{"id":3791,"date":"2022-12-08T19:11:56","date_gmt":"2022-12-08T18:11:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=3791"},"modified":"2022-12-08T19:11:56","modified_gmt":"2022-12-08T18:11:56","slug":"freistellung-als-persoenlichkeitsverletzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/12\/08\/freistellung-als-persoenlichkeitsverletzung\/","title":{"rendered":"Freistellung als Pers\u00f6nlichkeitsverletzung?"},"content":{"rendered":"<p>Im <a href=\"https:\/\/entscheidsuche.ch\/docs\/ZH_Verwaltungsgericht\/ZH_VG_001_-PB-2010-00013_2010-09-22.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entscheid PB 2010.00013 vom 22. September 2010 hielt das Verwaltungsgericht<\/a> verschiedene Grunds\u00e4tze im Zusammenhang mit der Freistellung von Mitarbeitenden fest. Dabei hielt es fest, dass die herrschende Lehre im Grundsatz allen Arbeitnehmenden einen Besch\u00e4ftigungsanspruch zuspreche, da Arbeit nicht mehr als blosser Broterwerb, sondern als Verwirklichung der Pers\u00f6nlichkeit gilt. Die Freistellung ist eine Befreiung des Arbeitnehmers von seiner\u00a0 Arbeitspflicht durch den Arbeitgeber.<\/p>\n<p>Unter Umst\u00e4nden k\u00f6nne deshalb sowohl eine Einstellung im Amt als auch eine Freistellung in die Rechte der Betroffenen eingreifen. Eine Arbeitsbefreiung kann f\u00fcr alle Arbeitnehmenden kr\u00e4nkend sein und die Pers\u00f6nlichkeitsrechte verletzen. Die fr\u00fcher herrschende Lehre ging davon aus, dass sich nur im Einzelfall eine Pflicht zur Besch\u00e4ftigung ergeben k\u00f6nne, namentlich bei einem Lehrvertrag oder bei Berufen, in welchen die Betroffenen eine Beeintr\u00e4chtigung ihres wirtschaftlichen Fortkommens erleiden, wenn sie nicht besch\u00e4ftigt werden, etwa bei Piloten, Sportlern, K\u00fcnstlern und auch Wissenschaftlern.<\/p>\n<p>Eine Pers\u00f6nlichkeitsverletzung k\u00f6nne auch vorliegen, wenn das berufliche oder pers\u00f6nliche Umfeld der betroffenen Person aus den Umst\u00e4nden schliessen m\u00fcsse, diese werde einer Straftat verd\u00e4chtigt oder habe sich sonst schwere Verfehlungen vorwerfen zu lassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Interesse und Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit<\/h3>\n<p>Im Zusammenhang mit einem \u00f6ffentlich-rechtlichen Arbeitsverh\u00e4ltnis muss gem\u00e4ss Verwaltungsgericht die Freistellung im \u00f6ffentlichen Interesse oder in einem \u00fcberwiegenden des Arbeitnehmers liegen und verh\u00e4ltnism\u00e4ssig sein. Auch \u00f6ffentlichrechtlich sei eine Freistellung \u2013 bei fortgesetzter Lohnfortzahlung \u2013 regelm\u00e4ssig gerechtfertigt und w\u00fcrde nicht als besonders einschneidende Massnahme betrachtet. Dabei gelte es an jener Auffassung, welche das Recht auf Besch\u00e4ftigung von der Berufskategorie abh\u00e4ngig machte (wie etwa Piloten etc.), nicht festzuhalten, sondern auf den einzelnen Fall abzustellen. Zu bemerken sei, dass sich ein solcher Anspruch auf Besch\u00e4ftigung bloss aufgrund des im Arbeitsverh\u00e4ltnis spezifischen Schutzes der Pers\u00f6nlichkeit und der besonderen F\u00fcrsorgepflicht ergebe. Aus dem blossen Grundrecht auf Schutz der Pers\u00f6nlichkeit hingegen liesse sich eine Anstellung als staatliche Leistungspflicht nicht begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Negativer Eindruck<\/h3>\n<p>Im Zusammenhang mit der Freistellung k\u00f6nnte ein negativer Eindruck gegen aussen entstehen. Hier k\u00f6nnte eine Pers\u00f6nlichkeitsverletzung ebenfalls vorliegen. Hierzu aber das Verwaltungsgericht:<\/p>\n<p><em>Aus der Freistellung jedoch ergibt sich allein nach seitens des Beschwerdef\u00fchrers erfolgter K\u00fcndigung in keiner Weise ein negativer Eindruck, denn anders als f\u00fcr eine Einstellung im Amt nach \u00a7\u00a029 des Personalgesetzes vom 27.\u00a0Septem\u00adber\u00a01998 (LS 177.10) sind die Voraussetzungen nach \u00a7\u00a015 VVPG nicht hoch. Eine Freistellung wird auch in den meisten F\u00e4llen als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig angesehen, zumal wenn sie unter Lohnfortzahlung erfolgt, und die umfangreichen pers\u00f6nlichen Interessen des Beschwerdef\u00fchrers an Besch\u00e4ftigung auch nach der K\u00fcndigung wird das betroffene Umfeld des Beschwerdef\u00fchrers nicht unbedingt kennen, zumal diese Interessen zu einem grossen Teil bloss darauf beruhen, dass die Freistellung kurz nach einer Einstellung im Amt erfolgte, ein eigentliches Abschliessen der Arbeiten bereits im Hinblick auf die K\u00fcndigung damit nicht m\u00f6glich war.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza:\/\/22-08-2022-4A_186-2022&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\">Entscheid 4A_186\/2022 vom 22. August 2022<\/a><\/h3>\n<p>Auch in\u00a0<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza:\/\/22-08-2022-4A_186-2022&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\">Entscheid 4A_186\/2022 vom 22. August 2022<\/a>\u00a0hatte sich das Bundesgericht mit der Frage zu befassen, ob die K\u00fcndigung aufgrund der Art und Weise missbr\u00e4uchlich war.\u00a0Auch hier stellte sich die Frage, ob die K\u00fcndigung aufgrund der sofortigen Freistellung missbr\u00e4uchlich war. Dieser Fall betraf ein privatrechtliches Arbeitsverh\u00e4ltnis (siehe hierzu den Beitrag <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/10\/07\/missbraeuchliche-kuendigung-wegen-freistellung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Missbr\u00e4uchliche K\u00fcndigung wegen Freistellung?<\/strong><\/a>).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Entscheid PB 2010.00013 vom 22. September 2010 hielt das Verwaltungsgericht verschiedene Grunds\u00e4tze im Zusammenhang mit der Freistellung von Mitarbeitenden fest. Dabei hielt es fest, dass die herrschende Lehre im Grundsatz allen Arbeitnehmenden einen Besch\u00e4ftigungsanspruch zuspreche, da Arbeit nicht mehr als blosser Broterwerb, sondern als Verwirklichung der Pers\u00f6nlichkeit gilt. 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