{"id":3932,"date":"2023-04-05T18:14:19","date_gmt":"2023-04-05T16:14:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=3932"},"modified":"2023-04-05T18:14:19","modified_gmt":"2023-04-05T16:14:19","slug":"nicht-bestandene-personensicherheitsueberpruefung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/04\/05\/nicht-bestandene-personensicherheitsueberpruefung\/","title":{"rendered":"Nicht bestandene Personensicherheits\u00fcberpr\u00fcfung"},"content":{"rendered":"<p>Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zust\u00e4ndigkeiten f\u00fcr die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bev\u00f6lkerung (Art. 57 Abs. 1 BV). Um Gef\u00e4hrdungen der inneren Sicherheit fr\u00fchzeitig abzuwehren, trifft der Bund vorbeugende polizeiliche Massnahmen gem\u00e4ss dem Bundesgesetz \u00fcber Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120). Dazu z\u00e4hlen Personensicherheitspr\u00fcfungen (vgl.\u00a0Art. 2 Abs. 2 lit. a BWIS).<\/p>\n<p>Ziel der Personensicherheitspr\u00fcfung ist es, bei Personen, welche eine gem\u00e4ss\u00a0Art. 19 Abs. 1 lit. a bis e BWIS\u00a0sensible Arbeit verrichten oder verrichten w\u00fcrden, Sicherheitsrisiken aufzudecken. Der Bundesrat hat in der Botschaft dazu ausgef\u00fchrt, eine der heikelsten und intensivsten Bedrohungen der inneren Sicherheit entstehe dann, wenn an besonders wichtigen Schl\u00fcsselpositionen eingesetzte Personen Verrat \u00fcbten, gegen den Staat selber arbeiteten oder seine Institutionen auf rechtswidrige Art ver\u00e4ndern wollten. Es sollten dort nur Personen eingesetzt werden, die nicht erpressbar seien und Gew\u00e4hr b\u00f6ten, das ihnen entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen (Botschaft vom 7. M\u00e4rz 1994 zum Bundesgesetz \u00fcber Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und zur Volksinitiative &#8222;S.o.S. Schweiz ohne Schn\u00fcffelpolizei&#8220;, BBl 1994 II 1147 Ziff. 123.2). Als Sicherheitsrisiken gelten nach der Praxis unter anderem Korruption, finanzielle Probleme, Abh\u00e4ngigkeiten, Erpressbarkeit und exzessiver Lebenswandel (Urteil 1C_142\/2018 vom 6. November 2018 E. 2.4 mit Verweis auf das Urteil 8C_788\/2011 vom 2. Mai 2012 E. 2).<\/p>\n<p>Art. 20 Abs. 1 BWIS\u00a0sieht vor, dass bei der Sicherheitspr\u00fcfung sicherheitsrelevante Daten \u00fcber die Lebensf\u00fchrung der betroffenen Person erhoben werden, insbesondere \u00fcber ihre engen pers\u00f6nlichen Beziehungen und famili\u00e4ren Verh\u00e4ltnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivit\u00e4ten, welche die innere oder die \u00e4ussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gef\u00e4hrden k\u00f6nnen (Satz 1). \u00dcber die Aus\u00fcbung verfassungsm\u00e4ssiger Rechte werden keine Daten erhoben (Satz 2).<\/p>\n<p>In <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza:\/\/09-03-2023-8C_543-2022&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 8C_543\/2022 vom 9. M\u00e4rz 2023<\/a> hatte sich das Bundesgericht mit einer K\u00fcndigung auseinanderzusetzen, welche nach einer nicht bestandenen Personensicherheitspr\u00fcfung erfolgte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Sachverhalt<\/h3>\n<p>Die Fachstelle Personensicherheitspr\u00fcfungen der Bundeskanzlei (Fachstelle PSP BK) hatte am 17. August 2018 ein Verfahren um Wiederholung der erweiterten Personensicherheitspr\u00fcfung, welcher sich die Arbeitnehmerin erstmals im Jahr 2013 unterzogen hatte.<\/p>\n<p>Das Verfahren m\u00fcndete am 16. August 2019 in eine Risikoerkl\u00e4rung nach\u00a0Art. 22 Abs. 1 lit. c PSPV\u00a0(&#8222;Die Person wird als Sicherheitsrisiko beurteilt&#8220;). Mit Urteil vom 15. Juli 2020 hob das Bundesverwaltungsgericht die Risikoerkl\u00e4rung auf und erliess stattdessen eine Feststellungserkl\u00e4rung nach\u00a0Art. 22 Abs. 1 lit. d PSPV. Es f\u00fchrte dazu aus, gest\u00fctzt auf fehlende Steuerdaten in den Jahren 2012 bis 2017 resp. die l\u00fcckenhaften Unterlagen betreffend die finanzielle Situation der Arbeitnehmerin und ihres damaligen Ehemannes seien zu wenig Daten zur Beurteilung des Sicherheitsrisikos ab dem Jahr 2012 vorhanden. Eine Risikoeinsch\u00e4tzung &#8211; positiv wie negativ &#8211; sei nach Auffassung des Gerichts deshalb nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Der \u00f6ffentlich-rechtliche Arbeitsvertrag vom 17. April resp. 9. Mai 2019 enthielt unter dem Titel &#8222;Personensicherheitspr\u00fcfung&#8220; eine Klausel, wonach es einen Grund f\u00fcr die Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nach\u00a0Art. 10 Abs. 3 lit. f BPG\u00a0darstellt, wenn w\u00e4hrend der Funktionsaus\u00fcbung keine Verf\u00fcgung mit der Sicherheitserkl\u00e4rung &#8222;unbedenklich beurteilt&#8220; nach\u00a0Art. 22 Abs. 1 lit. a PSPV\u00a0erlassen wird.<\/p>\n<p>Am 23. Juni 2021 l\u00f6ste der Arbeitgeber das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit der Arbeitnehmerin auf, dies unter Verweis auf die fehlende Sicherheitserkl\u00e4rung und den damit einhergehenden Wegfall einer vertraglichen Anstellungsbedingung gem\u00e4ss\u00a0Art. 10 Abs. 3 lit. f BPG.<\/p>\n<p>Die Vorinstanz sch\u00fctzte dieses Vorgehen (Urteil vom 4. August 2022), wobei sie auch die Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der K\u00fcndigung bejahte und einen Anspruch der Beschwerdef\u00fchrerin auf eine Entsch\u00e4digung gem\u00e4ss Art. 34b Abs. 1 lit. a BPG oder eine Abgangsentsch\u00e4digung nach Art. 19 Abs. 3 BPG verneinte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Vorbringen der Arbeitnehmerin<\/h3>\n<p>Die Arbeitnehmerin sah eine Bundesrechtsverletzung darin, dass die Vorinstanz die Bestimmungen zur Einleitung einer Personensicherheitspr\u00fcfung falsch angewendet habe. Einzig der Arbeitgeber habe es zu vertreten, dass nach der Feststellungserkl\u00e4rung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. Juli 2020) keine (weitere) Personensicherheitspr\u00fcfung vorgenommen worden sei. Damit sei der angerufene K\u00fcndigungsgrund des Wegfalls einer Vertragsbedingung nicht ihr, sondern dem Arbeitnehmer anzulasten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Das Bundesverwaltungsgericht<\/h3>\n<p>Im angefochtenen Urteil vom 4. August 2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es seien keine Hinweise daf\u00fcr ersichtlich, dass die Arbeitnehmerin im Nachgang zum Urteil vom 15. Juli 2020 sachdienliche Vorkehren getroffen h\u00e4tte, gegen den Zustand der fehlenden Vertragsbedingung etwas zu unternehmen, obwohl sie unbestrittenermassen gewusst habe, dass sie ohne aktuelle Sicherheitserkl\u00e4rung ihre bisherige T\u00e4tigkeit nicht habe aus\u00fcben k\u00f6nnen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie nach ihrer Genesung ab dem 1. November 2020 nicht selbst die Initiative ergriffen habe, die Voraussetzungen f\u00fcr die Wiedererlangung einer Sicherheitserkl\u00e4rung zu schaffen, sei es indem sie sich bei ihrem Arbeitgeber konkret erkundigt h\u00e4tte, was sie hinsichtlich der Wiederaufnahme der alten oder der Veranlassung einer neuen Personensicherheitspr\u00fcfung tun m\u00fcsse, oder dass sie der Fachstelle PSP BK &#8211; wie im Urteil vom 15. Juli 2020 vorgeschlagen &#8211; die fehlenden Akten nachgereicht h\u00e4tte. Zwar habe die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber wiederholt um Anweisungen betreffend das weitere Vorgehen gebeten. Die Anfragen h\u00e4tten sich aber als sehr unbestimmt und passiv abwartend erwiesen. Wenn die Arbeitnehmerin im Herbst 2020 tats\u00e4chlich an ihren bisherigen Arbeitsplatz h\u00e4tte zur\u00fcckkehren wollen, so w\u00e4re von ihr eine aktivere Rolle zu erwarten gewesen. Stattdessen habe sie, noch bevor sie wieder arbeitsf\u00e4hig gewesen sei, am 21. September 2020 signalisiert, dass sie an einer Aufl\u00f6sung des Arbeitsvertrages im gegenseitigen Einvernehmen interessiert sei. Daraus sei zu schliessen, dass sie in diesem Zeitpunkt &#8211; nach einj\u00e4hriger, krankheitsbedingter Abwesenheit &#8211; nicht zwingend an ihren Arbeitsplatz habe zur\u00fcckkehren wollen, auch wenn sie ihre Arbeit per 1. November 2020 grunds\u00e4tzlich angeboten habe. Die Anfrage der Beschwerdef\u00fchrerin vom 14. April 2021 bei der Fachstelle PSP BK, wie das weitere Vorgehen hinsichtlich Erlangung einer g\u00fcltigen Pr\u00fcfung nach\u00a0Art. 12 PSPV\u00a0sei, m\u00fcsse im \u00dcbrigen als versp\u00e4tet betrachtet werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Das Bundesgericht<\/h3>\n<p>Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab:<\/p>\n<p><em>6.4.\u00a0Was die Beschwerdef\u00fchrerin gegen diese \u00fcberzeugende Beurteilung vorbringt, ist nicht stichhaltig. \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a06.4.1.\u00a0Es mag sein, dass die Einleitung einer Personensicherheitspr\u00fcfung Sache der mit der Vorbereitung der Anstellung betrauten oder der f\u00fcr die Aufgaben\u00fcbertragung zust\u00e4ndigen Stelle ist (vgl.\u00a0Art. 14 Abs. 1 PSPV). Eine solche Pr\u00fcfung wurde denn auch im August 2018 von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde eingeleitet und fand mit der Risikoerkl\u00e4rung der Fachstelle PSP BK (Verf\u00fcgung vom 16. August 2019) ihren Abschluss. Das von der Beschwerdef\u00fchrerin in der Folge angestrengte Beschwerdeverfahren endete mit der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass f\u00fcr die Beurteilung im Rahmen der Personensicherheitspr\u00fcfung zu wenig Daten vorhanden seien (vgl.\u00a0Art. 22 Abs. 1 lit. d PSPV). Das Bundesverwaltungsgericht erwog in seinem Urteil vom 15. Juli 2020, die Beschwerdef\u00fchrerin habe es der Fachstelle PSP BK in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht verunm\u00f6glicht, die Steuerdaten bei der kantonalen Steuerbeh\u00f6rde einzuholen. Zudem habe sie durch die Schw\u00e4rzung s\u00e4mtlicher Konten und weiterer Angaben betreffend ihren Ex-Ehemann in den Steuererkl\u00e4rungen sowie durch die Nichteinreichung der eingeforderten Best\u00e4tigung \u00fcber allf\u00e4llige steuerrechtliche Verwaltungs- und Strafverfahren eine hinreichende Erhebung sicherheitsrelevanter Daten \u00fcber ihre finanzielle Situation im Sinne von\u00a0Art. 20 Abs. 1 BWIS\u00a0und damit die Pr\u00fcfung der finanziellen Situation in den Jahren 2012 bis 2017 verhindert (E. 6.1.2 des zitierten Urteils). Dieses Urteil blieb unangefochten. Die gem\u00e4ss Arbeitsvertrag verlangte Sicherheitserkl\u00e4rung gem\u00e4ss\u00a0Art. 22 Abs. 1 lit. a PSPV\u00a0lag somit weiterhin nicht vor. \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Es ist nicht ersichtlich, worauf die Beschwerdef\u00fchrerin ihren Anspruch auf Einleitung einer neuerlichen Personensicherheitspr\u00fcfung st\u00fctzt. Sie wurde im Jahr 2013 erstmals einer erweiterten Sicherheitspr\u00fcfung unterzogen. F\u00fcnf Jahre sp\u00e4ter wurde die in der Verordnung vorgesehene Wiederholung der Sicherheitspr\u00fcfung eingeleitet (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. c i.V.m.\u00a0Art. 12 Abs. 2 lit. c PSPV). Diese wurde aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdef\u00fchrerin mit einer Feststellungserkl\u00e4rung abgeschlossen. Ein Anspruch auf eine neuerliche Sicherheitspr\u00fcfung f\u00fcr den Fall, dass keine Sicherheitserkl\u00e4rung erlassen wird, ist der PSPV nicht zu entnehmen und kann unter den gegebenen Umst\u00e4nden mit Blick auf die bisherige Weigerungshaltung der Beschwerdef\u00fchrerin hinsichtlich der Offenlegung ihrer finanziellen Verh\u00e4ltnisse auch aus dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der K\u00fcndigung nicht ohne Weiteres abgeleitet werden (vgl. E. 6.2 hiervor). Wie der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung zu Recht vorbringt, h\u00e4tte die Beschwerdef\u00fchrerin im Rahmen der im Jahr 2018 eingeleiteten Pr\u00fcfung die M\u00f6glichkeit gehabt, am Verfahren mitzuwirken und so auf das Ergebnis Einfluss zu nehmen. Inwiefern sich aus der Pflicht des Arbeitgebers, bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsverhinderung einer angestellten Person diese mittels Eingliederungsmassnahmen wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern (vgl. Art. 11a Abs. 1 der Bundespersonalverordnung [BPV; SR 172.220.111.3]) eine Pflicht des Beschwerdegegners ergeben soll, ein weiteres Personensicherheitspr\u00fcfungs-Verfahren einzuleiten, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Denn vorliegend steht nicht die Eingliederung nach krankheitsbedingter Abwesenheit zur Diskussion, sondern der Wegfall einer Anstellungsbedingung infolge fehlender Sicherheitserkl\u00e4rung, was die Beschwerdef\u00fchrerin aufgrund ihrer mangelhaften Mitwirkung im Rahmen der Wiederholung der Personensicherheitspr\u00fcfung selbst zu verantworten hat.\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>6.4.2.\u00a0Mit Eintritt der Rechtskraft der Feststellungserkl\u00e4rung stand fest, dass eine Anstellungsbedingung nicht mehr gegeben war, n\u00e4mlich diejenige des Vorliegens einer Sicherheitserkl\u00e4rung w\u00e4hrend der Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses. Damit lag gleichzeitig auch ein Grund f\u00fcr die Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses gem\u00e4ss\u00a0Art. 10 Abs. 3 lit. f BPG\u00a0vor. Unter diesen Umst\u00e4nden w\u00e4re von der Beschwerdef\u00fchrerin in der Tat ein aktiveres Vorgehen zu erwarten gewesen. Wie die Vorinstanz willk\u00fcrfrei feststellte, wusste die Beschwerdef\u00fchrerin, dass sie ohne aktuelle Sicherheitserkl\u00e4rung ihre bisherige T\u00e4tigkeit nicht w\u00fcrde aus\u00fcben k\u00f6nnen. Trotzdem traf sie nach der Feststellungserkl\u00e4rung der Vorinstanz keine sachdienlichen Vorkehren, um gegen den Zustand der fehlenden Vertragsbedingung etwas zu unternehmen; die blossen Anfragen an den Beschwerdegegner betreffend das weitere Vorgehen sind mit dem Bundesverwaltungsgericht als zu passiv abwartend zu betrachten. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz die Beschwerdef\u00fchrerin in ihrem Urteil vom 15. Juli 2020 auf die M\u00f6glichkeit hingewiesen hatte, die geforderten Daten nachzureichen, was es der Fachstelle PSP BK allenfalls erlaubt h\u00e4tte, doch noch eine Risikobeurteilung vorzunehmen (vgl. E. 6.3 des zitierten Urteils). Dass die Beschwerdef\u00fchrerin im Nachgang zu diesem Urteil von sich aus jemals signalisiert h\u00e4tte, ihre finanziellen Verh\u00e4ltnisse resp. diejenigen ihres Ex-Ehemannes doch noch offenlegen zu wollen, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdef\u00fchrerin auch nicht behauptet. Vielmehr bekundete sie &#8211; noch bevor sie wieder arbeitsf\u00e4hig war &#8211; ihr Interesse an einer einvernehmlichen Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses. Auch wenn sie dabei gleichzeitig ihre Arbeit per 1. November 2020 anbot, durfte das Bundesverwaltungsgericht daraus willk\u00fcrfrei schliessen, dass die Beschwerdef\u00fchrerin &#8211; nach einj\u00e4hriger, krankheitsbedingter Abwesenheit &#8211; nicht zwingend an ihren Arbeitsplatz zur\u00fcckkehren wollte. Es erscheint zudem nicht bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz die Anfrage der Beschwerdef\u00fchrerin bei der Fachstelle PSP BK vom 14. April 2021 betreffend Einleitung einer neuen Personensicherheitspr\u00fcfung, mithin neun Monate nach der Feststellungserkl\u00e4rung des Bundesverwaltungsgerichts und nach mehrmonatigen (erfolglosen) Verhandlungen hinsichtlich einer einvernehmlichen Vertragsaufl\u00f6sung, als versp\u00e4tet betrachtete. \u00a0<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zur K\u00fcndigung (Auswahl):<\/h4>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/02\/15\/die-beendigung-des-arbeitsverhaeltnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/02\/08\/vertrag-mit-mindestdauer-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vertrag mit Mindestdauer \u2013 K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/27\/die-kuendigungsparitaet\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die K\u00fcndigungsparit\u00e4t<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/15\/die-e-mail-gilt-als-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u201eDie E-Mail gilt als K\u00fcndigung\u201c<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/17\/kuendigung-per-sms-whats-up-fax-telex\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigung per SMS, WhatsApp, E-Mail<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/02\/02\/kuendigung-eines-oeffentlich-rechtlichen-dienstverhaeltnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigung eines \u00f6ffentlich-rechtlichen Dienstverh\u00e4ltnisses<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/05\/10\/gekuendigt-und-ab-zum-arzt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gek\u00fcndigt und ab zum Arzt<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/05\/13\/die-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/12\/28\/zeitpunkt-der-zustellung-einer-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der Zeitpunkt der Zustellung einer K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/08\/17\/e-mail-kuendigung-waehrend-den-ferien-zeitpunkt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">E-Mail K\u00fcndigung w\u00e4hrend den Ferien \u2013 Zeitpunkt?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/09\/08\/aenderungen-des-zuercher-personalgesetzes\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00c4nderungen des Z\u00fcrcher Personalgesetzes<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/09\/16\/lohn-bis-zur-pensionierung-trotz-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Lohn bis zur Pensionierung trotz K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/10\/20\/wer-hat-gekuendigt-widerruf-einer-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Widerruf einer K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsrecht finden sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zust\u00e4ndigkeiten f\u00fcr die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bev\u00f6lkerung (Art. 57 Abs. 1 BV). Um Gef\u00e4hrdungen der inneren Sicherheit fr\u00fchzeitig abzuwehren, trifft der Bund vorbeugende polizeiliche Massnahmen gem\u00e4ss dem Bundesgesetz \u00fcber Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120). Dazu z\u00e4hlen Personensicherheitspr\u00fcfungen (vgl.\u00a0Art. 2 Abs. [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":1221,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-3932","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-unkategorisiert"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3932","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=3932"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3932\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3933,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3932\/revisions\/3933"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/1221"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=3932"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=3932"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=3932"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}