{"id":4053,"date":"2023-07-13T21:26:04","date_gmt":"2023-07-13T19:26:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=4053"},"modified":"2023-07-13T21:26:04","modified_gmt":"2023-07-13T19:26:04","slug":"besonderes-staatliches-verhaeltnis-von-lehrern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/07\/13\/besonderes-staatliches-verhaeltnis-von-lehrern\/","title":{"rendered":"Besonderes staatliches Verh\u00e4ltnis von Lehrern"},"content":{"rendered":"<p>Im Zusammenhang mit der K\u00fcndigung eines Kantonsschullehrers hatte sich das Bundesgericht mit Fragen einer allf\u00e4llig geltenden Treuepflicht von Lehrern sowie der K\u00fcndigungsfreiheit auseinanderzusetzten.<\/p>\n<p>Auf das entsprechende Arbeitsverh\u00e4ltnis waren das Gesetz des Kantons Schaffhausen vom 3. Mai 2004 \u00fcber das Arbeitsverh\u00e4ltnis des Staatspersonals (Personalgesetz [PG], SHR 180.100), das Schulgesetz des Kantons Schaffhausen vom 27. April 1981 (SchulG, SHR 410.100) sowie das Schuldekret des Kantons Schaffhausen vom 27. April 1981 (SHR 410.110) anwendbar.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Treuepflicht von Lehrern im Kanton Schaffhausen<\/h3>\n<p>Arbeitnehmende sind nach diesen Regeln verpflichtet, die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren (Art. 30 Abs. 1 PG). Die Anforderungen an die Treuepflicht sind anhand der konkreten Funktion und der Stellung des Arbeitnehmers f\u00fcr jedes Arbeitsverh\u00e4ltnis gesondert aufgrund der Umst\u00e4nde und der Interessenlage des konkreten Einzelfalls zu bestimmen. Konkretisiert wird die Treuepflicht namentlich durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers und die Befolgungspflicht des Arbeitnehmers (Art. 30 Abs. 3 PG; f\u00fcr die Kantonsschule vgl. ferner \u00a7 55 des Schuldekrets). Die Nichtbefolgung bedeutet die Verletzung einer gesetzlichen Pflicht und stellt grunds\u00e4tzlich einen K\u00fcndigungsgrund im Sinn von Art. 11 Abs. 4 lit. a PG dar (vgl. Urteil 1C_234\/2008 vom 7. November 2008 E. 5.2). Massgebend ist nicht allein die Wichtigkeit der Pflicht, gegen die verstossen wird; vor allem die Intensit\u00e4t der Verletzungshandlung entscheidet dar\u00fcber, ob ein rechtm\u00e4ssiger K\u00fcndigungsgrund vorliegt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4312\/2016 vom 23.Februar 2017 E. 5.4 mit Hinweis). Die Treuepflicht besteht gem\u00e4ss dem Wortlaut von Art. 30 Abs. 1 PG gegen\u00fcber dem Arbeitgeber.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Missbr\u00e4uchliche K\u00fcndigung von Kantonsschullehrern im Kanton Schaffhausen<\/h3>\n<p>Sodann k\u00f6nnen K\u00fcndigungen von Lehrern missbr\u00e4uchlich sein. Eine K\u00fcndigung ist missbr\u00e4uchlich, wenn sie aus bestimmten unzul\u00e4ssigen Gr\u00fcnden ausgesprochen wird, die in Art. 336 OR umschrieben werden (Art. 15 Abs. 1 lit. c PG), wobei die Aufz\u00e4hlung nicht abschliessend ist. Eine K\u00fcndigung kann aber auch wegen der Art und Weise, wie das Recht ausge\u00fcbt wird, missbr\u00e4uchlich sein, etwa wenn der Arbeitgeber bei der K\u00fcndigung seine F\u00fcrsorgepflicht verletzt (Urteil 8C_590\/2020 vom 8. Juli 2021 E. 12.1 mit Hinweisen). Aus diesem Grund kann die Missbr\u00e4uchlichkeit der K\u00fcndigung nicht bereits deshalb ausgeschlossen werden, weil diese sachlich hinreichend begr\u00fcndet war. Auch eine sachlich an sich begr\u00fcndete K\u00fcndigung kann mithin missbr\u00e4uchlich sein (Urteil 8C_594\/2010 vom 25. August 2011 E. 4.4).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=highlight_simple_query&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=8C_385%2F2022&amp;rank=1&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=aza%3A%2F%2F14-06-2023-8C_385-2022&amp;number_of_ranks=36\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 8C_385\/2022 vom 14. Juni 2023<\/a><\/h3>\n<p>Ein Lehrer machte geltend, die gegen Ihn ausgesprochen K\u00fcndigung sei missbr\u00e4uchlich und es fehle ein sachlicher Grund. Dies wurde von der kantonalen Vorinstanz abgelehnt, namentlich aus folgenden Gr\u00fcnden (auch Zusammenfassung des Sachverhalts):<\/p>\n<p>Gem\u00e4ss Vorinstanz habe die Prorektorin der Kantonsschule am 17. Oktober 2020 eine E-Mail eines Sch\u00fclers an dessen Lehrpersonen und damit auch an den Arbeitnehmer weitergeleitet. Darin habe der Sch\u00fcler erkl\u00e4rt, er sei &#8222;trans&#8220; und ein Junge. Er bitte darum, nur noch mitseinem neu gew\u00e4hlten (m\u00e4nnlichen) Rufnamen und nicht mehr mit dem (weiblichen) Geburtsnamen angesprochen zu werden. Die Prorektorin habe im besagten E-Mail an die Lehrerschaft betont, es sei wichtig, nur noch den neuen Vornamen zu verwenden. Der Sch\u00fcler werde am 20. Oktober 2020 in der Lektion seiner Klassenlehrperson seine Mitsch\u00fclerinnen und Mitsch\u00fcler (&#8222;Klasse&#8220;) informieren.<\/p>\n<p>Der Arbeitnehmer habe, so das kantonale Gericht, mit E-Mail vom 19. Oktober 2020 darauf geantwortet und geschrieben, der Wunsch des Sch\u00fclers, als Junge angesprochen zu werden, werfe bei ihm diverse grundlegende Fragen auf, namentlich jene, auf welche rechtliche Grundlage eine solche \u00c4nderung der Ansprache abgest\u00fctzt sei, und ob der Sch\u00fcler beabsichtige, k\u00fcnftig die Herrentoilette zu benutzen, wo beider Lehrer den weiblichen Namen genannt habe.<\/p>\n<p>Gem\u00e4ss Vorinstanz habe der Sch\u00fcler und dessen Klasse am 20. Oktober 2020, noch vor der Lektion bei der Klassenlehrperson, Unterricht beim Lehrer gehabt. Die Kantonsschule werfe letzterem vor, er habe w\u00e4hrend dieser Lektion den Wunsch des Sch\u00fclers nicht respektiert und die entsprechende Weisung der Prorektorin missachtet, indem er diesen weiterhin mit dem weiblichen Geburtsnamenangesprochen habe. Der Lehrer habe sich auf den Standpunkt gestellt, er sei davonausgegangen, der Sch\u00fcler werde sich erst in der Lektion der Klassenlehrperson &#8222;outen&#8220;. Ausserdem seien noch offene Fragen im Raum gestanden.<\/p>\n<p>Das kantonale Gericht erkannte dar\u00fcber hinaus, dass am 22. Oktober 2020 ein Gespr\u00e4ch zwischen dem Rektor, der Prorektorin und dem Lehrer stattgefunden habe. Dabei h\u00e4tten die beteiligten Personen die Vorkommnisse der vergangenen Tage im Zusammenhang mit dem &#8222;Outing&#8220; des Sch\u00fclers diskutiert. Zum Gespr\u00e4ch sei eine Aktennotiz erstellt worden. Der Lehrer habe ge\u00e4ussert, dass er den Sch\u00fcler nicht beim m\u00e4nnlichen Namen nennen k\u00f6nne, da dies seiner fundamentalen religi\u00f6sen Position zuwiderlaufen w\u00fcrde. Diese k\u00f6nne er nicht in Frage stellen und nicht im Ansatz davon abweichen. Wenn er gezwungen werde, den Sch\u00fcler mit dem neuen m\u00e4nnlichen Namen anzusprechen, verletze dies seine Religionsfreiheit. Aufgrund der Bibel gelte nur das biologische Geschlecht, ein soziales Geschlecht gebe es nicht. Er k\u00f6nne nicht darauf verzichten, einem Menschen, der zutiefst verletzt sei, die Realit\u00e4t verleugne und in einer v\u00f6lligen Verblendung lebe, die zum Selbstmord f\u00fchren werde, aufzuzeigen, dass es einen Ausweg gebe. Dieser sei der Weg zum Glauben; er hoffe und bete f\u00fcr diesen Menschen, dass &#8222;sie&#8220; diesen Weg finden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 habe die Kantonsschule dem Lehrer ihre Absicht mitgeteilt, das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit ihm aufzul\u00f6sen, so das kantonale Gericht. Als Begr\u00fcndung habe sie die im Verweis vom 3. September 2020 erw\u00e4hnten Gr\u00fcnde sowie das im Gespr\u00e4ch vom 22. Oktober 2020thematisierte Verhalten des Lehrers bzw. dessen Weigerung, dieses Verhalten zu \u00e4ndern, genannt. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 habe die Kantonsschule dem Lehrer erneut die Gr\u00fcnde f\u00fcr die beabsichtigte K\u00fcndigung, namentlich dessen Weigerung, sein Verhalten zu \u00e4ndern und den Sch\u00fcler mit dem neuen Rufnamen anzusprechen, genannt. Der Lehrer habe darauf mit E-Mail vom 3. November 2020 geantwortet. Er habe geschrieben, es gebe keine Rechtsgrundlage f\u00fcr das Anliegender Kantonsschule, den Sch\u00fcler mit einem anderen Namen als dem Geburtsnamen anzusprechen und &#8222;sie&#8220; als Jungen zu behandeln.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Entscheid des Bundesgerichts<\/h3>\n<p>Da der Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts auf kantonalem Recht beruhte, konnte vom Bundesgericht nur gepr\u00fcfte werden, ob der angefochtene Entscheid auf willk\u00fcrlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung sonstwie gegen \u00fcbergeordnetes Recht verstossen (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-V-57%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page57\" data-et-has-event-already=\"true\">BGE 137 V 57<\/a>\u00a0E. 1.3 S. 60; vgl. auch\u00a0<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-I-225%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page225\" data-et-has-event-already=\"true\">BGE 138 I 225<\/a>\u00a0E. 3.1 und 3.2 S. 227 f., je mit Hinweisen).<\/p>\n<p>Das Bundesgericht best\u00e4tigte in <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=highlight_simple_query&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=8C_385%2F2022&amp;rank=1&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=aza%3A%2F%2F14-06-2023-8C_385-2022&amp;number_of_ranks=36\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 8C_385\/2022 vom 14. Juni 2023<\/a>, dass unter den vorgenannten Umst\u00e4nden die kantonale Vorinstanz willk\u00fcrfrei davon ausgegangen sei, dass in der eindeutig ge\u00e4usserten Ank\u00fcndigung des Lehrers, seiner Weisungsbefolgungspflicht (Art. 30 Abs. 3 PG; \u00a7 55 des Schuldekrets) nicht nachzukommen, ein sachlicher K\u00fcndigungsgrund im Sinneiner schweren Pflichtverletzung (Art. 11 Abs. 4 lit. a PG) erblickt werden k\u00f6nne. Die R\u00fcge des Lehrers, er habe den Sch\u00fcler nur einmal mit dem weiblichen Vornamen angesprochen und danach nie mehr, ist mit Blick auf seine kategorische Weigerungshaltung unbehelflich. Das kantonale Gericht hat diesbez\u00fcglich zu Recht festgehalten, die Kantonsschule sei angesichts der konkreten Tatsachen und der unmissverst\u00e4ndlichen \u00c4usserung des Beschwerdef\u00fchrers nicht gehalten gewesen, mit der K\u00fcndigung bzw. deren Ank\u00fcndigung zuzuwarten, bis dieser den Sch\u00fcler entgegen der Weisung (erneut) mitseinem Geburtsnamen ansprechen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Ebenso sei die K\u00fcndigung nicht missbr\u00e4uchlich, was vom Bundesgericht ebenfalls verneint wurde:<\/p>\n<p><em>Der Beschwerdef\u00fchrer \u00fcbersieht hierbei zweierlei. Erstens ist er als Lehrperson an einer \u00f6ffentlichen Kantonsschule in einem besonderen staatlichen Verh\u00e4ltnis gestanden, in das er freiwillig eingetreten war (vgl. BGE 123 I 296 E. 3). Die Vorinstanz hat dazu bundesrechtskonform dargelegt, dass f\u00fcr die \u00f6ffentliche Schule ein Neutralit\u00e4tsgebot gelte und die f\u00fcr sie handelnden Lehrpersonen zu Neutralit\u00e4t und konfessioneller Gleichbehandlung verpflichtet seien (BGE 139 I 280 E. 5.5.2; vgl. auch BGE 142 I 49 E. 3.3 und E. 9.2). Beim hier betroffenen Sch\u00fcler handelt es sich nicht um eine beliebige Drittperson, sondern um einen Jugendlichen, der dem Beschwerdef\u00fchrer im schulischen Rahmen anvertraut gewesen ist. Mit der blossen Aufforderung an die Lehrpersonen, den Sch\u00fcler mit dem m\u00e4nnlichen Namen anzusprechen, ist die Schule ihrer Verpflichtung nachgekommen, die Grundrechte des betroffenen Sch\u00fclers zu sch\u00fctzen. Denn das Recht auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz der individuellen Selbstbestimmung umfasst auch die sexuelle Orientierung und die geschlechtliche Identit\u00e4t (vgl. Art. 8 EMRK; Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs.1 BV). Zweitens mag es zutreffen, dass es seinen inneren \u00dcberzeugungen widerstrebt, den Sch\u00fcler mit dem m\u00e4nnlichen Rufnamen anzusprechen, wie der Beschwerdef\u00fchrer moniert. Allerdings hat die Vorinstanz vor dem Hintergrund des Gesagten in nicht zu beanstandender Weise den Schutz des Sch\u00fclers in seiner individuellen Selbstbestimmung h\u00f6her gewichtet. Daran \u00e4ndern auch die \u00fcbrigen Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers nichts. Namentlich zielt die R\u00fcge ins Leere, gem\u00e4ss EGMR d\u00fcrfe ein Standesbeamter nicht verpflichtet werden, gleichgeschlechtliche Partnerschaften zu schliessen, wenn er dies aus religi\u00f6sen Gr\u00fcnden ablehne. Es sei diskriminierend, ihn aufgrund seiner \u00dcberzeugung zu entlassen. Der EGMR hat zwar im Urteil Eweida u.a. gegen Grossbritannien vom 15. Januar 2013, Nr. 48420\/10, 59842\/10, 51671\/10 und 36516\/10 festgehalten, dass sich die Standesbeamtin, die sich geweigert habe, homosexuelle Paare zu trauen und sich zwischen ihren religi\u00f6sen \u00dcberzeugungen und den Vorgaben an ihrer Arbeitsstelle habe entscheiden m\u00fcssen, auf Art. 9und 14 EMRK berufen k\u00f6nne. Allerdings hat er in der Folge &#8211; entgegen dem Beschwerdef\u00fchrer \u2013 eine Verletzung dieser Bestimmungen im Fall der Standesbeamtin verneint, weshalb dieser daraus nichts f\u00fcr sich ableiten kann.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zur Treuepflicht:<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/17\/semper-fidelis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Semper fidelis?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/02\/03\/sind-konventionalstrafen-mit-art-321e-or-vereinbar\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Konventionalstrafe im Arbeitsrecht<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/05\/01\/nebenbeschaeftigungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nebenbesch\u00e4ftigungen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/04\/03\/nebentaetigkeiten-wenn-eine-arbeit-zu-wenig-ist\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nebent\u00e4tigkeiten \u2013 wenn eine Arbeit zu wenig ist<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/03\/31\/die-allgemeine-treuepflicht-des-arbeitnehmers\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die allgemeine Treuepflicht des Arbeitnehmers<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/25\/kundenabwerbung-vor-und-nach-ende-des-arbeitsverhaeltnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kundenabwerbung vor und nach dem Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/09\/07\/kundenabwerbung-durch-arbeitnehmer\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kundenabwerbung durch Arbeitnehmer<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani\u00a0<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsrecht finden sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Zusammenhang mit der K\u00fcndigung eines Kantonsschullehrers hatte sich das Bundesgericht mit Fragen einer allf\u00e4llig geltenden Treuepflicht von Lehrern sowie der K\u00fcndigungsfreiheit auseinanderzusetzten. Auf das entsprechende Arbeitsverh\u00e4ltnis waren das Gesetz des Kantons Schaffhausen vom 3. Mai 2004 \u00fcber das Arbeitsverh\u00e4ltnis des Staatspersonals (Personalgesetz [PG], SHR 180.100), das Schulgesetz des Kantons Schaffhausen vom 27. April 1981 [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":518,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-4053","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-unkategorisiert"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4053","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=4053"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4053\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4054,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4053\/revisions\/4054"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/518"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=4053"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=4053"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=4053"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}