{"id":3896,"date":"2023-03-06T21:32:57","date_gmt":"2023-03-06T20:32:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=3896"},"modified":"2023-03-06T21:36:18","modified_gmt":"2023-03-06T20:36:18","slug":"verantwortung-fuer-die-eigene-gesundheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/03\/06\/verantwortung-fuer-die-eigene-gesundheit\/","title":{"rendered":"Verantwortung f\u00fcr die eigene Gesundheit"},"content":{"rendered":"<p>Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverh\u00e4ltnis die Pers\u00f6nlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu sch\u00fctzen und insbesondere auf dessen Gesundheit geb\u00fchrend R\u00fccksicht zu nehmen. Es trifft ihn mit anderen Worten eine <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/05\/18\/fuersorgepflicht-unfall-an-stanzmaschine\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">F\u00fcrsorgepflicht<\/a> (vgl. Art. 328 Abs. 1 OR).<\/p>\n<p>Zur F\u00fcrsorgepflicht geh\u00f6rt, dass der Arbeitgeber zum Schutz von Leben, Gesundheit und pers\u00f6nlicher Integrit\u00e4t der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen trifft, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verh\u00e4ltnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit R\u00fccksicht auf das einzelne Arbeitsverh\u00e4ltnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann (vgl. Art. 328 Abs. 2 OR).<\/p>\n<p>Im <a href=\"https:\/\/entscheide.weblaw.ch\/cache.php?link=04-08-2017-A-4147-2016\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entscheid A-4147\/2016 vom 4. August 2017<\/a> Fall hatte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere die Fragen zu kl\u00e4ren, inwieweit den Arbeitnehmer in Bezug auf die <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/05\/18\/fuersorgepflicht-unfall-an-stanzmaschine\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">F\u00fcrsorgepflicht<\/a> auch eine Eigenverantwortung trifft und wie sich eine gesundheitliche Beeintr\u00e4chtigung des Arbeitnehmers auf die F\u00fcrsorgepflicht des Arbeitgebers auswirkt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Einordnung und Sachverhalt<\/h3>\n<p>Dem <a href=\"https:\/\/entscheide.weblaw.ch\/cache.php?link=04-08-2017-A-4147-2016\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entscheid A-4147\/2016 vom 4. August 2017<\/a> lag folgender Sachverhalt zugrunde:<\/p>\n<p>Die Arbeitnehmerin war als Juristin in verschiedenen Funktionen beim heutigen Staatssekretariat f\u00fcr Migration (SEM) angestellt. Sie war (abgesehen von einer teilweisen Arbeitsf\u00e4higkeit im ersten Halbjahr) aufgrund Krankheit zu 100% an ihrer Arbeitsleistung verhindert. Ein Wiedereingliederungsversuch blieb erfolglos. Sie meldete sich bei der Invalidenversicherung (IV) an, die ihr sp\u00e4ter r\u00fcckwirkend eine ganze Rente zusprach.<\/p>\n<p>Eine Besserung der gesundheitlichen Situation zeichnete sich nicht ab. Die Arbeitgeberin l\u00f6ste den Arbeitsvertrag mit der Arbeitnehmerin mittels Verf\u00fcgung auf.<\/p>\n<p>Gegen die K\u00fcndigungsverf\u00fcgung erhob die Arbeitnehmerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie wurde teilweise gutgeheissen.<\/p>\n<p>Sp\u00e4ter machte die Arbeitnehmerin beim Eidgen\u00f6ssischen Finanzdepartement (EFD, Vorinstanz) Schadenersatz- und Genugtuungsanspr\u00fcche geltend. Das SEM beantragte die Abweisung der Begehren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Fragestellungen<\/h3>\n<p>Die Vorinstanz wies die Begehren der Arbeitnehmerin ab, verneinte das Vorliegen eines widerrechtlichen Verhaltens des Arbeitgebers und kam zum Schluss, dass zwar in Form der F\u00fcrsorgepflicht des Arbeitgebers eine Handlungspflicht des Staates besteht, jedoch kein widerrechtliches Verhalten vorlag.<\/p>\n<p>Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher zu pr\u00fcfen ob der von der Arbeitnehmerin geltend gemachte Schaden auf einem widerrechtlichen Verhalten des SEM gr\u00fcndete.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Widerrechtliches Verhalten des Arbeitgebers<\/h3>\n<p>Die Arbeitnehmerin machte im Wesentlichen eine arbeitgeberische (und haftungsbegr\u00fcndende) F\u00fcrsorgepflichtverletzung dahingehend geltend, dass das SEM \u2013 trotz wiederholter Hinweise durch die Arbeitnehmerin \u2013 keine zweckm\u00e4ssige Arbeitsorganisation geschaffen bzw. die Arbeitsorganisation nicht verbessert und selbst nach Bekanntwerden ihrer Erkrankung keine (konkreten) Schutz- oder Entlastungsmassnahmen zu ihren Gunsten getroffen habe. Konkret r\u00fcgte die Arbeitnehmerin:<\/p>\n<ul>\n<li>Fehlende Begleitung (Coaching, Supervision o.\u00e4.) der belastenden T\u00e4tigkeit<\/li>\n<li>Fehlende Zuweisung einer Funktion nach ihrem internen Stellenwechsel sowie fehlende Einarbeitung<\/li>\n<li>Fehlende Ferienvertretung<\/li>\n<li>Fehlende (konkrete) Schutzmassnahmen aufgrund ihrer Erkrankung, insbesondere eine Reduktion der Arbeitsbelastung<\/li>\n<\/ul>\n<p>Das Bundesverwaltungsgericht erwog zun\u00e4chst, dass der Staat f\u00fcr den Schaden, der ein Beamter in Aus\u00fcbung seiner amtlichen T\u00e4tigkeit Dritten widerrechtlich zugef\u00fcgt hat, kausal, d.h. verschuldens<em>un<\/em>abh\u00e4ngig, haftet (Art. 3 Abs. 1 VG), was dazu f\u00fchre, dass f\u00fcr eine Haftungsbegr\u00fcndung zu Lasten des Staates insbesondere ein widerrechtliches Verhalten eines Bundesbeamten in Aus\u00fcbung seiner amtlichen T\u00e4tigkeit (Tun oder Unterlassen) vorliegen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Unterlassung (Garantenstellung)<\/h3>\n<p>Das Bundesverwaltungsgericht hielt zun\u00e4chst fest, dass s\u00e4mtliche von der von der Arbeitnehmerin kritisierten Verhaltensweisen als Unterlassungen (und nicht als aktives Tun) zu qualifizieren sind.<\/p>\n<p>Unterlassungen sind nur dann widerrechtlich, wenn eine (spezifische) Rechtspflicht des Staates zum Handeln besteht, wenn mit anderen Worten der Staat eine Garantenstellung gegen\u00fcber dem Gesch\u00e4digten hat. Umgekehrt gesprochen besteht eine Haftung nur dann, wenn eine rechtlich begr\u00fcndete Garantenpflicht, verstanden als die Pflicht des Staates, aktiv den Schaden abzuwenden, vorliegt. Eine Garantenstellung ergibt sich, wenn, wie vorliegend, die Haftung des Staates infrage steht, aus denjenigen Vorschriften, die die Amtspflichten der Staatsangestellten festlegen.<\/p>\n<p>Als f\u00fcr das SEM im vorliegenden Fall Garantenstellung begr\u00fcndende Vorschrift, kommt insbesondere die F\u00fcrsorgepflicht des Arbeitgebers infrage. Sie umfasst \u2013 wie eingangs ausgef\u00fchrt \u2013 die Pflicht des (privaten oder \u00f6ffentlichen) Arbeitgebers zur Achtung und zum Schutz der Pers\u00f6nlichkeitsg\u00fcter des Arbeitnehmers (Art. 328 OR i.V.m. Art 6 Abs. 2 BPG sowie Art. 4 Abs. 2 Bst. b und g BPG, vgl. auch Art. 6 Abs. 1 ArG). Die F\u00fcrsorgepflicht ist auf den Schutz des einzelnen Arbeitgebers ausgerichtet, weshalb ein Arbeitgeber, der nicht alle zumutbaren Schutzmassnahmen ergreift, f\u00fcr den daraus entstandenen Schaden entsch\u00e4digungs- bzw. ersatzpflichtig werden kann.<\/p>\n<p>Insgesamt trifft also das SEM aufgrund seiner F\u00fcrsorgepflicht eine Garantenstellung gegen\u00fcber der Arbeitnehmerin, womit eine Unterlassungshaftung grunds\u00e4tzlich infrage kommt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Arbeitnehmergesundheit und Arbeitsorganisation<\/h3>\n<p>Die Arbeitnehmerin machte im Ergebnis geltend, das SEM habe nicht geb\u00fchrend auf ihre psychische Gesundheit R\u00fccksicht genommen (und damit seine Garantenpflicht verletzt), weshalb zu pr\u00fcfen blieb, einerseits welche konkreten Amtspflichten das SEM \u2013 abgeleitet aus Art. 328 OR und Art. 6 Abs. 1 ArG \u2013 mit Blick auf die Gesundheit der Arbeitnehmenden und hinsichtlich der Arbeitsorganisation sowie allf\u00e4lliger Schutzmassnahmen aufgrund der Erkrankung der Arbeitnehmerin hatte und andererseits ob das SEM diese gegen\u00fcber der Arbeitnehmerin erf\u00fcllt hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Allgemeine Massnahmen<\/h4>\n<p>Das SEM trifft zun\u00e4chst gem\u00e4ss Art. 328 Abs. 1 OR die allgemeine Pflicht, im Arbeitsverh\u00e4ltnis die Pers\u00f6nlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu sch\u00fctzen, insbesondere auf dessen Gesundheit geb\u00fchrend R\u00fccksicht zu nehmen und f\u00fcr die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Nach Art. 328 Abs. 2 OR treffen das SEM \u2013 konkretisierend \u2013 besondere Schutzpflichten zum Schutz von Leben, Gesundheit und pers\u00f6nlicher Integrit\u00e4t der Arbeitnehmenden. Die im Einzelnen zu treffenden Massnahmen ergeben sich sodann im Wesentlichen bereits aus den Vorschriften des \u00f6ffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes, wonach der Arbeitgeber namentlich eine \u00fcberm\u00e4ssig starke oder allzu einseitige Beanspruchung der Arbeitnehmer und damit eine \u00dcberlastung am Arbeitsplatz zu vermeiden hat (Art. 2 Abs. 1 lit. c ArGV 3).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Umfang der F\u00fcrsorgepflicht<\/h4>\n<p>Diese generalklauselartige F\u00fcrsorgepflicht konkretisiert sich in verschiedenen (teilweise spezialgesetzlich festgelegten) Einzelpflichten. Der Umfang der F\u00fcrsorgepflicht ist im Einzelfall anhand der konkreten Umst\u00e4nde gest\u00fctzt auf Treu und Glauben festzulegen, wobei der Entscheid, was dem Arbeitgeber zuzumuten ist und wo sein eigener Pers\u00f6nlichkeitsschutz \u00fcberwiegt, eine Interessenabw\u00e4gung voraussetzt. Namentlich sind Belastungen, die mit der Erf\u00fcllung eines bestimmten Arbeitsvertrages verbunden sind (sog. T\u00e4tigkeitsimmanente Belastungen), grunds\u00e4tzlich hinzunehmen. Der Arbeitgeber kann nicht unmittelbar daf\u00fcr verantwortlich gemacht werden. Die Pflicht, die Besonderheiten des einzelnen Arbeitsverh\u00e4ltnisses zu ber\u00fccksichtigen, kann aber unter Umst\u00e4nden eine erh\u00f6hte F\u00fcrsorgepflicht und damit weitergehende Massnahmen gebieten.<\/p>\n<p>Insgesamt d\u00fcrfen keine Belastungen toleriert werden, die erfahrungsgem\u00e4ss gesundheitsgef\u00e4hrdende physische oder psychische Folgen haben, was namentlich mit Blick auf die zeitlichen und mengenm\u00e4ssigen Arbeitsanforderungen bzw. Zielvorgaben, Stellvertreterregelungen, Unterst\u00fctzungsangebote, die Instruktion und Zuweisung von Arbeit und den Personalbestand gilt. Die F\u00fcrsorgepflicht verlangt somit insgesamt eine im Einzelfall zweckm\u00e4ssige Arbeitsorganisation, welche die physische und psychische Gesundheit der Arbeitnehmer achtet, was dem Arbeitgeber mit Blick auf die im Einzelfall zu treffenden Massnahmen einen erheblichen Ermessensspielraum einr\u00e4umt. Eine haftungsbegr\u00fcndende Widerrechtlichkeit im Bereich des Ermessens liegt gem\u00e4ss der Rechtsprechung nur dann vor, wenn das Ermessen \u00fcber- oder unterschritten oder innerhalb des Ermessensrahmens missbraucht wurde.<\/p>\n<p>Es war durch das Bundesverwaltungsgericht entsprechend zun\u00e4chst zu pr\u00fcfen, ob die Arbeitsorganisation des SEM im Hinblick auf den Schutz und die Gesundheit der Arbeitnehmerin zweckm\u00e4ssig war und das SEM die notwendigen Schutzmassnahmen getroffen hatte, nachdem es von der Erkrankung der Arbeitnehmerin erfahren hatte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Eigenverantwortung der Arbeitnehmerin<\/h4>\n<p>Obwohl das SEM weder die fehlende Zuweisung einer Funktion nach dem internen Stellenwechsel und die fehlende Einarbeitung, noch die fehlende Ferienvertretung oder die fehlende (konkrete) Schutzmassnahmen aufgrund der Erkrankung der Arbeitnehmerin begr\u00fcndet bestritt, konnte gem\u00e4ss Bundesverwaltungsgericht nicht von einer durch die Arbeitsorganisation hervorgerufenen systematischen \u00dcberbeanspruchung und einer daraus resultierenden F\u00fcrsorgepflichtverletzung ausgegangen werden.<\/p>\n<p>Das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die betroffene Arbeitnehmerin auch eine Mitwirkungsobliegenheit treffe:<\/p>\n<p><strong><em>Auch im Arbeitsverh\u00e4ltnis habe der Arbeitnehmer nach Treu und Glauben Eigenverantwortung zu \u00fcbernehmen, was sich insbesondere in der Obliegenheit zeigt, den Arbeitgeber bzw. den Vorgesetzen \u00fcber eine andauernde \u00dcberlastung zu informieren und auf M\u00e4ngel in der Arbeitsorganisation hinzuweisen, zumal der Arbeitgeber regelm\u00e4ssig nur t\u00e4tig werden k\u00f6nne, wenn er informiert sei. Dar\u00fcber hinaus sei der Arbeitnehmer auch und \u00abtrotz\u00bb Arbeitsverh\u00e4ltnis insoweit selbst f\u00fcr seine Gesundheit verantwortlich, als der Arbeitgeber grunds\u00e4tzlich nicht f\u00fcr Belastungen verantwortlich gemacht werden k\u00f6nne, die auf einen \u00fcbertriebenen Arbeitseifer oder Ehrgeiz des Arbeitnehmers zur\u00fcckgehen. Der Arbeitnehmer k\u00f6nne daher gehalten sein, in der konkreten Situation, den Arbeitgeber um Kl\u00e4rung nachzusuchen oder sich \u00fcber eine unbefriedigende Situation zu beschweren, weshalb vorliegend von der Arbeitnehmerin zumutbarerweise h\u00e4tte erwartet werden k\u00f6nnen, auf eigene Initiative hin Unterst\u00fctzung in Anspruch zu nehmen und den Arbeitgeber unter Hinweis auf die belastende T\u00e4tigkeit anzurufen, dies w\u00e4hrend der Arbeitszeit und\/oder auf Kosten des Arbeitgebers tun zu d\u00fcrfen.<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Wie die \u00c4usserungen der Arbeitnehmerin bei ihrem Personalgespr\u00e4ch gezeigt h\u00e4tten, sei sie sich dieser M\u00f6glichkeit bewusst gewesen. <em>Entsprechend hat die Arbeitnehmerin diesbez\u00fcglich ihre Eigenverantwortung nicht hinreichend wahrgenommen<\/em>.<\/p>\n<p>Das Bundesverwaltungsgericht hielt zwar fest, dass der Arbeitgeber aufgrund der F\u00fcrsorgepflicht gehalten sein k\u00f6nne, seinen Arbeitnehmern unter Umst\u00e4nden von sich aus die M\u00f6glichkeit einer Begleitung bzw. Beratung zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn diese eine psychisch belastende T\u00e4tigkeit aus\u00fcben. Der Umfang der F\u00fcrsorgepflicht sei jedoch ex ante zu beurteilen und die Arbeitnehmerin lege nicht begr\u00fcndet dar und sei ist auch nicht ersichtlich, dass das SEM bereits in den Neunzigerjahren aufgrund der Erfahrung und gem\u00e4ss der F\u00fcrsorgepflicht gehalten gewesen sei, solche M\u00f6glichkeiten vorzusehen.<\/p>\n<p><strong><em>Auch mit Blick auf den Vorwurf der fehlenden Zuweisung einer Funktion nach dem internen Stellenwechsel sowie der fehlenden Einarbeitung erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass es an der Arbeitnehmerin gewesen w\u00e4re, den Arbeitgeber konkret um eine entsprechende Kl\u00e4rung und Anweisung zu erfragen bevor sie sich \u2013 mit entsprechend hohem pers\u00f6nlichen Aufwand \u2013 \u00fcber l\u00e4ngere Zeit in beiden in Frage kommenden Sektionen engagierte und sich s\u00e4mtliche Informationen selbst beschaffte.<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Dasselbe gelte hinsichtlich der Frage der fehlenden Ferien- und Krankheitsvertretung. Auch hier sei die Situation zwar nicht optimal gewesen, aber auch nicht ungew\u00f6hnlich und <em>es w\u00e4re an der Arbeitnehmerin gewesen<\/em>, eine Anweisung zu erfragen, wie mit den angeh\u00e4uften Dossiers zu verfahren ist, bevor sie versuchte, diese m\u00f6glichst rasch abzuarbeiten.<\/p>\n<p>Dem Bundesverwaltungsgericht schien es zwar nachvollzierbar, dass einzelne von der Arbeitnehmerin geschilderte Umst\u00e4nde geeignet waren, sie (indirekt) unter Druck zu setzen. Es erblickte insgesamt aber keine Arbeitsorganisation des SEM oder konkrete Anweisungen der vorgesetzten Person, die zu einer systematischen \u00dcberbeanspruchung der Arbeitnehmerin gef\u00fchrt h\u00e4tten, zumal das SEM nach Abschluss der Reorganisation die Frage kl\u00e4ren liess, ob in personeller Hinsicht konkreter zus\u00e4tzlicher Bedarf besteht und damit auf einen ausgewiesenen Mehrbedarf reagiert hatte. Die Schwelle der \u00dcberm\u00e4ssigkeit ist nicht erreicht. Das SEM hat somit hinsichtlich der Arbeitsorganisation seine Pflicht, die psychische Gesundheit der Arbeitnehmerin zu sch\u00fctzen, nicht verletzt, womit diesbez\u00fcglich kein widerrechtliches (und haftungsbegr\u00fcndendes) Verhalten eines Bundesbeamten in Aus\u00fcbung seiner amtlichen Pflicht i.S.v. Art. 3 Abs. 1 VG vorliegt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Schutzmassnahmen bei Erkrankung<\/h3>\n<p>Zu pr\u00fcfen war, wie bereits erw\u00e4hnt, zweitens, ob das SEM \u2013 in Erf\u00fcllung seiner F\u00fcrsorgepflicht \u2013 auch die notwendigen Schutzmassnahmen getroffen hatte, nachdem es von der Erkrankung der Arbeitnehmerin erfahren hatte.<\/p>\n<p>Diesbez\u00fcglich hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die F\u00fcrsorgepflicht vom Arbeitgeber verlangt, auf das einzelne Arbeitsverh\u00e4ltnis R\u00fccksicht zu nehmen und die im Einzelfall erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen. Daraus folgt namentlich, dass gegen\u00fcber gesundheitlich beeintr\u00e4chtigten Arbeitnehmern eine erh\u00f6hte F\u00fcrsorgepflicht besteht. Eine Missachtung dieser Pflicht wirkt (bei gegebenen weiteren Voraussetzungen) haftungsbegr\u00fcndend.<\/p>\n<p>Die Arbeitnehmerin \u00e4usserte sich bei ihrem Personalgespr\u00e4ch dahingehend, dass ihr die hohe Arbeitsbelastung zu schaffen mache, sie diese auf Dauer nicht ertragen werde und sich deshalb bereits in \u00e4rztlicher Behandlung befinde. Dies wurde entsprechend festgehalten, was auch auf die inhaltlich \u00fcbereinstimmenden Aussagen in den Folgejahren zutraf. Insgesamt brachte die Arbeitnehmerin damit erstmals bei diesem Personalgespr\u00e4ch (und wiederholt in den Folgejahren) gegen\u00fcber ihrem Arbeitgeber klar zum Ausdruck, dass die Arbeit sie krank mache und sie ohne die Einnahme von Psychopharmaka nicht mehr arbeiten k\u00f6nne. Sp\u00e4testens ab diesem Zeitpunkt hatte das SEM von der Erkrankung Kenntnis, sp\u00e4testens ab diesem Zeitpunkt traf es entsprechend die erh\u00f6hte F\u00fcrsorge- und damit verbundene Handlungspflicht.<\/p>\n<p>Aus den vorliegenden Akten ging aber nicht hervor, ob und gegebenenfalls welche konkreten Schutzmassnahmen das SEM in Aus\u00fcbung seiner F\u00fcrsorgepflicht zu Gunsten der Arbeitnehmerin danach getroffen hatte. Das Bundesverwaltungsgericht merkte aber an, dass insbesondere die \u00dcberpr\u00fcfung der Ressourcenauslastung nach Abschluss der Reorganisation nicht zu gen\u00fcgen verm\u00f6ge, zumal unter anderem fraglich sei, ob dieser Entscheid hinreichend mit der konkreten Situation der Arbeitnehmerin in Verbindung gebracht werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Fazit<\/h3>\n<p>Insgesamt war somit festzuhalten, dass das SEM aufgrund seiner F\u00fcrsorgepflicht zwar eine Garantenstellung gegen\u00fcber der Arbeitnehmerin inne hatte, es diese jedoch hinsichtlich der Arbeitsorganisation nicht verletzt hatte. Diesbez\u00fcglich ist dem SEM folglich kein widerrechtliches Verhalten vorzuwerfen.<\/p>\n<p>Das SEM hatte jedoch sp\u00e4testens seit dem Personalgespr\u00e4ch Kenntnis von der (psychischen) Erkrankung der Arbeitnehmerin und auch von dem Umstand, dass diese ihre Erkrankung auf die Arbeit zur\u00fcckzuf\u00fchren war. Es bestand insofern eine konkrete Handlungspflicht des SEM, wobei aus den Akten nicht hervorging, ob und gegebenenfalls welche konkreten Schutzmassnahmen es in Nachachtung seiner F\u00fcrsorgepflicht getroffen hatte. Die angefochtene Verf\u00fcgung war daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur erg\u00e4nzenden Sachverhaltsfeststellung im Sinne der Erw\u00e4gungen und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Zur F\u00fcrsorgepflicht des Arbeitgebers siehe auch (Auswahl):<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/07\/26\/arbeitgeberkuendigung-erhoehte-fuersorgepflicht-bei-aelteren-arbeitnehmern\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitgeberk\u00fcndigung \u2013 Erh\u00f6hte F\u00fcrsorgepflicht bei \u00e4lteren Arbeitnehmern<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/24\/verhinderung-von-arbeitsunfaellen-fuersorgepflicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verhinderung von Arbeitsunf\u00e4llen \u2013 F\u00fcrsorgepflicht<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/28\/kuendigung-nach-verletzung-der-fuersorgepflicht-missbraeuchlich\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigung nach Verletzung der F\u00fcrsorgepflicht \u2013 Missbr\u00e4uchlich!<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/18\/verletzung-der-fuersorgepflicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verlust des Bewusstseins \u2013 Verletzung der F\u00fcrsorgepflicht?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/05\/18\/fuersorgepflicht-unfall-an-stanzmaschine\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Schadenersatz bei missbr\u00e4uchlicher K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/05\/18\/fuersorgepflicht-unfall-an-stanzmaschine\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">F\u00fcrsorgepflicht \u2013 Unfall an Stanzmaschine<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/04\/12\/leiterunfall-beim-kirschenpfluecken-fuersorgepflichtverletzung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Leiterunfall beim Kirschenpfl\u00fccken \u2013 F\u00fcrsorgepflichtverletzung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/04\/26\/uebernahme-der-anwaltskosten-durch-arbeitgeber-aufgrund-der-fuersorgepflicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00dcbernahme der Anwaltskosten<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autoren:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani \/\u00a0<\/a>Laura Meier<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsrecht finden sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverh\u00e4ltnis die Pers\u00f6nlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu sch\u00fctzen und insbesondere auf dessen Gesundheit geb\u00fchrend R\u00fccksicht zu nehmen. 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