{"id":4078,"date":"2023-07-30T19:47:47","date_gmt":"2023-07-30T17:47:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=4078"},"modified":"2023-07-30T20:06:28","modified_gmt":"2023-07-30T18:06:28","slug":"wirksamkeit-einer-kuendigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/07\/30\/wirksamkeit-einer-kuendigung\/","title":{"rendered":"Wirksamkeit einer K\u00fcndigung"},"content":{"rendered":"<p>Oft ist nicht klar, ob \u00c4usserungen von Vertragsparteien als K\u00fcndigung verstanden werden d\u00fcrfen oder nicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>K\u00fcndigung als Gestaltungsrecht<\/h3>\n<p>Bei der K\u00fcndigung handelt es sich um ein Gestaltungsrecht. Durch die einseitige, empfangsbed\u00fcrftige Willenserkl\u00e4rung wird das Arbeitsverh\u00e4ltnis beendet.<\/p>\n<p>Damit das Gestaltungsrecht der K\u00fcndigung rechtsg\u00fcltig ausge\u00fcbt werden kann, muss es von Personen wahrgenommen werden, welche hierzu berechtigt sind (Vertreter, Organe einer juristischen Person). Fehlende Befugnisse k\u00f6nnen allerdings auch nachtr\u00e4glich geheilt werden (<a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/clir\/http\/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F128-III-129%3Ade&amp;lang=de&amp;type=show_document\">BGE 128 III 129, E. 2b<\/a>).<\/p>\n<p>Das Gestaltungsrecht ist eine Willens\u00e4usserung, welche der Gegenpartei in klarer und pr\u00e4ziser Form kundgetan werden muss. Blosse Absichtserkl\u00e4rungen begr\u00fcnden keine Unklaren \u00c4usserungen sind auszulegen (<a href=\"http:\/\/www.polyreg.ch\/bgeunpub\/Jahr_2003\/Entscheide_4C_2003\/4C.151__2003.html\">BGE 4C.151\/2003 vom 26.8.2003<\/a>).<\/p>\n<p>Nicht in allen F\u00e4llen ist es f\u00fcr den Empf\u00e4nger einer Willenserkl\u00e4rung klar, ob eine K\u00fcndigung vorliegt oder nicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Arbeitsgericht Z\u00fcrich 2010 Nr. 13<\/h3>\n<p>Auch das Arbeitsgericht Z\u00fcrich hatte sich bereits mit solch unklaren Aussagen zu befassen.<\/p>\n<p>Mit E-Mail vom 19. Oktober 2007 teilte die Kl\u00e4gerin der Ehegattin des Beklagten (unter Kopie an diesen selbst) u.a. mit: \u201esehe ich leider keinen Sinn mehr im xyz weiterzuarbeiten. Sie erhalten per Ende Oktober meine schriftliche K\u00fcndigung und k\u00f6nnen dann so einen Monatslohn einsparen.\u201c<\/p>\n<p>F\u00fcr das Arbeitsgericht Z\u00fcrich stellte diese E-Mail noch keine K\u00fcndigung dar:<\/p>\n<p><em>Diese E-Mail durfte der Beklagte nicht bereits als K\u00fcndigung (und schon gar nicht im Sinne einer Beendigung des Anstellungsverh\u00e4ltnisses per Ende Oktober 2007) verstehen, sondern lediglich als K\u00fcndigungsank\u00fcndigung (ohne Gestaltungswirkung). Der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien sah ausdr\u00fccklich eine schriftliche K\u00fcndigung vor. Die vorgesehene Schriftform ist G\u00fcltigkeitserfordernis (Streiff\/von Kaenel, a.a.O., N 8 zu Art. 335 OR). Dieser Formvorschrift gen\u00fcgt die E-Mail der Kl\u00e4gerin vom 19. Oktober 2007 nicht. Das l\u00e4sst dar\u00fcber hinaus aber auch keine andere Interpretation des Schlusssatzes in dieser E-Mail zu, dass die Kl\u00e4gerin dem Beklagten n\u00e4mlich noch \u2013 wie im Arbeitsvertrag vorgesehen \u2013 die schriftliche K\u00fcndigung per Ende Oktober zukommen lassen werde.<\/em><\/p>\n<p><em>Im Weiteren sieht der Arbeitsvertrag eine K\u00fcndigungsfrist von drei Monaten vor. Schon alleine aufgrund dieser vorgesehenen K\u00fcndigungsfrist von drei Monaten kann im Hinweis der Kl\u00e4gerin \u201esie &#8230; k\u00f6nnen dann so einen monatslohn einsparen\u201c keine sofortige K\u00fcndigung per Ende Oktober verstanden werden, andernfalls die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte vermerken m\u00fcssen, \u201esie k\u00f6nnen dann so drei monatsl\u00f6hne einsparen\u201c. Die \u2013 zugegebenermassen nicht gerade klare \u2013 Wortwahl der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst mit Hinblick auf die arbeitsvertragliche K\u00fcndigungsfrist nur die Interpretation zu, dass der Beklagte mit einer K\u00fcndigung noch Ende Oktober einen Monatslohn weniger zu bezahlen habe, als wenn die K\u00fcndigung der Kl\u00e4gerin erst anfangs November erfolgen w\u00fcrde. Hat die Kl\u00e4gerin ihre Wortwahl aber mit dem zeitlichen Hinweis \u201edann\u201c verbunden, hat sie damit den Charakter einer K\u00fcndigungsank\u00fcndigung ihrer E-Mail dahingehend verst\u00e4rkt, dass der Beklagte beim (dereinstigen) Eingang der schriftlichen K\u00fcndigung noch per Ende Oktober 2007 (dann zus\u00e4tzlich noch) wird einen Monatslohn sparen k\u00f6nnen. Zusammenfassend konnte und durfte der Beklagte die E-Mail der Kl\u00e4gerin vom 19. Oktober 2007 weder als (ordentliche) K\u00fcndigung noch als Angebot zu einer \u201eeinvernehmlichen\u201c Vertragsaufl\u00f6sung per Ende Oktober verstehen (welches Angebot im \u00dcbrigen nach 10 Tagen und nachdem sich die Kl\u00e4gerin aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden zwischenzeitlich als arbeitsunf\u00e4hig gemeldet hatte, auch gar nicht mehr annahmef\u00e4hig gewesen w\u00e4re: Art. 5 OR). Wenn der Beklagte im Weiteren aufgrund zweier zwar \u201evorsorglicher\u201c, aber eindeutiger Arbeitgeberk\u00fcndigungen von einer \u201eeinvernehmlichen\u201c K\u00fcndigung per Ende Februar 2008 ausgeht, fehlt in seinem Vorbringen jeder Hinweis daf\u00fcr, dass sich die Parteien entgegen des Wortlauts von act. 11\/15 mit \u00fcbereinstimmenden Willens\u00e4usserungen auf eine Beendigung des Arbeitsvertrages geeinigt h\u00e4tten. Es ist demnach von einer Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses per Ende Februar 2008 durch eine Arbeitgeberk\u00fcndigung auszugehen, was auch die Kl\u00e4gerin anerkennt, allerdings mit Hinblick auf ein weiteres K\u00fcndigungsschreiben vom 23. November 2007.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><a href=\"https:\/\/juricaf.org\/arret\/SUISSE-TRIBUNALFEDERALSUISSE-20220429-4A4792021\">BGer 4A_479\/2021 vom 29. April 2022<\/a><\/h3>\n<p>Am 2. August 2017 schickte die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin folgende E-Mail mit dem Titel \u201eIhre Briefe \u2013 Stellungnahme und Vertragsende\u201c:<\/p>\n<p>\u201eIch habe auch lange \u00fcber die Neuorganisation unseres Unterrichts ab dem n\u00e4chsten Jahr f\u00fcr das Team der Enfantines nachgedacht. Ich muss Ihnen daher mitteilen, dass Sie bis morgen eine K\u00fcndigung erhalten werden. [\u2026]\u00a0Am selben 2. August um 18:23 Uhr schickte die Arbeitgeberin an die Adresse der Arbeitnehmerin ein Einschreiben mit dem Titel \u201eIhre K\u00fcndigung zum 30. August 2017\u201c, das folgende Aussagen enthielt:<\/p>\n<p>\u201eHiermit best\u00e4tige ich Ihre Entlassung mit einer K\u00fcndigungsfrist von drei Monaten. Dar\u00fcber hinaus sind Sie w\u00e4hrend dieser Zeit von der Arbeitspflicht befreit. Wie erl\u00e4utert, ist es notwendig, das Kindergartenteam nach dem Weggang von D. neu zu organisieren. Leider bedeutet dies, dass die Zusammenarbeit mit Ihnen nicht mehr fortgesetzt werden kann [\u2026]\u201c. Die Arbeitnehmerin erhielt dieses Schreiben am 3. August 2017.<\/p>\n<p>Im diesem Fall kann gem\u00e4ss Bundesgericht die E-Mail vom 2. August 2017 (\u201eIch muss Ihnen also mitteilen, dass Sie bis morgen ein K\u00fcndigungsschreiben erhalten werden\u201c) nicht objektiv als K\u00fcndigung interpretiert werden. Man habe daraus schliessen k\u00f6nnen, dass es sich nicht um die (vorzeitige) Aus\u00fcbung des Rechts auf Vertragsaufl\u00f6sung handelte, sondern um eine blosse Mitteilung, eine Mitteilung der Absicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Zeitpunkt der Zustellung der K\u00fcndigung<\/h3>\n<p>Eine K\u00fcndigung entfaltet nur Wirkung, wenn sie der anderen Partei zur Kenntnis gebracht wird bzw. von dieser zur Kenntnis genommen werden kann. Die K\u00fcndigung entfaltet die Wirkung, wenn sie in den Machtbereich des Gek\u00fcndigten gelangt. Eine K\u00fcndigung am Telefon entfaltet ihre Wirkungen unmittelbar, die auch \u2013 spezielle Umst\u00e4nde vorbehalten \u2013 wenn sie auf die Combox gesprochen wird.<\/p>\n<p>Wird eine K\u00fcndigung via Einschreiben verschickt und kann sie niemandem \u00fcbergeben werden, so gilt sie als am Tag zugestellt, an welchen sie bei der Post abgeholt werden kann. Dies ist im Normalfall der Tag, nachdem die Abholungseinladung zugestellt wurde.<\/p>\n<p>Weiss der K\u00fcndigende, oder ist aufgrund von Treu und Glauben anzunehmen, dass der K\u00fcndigende die K\u00fcndigung nicht empfangen kann, so etwa wenn er sich in den Ferien befindet, und er nicht davon Kenntnis erlangen kann, so entfaltet die K\u00fcndigung die Wirkungen erst nach der R\u00fcckkehr.<\/p>\n<p>Wir die Annahme des Einschreibens verweigert, entfaltet die K\u00fcndigung dennoch ihre Wirkungen. Siehe zum Zeitpunkt der K\u00fcndigung auch den entsprechenden\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/12\/28\/zeitpunkt-der-zustellung-einer-kuendigung\/\">Beitrag<\/a>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zur K\u00fcndigung (Auswahl):<\/h4>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/02\/15\/die-beendigung-des-arbeitsverhaeltnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/02\/08\/vertrag-mit-mindestdauer-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vertrag mit Mindestdauer \u2013 K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/27\/die-kuendigungsparitaet\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die K\u00fcndigungsparit\u00e4t<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/15\/die-e-mail-gilt-als-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u201eDie E-Mail gilt als K\u00fcndigung\u201c<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/17\/kuendigung-per-sms-whats-up-fax-telex\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigung per SMS, WhatsApp, E-Mail<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/02\/02\/kuendigung-eines-oeffentlich-rechtlichen-dienstverhaeltnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigung eines \u00f6ffentlich-rechtlichen Dienstverh\u00e4ltnisses<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/05\/10\/gekuendigt-und-ab-zum-arzt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gek\u00fcndigt und ab zum Arzt<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/05\/13\/die-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/12\/28\/zeitpunkt-der-zustellung-einer-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der Zeitpunkt der Zustellung einer K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/08\/17\/e-mail-kuendigung-waehrend-den-ferien-zeitpunkt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">E-Mail K\u00fcndigung w\u00e4hrend den Ferien \u2013 Zeitpunkt?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/06\/04\/fristlose-kuendigung-11-monate-nach-verdacht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Fristlose K\u00fcndigung 11 Monate nach Verdacht?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/07\/26\/aufhebung-der-kuendigungsformvorschriften\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Aufhebung der K\u00fcndigungsformvorschriften<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/07\/29\/kuendigung-waehrend-der-flitterwochen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigung w\u00e4hrend der Flitterwochen<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani\u00a0<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsrecht finden sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Oft ist nicht klar, ob \u00c4usserungen von Vertragsparteien als K\u00fcndigung verstanden werden d\u00fcrfen oder nicht. &nbsp; K\u00fcndigung als Gestaltungsrecht Bei der K\u00fcndigung handelt es sich um ein Gestaltungsrecht. 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