{"id":3859,"date":"2023-02-17T19:51:57","date_gmt":"2023-02-17T18:51:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=3859"},"modified":"2023-02-17T19:52:55","modified_gmt":"2023-02-17T18:52:55","slug":"3859","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/02\/17\/3859\/","title":{"rendered":"Der Streitwert des Arbeitszeugnisses"},"content":{"rendered":"<p>Dem\u00a0<em>Streitwert einer Klage<\/em>\u00a0kommt in verschiedener Hinsicht Bedeutung zu. So kann er etwa f\u00fcr die\u00a0<em>sachliche Zust\u00e4ndigkeit<\/em>\u00a0(Einzelgericht, Kollegialgericht, ect.) oder die\u00a0<em>Verfahrensart<\/em>\u00a0(einfaches oder ordentliches Verfahren) relevant sein. Auch die\u00a0<em>H\u00f6he der Gerichtskosten und Parteientsch\u00e4digungen<\/em>\u00a0h\u00e4ngen vom Streitwert ab. Ebenso wird die Frage, ob ein Verfahren kostenlos ist, zum Teil aufgrund des Streitwerts entschieden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza:\/\/13-01-2023-8C_553-2022&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 8C_553\/2022\u00a0vom 13. Januar 2023<\/a><\/h3>\n<p>Im Entscheid <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza:\/\/13-01-2023-8C_553-2022&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 8C_553\/2022\u00a0vom 13. Januar 2023<\/a> stellte sich die Frage, welcher Streitwert einem Arbeitszeugnis beizumessen ist, dies im Zusammenhang mit der Frage, ob die Beschwerde an das Bundesgericht zul\u00e4ssig war.<\/p>\n<p><em>E 1.2.\u00a0Die Sch\u00e4tzung des Wertes eines Arbeitszeugnisses ist regelm\u00e4ssig schwierig (vgl. Urteil 4A_2\/2019 vom 13. Juni 2019 E. 7 mit Hinweisen; vgl. auch\u00a0BGE 74 II 43). Im Urteil 8C_151\/2010 vom 31. August 2010 (teilweise publiziert in: ARV 2010 S. 265) setzte sich das Bundesgericht eingehend mit der bisherigen Rechtsprechung und der Doktrin zur Streitwertbemessung bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Arbeitszeugnissen auseinander (vgl. E. 2 des zitierten Urteils). Es wies darauf hin, dass in einem \u00e4lteren Entscheid die Erschwerung der beruflichen Zukunft der Arbeitnehmenden als allgemeiner Bewertungsgrundsatz herangezogen wurde (BGE 74 II 43). Weiter seien die von den kantonalen Beh\u00f6rden gew\u00e4hlten Bewertungskriterien, wie die berufliche Stellung der Arbeitnehmenden, die bisher ausge\u00fcbten Funktionen, die Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses sowie das Gehalt, als relevant betrachtet worden (vgl. Urteil 1C_195\/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 3). Es kam zum Schluss, dass der Wert eines Arbeitszeugnisses nicht losgel\u00f6st vom konkreten Fall auf einen Bruchteil oder ein Mehrfaches des Monatslohnes festgesetzt werden k\u00f6nne (vgl. E. 2.8 des zitierten Urteils; vgl. auch Urteil 4A_45\/2013 vom 6. Juni 2013 E. 4.3). Pr\u00e4zise Kriterien zur Bestimmung des Streitwertes nannte es aber nicht, was bisweilen f\u00fcr Kritik in der Lehre sorgt (vgl. etwa OLIVIER SUBILIA, Quelle valeur litigieuse pour un certificat de travail, in: SZZP 6\/2011, S. 511).<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=highlight_simple_query&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=4A_45%2F2013&amp;rank=1&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=aza%3A%2F%2F06-06-2013-4A_45-2013&amp;number_of_ranks=1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 4A_45\/2013 vom 6. Juni 2013<\/a><\/h3>\n<p>Bereits im Entscheid <a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=highlight_simple_query&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=4A_45%2F2013&amp;rank=1&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=aza%3A%2F%2F06-06-2013-4A_45-2013&amp;number_of_ranks=1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 4A_45\/2013 vom 6. Juni 2013<\/a> hatte das Bundesgericht festgehalten, dass der Wert eines Arbeitszeugnisses nicht losgel\u00f6st vom konkreten Fall auf einen Bruchteil oder ein Mehrfaches des Monatslohns festgesetzt werden k\u00f6nne und dass der Streitwert nicht schematisch danach zu bemessen sei, ob das Zeugnis ganz oder teilweise umstritten sei:<\/p>\n<p><em>4.3.\u00a0Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Wert eines Arbeitszeugnisses nicht losgel\u00f6st vom konkreten Fall auf einen Bruchteil oder ein Mehrfaches des Monatslohns festgesetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_151\/2010 vom 31. August 2010 E. 2.8, teilw. publ. in: ARV 2010 S. 267). Wie wichtig das Zeugnis objektiv ist, h\u00e4ngt von der Situation auf dem Arbeitsmarkt ab sowie von der Funktion und der Qualifikation des Arbeitnehmers (zit. Urteil 8C_151\/2010 E. 2.7 in fine mit Hinweisen). Der Streitwert ist nicht schematisch danach zu bemessen, ob das Zeugnis ganz oder teilweise umstritten ist. Massgebend ist vielmehr, ob es beim Streit um wesentliche Punkte des Zeugnisses geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_220\/2011 vom 2. M\u00e4rz 2012 E. 1.2). Wenn\u00a0der Beschwerdef\u00fchrer geltend macht, die Zeugnisausstellung an sich sei Streitgegenstand gewesen und nicht nur die Formulierung eines einzelnen Absatzes, und einfach einen Streitwert von einem Monatslohn behauptet, gen\u00fcgt er den Begr\u00fcndungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht. Er m\u00fcsste vielmehr aufgrund seiner konkreten Situation im Einzelnen aufzeigen, weshalb der Streitwert bei willk\u00fcrfreier W\u00fcrdigung der tats\u00e4chlichen Gegebenheiten auf einen Monatslohn festzusetzen ist und inwiefern der von der Vorinstanz angenommene Wert offensichtlich nicht der Bedeutung entspricht, die dem Arbeitszeugnis objektiv zukommt. Mangels hinreichender Begr\u00fcndung ist insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Arbeitsgericht Z\u00fcrich zum Streitwert<\/h3>\n<p>Beim Zeugnis gilt die Faustregel, dass ihm ein Streitwert von einem Monatslohn beigemessen wird, sofern ein Zeugnis herausgeklagt wird. Bei Zeugnis\u00e4nderungen wird von einem halben Monatslohn ausgegangen. Dies wird auch auf der <a href=\"https:\/\/www.gerichte-zh.ch\/themen\/arbeit\/hilfen\/prozesskosten.html#:~:text=Beim%20Zeugnis%20gilt%20die%20Faustregel,%2D).\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Homepage des Arbeitsgerichts Z\u00fcrich so festgehalten<\/a>. Allerdings \u2013 so h\u00e4lt das Obergericht Z\u00fcrich (so etwa im <a href=\"https:\/\/www.gerichte-zh.ch\/fileadmin\/user_upload\/entscheide\/oeffentlich\/LA120022-O1.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entscheid LA1220022 vom 31. Juli 2012<\/a>) fest \u2013 muss auch hier stets der Einzelfall ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p><em>b) Der Kl\u00e4ger macht mit seiner Berufung geltend, auf der Webseite der Z\u00fcrcher Gerichte sei die nachfolgende Faustregel angegeben; von dieser Grundregel sei nach Treu und Glauben nur abzuweichen, wenn dies aufgrund der konkreten Umst\u00e4nde geboten sei (Urk. 11 S. 3 f., Urk. 14\/2):<\/em><\/p>\n<p><em>Beim Zeugnis gilt die Faustregel, dass ihm ein Streitwert von einem Monatslohn beigemessen wird (Zeugnis\u00e4nderung: \u00bd Monatslohn; Arbeitsbest\u00e4tigung: Fr. 500).<\/em><\/p>\n<p><em>Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei diesen auf dem Internet-Auftritt der Z\u00fcrcher Gerichte publizierten Informationen, wie auch der Kl\u00e4ger selbst feststellt, um blosse Faustregeln handelt, welche die richterliche Ber\u00fccksichtigung des Einzelfalls nicht vorwegnehmen oder gar ausschliessen k\u00f6nnen.<\/em><\/p>\n<p><em>c) Der Kl\u00e4ger macht weiter geltend, der Einbezug des Masses der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens rechtfertige vorliegend keine Abweichung von der Faustregel nach oben: Der Kl\u00e4ger sei ein einfacher Gipser, nur ca. 2 Jahre f\u00fcr die Beklagte t\u00e4tig gewesen, nicht in leitender Stellung, in einem eher tiefen Lohnniveau sowie seit dem 21. M\u00e4rz 2011 arbeitsunf\u00e4hig und daher seit l\u00e4ngerem nicht auf Arbeitssuche; es sei sogar fraglich, ob er \u00fcberhaupt je wieder arbeiten k\u00f6nne (Urk. 11 S. 4). Diese vom Kl\u00e4ger dargelegten Umst\u00e4nde sprechen in der Tat f\u00fcr eine eher geringe Bedeutung des Arbeitszeugnisses f\u00fcr das wirtschaftliche Fortkommen des Kl\u00e4gers. Gleichwohl d\u00fcrfte die Bedeutung nicht derart gering sein, wie der Kl\u00e4ger dies geltend macht, denn sonst w\u00fcrde sich ein Streit um den Inhalt weitgehend er\u00fcbrigen. Wesentlich ist jedoch gar nicht dies (das Mass der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens), denn die Vorinstanz erwog, dass der Kl\u00e4ger diese Erschwernis nicht so dargelegt habe, dass die Sch\u00e4tzung des Streitwerts ohne weiteres erfolgen k\u00f6nnte (Urk. 12 S. 4 f., Erw. 2.2.6 i.f. i.V.m. Erw. 2.2.8). Dies wird in der Berufung zu Recht nicht als unzutreffend geltend gemacht, denn aufgrund der vom Kl\u00e4ger genannten Umst\u00e4nde erscheint eine auf das Mass der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens abstellende Sch\u00e4tzung des Streitwerts effektiv nicht ohne weiteres m\u00f6glich.<\/em><\/p>\n<p><em>d) Der Kl\u00e4ger macht geltend, die Erw\u00e4gung der Vorinstanz, dass nicht nur einzelne Korrekturen verlangt worden seien, \u00fcberzeuge nicht. Erstens sage die Anzahl der Korrekturen nichts \u00fcber das Mass der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens aus. Zweitens laufe ein solches Kriterium dem Bem\u00fchen nach Rechtssicherheit zuwider. Und drittens seien die vorliegend verlangten \u00c4nderungen solche, wie sie f\u00fcr die meisten Zeugnis\u00e4nderungsverfahren durchaus typisch seien (Urk. 11 S. 5). Dass er (der Kl\u00e4ger) geltend gemacht habe, das ausgestellte Zeugnis erf\u00fclle die Anforderungen an ein qualifiziertes Zeugnis in keiner Weise, sei irrelevant und sachfremd. Das \u00e4ndere n\u00e4mlich nichts an der Tatsache, dass ein qualifiziertes kurzes Zeugnis ausgestellt worden und nur dessen \u00c4nderung beantragt worden sei. Daher gebe es keinen Grund, das ausgestellte Zeugnis als inexistent zu betrachten (Urk. 11 S. 4 f.). Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat (Urk. 12 S. 3), wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Das Rechtsbegehren des Kl\u00e4gers lautete unmissverst\u00e4ndlich auf Ausstellung eines vom Kl\u00e4ger formulierten Arbeitszeugnisses, und nicht auf Ausstellung eines abge\u00e4nderten Zeugnisses o.\u00e4. (Urk. 2 S. 2 Rechtsbegehren 2). Daran \u00e4ndert nichts, dass der Klage auch das bereits ausgestellte Zeugnis beigelegt wurde und in der Klagebegr\u00fcndung dann eine Ab\u00e4nderung desselben geltend gemacht wird. Massgeblich daf\u00fcr, ob es um eine Ab\u00e4nderung eines bestehenden oder Ausstellung eines neuen Arbeitszeugnisses geht (mit den entsprechenden Folgen f\u00fcr die Streitwertzumessung), ist, ob inhaltlich das bereits ausgestellte Zeugnis nur in wenigen Punkten korrigiert werden soll, sodass es inhaltlich noch als das gleiche, aber abge\u00e4nderte Zeugnis erscheint, oder ob die &#8222;Korrekturen&#8220; so bedeutend sind, dass ebensogut ein neues Zeugnis h\u00e4tte verlangt werden k\u00f6nnen (d.h. &#8211; 6 &#8211; das neue Zeugnis entspricht inhaltlich kaum mehr dem urspr\u00fcnglichen). Dies ist vorliegend in letzterem Sinne zu entscheiden. Das vom Kl\u00e4ger formulierte Arbeitszeugnis (Urk. 4\/10) ist von dem von der Beklagten unterm 31. Juli 2011 ausgestellten Zeugnis (Urk. 4\/4) so verschieden, dass es nicht mehr als Modifikation bzw. Korrektur desselben angesehen werden kann, sondern inhaltlich ein neues Zeugnis darstellt; dass einzelne Formulierungen des bestehenden in das neue Zeugnis \u00fcbernommen wurden, vermag hieran nichts zu \u00e4ndern. Bloss erg\u00e4nzend ist darauf hinzuweisen, dass dem auch der Umstand entspricht, dass der Kl\u00e4ger nicht auf dem ausgestellten Zeugnis Korrekturen angebracht hat, sondern das ganze (neue) Zeugnis selbst formuliert hat (Urk. 4\/10).<\/em><\/p>\n<p>Ungeachtet der vorgenannten Rechtsprechung d\u00fcrfte es sich in der Regel dennoch aufdr\u00e4ngen, im Kanton Z\u00fcrich der Faustregel des Arbeitsgerichts zu folgen: Zeugnis \u2013 ganzer Monatslohn, Ab\u00e4nderung Zeugnis \u2013 halber Monatslohn.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere relevante Beitr\u00e4ge zu Arbeitszeugnissen<\/h4>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/11\/23\/unterzeichnung-des-arbeitszeugnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Unterzeichnung von Arbeitszeugnissen<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/06\/sind-krankheiten-im-arbeitszeugnis-zu-erwaehnen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Sind Krankheiten im Arbeitszeugnis zu erw\u00e4hnen?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/31\/erwaehnung-laengerer-absenzen-im-arbeitszeugnis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Erw\u00e4hnung l\u00e4ngerer Absenzen im Arbeitszeugnis<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/10\/rueckgabeanspruch-des-arbeitgebers-auf-das-arbeitszeugnis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">R\u00fcckgabeanspruch des Arbeitgebers auf das Arbeitszeugnis<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/10\/22\/prozessuales-vorgehen-bei-einer-zeugnisklage-erfuellungsklage\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vorgehen bei einer Zeugnisklage \u2013 Erf\u00fcllungsklage<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/01\/18\/verjaehrungfrist-fuer-zeugnisforderungen-10-jahre\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verj\u00e4hrung von Arbeitszeugnissen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/27\/haftung-fuer-ein-falsches-zeugnis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Haftung f\u00fcr ein falsches Arbeitszeugnis<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/08\/24\/die-arbeitsbestaetigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die Arbeitsbet\u00e4tigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/07\/09\/referenzen-im-arbeitsrecht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Referenzen im Arbeitsrecht<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/07\/15\/zeugnisinhalt-verhalten-gegenueber-kunden-mitarbeitenden-und-vorgesetzten\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Zeugnisinhalt: Verhalten gegen\u00fcber Kunden, Mitarbeitenden und Vorgesetzten<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/02\/28\/die-erstellung-von-arbeitszeugnissen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Erstellung von Arbeitszeugnissen<\/a><\/li>\n<li>W<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/07\/22\/wir-bedauern-das-ausscheiden-bedauernsbekundungen-im-arbeitszeugnis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">ir bedauern das Ausscheiden<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/12\/02\/rechtliche-zulaessigkeit-von-arbeitszeugnissen-mit-schulnoten\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Zul\u00e4ssigkeit von Arbeitszeugnissen mit Schulnoten<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/11\/05\/arbeitszeugnisse\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitszeugnisse<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsrecht finden sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dem\u00a0Streitwert einer Klage\u00a0kommt in verschiedener Hinsicht Bedeutung zu. 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