{"id":3839,"date":"2023-01-30T20:16:41","date_gmt":"2023-01-30T19:16:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=3839"},"modified":"2023-01-31T06:49:04","modified_gmt":"2023-01-31T05:49:04","slug":"ein-gav-zur-umsetzung-der-pflegeinitiative","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/01\/30\/ein-gav-zur-umsetzung-der-pflegeinitiative\/","title":{"rendered":"Ein GAV zur Umsetzung der Pflegeinitiative?"},"content":{"rendered":"<p>Am 28. November 2021 wurde die sogenannte Pflegeinitiative von Volk und St\u00e4nden angenommen und Art. 117b Bundesverfassung (BV) aufgenommen. Der neue Art. 117b BV sieht vor, dass Bund und Kantone die Pflege als wichtigen Bestandteil der Gesundheitsversorgung anerkennen und f\u00f6rdern und f\u00fcr eine ausreichende, allen zug\u00e4ngliche Pflege von hoher Qualit\u00e4t sorgen (Abs. 1). Bund und Kantone stellen zudem sicher, dass eine gen\u00fcgende Anzahl diplomierter Pflegefachpersonen f\u00fcr den zunehmenden Bedarf zur Verf\u00fcgung steht und dass die in der Pflege t\u00e4tigen Personen entsprechend ihrer Ausbildung und ihren Kompetenzen eingesetzt werden (Abs. 2). Bei den \u00dcbergangsbestimmungen ist in Art. 197 Ziff. 13 lit. c BV festgehalten, dass der Bund im Rahmen seiner Zust\u00e4ndigkeiten Ausf\u00fchrungsbestimmungen erl\u00e4sst \u00fcber &#8222;anforderungsgerechte Arbeitsbedingungen f\u00fcr die in der Pflege t\u00e4tigen Personen&#8220;.<\/p>\n<p>Im Rahmen von privatrechtlichen Arbeitsverh\u00e4ltnissen k\u00f6nnen Gesamtarbeitsvertr\u00e4ge (GAV) zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche beitragen. In diesem Zusammenhang k\u00f6nnte die Einf\u00fchrung einer Verpflichtung zur Aushandlung von GAV mit Personalverb\u00e4nden, analog z.B. zu Art. 4 Abs. 3 lit. c des Postgesetzes (SR 783.0), Diskussionen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen im Pflegebereich f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>Am 30. September 2022 wandte sich das BAG an Prof. Kurt Paerli mit dem Anliegen, ein kurzes Rechtsgutachten zu verfassen, das die verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit der Rechtsgrundlage und der Umsetzung einer solchen Verpflichtung zur Aushandlung eines GAV zu kl\u00e4ren hat. Konkret soll das Rechtsgutachten zu folgenden Fragen f\u00fcnf Stellung beziehen, die wie folgt beantwortet wurden. Nachfolgend werden die Zusammenfassungen der Antworten des Gutachtens wiedergegeben. Das ganze Gutachten ist <a href=\"https:\/\/ius.unibas.ch\/fileadmin\/user_upload\/ius\/20221110_Rechtsgutachten_GAV-Verhandlungspflicht_Schlussbericht.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a> abrufbar.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h5>Bestehen M\u00f6glichkeiten zur Einf\u00fchrung einer Verpflichtung zur Aushandlung eines GAV auf Bundesebene im Pflegebereich? Mit welchen Argumenten k\u00f6nnte die mit einer solchen Pflicht einhergehende Beschr\u00e4nkung der Koalitionsfreiheit und ggf. weiterer Freiheiten gerechtfertigt werden?<\/h5>\n<p><em>Bereits aufgrund der heutigen Rechtslage (Koalitionsfreiheit, OR-Regelungen) besteht allgemein (also auch im Pflegebereich) ein Anspruch auf Verhandlungen eines Arbeitnehmerverbands mit einem Arbeitgeber \u00fcber den Abschluss eines GAV. Wenn GAV auch im \u00f6ffentlichen Personalrecht zul\u00e4ssig sind und sich auf Personalverb\u00e4nde des \u00f6ffentlichen Dienstes auf die Koalitionsfreiheit berufen k\u00f6nnen, trifft dies auch auf den \u00f6ffentlichen Bereich zu. Eine ausdr\u00fcckliche rechtliche Verankerung einer GAV-Verhandlungspflicht ist m\u00f6glich in der KVV oder im KVG. Damit w\u00e4ren alle Akteure adressiert, die der kantonalen Spitalplanung unterworfen w\u00e4ren bzw. ambulante Krankenpflege anbieten. Gest\u00fctzt auf Art. 110 Abs. 1 lit. a BV in Verbindung mit Art. 197 Ziff. 13 lit. c BV k\u00f6nnte der Bund eine GAV-Verhandlungspflicht auch in einem eigenst\u00e4ndigen Erlass verankern. Eine GAV-Verhandlungspflicht beschr\u00e4nkt die Koalitionsfreiheit nicht, denn wie dargelegt, kann die Verhandlungspflicht vielmehr gerade aus der Koalitionsfreiheit abgeleitet werden. Dazu kommt: Auf die Koalitions- und Wirtschaftsfreiheit k\u00f6nnen sich Spit\u00e4ler und Pflegeinstitutionen nicht berufen, wenn sie Gegenstand der kantonalen (und bundesrechtlich vorgesehenen) Spitalplanung bilden oder ambulante Pflegeleistungen nach KVG anbieten. Die GAV-Verhandlungspflicht w\u00fcrde indes ohnehin nur einen geringen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit darstellen, der durch das \u00f6ffentliche Interesse gerechtfertigt und verh\u00e4ltnism\u00e4ssig w\u00e4re.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h5>In welchem Gesetz bzw. auf welcher Normstufe m\u00fcsste eine solche Verpflichtung verankert werden?<\/h5>\n<p><em>Es kommen hier sowohl die Gesetzes- als auch die Verordnungsstufe in Frage. Der Verfassungstext gibt die Normstufe nicht vor. Die Konkretisierung des Zusammenhangs zwischen Arbeitsbedingungen und Pflegequalit\u00e4t und Wirtschaftlichkeit kann auf Verordnungsstufe in der KVV realisiert werden, es kommt aber auch das KVG in Frage. Anders verh\u00e4lt es sich mit allf\u00e4lligen Anpassungen hinsichtlich der Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung von GAV. Hier w\u00e4re eine Regelung auf Gesetzesstufe erforderlich (siehe Antwort zu 4).<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h5>G\u00e4be es M\u00f6glichkeiten, eine Verpflichtung zur Aushandlung eines GAV auf \u00f6ffentlichrechtliche Arbeitsvertr\u00e4ge auszudehnen?<\/h5>\n<p><em>Art. 110 Abs. 1 lit. a BV verleiht dem Bund umfassende Kompetenzen im Bereich des Arbeitsschutzes. Der Bundesgesetzgeber kann auf dieser Verfassungsgrundlage basierende Bestimmungen erlassen, die sowohl f\u00fcr private und \u00f6ffentlich-rechtliche Arbeitsverh\u00e4ltnisse gelten. Das trifft auf das ArG zu (wobei hier die Ausnahmen f\u00fcr die Verwaltung von Bund, Kantonen und Gemeinden zu beachten sind) und auf das GlG zu (hier sind keine Ausnahmen vorgesehen, das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts gilt f\u00fcr s\u00e4mtliche Arbeitsverh\u00e4ltnisse ungeachtet ihrer Rechtsnatur). Die Verpflichtung zur GAV-Verhandlungspflicht kann in der KVV oder im KVG (siehe Antwort zu Frage 2) oder auch in einem &#8222;Bundesgesetz \u00fcber Mindestarbeitsbedingungen in der Pflege&#8220; verankert werden.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h5>Welche rechtlichen M\u00f6glichkeiten gibt es, um (f\u00fcr eine \u00dcbergangszeit) die Ausweitung von Gesamtarbeitsvertr\u00e4gen im Pflegebereich zu erleichtern?<\/h5>\n<p><em>Das heutige Bundesgesetz \u00fcber die Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung (AVEG) sieht vor, dass GAV bei Missbr\u00e4uchen erleichtert allgemeinverbindlich erkl\u00e4rt k\u00f6nnen (Art. 1a AVEG). Diese Erleichterung wurde im Zusammenhang mit dem FZA geschaffen. Das zeigt, dass der Gesetzgeber zur Verfolgung von Zielen, die \u00fcber das Arbeitsrecht hinausgehen (Schaffung von Akzeptanz f\u00fcr die \u00d6ffnung des Arbeitsmarktes), die Allgemeinverbindlichkeit von GAV erleichtert hat. Grunds\u00e4tzlich w\u00e4re dies auch die Verwirklichung der Ziele der Pflegeinitiative denkbar.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h5>Hat der Bund die M\u00f6glichkeit, den Kantonen Richtlinien f\u00fcr die \u00f6ffentlich-rechtlichen Arbeitsverh\u00e4ltnisse von Pflegearbeitsverh\u00e4ltnissen aufzuerlegen?<\/h5>\n<p><em>Dem Bund kommt aufgrund von Art. 197 Ziff. 13 lit. c BV keine Kompetenz zu, den Kantonen f\u00fcr Pflegearbeitsverh\u00e4ltnisse Richtlinien aufzuerlegen. Wie gezeigt wurde, hat der Bund jedoch die Kompetenz, durch ein Gesetz (KVG) bzw. eine Verordnung (KVV) eine GAV-Verhandlungspflicht einzuf\u00fchren und Mindestarbeitsbedingungen zu definieren. Auch kann der Bund spezifische Bestimmungen f\u00fcr Pflegearbeitsverh\u00e4ltnisse im ArG einf\u00fchren. Gleiches gilt f\u00fcr das AVEG und auch f\u00fcr das OR.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Beschlossene Massnahmen<\/h3>\n<p>An seiner Sitzung vom 25. Januar 2023 hat der Bundesrat nun die Ausarbeitung eines neuen Bundesgesetzes sowie weitere Massnahmen in Auftrag gegeben, mit denen die Arbeitsbedingungen verbessert werden sollen. Damit soll insbesondere die Zahl der fr\u00fchzeitigen Berufsaustritte reduziert werden.<\/p>\n<p>Der Bundesrat setzt die Pflegeinitiative in zwei Etappen um. Die erste Etappe enth\u00e4lt eine Ausbildungsoffensive von Bund und Kantonen, f\u00fcr die w\u00e4hrend acht Jahren bis zu einer Milliarde Franken vorgesehen sind. Pflegefachpersonen sollen zudem bestimmte Leistungen direkt zulasten der Sozialversicherungen abrechnen k\u00f6nnen. Das entsprechende Bundesgesetz \u00fcber die F\u00f6rderung der Ausbildung im Bereich der Pflege wurde im Mai 2022 vom Bundesrat beschlossen und im Dezember 2022 vom Parlament verabschiedet. Damit k\u00f6nnen zentrale Forderungen der Initiative rasch umgesetzt werden.<\/p>\n<p>Der Bundesrat wird bis im Sommer 2023 die Kriterien f\u00fcr die Ausbildungsbeitr\u00e4ge des Bundes formulieren und in die Vernehmlassung schicken. Das Gesetz soll voraussichtlich Mitte 2024 in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt und befristet auf acht Jahre k\u00f6nnen die Kantone Bundesbeitr\u00e4ge beantragen. Damit die Kantone von Bundesbeitr\u00e4gen profitieren k\u00f6nnen, m\u00fcssen sie entsprechende gesetzliche Grundlagen schaffen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Neues Gesetz \u00fcber die anforderungsgerechten Arbeitsbedingungen in der Pflege<\/h3>\n<p>In einer zweiten Etappe will der Bundesrat nun die restlichen Elemente der neuen Verfassungsbestimmung umsetzen, insbesondere die anforderungsgerechten Arbeitsbedingungen und die besseren beruflichen Entwicklungsm\u00f6glichkeiten. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 25. Januar 2023 das Departement des Innern beauftragt, bis im Fr\u00fchling 2024 in Zusammenarbeit mit dem BJ und SECO ein neues Bundesgesetz \u00fcber die anforderungsgerechten Arbeitsbedingungen in der Pflege zu entwerfen. Im Fokus stehen Massnahmen, um die Arbeitsbedingungen in der Pflege zu verbessern.<\/p>\n<p>Im neuen Bundesgesetz werden all jene Punkte geregelt, die einheitlich f\u00fcr den gesamten Pflegebereich gelten sollen. Dazu geh\u00f6ren etwa strengere Vorgaben zur Erstellung von Dienstpl\u00e4nen. H\u00e4ufige kurzfristige und ungeplante Arbeitseins\u00e4tze sind f\u00fcr Pflegende sehr belastend und werden auch h\u00e4ufig als Grund genannt, den Pflegeberuf zu verlassen. Um die Planbarkeit zu erh\u00f6hen, sollen Dienstpl\u00e4ne k\u00fcnftig mindestens vier statt bisher zwei Wochen im Voraus festgelegt werden. Kurzfristige Anpassungen der Dienstpl\u00e4ne sollen zwar weiterhin m\u00f6glich bleiben. Die Arbeitgeber sollen dann aber verpflichtet werden, Lohnzuschl\u00e4ge zu zahlen. Je kurzfristiger der Arbeitseinsatz ist, desto h\u00f6her soll der Lohnzuschlag sein.<\/p>\n<p>Die Spital-, Heim- und Spitexverb\u00e4nde sollen zudem verpflichtet werden, f\u00fcr die verschiedenen Versorgungssettings (Akutspit\u00e4ler, Psychiatrie, station\u00e4re und ambulante Langzeitpflege) Empfehlungen f\u00fcr sogenannte Skill-Grade-Mixes auszuarbeiten. Diese bezeichnen die optimale Zusammensetzung von Pflegeteams aus Personen mit verschiedenen Kompetenzen, Erfahrungen (Skills) und Bildungsabschl\u00fcssen (Grade).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Massnahmen: Verhandlungspflicht f\u00fcr Gesamtarbeitsvertr\u00e4ge<\/h3>\n<p>F\u00fcr all jene Massnahmen, die spezifisch f\u00fcr einzelne Pflegebereiche oder Institutionen gelten, sind auch nach Annahme der Pflegeinitiative die Kantone, Betriebe und Sozialpartner zust\u00e4ndig. Sie kennen die Anforderungen und Verh\u00e4ltnisse vor Ort am besten. Der Bundesrat will die Sozialpartner als zus\u00e4tzliche Massnahme aber neu dazu verpflichten, Gespr\u00e4che zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen aufzunehmen und \u00fcber Gesamtarbeitsvertr\u00e4ge (GAV) zu verhandeln. Vereinbart werden k\u00f6nnten etwa h\u00f6here Mindestl\u00f6hne, eine Reduktion der w\u00f6chentlichen Arbeitszeiten in psychosozial besonders belastenden Arbeitssituationen, eine St\u00e4rkung der Mitwirkungsrechte bei der Organisation der Dienstplanung oder ein vom Arbeitgeber (mit-)finanziertes 24-Stunden Krippenangebot. Ob die GAV-Verhandlungspflicht neben den privatrechtlichen auch f\u00fcr \u00f6ffentlich-rechtliche Leistungserbringer (Kantone, Gemeinden) gelten soll, l\u00e4sst der Bundesrat pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Die Organisation und Koordination des Vollzugs sollen im neuen Bundesgesetz explizit geregelt werden. Zudem wird das WBF beauftragt, zu pr\u00fcfen, wie der Vollzug des Arbeitsgesetzes optimiert werden kann.<\/p>\n<p>Der Bundesrat will im Weiteren pr\u00fcfen, ob die Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause sowie in den Spit\u00e4lern und Pflegeheimen verpflichtet werden k\u00f6nnen, entweder einen internen Personalpool zu bilden, oder eine externe L\u00f6sung \u00fcber einen Personalverleih vorzusehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsrecht finden sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 28. 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