{"id":4026,"date":"2023-06-08T19:46:32","date_gmt":"2023-06-08T17:46:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=4026"},"modified":"2023-06-08T19:46:32","modified_gmt":"2023-06-08T17:46:32","slug":"umstrittener-zeitlicher-vertragsumfang","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/06\/08\/umstrittener-zeitlicher-vertragsumfang\/","title":{"rendered":"Umstrittener zeitlicher Vertragsumfang"},"content":{"rendered":"<p>Umstritten war in <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza:\/\/12-04-2023-4A_116-2023&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 4A_116\/2023 vom 16. April 2023<\/a>, ob der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis eine \u00dcberstundenentsch\u00e4digung schuldet, wobei vor allem der Umfang der w\u00f6chentlichen Arbeitszeit der Arbeitnehmerin strittig war.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Zu den \u00dcberstunden<\/h3>\n<p>Werden \u00dcberstunden geleistet, k\u00f6nnen diese bei Einverst\u00e4ndnis der Arbeitnehmerin und des Arbeitgebers innert eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer kompensiert werden. Kompensation durch Freizeit kann nicht gegen den Willen der Arbeitnehmerin durchgesetzt werden; in der Regel selbst dann nicht, wenn sie freigestellt worden ist. Vorbeh\u00e4ltlich anderer vertraglicher Regelungen sind die \u00dcberstunden 1:1 zu kompensieren. Der in Art. 321c Abs. 3 OR genannte Zuschlag von 25 Prozent (siehe hiernach) findet beim Ausgleich durch Freizeit keine Anwendung.<\/p>\n<p>Werden \u00dcberstunden von Arbeitnehmerinnen nicht durch Freizeit ausgeglichen, haben sie einen Anspruch auf Entsch\u00e4digung im Umfang des auf die \u00dcberstunden entfallenden Lohns plus einen Zuschlag von 25 Prozent. Das gilt freilich nur, sofern nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist. Dieser Zuschlag ist nicht zwingend. Soweit nicht \u00f6ffentlich-rechtliche Bestimmungen entgegenstehen, kann von dieser gesetzlichen Regelung auch zuungunsten der Arbeitnehmerin abgewichen werden. Nach der wohl \u00fcberwiegenden Lehrmeinung k\u00f6nnen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin den Zuschlag von 25 Prozent oder sogar jegliche Entsch\u00e4digung ausschliessen. Solche Klauseln sind allerdings in Arbeitsvertr\u00e4gen sorgf\u00e4ltig zu redigieren.<\/p>\n<p>Ist die \u00dcberstundenentsch\u00e4digung nicht wegbedungen, sind \u00dcberstunden, die durch den Arbeitgeber angeordnet wurden, in jedem Fall zu entsch\u00e4digen. Wenn \u00dcberstunden aus eigener Initiative geleistet werden, ist Zeitausgleich oder Verg\u00fctung vom Arbeitgeber nur zu leisten, wenn die \u00dcberstunden entweder vom Arbeitgeber genehmigt wurden, objektiv notwendig waren oder von der Arbeitnehmerin aufgrund der konkreten Umst\u00e4nde in guten Treuen als notwendig erachtet werden durften. Wusste der Arbeitgeber, dass \u00dcberstunden geleistet wurden, so darf die Arbeitnehmerin nach Treu und Glauben die Zustimmung des Arbeitgebers annehmen. \u00dcberstunden sind aber handkehrum nicht zu entsch\u00e4digen oder durch Freizeit auszugleichen, wenn sie ohne Zustimmung geleistet wurden und die \u00dcberstunden nicht durch die besonderen Umst\u00e4nde im Betrieb notwendig waren. Beachtlich ist, dass \u00dcberstunden, die gegen den Willen des Arbeitgebers erfolgen, ungeachtet dessen, weshalb sie geleistet worden sind, nicht entsch\u00e4digt werden m\u00fcssen. Grunds\u00e4tzlich ist es n\u00e4mlich Sache des Arbeitgebers, \u00fcber die Leistung von \u00dcberstunden zu entscheiden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Sachverhalt <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza:\/\/12-04-2023-4A_116-2023&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 4A_116\/2023 vom 16. April 2023<\/a><\/h3>\n<p>Die Parteien schlossen am 1. August 201z einen bis zum 30. September 2017 befristeten Arbeitsvertrag \u00fcber die Pflege und Betreuung des Arbeitgebers ab. Vereinbart wurde ein Arbeitspensum nach Bedarf mit flexiblen Arbeitszeiten und mindestens einem freien Tag pro Woche zu einem Bruttolohn von Fr. 3&#8217;510.&#8211; (inklusive eines Zuschlags von 10.64 % f\u00fcr f\u00fcnf Wochen Urlaub pro Jahr, zuz\u00fcglich Kost und Logis). Mit Arbeitsvertrag vom 30. September 2017 verl\u00e4ngerten die Parteien das Arbeitsverh\u00e4ltnis per 1. Oktober 2017 auf unbestimmte Zeit zu ansonsten gleich bleibenden Konditionen. Am 30. M\u00e4rz 2019 k\u00fcndigte der Arbeitgeber das Arbeitsverh\u00e4ltnis per 30. April 2019.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Vorbringen der Arbeitnehmerin vor Bundesgericht<\/h3>\n<p>Die Arbeitnehmerin brachte vor Bundesgericht vor, die angenommene durchschnittliche Arbeitszeit von 35 Stunden pro Woche sei nicht mit einer von ihr ins Recht gelegten Verf\u00fcgung der IV-Stelle Luzern vom 27. M\u00e4rz 2018 (IV- Verf\u00fcgung 2018) vereinbar. Im Einzelnen beanstandete sie, aus der IV-Verf\u00fcgung 2018 ergebe sich ein monatlicher Pflegebedarf des Arbeitnehmers von 417.14 Stunden. Dies entspreche einem Pflegeaufwand von 50 Stunden pro Betreuerin und Woche. Die Vorinstanz habe zudem die Verordnung vom 17. Januar 1961 \u00fcber die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) falsch angewandt, indem sie davon ausgegangen sei, der in der IV-Verf\u00fcgung 2018 ermittelte Bedarf von 360 Stunden beruhe auf einer Addition der in der IVV vorgesehenen H\u00f6chstans\u00e4tze von 40 bzw. 120 Stunden. Aus den in\u00a0Art. 39e Abs. 2 IVV\u00a0gesetzlich vorgesehenen H\u00f6chstans\u00e4tzen f\u00fcr Pflegeleistungen ergebe sich ein Total von 220 Stunden. Nicht darin enthalten seien die Entsch\u00e4digungen f\u00fcr Nachtdienste nach\u00a0Art. 39c lit. i IVV, die pauschal nach der Intensit\u00e4t der zu erbringenden Hilfeleistung festgelegt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Erw\u00e4gungen des Bundesgerichts<\/h3>\n<p>Das Bundesgericht lehnte die Beschwerde ab. Die aus prozessualen und materiellen Gr\u00fcnden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Zu den prozessualen Gr\u00fcnden:<\/h4>\n<p>Soweit die Arbeitnehmerin gest\u00fctzt auf die IV-Verf\u00fcgung 2018 von einem Pflegebedarf von 417.14 Stunden pro Monat ausging, so hatte sie den vorinstanzlichen Sachverhalt in unzul\u00e4ssiger Weise erg\u00e4nzt. Sie zeigt nicht auf, inwiefern sie diesen Pflegebedarf bereits vor den Vorinstanzen prozesskonform geltend gemacht hat (tas Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu geh\u00f6ren sowohl die Feststellungen \u00fcber den streitgegenst\u00e4ndlichen Lebenssachverhalt als auch jene \u00fcber den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen \u00fcber den Prozesssachverhalt. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder erg\u00e4nzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von\u00a0Art. 95 BGG\u00a0beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willk\u00fcrlich im Sinne von\u00a0Art. 9 BV).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Zu den materiellen Gr\u00fcnden<\/h4>\n<p>Gem\u00e4ss Bundesgericht ergebe sich aus der IV-Verf\u00fcgung 2018 nicht der von der Arbeitnehmerin erw\u00e4hnte Pflegebedarf. Die IV-Verf\u00fcgung 2018 sehe nach Abzug der Leistungen f\u00fcr die Hilfeentsch\u00e4digung (57.14 Stunden pro Monat) und der Krankenpflegeversicherung (24.58 Stunden pro Monat) einen Pflegebedarf von 278.28 Stunden vor. Da die Addition von 278.28 Stunden mit 57.14 Stunden und 24.58 Stunden ein Total von 360 Stunden ergebe, sei es unzutreffend, wenn die Arbeitnehmerin von einem Betrag von ausgehe.14 Stunden und damit von einer durchschnittlichen w\u00f6chentlichen Arbeitszeit von 50 Stunden ausgeht. Die Arbeitnehmerin verm\u00f6ge auch nicht darzulegen, inwiefern die Feststellung der Vorinstanz, die Verf\u00fcgung beruhe auf einer pauschalen und nicht auf einer konkreten Bedarfsermittlung, offensichtlich unhaltbar sein soll. Nichts daran verm\u00f6ge die von der Arbeitnehmerin vorgenommene Berechnung der in der IVV vorgesehenen H\u00f6chstans\u00e4tze zu \u00e4ndern, welche einen angeblichen Pflegebedarf von 220 Stunden ergeben solle. So werde in der Berechnung der Arbeitnehmerin nicht ber\u00fccksichtigt, dass die Hilfeleistung gem\u00e4ss Art. 39e Abs. 2 lit. a Ziff. 3 IVV von 40 Stunden mehrfach zugesprochen werden kann (&#8220;\u00a0pro allt\u00e4gliche Lebensverrichtung\u00a0&#8222;). Ferner gestehe die Arbeitnehmerin selbst zu, dass die Entsch\u00e4digung f\u00fcr den Nachtdienst gerade pauschal festgelegt und nicht im angeblichen Total von 220 Stunden enthalten sei. Entsprechend ist es nicht offensichtlich unhaltbar, wenn die Vorinstanz annimmt, der Betrag von 360 Stunden setze sich aus einer Addition der in\u00a0Art. 39e IVV\u00a0vorgesehenen Pauschalbeitr\u00e4ge f\u00fcr Hilfeleistungen zusammen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere relevante Beitr\u00e4ge zum \u00dcberstunden:<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/18\/pflicht-zur-befolgung-von-weisungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pflicht zur Befolgung von Weisungen<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/11\/10\/ueberstunden-ueberzeit-entschaedigung-fuer-angehoerige-des-kaders\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00dcberstunden-\/\u00dcberzeit-Entsch\u00e4digung f\u00fcr Angeh\u00f6rige des Kaders<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/09\/28\/arbeitsweg-als-arbeitszeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsweg als Arbeitszeit?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/11\/29\/der-nachweis-von-ueberstunden\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der Nachweis von \u00dcberstunden<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/08\/17\/regelung-von-ueberstunden\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Regelung von \u00dcberstunden<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/12\/pause-oder-arbeitszeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pause oder Arbeitszeit<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/15\/kurzeinfuehrung-in-das-arbeitsgesetz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kurzeinf\u00fchrung in das Arbeitsgesetz<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/09\/17\/hoehere-leitende-angestellte\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">H\u00f6here leitende Arbeitnehmende<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/10\/30\/leitender-angestellter-vs-hoeherer-leitender-angestellter\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Leitender Angestellter vs. h\u00f6herer leitender Angestellter<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/04\/26\/ueberstundenregelung-bei-unechtem-vertrag-auf-abruf\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00dcberstundenregelung bei unechtem Vertrag auf Abruf<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/11\/ueberstunden-nach-gav\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00dcberstunden nach GAV?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/12\/21\/kompensation-von-ueberstunden-und-ferien-waehrend-einer-verlaengerten-kuendigungsfrist\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kompensation von \u00dcberstunden w\u00e4hrend einer verl\u00e4ngerten K\u00fcndigungsfrist<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/02\/21\/probleme-beim-nachweis-von-ueberstunden\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Probleme beim Nachweis von \u00dcberstunden<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div class=\"entry-content\">\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani\u00a0<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsrecht finden sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<\/div>\n<div class=\"et_post_meta_wrapper\">\n<section id=\"comment-wrap\">\n<div id=\"comment-section\" class=\"nocomments\"><\/div>\n<div id=\"respond\" class=\"comment-respond\"><\/div>\n<\/section>\n<\/div>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Umstritten war in BGer 4A_116\/2023 vom 16. 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