{"id":3873,"date":"2023-02-26T00:36:11","date_gmt":"2023-02-25T23:36:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=3873"},"modified":"2023-05-05T22:02:49","modified_gmt":"2023-05-05T20:02:49","slug":"aenderungen-bei-der-betreuungsentschaedigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/02\/26\/aenderungen-bei-der-betreuungsentschaedigung\/","title":{"rendered":"\u00c4nderungen bei der Betreuungsentsch\u00e4digung?"},"content":{"rendered":"<p>Per 1. Juli 2021 wurde ein Betreuungsurlaub eingef\u00fchrt, f\u00fcr den Fall, dass ein Kind des Arbeitnehmers wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeintr\u00e4chtigt ist. Der Urlaub ist auf 14 Wochen beschr\u00e4nkt und daran gekoppelt, ob der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Betreuungsentsch\u00e4digung nach den Artikeln 16i\u201316m EOG hat. Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr das Eltern-Kind-Verh\u00e4ltnis bildet dabei das Kindesverh\u00e4ltnis nach Art. 252 ZGB. Ein Kind gilt als gesundheitlich schwer beeintr\u00e4chtigt, wenn: a. eine einschneidende Ver\u00e4nderung seines k\u00f6rperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten ist; b. der Verlauf oder der Ausgang dieser Ver\u00e4nderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeintr\u00e4chtigung oder dem Tod zu rechnen ist; c. ein erh\u00f6hter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht; und d. mindestens ein Elternteil die Erwerbst\u00e4tigkeit f\u00fcr die Betreuung des Kindes unterbrechen muss. Siehe hierzu den\u00a0<strong><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/10\/11\/der-neue-betreuungsurlaub\/\">Beitrag zum Betreuungsurlaub<\/a><\/strong>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Motion zur Erg\u00e4nzung der Bestimmungen<\/h3>\n<p>Am 14. Juni 2022 hat Nationalrat Dobler eine Motion eingereicht. Damit soll der Bundesrat beauftragt werden beauftragt, eine Botschaft zur \u00c4nderung des EOG bez\u00fcglich der Betreuungsentsch\u00e4digung f\u00fcr erwerbst\u00e4tige Eltern von Kindern mit schweren gesundheitlichen Beeintr\u00e4chtigungen zu unterbreiten. Von einer schweren gesundheitlichen Beeintr\u00e4chtigung soll auch dann ausgegangen werden, wenn ein mindestens viert\u00e4giger Spitalaufenthalt Teil der Behandlung und Genesung ist und mindestens ein Elternteil die Erwerbst\u00e4tigkeit f\u00fcr die notwendige Betreuung des Kindes unterbrechen m\u00fcsse. F\u00fcr ausschliesslich ambulante Behandlungen sollen weiterhin die bestehenden Anspruchsvoraussetzungen in Artikel 16o EOG gelten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Begr\u00fcndung der Motion<\/h3>\n<p>Die Motion wird wie folgt begr\u00fcndet:<\/p>\n<p><em>[Es] zeigt sich, dass das Gesetz die vorgesehene Entlastung von Eltern und Arbeitgebern vielfach nicht gew\u00e4hrleistet und die Bestimmung ihr urspr\u00fcngliches Ziel damit nur zu einem kleinen Teil erreicht. Die Ausgestaltung bzw. das Attest zur Best\u00e4tigung der schweren gesundheitlichen Beeintr\u00e4chtigung stellt die \u00c4rzteschaft vor Schwierigkeiten und schafft grosse Ungleichheiten zwischen Familien. Dies weil nicht die akute Situation im Vordergrund steht, welche die Betreuung des Kindes aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden notwendig macht, sondern die langfristige Prognose, die f\u00fcr den unmittelbaren Betreuungsbedarf irrelevant ist. Obwohl gem\u00e4ss Gesetz das Attest massgebend sein sollte, ist im Vollzug nun je nach Ausgleichskasse in einigen F\u00e4llen die Anspruchsvoraussetzung strittig, dies widerspricht dem bew\u00e4hrten EO-Prinzip, dass der Anspruch m\u00f6glichst einfach im Voraus bestimmbar sein muss (wie dies etwa bei Milit\u00e4r, Zivilschutz oder Mutterschaft der Fall ist). Die geltende Regelung f\u00fchrt somit zu einer langen Ungewissheit f\u00fcr Arbeitgeber und Eltern, ob die Absenz am Arbeitsplatz von den EO-Taggeldern gedeckt ist. Es muss verhindert werden, dass sich Eltern und Arbeitgeber r\u00fcckwirkend um Absenzen k\u00fcmmern m\u00fcssen oder der Verl\u00e4sslichkeit wegen &#8211; wie vor der Einf\u00fchrung der Betreuungsentsch\u00e4digung &#8211; die Krankschreibung des Elternteils erfolgt und die Abwesenheit auf Kosten der Krankentaggeldversicherung geht.<\/em><\/p>\n<p><em>Heute besteht nur dann Anspruch auf eine Betreuungsentsch\u00e4digung, wenn eine einschneidende Ver\u00e4nderung des k\u00f6rperlichen oder psychischen Zustandes eines minderj\u00e4hrigen Kindes eingetreten ist, deren Verlauf oder deren Ausgang schwer vorhersehbar ist oder wenn mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeintr\u00e4chtigung oder dem Tod zu rechnen ist (Art. 16o). Eindeutig erf\u00fcllt sind die Bedingungen nur bei Kindern mit schlechter oder schwer vorhersehbarer Prognose (z.B. Kinder im Palliativstadium und mit Krebserkrankungen). Bei Kindern, die mit dem Ziel einer Verbesserung lange oder wiederholte Spitalaufenthalte f\u00fcr eine Operation oder Therapie machen m\u00fcssen, ist die Erf\u00fcllung der Kriterien oft umstritten. Dies, obwohl sie ihre Eltern w\u00e4hrend der Zeit im Spital genauso brauchen wie Kinder mit schlechter Prognose und obwohl die Betreuung bei l\u00e4ngeren Spitalaufenthalten gem\u00e4ss dem damaligen Kommissionssprecher auch Ziel der Vorlage war. Die aktuelle Regelung erreicht dieses Ziel aber nur ungen\u00fcgend. Dadurch fallen viele schwer kranke Kinder durch die Maschen eines Gesetzes, das eigentlich ihre Betreuung sicherstellen sollte. Gem\u00e4ss einer ersten Kostensch\u00e4tzung (vgl.\u00a0<a href=\"https:\/\/www.parlament.ch\/de\/ratsbetrieb\/suche-curia-vista\/geschaeft?AffairId=20227194\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">22.7194<\/a>) sch\u00f6pft die aktuelle Praxis das urspr\u00fcngliche Budget denn auch bei Weitem nicht aus.<\/em><\/p>\n<p><em>Diese Erg\u00e4nzung des EOG erm\u00f6glicht Eltern von Kindern mit vielen Spitaltagen und vor\u00fcbergehend sehr schlechtem Gesundheitszustand &#8211; aber guter Prognose &#8211; den Zugang zur Betreuungsentsch\u00e4digung. Das Erfordernis eines Aufenthalts von mind. 4 Tagen als Teil der Behandlung und Genesung ist erstens eine gut objektivierbare, \u00e4rztlich zu best\u00e4tigende Grundlage, um die Schwere einer Erkrankung zu messen. Zweitens k\u00f6nnten so die bestehenden Kriterien bei ausschliesslich ambulanten Behandlungen, wo die Objektivierbarkeit schwieriger ist, weiter zur Anwendung kommen. Drittens wird damit dem besonders hohen Betreuungsbedarf begegnet, der mit einem Kind im Spital und Geschwistern zuhause besteht. Viertens w\u00fcrde damit verhindert, dass ein Gesuch trotz Attest Monate nach dem Spitalaufenthalt abgelehnt wird und damit bei Eltern und Arbeitgebern grosse Probleme schafft. F\u00fcnftens erm\u00f6glicht die Regelung eine l\u00fcckenlose Betreuung von Kindern mit gesundheitlichen Beeintr\u00e4chtigungen, da bei Spitalaufenthalten oder Aufenthalten zu Hause bis und mit drei Tagen die Arbeitgebenden der Eltern aufkommen.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Stellungnahme des Bundesrates<\/h3>\n<p>Der Bundesrat lehnt die Motion aus folgenden Gr\u00fcnden ab:<\/p>\n<p><em>Der 14-w\u00f6chige Betreuungsurlaub hat zum Ziel, dass Eltern ihre gesundheitlich schwer beeintr\u00e4chtigten Kinder betreuen k\u00f6nnen, ohne die Erwerbst\u00e4tigkeit aufgeben zu m\u00fcssen. Bei Bagatellkrankheiten oder leichten Unfallfolgen besteht unabh\u00e4ngig von deren Dauer kein Anspruch. In solchen F\u00e4llen kann ein maximal dreit\u00e4giger Urlaub f\u00fcr die Betreuung von Angeh\u00f6rigen, w\u00e4hrend dem der Lohn weiterbezahlt wird (Art. 329h OR; SR 220), geltend gemacht werden. Hinzu kommt die Lohnfortzahlung bei der Betreuung von kranken Kindern (Art. 324a OR).<\/em><\/p>\n<p><em>Die schwere gesundheitliche Beeintr\u00e4chtigung wurde vom Parlament bewusst offen definiert. Die ungewisse Prognose und die gesundheitliche Situation des Kindes sind dabei massgebende Eckwerte. Das Parlament hat zudem bewusst darauf verzichtet, eine Hospitalisationsdauer als Eckwert vorzusehen, aber darauf hingewiesen, dass die gesundheitliche Beeintr\u00e4chtigung eine station\u00e4re oder ambulante \u00e4rztliche Behandlung des Kindes \u00fcber eine l\u00e4ngere Dauer (mehrere Monate) bedingen muss. Die Schwere der gesundheitlichen Beeintr\u00e4chtigung spiegelt sich somit in der Dauer der Behandlung, weshalb 98 Tage f\u00fcr den Urlaub vorgesehen wurden. Bei einem viert\u00e4gigen Spitalaufenthalt w\u00e4re kein solcher Urlaub erforderlich. Ausserdem w\u00fcrden so auch leichte und mittelschwere Beeintr\u00e4chtigungen erfasst.<\/em><\/p>\n<p><em>Mit der verlangten Ausweitung w\u00e4ren j\u00e4hrlich insgesamt rund 20 000 Familien anspruchsberechtigt, was mit einem erheblichen Anstieg der Kosten in der EO verbunden sein k\u00f6nnte. Die effektiven Kosten w\u00e4ren davon abh\u00e4ngig, ob unabh\u00e4ngig von der Hospitalisationsdauer stets 98 Tage entsch\u00e4digt w\u00fcrden.<\/em><\/p>\n<p><em>Der Betreuungsurlaub ist erst im letzten Jahr in Kraft getreten, weshalb nach wie vor Erfahrungswerte gesammelt werden m\u00fcssen. Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass es noch zu fr\u00fch ist, Bilanz zu ziehen.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Annahme der Motion im St\u00e4nderat<\/h3>\n<p>Der St\u00e4nderat hat die Motion am 13. September 2022 angenommen. Das weitere Verfahren kann <em><a href=\"https:\/\/www.parlament.ch\/de\/%C3%BCber-das-parlament\/parlamentsportraet\/beratungsgegenstaende-und-parlamentarische-verfahren\/parlamentarische-initiativen-standesinitiativen-vorstoesse\/motion\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">hier<\/a><\/em> nachgeschlagen werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zu verschiedenen Urlaubsformen (Auswahl):<\/h4>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/04\/02\/freiwilliger-einsatz-fuer-den-sport-die-sicht-des-arbeitsrechts\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Freiwilliger Einsatz f\u00fcr den Sport<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/10\/11\/der-neue-betreuungsurlaub\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der neue Betreuungsurlaub<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/07\/31\/pflegeurlaub-zur-betreuung-von-gesundheitlich-schwer-beeintraechtigten-kindern\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pflegeurlaub<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/10\/02\/verlaengerter-mutterschaftsurlaub\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verl\u00e4ngerter Mutterschaftsurlaub<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/04\/16\/neuer-adoptionsurlaub-im-arbeitsrecht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Adoptionsurlaub<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/09\/27\/der-neue-vaterschaftsurlaub\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vaterschaftsurlaub<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/02\/13\/urlaub-fuer-ausserschulische-jugendarbeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Jugendurlaub<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/12\/18\/neue-und-neuere-urlaubsformen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Neue und neuere Urlaubsformen<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani\u00a0<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsgesetz finden sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/?gclid=EAIaIQobChMIwJjxxde_-gIVkxCLCh2I2wT0EAQYASABEgI08vD_BwE&amp;gclsrc=aw.ds\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Per 1. 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