{"id":3992,"date":"2023-05-02T17:03:10","date_gmt":"2023-05-02T15:03:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=3992"},"modified":"2023-05-02T17:24:12","modified_gmt":"2023-05-02T15:24:12","slug":"fehlender-sachlicher-kuendigungsgrund-macht-kuendigung-nicht-nichtig-oeff-personalrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/05\/02\/fehlender-sachlicher-kuendigungsgrund-macht-kuendigung-nicht-nichtig-oeff-personalrecht\/","title":{"rendered":"Fehlender sachlicher K\u00fcndigungsgrund macht K\u00fcndigung nicht nichtig (\u00f6ff. Personalrecht)"},"content":{"rendered":"<p>Liegt bei einer K\u00fcndigung im \u00f6ffentlichen Personalrecht kein sachlicher K\u00fcndigungsgrund vor, so handelt es sich zwar um eine grundlose, jedoch dadurch nicht v\u00f6llig unwirksame (und damit nichtige) K\u00fcndigung. Dies wurde vom Bundesgericht im <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/fr\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza:\/\/02-03-2023-8C_593-2022&amp;lang=fr&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entscheid BGer 8C_593\/2022\u00a0vom 2. M\u00e4rz 2023<\/a> (erneut) festgehalten. So hielt das Bundegericht fest:<\/p>\n<p><em>6.4.\u00a0Schliesslich sei auf Folgendes hingewiesen: Selbst wenn dem Beschwerdef\u00fchrer dahingehend zu folgen w\u00e4re, dass kein sachlicher K\u00fcndigungsgrund vorliege, k\u00f6nnte er daraus hinsichtlich der Frage der Nichtigkeit der K\u00fcndigung &#8211; worum es ihm in der Hauptsache geht &#8211; nichts zu seinen Gunsten ableiten. W\u00fcrde n\u00e4mlich ein vom Arbeitgeber geltend gemachter K\u00fcndigungsgrund im Rahmen einer gerichtlichen Beurteilung entkr\u00e4ftet, so l\u00e4ge in einem solchen Fall letztlich eine zwar grundlose, jedoch dadurch nicht v\u00f6llig unwirksame K\u00fcndigung vor (ZBl 123\/2022 S. 164, 8C_7\/2020 vom 3. November 2020 E. 6.2.3.4). Denn der Arbeitgeber erachtete aufgrund der erhobenen Beweise die K\u00fcndigung als gerechtfertigt. Mit anderen Worten k\u00fcndigte er mit Blick auf die tats\u00e4chliche Situation nicht bewusst grundlos. Selbst wenn also der vom Arbeitnehmer behauptete Sachverhalt zutreffen w\u00fcrde und dementsprechend keine sachlichen K\u00fcndigungsgr\u00fcnde vorl\u00e4gen, w\u00e4re der vorinstanzliche Schluss nicht zu beanstanden, wonach keine g\u00e4nzlich unmotivierte, grundlos erfolgte und daher willk\u00fcrliche K\u00fcndigung vorliege. \u00a0<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Sachverhalt<\/h3>\n<p>Diesen Ausf\u00fchrungen des Bundesgericht ging Folgendes voraus:<\/p>\n<p>Der Arbeitnehmer geboren 1980, wurde vom Kanton Schwyz angestellt. Per 1. Januar 2015 wurde er bef\u00f6rdert. Anl\u00e4sslich eines Personalgespr\u00e4chs vom 18. Juni 2019 wurde er mit verschiedenen Beanstandungen konfrontiert (T\u00e4uschung bei der Rekrutierung eines Mitarbeiters; wiederholte Nichteinhaltung einer Anordnung; Nichtbefolgung einer Anordnung zur Teilnahme an einer Schulung; fehlende Kooperation mit der Abteilung IT; Verletzung und Nichtdurchsetzung des Arbeitszeitreglements; unangemessene \u00c4usserungen \u00fcber Mitarbeitende und Vorgesetzte). Am 25. M\u00e4rz 2020 wurde ihm vorgeworfen, er habe seit Ende Januar bis Anfang M\u00e4rz 2020 die Arbeitsabl\u00e4ufe erneut missachtet, weshalb man eine K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses per 31. Oktober 2020 in Betracht ziehe. Gleichzeitig wurde er per sofort und bis auf weiteres von der Arbeit freigestellt. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde ihm das rechtliche Geh\u00f6r zu den Vorw\u00fcrfen und zu einer m\u00f6glichen K\u00fcndigung gew\u00e4hrt. Davon machte der Arbeitnehmer in der Folge Gebrauch, wobei er &#8211; wie schon in fr\u00fcheren Zeitpunkten &#8211; geltend machte, es werde Mobbing gegen ihn betrieben, was von einer unabh\u00e4ngigen externen Person zu untersuchen sei. Am 28. Mai 2020 k\u00fcndigte das Finanzdepartement des Kantons Schwyz das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit dem Arbeitnehmer per 30. November 2020, wobei dieser bis zum Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses von der Arbeitsleistung freigestellt wurde.<\/p>\n<p>Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 erhob der Arbeitnehmer Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Er beantragte im Wesentlichen, es sei festzustellen, dass die K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses vom 28. Mai 2020 nichtig sei.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Entscheid und Erw\u00e4gungen der Vorinstanz<\/h3>\n<p>Das kantonale Gericht stellte fest, der Arbeitgeber habe die K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses mit dem Arbeitnehmer mit vier verschiedenen Vorkommnissen begr\u00fcndet. Es kam zusammenfassend zum Schluss, dass der Vorwurf der Geringsch\u00e4tzung von Mitarbeitenden und Vorgesetzten, wie er in Ziffer 4 der K\u00fcndigung festgehalten werde, nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad nachgewiesen sei. Der Vorwurf der Verletzung und Nichtdurchsetzung des Arbeitszeitreglements sei teilweise erstellt, n\u00e4mlich bez\u00fcglich eines Vorfalls vom 26. April 2019, nicht aber hinsichtlich der behaupteten &#8222;Schwatztouren&#8220;. Auch erstellt seien nach Aktenlage die weiteren Vorw\u00fcrfe bez\u00fcglich T\u00e4uschung von Personalverantwortlichen bei der Rekrutierung und Anstellung des eines Mitarbeiters sowie hinsichtlich wiederholter Nichteinhaltung von Anordnungen. Diesbez\u00fcglich liege eine Verletzung der Treuepflicht gem\u00e4ss \u00a7 30 Abs. 1 des Personal- und Besoldungsgesetzes des Kantons Schwyz vom 26. Juni 1991 (Personalgesetz, PG\/SZ; SRSZ 145.110), eine wiederholte Nichteinhaltung von Anordnungen seiner Vorgesetzten im Sinne von\u00a0\u00a7 30 Abs. 3 PG\/SZ sowie eine unrichtige Erfassung der Arbeitszeit (\u00a7 30 Abs. 2 PG\/SZ) vor. Diese Pflichtverletzungen stellten sachliche K\u00fcndigungsgr\u00fcnde im Sinne von\u00a0\u00a7 21a Abs. 2 lit. c PG\/SZ und in Bezug auf das Verhalten anl\u00e4sslich der Einstellung eines Mitarbeiters auch ein unbefriedigendes Verhalten im Sinne von\u00a0\u00a7 21a Abs. 2 lit. b PG\/SZ dar.<\/p>\n<p>Die Vorinstanz erkannte sodann, dass die Steuerverwaltung durch ihr langes Zuwarten und durch fehlende Reaktion auf festgestellte Verfehlungen ebenfalls zur Zerst\u00f6rung des Vertrauensverh\u00e4ltnisses beigetragen habe. Bei dieser Sachlage gehe es nicht an, ohne Vorhaltung der Beanstandungen in einer Mitarbeiterbeurteilung und Ansetzung einer Bew\u00e4hrungsfrist im Sinne von\u00a0\u00a7 21 Abs. 3 PG\/SZ die K\u00fcndigung auszusprechen. Dass eine solche Bew\u00e4hrungsfrist von vornherein als aussichtslos erschienen w\u00e4re, sei nicht ersichtlich. Insbesondere sei nicht erstellt, dass die dem Arbeithemer anl\u00e4sslich des Personalgespr\u00e4chs vom 18. Juni 2019 vorgehaltenen Verfehlungen in der Folge ein weiteres Mal festgestellt worden w\u00e4ren. Es sei daher unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig, auf die Durchf\u00fchrung eines Personalgespr\u00e4chs und Ansetzung einer Bew\u00e4hrungsfrist zu verzichten. Insofern sei die K\u00fcndigung trotz Vorliegens von sachlichen K\u00fcndigungsgr\u00fcnden rechtsfehlerhaft.<\/p>\n<p>Alsdann pr\u00fcfte die Vorinstanz, ob die K\u00fcndigung &#8211; wie vom Arbeitnehmer geltend gemacht &#8211; missbr\u00e4uchlich war. Sie kam dabei nach W\u00fcrdigung der konkreten Umst\u00e4nde zum Schluss, dass nicht von einer Mobbingsituation gesprochen werden k\u00f6nne. Es habe zwar ein Arbeitskonflikt mit einer Mitarbeitenden bestanden. Dies allein begr\u00fcnde f\u00fcr sich aber kein Mobbing. Die K\u00fcndigung sei zudem nicht Folge dieser Konfliktsituation gewesen, sondern Folge der bestehenden sachlichen K\u00fcndigungsgr\u00fcnde, welche als Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers zu qualifizieren seien. Auch das geltend gemachte Spannungsverh\u00e4ltnis zwischen diesem und dem Vorsteher der Steuerverwaltung sei nicht als Mobbing zu qualifizieren. Es sei vielmehr einerseits Folge davon gewesen, dass der A M\u00fche gehabt habe, andere Rechtsauffassungen von Vorgesetzten zu akzeptieren, und dass es offenbar immer wieder zu Kompetenzstreitigkeiten bez\u00fcglich administrativer Arbeitsabl\u00e4ufe mit der daf\u00fcr zust\u00e4ndigen Mitarbeiterin des Rechtsdienstes gekommen sei. Insgesamt verm\u00f6ge der Arbeitnehmer nicht hinreichend darzulegen, dass die Kriterien f\u00fcr eine F\u00fcrsorgepflichtverletzung seitens des Arbeitgebers resp. f\u00fcr das Vorliegen von Mobbing erf\u00fcllt gewesen seien. Dem Finanzdepartement und der Steuerverwaltung k\u00f6nne deshalb nicht vorgeworfen werden, das Arbeitsverh\u00e4ltnis sei wegen eines Grundes aufgel\u00f6st worden, den sie infolge einer F\u00fcrsorgepflichtverletzung selbst zu verantworten h\u00e4tten und der die K\u00fcndigung missbr\u00e4uchlich erscheinen liesse. Mithin liege keine missbr\u00e4uchliche K\u00fcndigung vor.<\/p>\n<p>Weiter erwog das kantonale Gericht, die Verletzung der Verfahrensvorschriften f\u00fchre hier nicht zur Nichtigkeit der K\u00fcndigung im allgemeinen verwaltungsrechtlichen Sinn. Es liege zudem ein K\u00fcndigungsgrund vor, weshalb nicht von einer g\u00e4nzlich unmotivierten und daher willk\u00fcrlichen und grundlosen K\u00fcndigung gesprochen werden k\u00f6nne. Indessen sprach die Vorinstanz dem Arbeitnehmer eine Abfindung infolge Missachtung von Verfahrensvorschriften zu, die sie unter Ber\u00fccksichtigung der konkreten Umst\u00e4nde auf zwei Bruttomonatsl\u00f6hne (inkl. 13. Monatslohn) festsetzte.<\/p>\n<p>Schliesslich erkannte die Vorinstanz, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis infolge Krankheit des Arbeitnehmers w\u00e4hrend der K\u00fcndigungsfrist erst am 31. Dezember 2020 endete, weshalb bis zu jenem Zeitpunkt ein Lohnanspruch bestanden habe.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Verfahren vor Bundesgericht<\/h3>\n<p>Der Arbeitnehmer r\u00fcgte vor Bundesgericht eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung von Art. 8 ZGB in Verbindung mit Art. 9 BV (Willk\u00fcrverbot) und Art. 29 Abs. 2 BV (Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs). Er machte im Wesentlichen geltend, es l\u00e4gen keine sachlichen K\u00fcndigungsgr\u00fcnde vor, weshalb von einer willk\u00fcrlichen und grundlosen K\u00fcndigung auszugehen sei. Die Verfahrensfehler w\u00f6gen zudem derart schwer, dass sie zur Nichtigkeit der K\u00fcndigung f\u00fchrten.<\/p>\n<p>Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Arbeitnehmer nicht aufzuzeigen konnte, inwiefern die Vorinstanz kantonales Recht willk\u00fcrlich angewandt oder sonstwie Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie die Nichtigkeit der K\u00fcndigung vom 28. Mai 2020 verneinte. F\u00fcr den Fall der Best\u00e4tigung des Bestandes der K\u00fcndigung habe der Arbeitnehmer zudem &#8211; anders als noch im vorinstanzlichen Verfahren &#8211; keine weitergehenden finanziellen Anspr\u00fcche geltend gemacht, weshalb es bei den Lohn- und Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcchen gem\u00e4ss vorinstanzlichem Urteil sein Bewenden habe:<\/p>\n<p><em>4.1.1.\u00a0Der Beschwerdef\u00fchrer bringt vor, der Vorwurf der Verletzung der Treuepflicht st\u00fctze sich auf eine anonymisierte R\u00fcckmeldung, welche nicht beweiskr\u00e4ftig sei. Hinzu komme, dass die Vorinstanz nicht abgekl\u00e4rt habe, ob zwischen ihm und &#8222;C.________&#8220; bloss eine Bekanntschaft oder eine Freundschaft bestanden habe. Zudem habe er gar keine Entscheidkompetenz bei der Anstellung gehabt, weshalb auch nicht von einem &#8222;T\u00e4uschen&#8220; die Rede sein k\u00f6nne. Schliesslich gehe es nicht an, mehr als ein Jahr nach Kenntnisnahme der angeblichen Bekanntschaft die K\u00fcndigung auszusprechen. \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>4.1.2.\u00a0Die Vorinstanz hielt hierzu fest, es sei unbestritten, dass der Beschwerdef\u00fchrer &#8222;C.________&#8220; gekannt und er gegen\u00fcber den Personalverantwortlichen seine freundschaftliche Beziehung zu ihm verschwiegen habe. W\u00e4hrend des Bewerbungsgespr\u00e4chs h\u00e4tten sich die beiden sogar per &#8222;Sie&#8220; angesprochen. Diese Feststellungen st\u00fctzen sich &#8211; entgegen der Behauptung des Beschwerdef\u00fchrers &#8211; nicht auf anonymisierte R\u00fcckmeldungen, sondern auf das Protokoll zum Personalgespr\u00e4ch vom 18. Juni 2019. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Bekanntschaft zu &#8222;C.________&#8220; nicht bestritten hat. Es wird im Protokoll zudem ein Facebook-Eintrag erw\u00e4hnt, der auf ein freundschaftliches Verh\u00e4ltnis zwischen den beiden hindeutet. Sodann hat die Vorinstanz nie behauptet, der Beschwerdef\u00fchrer habe formell Entscheidkompetenz bei der Anstellung gehabt. Offensichtlich war der Beschwerdef\u00fchrer aber am gesamten Bewerbungsverfahren beteiligt, sodass seine Mitwirkung bei der Anstellung von &#8222;C.________&#8220; offenkundig ist. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, weshalb auch kein Grund f\u00fcr die eventualiter beantragte R\u00fcckweisung zu weiteren Abkl\u00e4rungen besteht. \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Die Vorinstanz hat im \u00dcbrigen nicht \u00fcbersehen, dass die K\u00fcndigung erst mehr als ein Jahr nach Kenntnisnahme der Bekanntschaft resp. Freundschaft zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und &#8222;C.________&#8220; ausgesprochen wurde. Sie bejahte vielmehr aufgrund des langen Zuwartens Verfahrensfehler des Beschwerdegegners, welchen durch Gew\u00e4hrung einer Abfindung Rechnung getragen wurde (vgl. E. 3.2 und 3.4 hiervor).\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>4.2.\u00a0Ebenfalls nicht offensichtlich unrichtig sind die Feststellungen der Vorinstanz zur inkorrekten Zeiterfassung am 26. April 2019. Sie st\u00fctzte sich dabei auf die Aktennotiz der f\u00fcr die Einhaltung der Dienstaufsicht zust\u00e4ndigen Person und nicht &#8211; wie der Beschwerdef\u00fchrer behauptet &#8211; auf anonymisierte Angaben von Mitarbeitenden. Die R\u00fcge der Verletzung von\u00a0Art. 8 ZGB\u00a0in Verbindung mit\u00a0Art. 9 BV\u00a0geht daher fehl. In der Aktennotiz sind die eigenen Beobachtungen der zust\u00e4ndigen Person am besagten Tag, die Angaben der beiden &#8211; namentlich genannten &#8211; Mitarbeitenden sowie die Auswertungen des Zeiterfassungssystems aufgef\u00fchrt. Wenn die Vorinstanz gest\u00fctzt auf dieses Beweismittel den Vorwurf der unrichtigen Erfassung der Arbeitszeit und der Nichtdurchsetzung des Arbeitszeitreglements gegen\u00fcber einer unterstellten Person als hinreichend best\u00e4tigt erachtete, so ist sie damit nicht in Willk\u00fcr verfallen. \u00a0\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>4.3.\u00a0Hinsichtlich des Vorwurfes der Nichteinhaltung von Anordnungen und schriftlich festgelegten Arbeitsabl\u00e4ufen stellte die Vorinstanz fest, in einer Weisung vom 18. November 2019 sei festgehalten worden, wie die Administration und Fallkontrolle durchzuf\u00fchren seien. Es werde unter anderem bestimmt, dass die Statistik der F\u00e4lle in die Kompetenz von &#8222;D.________&#8220;, einer Mitarbeiterin des Rechtsdienstes der Steuerverwaltung, falle. In der Aktennotiz vom 12. M\u00e4rz 2020 habe der Leiter des Rechtsdienstes diverse F\u00e4lle vermerkt, in denen der Beschwerdef\u00fchrer den Vorgaben nicht gefolgt sei. Mit seiner Behauptung, die von ihm vorgenommenen Eintr\u00e4ge in der Statistik seien von den schriftlich angeordneten Arbeitsabl\u00e4ufen gar nicht erfasst gewesen, hat sich bereits die Vorinstanz auseinandergesetzt, weshalb auf die rein appellatorische Kritik nicht weiter einzugehen ist. Auch mit seinen weiteren Vorbringen vermag der Beschwerdef\u00fchrer keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz aufzuzeigen, weshalb das Bundesgericht daran gebunden bleibt (vgl. E. 1.5 hiervor). \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>5. Gegen die rechtliche W\u00fcrdigung der Vorinstanz, wonach die festgestellten Pflichtverletzungen sachliche K\u00fcndigungsgr\u00fcnde im Sinne von \u00a7 21a Abs. 2 lit. c PG\/SZ resp. ein unbefriedigendes Verhalten im Sinne von \u00a7 21a Abs. 2 lit. b PG\/SZ darstellen, bringt der Beschwerdef\u00fchrer nichts Substanzielles vor, weshalb es dabei sein Bewenden hat.\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>6.1.\u00a0Wie die Vorinstanz weiter willk\u00fcrfrei erwog, sind die Rechtsfolgen der Missachtung der Verfahrensvorschriften oder von fehlenden sachlichen K\u00fcndigungsgr\u00fcnden in\u00a0\u00a7 21g PG\/SG geregelt. Danach besteht bei einer unzul\u00e4ssigen K\u00fcndigung ein Anspruch auf eine Abfindung nach\u00a0\u00a7 21g Abs. 1 PG\/SZ und auf eine Entsch\u00e4digung (\u00a7 21g Abs. 3 PG\/SZ). Nichtig ist eine K\u00fcndigung hingegen gem\u00e4ss\u00a0\u00a7 21f Abs. 1 PG\/SZ lediglich dann, wenn sie w\u00e4hrend einer Sperrfrist nach\u00a0\u00a7 21b PG\/SZ ausgesprochen wird, was vorliegend unstreitig nicht der Fall ist. \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>6.2.\u00a0Sodann ist nicht erkennbar, was der Beschwerdef\u00fchrer aus der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs (Art. 29 BV) infolge unzul\u00e4ssiger antizipierter Beweisw\u00fcrdigung zu seinen Gunsten ableiten will. Denn selbst eine infolge Verletzung der F\u00fcrsorgepflicht als missbr\u00e4uchlich zu qualifizierende K\u00fcndigung h\u00e4tte gem\u00e4ss willk\u00fcrfreier vorinstanzlicher Beurteilung nicht die Nichtigkeit der K\u00fcndigung resp. den Anspruch auf Fortf\u00fchrung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses (vgl.\u00a0\u00a7 21f Abs. 2 PG\/SZ) zur Folge. Davon abgesehen hat die Vorinstanz f\u00fcr das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1.5 hiervor) festgestellt, dass der Beschwerdef\u00fchrer den Vorwurf des Mobbings durch wenige einzelne Vorf\u00e4lle zu begr\u00fcnden versuche, welche sich mehrheitlich lange Zeit vor der K\u00fcndigung ereignet h\u00e4tten. Wenn sie dabei zum Schluss gelangte, die einzelnen Vorf\u00e4lle stellten kein systematisches und \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum anhaltendes Verhalten dar, welches die Annahme einer Mobbingsituation rechtfertigen w\u00fcrde resp. eine Verletzung der F\u00fcrsorgepflicht seitens des Arbeitgebers zu begr\u00fcnden verm\u00f6chte, so erscheint dies nicht bundesrechtswidrig. Gleiches gilt f\u00fcr den Schluss, es liege damit keine missbr\u00e4uchliche K\u00fcndigung vor. \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>6.3.\u00a0Sodann behauptet der Beschwerdef\u00fchrer zwar, der von der Vorinstanz festgestellte Verfahrensfehler (kein Ansetzen einer Bew\u00e4hrungsfrist) wiege derart schwer, dass dieser die Nichtigkeit der K\u00fcndigung zur Folge habe. Im Einzelnen begr\u00fcndet er dies aber mit keinem Wort. Damit vermag er jedenfalls nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz in Willk\u00fcr verfallen sein soll, indem sie die Voraussetzungen einer Nichtigkeit gem\u00e4ss Evidenztheorie (vgl. dazu\u00a0<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F147-IV-93%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page93\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 147 IV 93<\/a>\u00a0E. 1.4.4;\u00a0<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F145-IV-197%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page197\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">145 IV 197<\/a>\u00a0E. 1.3.2;\u00a0<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F145-III-436%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page436\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">145 III 436<\/a>\u00a0E. 4;\u00a0<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-IV-362%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page362\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">144 IV 362<\/a>\u00a0E. 1.4.3;\u00a0<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F139-II-243%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page243\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">139 II 243<\/a>\u00a0E. 11.2;\u00a0<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-II-501%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page501\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">138 II 501<\/a>\u00a0E. 3.1;\u00a0<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-I-273%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page273\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">137 I 273<\/a>\u00a0E. 3; Urteile 6B_684\/2021 vom 22. Juni 2022 E. 1.4.2, zur Publikation vorgesehen; 8C_665\/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen) vorliegend verneinte. \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>6.4.\u00a0Schliesslich sei auf Folgendes hingewiesen: Selbst wenn dem Beschwerdef\u00fchrer dahingehend zu folgen w\u00e4re, dass kein sachlicher K\u00fcndigungsgrund vorliege, k\u00f6nnte er daraus hinsichtlich der Frage der Nichtigkeit der K\u00fcndigung &#8211; worum es ihm in der Hauptsache geht &#8211; nichts zu seinen Gunsten ableiten. W\u00fcrde n\u00e4mlich ein vom Arbeitgeber geltend gemachter K\u00fcndigungsgrund im Rahmen einer gerichtlichen Beurteilung entkr\u00e4ftet, so l\u00e4ge in einem solchen Fall letztlich eine zwar grundlose, jedoch dadurch nicht v\u00f6llig unwirksame K\u00fcndigung vor (ZBl 123\/2022 S. 164, 8C_7\/2020 vom 3. November 2020 E. 6.2.3.4). Denn der Beschwerdegegner erachtete aufgrund der erhobenen Beweise die K\u00fcndigung als gerechtfertigt. Mit anderen Worten k\u00fcndigte er mit Blick auf die tats\u00e4chliche Situation nicht bewusst grundlos. Selbst wenn also der vom Beschwerdef\u00fchrer behauptete Sachverhalt zutreffen w\u00fcrde und dementsprechend keine sachlichen K\u00fcndigungsgr\u00fcnde vorl\u00e4gen, w\u00e4re der vorinstanzliche Schluss nicht zu beanstanden, wonach keine g\u00e4nzlich unmotivierte, grundlos erfolgte und daher willk\u00fcrliche K\u00fcndigung vorliege.\u00a0<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zur K\u00fcndigung (Auswahl):<\/h4>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/02\/15\/die-beendigung-des-arbeitsverhaeltnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/02\/08\/vertrag-mit-mindestdauer-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vertrag mit Mindestdauer \u2013 K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/27\/die-kuendigungsparitaet\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die K\u00fcndigungsparit\u00e4t<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/15\/die-e-mail-gilt-als-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u201eDie E-Mail gilt als K\u00fcndigung\u201c<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/17\/kuendigung-per-sms-whats-up-fax-telex\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigung per SMS, WhatsApp, E-Mail<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/02\/02\/kuendigung-eines-oeffentlich-rechtlichen-dienstverhaeltnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigung eines \u00f6ffentlich-rechtlichen Dienstverh\u00e4ltnisses<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/05\/10\/gekuendigt-und-ab-zum-arzt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gek\u00fcndigt und ab zum Arzt<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/05\/13\/die-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/12\/28\/zeitpunkt-der-zustellung-einer-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der Zeitpunkt der Zustellung einer K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/08\/17\/e-mail-kuendigung-waehrend-den-ferien-zeitpunkt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">E-Mail K\u00fcndigung w\u00e4hrend den Ferien \u2013 Zeitpunkt?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/04\/25\/entlassung-alterhalber\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entlassung altershalber<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsrecht finden sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Liegt bei einer K\u00fcndigung im \u00f6ffentlichen Personalrecht kein sachlicher K\u00fcndigungsgrund vor, so handelt es sich zwar um eine grundlose, jedoch dadurch nicht v\u00f6llig unwirksame (und damit nichtige) K\u00fcndigung. Dies wurde vom Bundesgericht im Entscheid BGer 8C_593\/2022\u00a0vom 2. M\u00e4rz 2023 (erneut) festgehalten. 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