{"id":4083,"date":"2023-08-02T22:11:04","date_gmt":"2023-08-02T20:11:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=4083"},"modified":"2023-08-02T22:11:04","modified_gmt":"2023-08-02T20:11:04","slug":"verpasste-klageantwort-aufgrund-zustellungsfiktion","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/08\/02\/verpasste-klageantwort-aufgrund-zustellungsfiktion\/","title":{"rendered":"Verpasste Klageantwort aufgrund Zustellungsfiktion"},"content":{"rendered":"<p>Das Bundesgericht hatte sich in <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=highlight_simple_query&amp;page=2&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=facincani&amp;rank=20&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=aza%3A%2F%2F10-07-2023-4A_112-2023&amp;number_of_ranks=22\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 4A_112\/2023 vom 10. Juli 2023<\/a> mit einem besonderen Fall zu befassen. Der Arbeitgeber hatte es n\u00e4mlich vers\u00e4umt eine Klageantwort einzureichen. Bei der Arbeitgeberin handelt es sich um eine im Handelsregister eingetragene Einzelfirma:<\/p>\n<p>Am 28. April 2022 hatte die Arbeitnehmerin beim Arbeitsgericht des Kantons Z\u00fcrich Klage erhoben und beantragte im Wesentlichen, den Arbeitgeber zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 25&#8217;929.35 brutto abz\u00fcglich Sozialleistungen zu bezahlen und ihr die Lohnabrechnungen f\u00fcr die Zeit vom 16. M\u00e4rz 2016 bis zum 30. November 2021 sowie den Lohnausweis f\u00fcr das Jahr 2021 auszustellen. Der Arbeitgeber liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Abwesenheitsurteil vom 7. September 2022 hiess der Einzelrichter des Arbeitsgerichts die Klage gut.<\/p>\n<p>Es stellte sich hier im Wesentlichen die Frage, ob dem Arbeitgeber die Gerichtsverf\u00fcgungen und Vorladungen rechtsgen\u00fcglich zugestellt worden waren:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Obergericht Z\u00fcrich<\/h3>\n<p>Die Vorinstanz (das Obergericht Z\u00fcrich) nahm an, die Sendungen des Arbeitsgerichts seien dem Arbeitgeber rechtsgen\u00fcglich zugestellt worden. Sie erwog im Wesentlichen, das Arbeitsgericht habe vier Sendungen an die Domiziladresse des Einzelunternehmens des Arbeitgebers gesandt. Von diesen vier Sendungen seien drei mit dem Vermerk &#8222;Nicht abgeholt&#8220; zur\u00fcckgesandt und die letzte Sendung vom Arbeitgeber pers\u00f6nlich abgeholt worden. Die Sendungen seien zwar an den Arbeitgeber pers\u00f6nlich und nicht an dessen Einzelunternehmen adressiert gewesen, allerdings seien keine Hinweise ersichtlich, dass der Postbote diesen Umstand als problematisch erachtet habe. Insbesondere sei keine Sendung mit dem Vermerk &#8222;Empf\u00e4nger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden&#8220; zur\u00fcckgesandt worden. Es greife somit die Zustellungsfiktion gem\u00e4ss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO. Der Beschwerdef\u00fchrer habe zwar nachgewiesen, dass neben dem Briefkasten des Einzelunternehmens ein weiterer \u00e4hnlich beschrifteter Briefkasten (&#8222;D.________&#8220;) stehe. Allerdings leuchte nicht ein, weshalb die offenkundig nicht an den Inhaber dieses Briefkastens adressierten Sendungen in dessen Briefkasten h\u00e4tten eingeworfen werden sollen. Zusammenfassend sei das vom Beschwerdef\u00fchrer pr\u00e4sentierte Szenario derart unwahrscheinlich, dass er die Zustellungsfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO nicht umzustossen verm\u00f6ge.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Beschwerde des Arbeitgebers vor Bundesgericht<\/h3>\n<p>Der Arbeitgeber r\u00fcgte vor Bundesgericht eine Verletzung von\u00a0Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO\u00a0und seines Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r. Er sei weder privat an der Domiziladresse des Einzelunternehmens wohnhaft gewesen, noch existiere an der Zustellungsadresse ein mit seinem Namen angeschriebener Briefkasten. Die Zustellungsfiktion von\u00a0Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO\u00a0d\u00fcrfe nur greifen, wenn die richtige Gesch\u00e4ftsadresse verwendet werde und der Adressat an der Zustellungsadresse einen Briefkasten f\u00fchre, der mit seinem Namen beschriftet sei. Die Tatsache, dass keine Sendung mit dem Vermerk &#8222;Empf\u00e4nger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden&#8220; zur\u00fcckgesendet wurde, bedeute bei mehreren Briefk\u00e4sten mit derselben Anschrift nicht, dass die Sendungen in den Briefkasten des richtigen Adressaten gelegt worden seien, sondern nur, dass Personen mit dem gleichen Nachnamen an dieser Adresse Post empfangen h\u00e4tten. Aufgrund der fehlerhaften Zustellung habe er von diesen Sendungen keine Kenntnis nehmen k\u00f6nnen, wodurch sein Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r verletzt worden sei.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Entscheid des Bundesgerichts<\/h3>\n<p>Das Bundesgericht best\u00e4tigte die Rechtsauffassung des Z\u00fcrcher Obergerichts:<\/p>\n<p><em>Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO\u00a0setzt in formeller Hinsicht voraus, dass die Abholungseinladung unter Angabe der Frist in den Briefkasten oder das Postfach des Adressaten gelegt wurde (LUKAS HUBER, in: Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Brunner\/ Gasser\/Schwander [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N. 52 zu\u00a0Art. 138 ZPO; vgl. auch Urteil 5A_98\/2011 vom 3. M\u00e4rz 2011 E. 2.3). Bei dieser Voraussetzung spricht eine nat\u00fcrliche Vermutung daf\u00fcr, dass die Post die Abholungseinladung korrekt in den Briefkasten oder das Postfach des Adressaten einlegt. Es obliegt daher der Partei, die etwas Gegenteiliges behauptet, den Gegenbeweis daf\u00fcr zu erbringen (vgl. Urteile 5A_98\/2011 E. 2.3; 9C_753\/2008 vom 29. August 2008 E. 3 NINA J. FREI, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 28 zu\u00a0Art. 138 ZPO; JULIA GSCHWEND, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 18a zu\u00a0Art. 138 ZPO; FRAN\u00c7OIS BOHNET, in: Commentaire romand, Code de proc\u00e9dure civile, 2. Aufl. 2019, N. 20 zu\u00a0Art. 138 ZPO). Die Vorinstanz ging von dieser nat\u00fcrlichen Vermutung aus und stellte fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Zustellungsfiktion nicht zu ersch\u00fcttern vermochte und daher der Gegenbeweis nicht gelungen sei. Hierin kann keine Rechtsverletzung erkannt werden. So f\u00fchrt der alleinige Umstand, dass die Zustellungen zwar an den Beschwerdef\u00fchrer als Empf\u00e4nger, jedoch an die Adresse seines Einzelunternehmens (anstatt seiner Privatadresse) adressiert waren, nicht dazu, dass die Zustellungsfiktion nicht greift. Dies insbesondere auch deshalb nicht, weil das Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen war und daher durch Einsicht in das \u00f6ffentliche Handelsregister ohne Weiteres festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdef\u00fchrer der Inhaber des Einzelunternehmens war. Ohnehin bildet der Umstand, dass die Sendung drei Mal mit dem Vermerk &#8222;nicht abgeholt&#8220; zur\u00fcck kam und die vierte Sendung vom Beschwerdef\u00fchrer pers\u00f6nlich abgeholt wurde, gen\u00fcgend Anlass f\u00fcr den Eintritt der nat\u00fcrlichen Vermutung einer rechtsgen\u00fcglichen Zustellung (vgl. Urteil 5A_729\/2007 vom 29. Januar 2008 E. 4.2; GSCHWEND, a.a.O. N. 18a zu\u00a0Art. 138 ZPO; FREI, a.a.O., N. 28 zu\u00a0Art. 138 ZPO). Es sind daher keine Gr\u00fcnde ersichtlich, weshalb die Zustellungsfiktion gem\u00e4ss\u00a0Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO\u00a0nicht greifen sollte.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Abgeltung des Ferienlohnes<\/h3>\n<p>Inhaltlich ging es beim Gerichtsverfahren darum, ob der Arbeitnehmerin noch ein Anspruch aus Ferienlohn zustehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Allgemeines zur Abgeltung des Ferienlohnes<\/h4>\n<p>Nach\u00a0Art. 329d Abs. 1 OR\u00a0hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer f\u00fcr die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn und eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr ausfallenden Naturallohn zu entrichten. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung bedeutet diese Bestimmung, dass der Arbeitnehmer w\u00e4hrend den Ferien lohnm\u00e4ssig nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn er in dieser Zeit gearbeitet h\u00e4tte. Die Bestimmung ist relativ zwingend (Art. 362 Abs. 1 OR). Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer schlechter stellen, sind nichtig (Art. 362 Abs. 2 OR). Die absolut zwingende Norm von\u00a0Art. 329d Abs. 2 OR\u00a0(Art. 361 OR) bestimmt zudem, dass die Ferien w\u00e4hrend der Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Verg\u00fcnstigungen abgegolten werden d\u00fcrfen (Urteil 4A_357\/2022 vom 30. Januar 2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen).<\/p>\n<p>Mit der Begr\u00fcndung, dass die Durchsetzung des Verbots der Abgeltung des Ferienlohns mit dem laufenden Lohn bei unregelm\u00e4ssigen Besch\u00e4ftigungen Schwierigkeiten bereiten k\u00f6nne, hat das Bundesgericht eine Abgeltung in solchen F\u00e4llen in Abweichung vom Gesetzestext ausnahmsweise zugelassen, dies aber an eine materielle und zwei formelle Voraussetzungen gekn\u00fcpft: Erstens muss es sich um eine unregelm\u00e4ssige Besch\u00e4ftigung handeln. Zweitens muss der f\u00fcr die Ferien bestimmte Lohnanteil klar und ausdr\u00fccklich ausgeschieden sein, sofern ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt. Drittens muss in den einzelnen schriftlichen Lohnabrechnungen der f\u00fcr die Ferien bestimmte Lohnanteil in diesem Sinne ausgewiesen werden. Der blosse Hinweis &#8222;Ferienlohn inbegriffen&#8220; gen\u00fcgt damit nicht. Erforderlich ist, dass der Ferienlohn durch Angabe eines bestimmten Betrags oder eines Prozentsatzes als solcher erscheint und zwar sowohl im Arbeitsvertrag als auch auf den einzelnen Lohnabrechnungen. Sind diese Voraussetzungen nicht erf\u00fcllt, muss der Arbeitgeber den auf die Ferien entfallenden Lohn bezahlen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Verfahren vor Arbeitsgericht und Obergericht<\/h4>\n<p>Das Arbeitsgericht erkannte im Vorgehen des Arbeitgebers eine Verletzung von Art. 329d Abs. 2 OR. Die Arbeitnehmerin habe nie Lohnabrechnungen erhalten. In den eingereichten j\u00e4hrlichen Lohnbl\u00e4ttern seien auch jeweils bloss per Ende des Jahres Ferienlohnsummen enthalten. Damit fehle es an der Voraussetzung, dass der Ferienlohn sich aus den einzelnen Lohnabrechnungen ergeben m\u00fcsse. Folglich sei der Arbeitgeber zur Leistung einer Ferienentsch\u00e4digung von Fr. 25&#8217;717.05 brutto an die Arbeitnehmerin zu verpflichten.<\/p>\n<p>Gegen diese vom Arbeitsgericht zuerkannte Ferienentsch\u00e4digung wendete der Arbeitgeber vor der Vorinstanz ein, er habe der Arbeitnehmerin nachweislich Fr. 26&#8217;480.&#8211; separat als Ferienlohn bezahlt. Die Parteien h\u00e4tten zudem konkludent vereinbart, der Ferienlohn sei jeweils zur\u00fcckzubehalten und erst Ende Jahr auszuzahlen.<\/p>\n<p>Die Vorinstanz verwarf diese Einwendung mit einer doppelten je den Entscheid tragenden Begr\u00fcndung. Zum einen zeige der Arbeitgeber weder auf, wo dies vor dem Arbeitsgericht behauptet worden sei, noch inwiefern es sich um ein zul\u00e4ssiges Novum handle. Zum anderen sei dieses Vorbringen rechtlich unbeachtlich. So sei die Feststellung des Arbeitsgerichts, wonach die Ferienentsch\u00e4digung erst per Ende des jeweiligen Jahres hinzugerechnet worden sei, unangefochten geblieben. Wer den Ferienlohn erst Ende Jahr erhalte, m\u00fcsse w\u00e4hrend des Jahres seine Ersparnisse anzehren, um sich Ferien leisten und die weiterhin anfallenden Fixkosten bezahlen zu k\u00f6nnen. Die Arbeitnehmerin sei damit schlechter gestellt, als wenn sie gearbeitet h\u00e4tte. Der Arbeitgeber habe daher Art. 329d Abs. 1 OR verletzt.<\/p>\n<p>Die Vorinstanz nahm somit in \u00dcbereinstimmung mit dem Arbeitsgericht eine Verletzung von Art. 329d OR an und best\u00e4tigte, darauf gest\u00fctzt, die Zusprechung einer Ferienentsch\u00e4digung von Fr. 25&#8217;717.05 an die Arbeitgeberin. Dabei machte sie sich auch die Sachverhaltsfeststellungen des Arbeitsgerichts zu eigen. Im Unterschied zum Arbeitsgericht erkannte die Vorinstanz jedoch im Vorgehen der Arbeitgeberin zus\u00e4tzlich eine Verletzung von Art. 329d Abs. 1 OR.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Verfahren vor Bundesgericht<\/h4>\n<p>Auch hier war der Arbeitgeber vor Bundesgericht nicht erfolgreich:<\/p>\n<p><em>4.4.3.\u00a0Fraglich bleibt daher einzig, ob die Vorinstanz eine willk\u00fcrliche Sachverhaltsfeststellung vorgenommen hat, indem sie zwar (wie die Erstinstanz) feststellte, dass Ferienentsch\u00e4digungen Ende Jahr hinzugerechnet wurden, aber sie nicht die ausgerichtete Ferienentsch\u00e4digung bestimmte. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass Willk\u00fcr nur anzunehmen ist, wenn das Ergebnis sowohl in der Begr\u00fcndung als auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist. Aus folgenden zwei Gr\u00fcnden vermag der Beschwerdef\u00fchrer keine Willk\u00fcr darzutun. Zum einen l\u00e4sst sich &#8211; entgegen der Auffassung des Beschwerdef\u00fchrers &#8211; den Lohnbl\u00e4ttern alleine nicht ohne Weiteres eine durch den Beschwerdef\u00fchrer ausgerichtete Ferienentsch\u00e4digung entnehmen. Den eingereichten Lohnbl\u00e4ttern l\u00e4sst sich zwar entnehmen, dass eine bestimmte Ferienentsch\u00e4digung dem Lohn der Beschwerdegegnerin Ende Jahr hinzugerechnet wurde. Allerdings l\u00e4sst sich den Lohnbl\u00e4ttern nicht ohne Weiteres entnehmen, ob und in welcher H\u00f6he eine Ferienentsch\u00e4digung der Beschwerdegegnerin faktisch ausgerichtet wurde. So ist zum einen zu ber\u00fccksichtigen, dass gem\u00e4ss den f\u00fcr das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen gem\u00e4ss dem Arbeitsvertrag auch ein 13. Monatslohn geschuldet war. Dieser wurde allerdings h\u00f6chstens im Lohnblatt f\u00fcr das Jahr 2019 separat ausgewiesen, weshalb bei den \u00fcbrigen Lohnbl\u00e4ttern bereits nicht klar ist, ob die ausgewiesenen Betr\u00e4ge reine Ferienentsch\u00e4digungen oder eine Summe der jeweiligen Jahresferienentsch\u00e4digung mit dem geschuldeten 13. Monatslohn darstellen. Ferner l\u00e4sst sich den Lohnbl\u00e4ttern weder ein Datum f\u00fcr die Ausrichtung der aufgelisteten Betr\u00e4ge entnehmen, noch kann alleine aus den in der Spalte &#8222;Quittung&#8220; enthaltenen Unterschriften ohne Weiteres die Ausrichtung bzw. der Empfang solcher Zahlungen nachgewiesen werden. Vielmehr bilden diese Unterschriften h\u00f6chstens ein &#8211; wenn auch starkes &#8211; Indiz f\u00fcr eine erfolgte Zahlung. Erst recht l\u00e4sst sich diesen Lohnbl\u00e4ttern keine konkludente Vereinbarung f\u00fcr eine Entrichtung der gesamten Ferienentsch\u00e4digung per Ende Jahr entnehmen. Insgesamt ist es daher jedenfalls nicht offe nsichtlich unhaltbar, wenn die Vorinstanz gest\u00fctzt auf diese Lohnbl\u00e4tter bloss feststellt, dass Ende Jahr jeweils eine Ferienentsch\u00e4digung hinzugerechnet wurde. \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Zum anderen w\u00e4re der Entscheid, selbst wenn den Lohnbl\u00e4ttern eine solche Entsch\u00e4digung zu entnehmen w\u00e4re, im Ergebnis nicht willk\u00fcrlich. So ist zu ber\u00fccksichtigen, dass nach den f\u00fcr das Bundesgericht verbin dlichen vorinstanzlichen Feststellungen die Beschwerdegegnerin keine Lohnabrechnungen, sondern bloss j\u00e4hrliche Lohnbl\u00e4tter erhalten hat. Damit mangelt es bereits an der formellen Voraussetzung, damit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise eine Abgeltung der Ferien gem\u00e4ss\u00a0Art. 329d Abs. 2 OR\u00a0\u00fcberhaupt zul\u00e4ssig w\u00e4re (vgl. E.4.1 hiervor). Dabei spielt es &#8211; entgegen der Behauptung des Beschwerdef\u00fchrers &#8211; auch keine Rolle, dass die Ferienentsch\u00e4digung nicht monatlich, sondern erst per Ende Jahr ausgerichtet wurde. Damit \u00fcbersieht er namentlich, dass das Verbot der Ferienabgeltung grunds\u00e4tzlich gilt und nach der e rw\u00e4hnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin nur im Falle einer Abgeltung mit dem laufenden Lohn eine Ausnahme zu diesem Verbot besteht (vgl. E. 4.1. hiervor). Entsprechend hat der Beschwerdef\u00fchrer\u00a0Art. 329d Abs. 2 OR\u00a0verletzt. Bei einer Verletzung von\u00a0Art. 329d Abs. 2 OR\u00a0bleibt der Arbeitgeber trotz pauschaler Abreden und ungeachtet der auf dieser Grundlage erbrachten Leistungen verpflichtet, dem fr\u00fcheren Arbeitnehmer die gesetzlich vorgeschriebenen Ferienl\u00f6hne nach Vertragsaufl\u00f6sung als Entsch\u00e4digung nachzuzahlen. Diese Nachzahlung schuldet er unabh\u00e4ngig davon, ob die Beschwerdegegnerin tats\u00e4chlich Ferien bezogen hat (vgl. E. 4.1 hiervor). Es ist daher nicht willk\u00fcrlich, wenn die Vorinstanz im Ergebnis davon ausgeht, dass der Beschwerdef\u00fchrer trotz seiner behaupteten Ausrichtung einer Ferienentsch\u00e4digung der Beschwerdegegnerin eine Ferienentsch\u00e4digung von Fr. 25&#8217;707.14 schulde.\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>4.4.4.\u00a0Es bleibt somit beim Schluss der Vorinstanz, wonach die Einwendungen des Beschwerdef\u00fchrers gegen die Ferienentsch\u00e4digung als unzul\u00e4ssige Noven gem\u00e4ss\u00a0Art. 317 Abs. 1 ZPO\u00a0unbeachtlich seien und der Beschwerdef\u00fchrer der Beschwerdegegnerin aufgrund einer Verletzung von\u00a0Art. 329d OR\u00a0eine Ferienentsch\u00e4digung von Fr. 25&#8217;707.&#8211; schulde. Damit er\u00fcbrigen sich Ausf\u00fchrungen zur Kritik des Beschwerdef\u00fchrers an der weiteren Begr\u00fcndung der Vorinstanz, wonach unter anderem\u00a0Art. 329d Abs. 1 OR\u00a0keine Doppelzahlung des Arbeitgebers vorsehe. \u00a0<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Lohnabrechnungen<\/h3>\n<p>Strittig war sodann, ob der Arbeitnehmerin Lohnabrechnungen ausgestellt worden waren. Hier hatte das Bundesgericht insbesondere die M\u00f6glichkeit, die wichtigsten Punkte zu den Lohnabrechnungen zusammenzufassen (wobei auch hier der Arbeitgeber am Ende unterlag):<\/p>\n<p><em>5.1.\u00a0Gem\u00e4ss\u00a0Art. 323b Abs. 1 OR\u00a0hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ausfertigung einer schriftlichen Lohnabrechnung (REHBINDER \/ ST\u00d6CKLI, in: Berner Kommentar, 2010, N. 4 zu\u00a0Art. 323b OR; ADRIAN STAEHELIN, in: Z\u00fcrcher Kommentar, 2006, N. 7 zu\u00a0Art. 323b OR). Diese Bestimmung ist einseitig zwingend (Art. 362 Abs. 1 OR). An die Vollst\u00e4ndigkeit und Klarheit werden hohe Anforderungen gestellt. So muss die Lohnabrechnung f\u00fcr den Arbeitnehmer verst\u00e4ndlich sein, wobei der Brutto- und Nettolohn sowie s\u00e4mtliche Zulagen und Abz\u00fcge einzeln aufzuf\u00fchren sind (TOBIAS HERREN, in: Etter\/Facincani\/Sutter [Hrsg.], Arbeitsvertrag, 2021, N. 7 zu\u00a0Art. 323b OR; REHBINDER \/ ST\u00d6CKLI, a.a.O., N. 4 zu\u00a0Art. 323b OR; AUR\u00c9LIEN WITZIG, Commentaire romand, Code des Obligations I, 2021, N. 5 zu Art. 323b CO). \u00dcber den Zeitpunkt der \u00dcbergabe der Abrechnung schweigt sich das Gesetz aus. Aus dem Zweck der Lohnabrechnungen &#8211; namentlich die \u00dcberpr\u00fcfung der Lohnzahlung auf ihre Richtigkeit &#8211; ergibt sich, dass die Abrechnung grunds\u00e4tzlich gleichzeitig mit der Lohnzahlung erfolgen muss (STAEHELIN, a.a.O., N. 7 zu\u00a0Art. 323b OR; REHBINDER \/ ST\u00d6CKLI, a.a.O., N. 5 zu\u00a0Art. 323b OR; HERREN, a.a.O., N. 5; vgl. auch STREIFF \/ VON KAENEL, a.a.O., N. 2 zu\u00a0Art. 323b OR).<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani\u00a0<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsrecht finden sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesgericht hatte sich in BGer 4A_112\/2023 vom 10. 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