{"id":4089,"date":"2023-08-08T22:37:50","date_gmt":"2023-08-08T20:37:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=4089"},"modified":"2023-08-08T22:37:50","modified_gmt":"2023-08-08T20:37:50","slug":"umstrittene-krankheitsbedingte-arbeitsunfaehigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/08\/08\/umstrittene-krankheitsbedingte-arbeitsunfaehigkeit\/","title":{"rendered":"Umstrittene krankheitsbedingte Arbeitsunf\u00e4higkeit"},"content":{"rendered":"<p>Die Tatsache, dass das vom Arbeitnehmer vorgelegte \u00e4rztliche Attest drei Wochen nach Beginn seiner Abwesenheit ausgestellt und von seinem Hausarzt unterzeichnet wurde, reicht gem\u00e4ss Bundesgericht (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza:\/\/11-04-2023-4A_159-2023&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 4A_159\/2023\u00a0vom 11. April 2023<\/a>) nicht aus, um den Beweis f\u00fcr seine Krankheit zu entkr\u00e4ften, da andere Elemente die Annahme st\u00fctzten, dass die Arbeitgeberin das Vorhandensein dieser Krankheit anerkannt hatte (wie der Schriftverkehr mit einer anderen Arbeitnehmerin und die Reaktion des Krankenversicherers), und dies, obwohl der Arbeitnehmer anfangs erw\u00e4hnt hatte, dass er zur gleichen Zeit wie die Krankheit Urlaubstage genommen hatte. Aus diesem Grund musste die Arbeitgeberin musste w\u00e4hrend der krankheitsbedingten Arbeitsunf\u00e4higkeit des Arbeitnehmers den Lohn fortzahlen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Sachverhalt in <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza:\/\/11-04-2023-4A_159-2023&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 4A_159\/2023\u00a0vom 11. April 2023<\/a><\/h3>\n<p>Dem Entscheid <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza:\/\/11-04-2023-4A_159-2023&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 4A_159\/2023\u00a0vom 11. April 2023<\/a> lag folgender Sachverhalt zugrunde:<\/p>\n<p>Mit Arbeitsvertrag vom 25. April 2019 stellte die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer per 2. Mai 2019 als Inserate-Akquisiteur mit einem Bruttomonatslohn von Fr. 4&#8217;000.&#8211; zuz\u00fcglich allf\u00e4lliger Provision an.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 27. April 2020 teilte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer mit, sie betrachte das Arbeitsverh\u00e4ltnis per 24. M\u00e4rz 2020 durch fristlose K\u00fcndigung des Arbeitnehmers als beendet, da er seit diesem Tag nicht mehr zur Arbeit erschienen sei. Die Arbeitgeberin machte geltend, der Arbeitnehmer habe zuerst mitgeteilt, er beziehe vier Tage Ferien, danach sei er aber weder zur Arbeit erschienen noch habe er sich bei ihr gemeldet. Das einen Monat sp\u00e4ter zugestellte Arztzeugnis vom 16. April 2020 komme ihr suspekt vor.<\/p>\n<p>Der Arbeitnehmer machte in der Folge einen Anspruch auf Lohnfortzahlung vom 24. M\u00e4rz 2020 bis 8. Oktober 2020 geltend. Das Gericht verpflichtete die Arbeitgeberin, dem Arbeitnehmer Fr. 20&#8217;620.25 nebst Zins zu bezahlen, abz\u00fcglich der darauf nachweislich bezahlten Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge.\u00a0Der Einzelrichter erwog, weil die Arbeitgeberin die Krankheit des Arbeitnehmers nicht an die Taggeldversicherung gemeldet habe, sei sie im Umfang der von der Taggeldversicherung verweigerten Krankentaggeldleistung f\u00fcr den Zeitraum vom 23. April 2020 bis 8. Oktober 2020 schadenersatzpflichtig. Zum Schadenersatzanspruch komme die w\u00e4hrend der Wartefrist von der Arbeitgeberin ohnehin zu leistende Lohnfortzahlung hinzu.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Verfahren vor Bundesgericht<\/h3>\n<p>Vor Bundesgericht war unter anderem die Arbeitsunf\u00e4higkeit des Arbeitnehmers im Zeitraum vom 24. M\u00e4rz 2020 bis zum 25. Oktober 2020.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Die Vorinstanz<\/h4>\n<p>Die Vorinstanz erwog, die Ausf\u00fchrungen der Arbeitgeberin gen\u00fcgten nicht, um die erstinstanzliche W\u00fcrdigung &#8211; der Arbeitnehmer sei im streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum arbeitsunf\u00e4hig gewesen &#8211; zu ersch\u00fcttern. Als einziges Indiz f\u00fcr den gegenteiligen Standpunkt der Arbeitgeberin komme ihr Hinweis in Frage, das haus\u00e4rztliche Zeugnis \u00fcber die Arbeitsunf\u00e4higkeit des Arbeitnehmers sei erst drei Wochen nach Beginn der attestierten Krankheit ausgestellt worden. In die Beweisw\u00fcrdigung der Erstinstanz seien indessen weitere Beweismittel eingeflossen. Zum einen die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Arbeitnehmer und einer Arbeitnehmerin bei der Arbeitgeberin. Daraus ergebe sich namentlich, dass der Arbeitnehmer davon habe ausgehen d\u00fcrfen, seine Krankheitsmeldung sei bei der Arbeitgeberin angekommen und von dieser akzeptiert worden. Zudem habe die Erstinstanz auch ber\u00fccksichtigt, dass die Taggeldversicherung die Krankheit des Arbeitnehmers ausdr\u00fccklich und durchgehend anerkannt habe. Es gen\u00fcge nicht, der Taggeldversicherung vorzuwerfen, sie habe ohnehin bis zum 8. Oktober 2020 nichts bezahlen m\u00fcssen und habe ihren Leistungsumfang auf 551 Tage schm\u00e4lern k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Unbehelflich sei schliesslich der Hinweis der Arbeitgeberin auf die Offerte eines Gerichtsgutachtens betreffend die \u00e4rztlichen Bescheinigungen. Zum einen habe die Erstinstanz unter der Ber\u00fccksichtigung der E-Mail-Korrespondenz keine berechtigten Zweifel am haus\u00e4rztlichen Zeugnis haben m\u00fcssen, insbesondere auch deshalb nicht, weil die Arbeitsunf\u00e4higkeit nicht nur vom Hausarzt, sondern auch von der F. AG best\u00e4tigt worden sei. Dabei sei unbehelflich, dass in deren Zeugnissen teilweise die Arbeitsbezeichnung &#8222;Koch&#8220; verwendet worden sei. Die F. AG betreibe das Zentrum im Auftrag der G. Wenn ein solches Zentrum eine Arbeitsunf\u00e4higkeit best\u00e4tige, sei davon auszugehen, dass psychische Leiden vorherrschten und die berufliche T\u00e4tigkeit nicht massgebend sei. Zum anderen sei nicht ersichtlich und lege die Beschwerdef\u00fchrerin auch nicht dar, inwiefern ein Gutachter das haus\u00e4rztliche Zeugnis sinnvoll h\u00e4tte \u00fcberpr\u00fcfen bzw. ein anderes Beweisergebnis \u00fcber die Krankheit des Arbeitnehmers h\u00e4tte bewirken k\u00f6nnen. Die Frage eines Gutachtens stelle sich jedoch sowieso nicht, da keine Zweifel an den Zeugnissen best\u00fcnden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Entscheid des Bundesgerichts<\/h3>\n<p>Die Arbeitgeberin r\u00fcgte betreffend die von der Vorinstanz abgenommenen Beweismittel eine willk\u00fcrliche Beweisw\u00fcrdigung. Sodann machte sie geltend, die Vorinstanz habe in unzul\u00e4ssiger antizipierter Beweisw\u00fcrdigung auf die Einholung eines Gerichtsgutachtens betreffend die \u00e4rztlichen Bescheinigungen verzichtet. Beides wurde vom Bundesgericht verworfen:<\/p>\n<p><em>4.3.\u00a0Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgt betreffend die von der Vorinstanz abgenommenen Beweismittel eine willk\u00fcrliche Beweisw\u00fcrdigung. \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Soweit die Beschwerdef\u00fchrerin betreffend die E-Mail-Korrespondenz geltend macht, der Beschwerdegegner schreibe selbst, er beziehe noch einen Ferientag, \u00fcbergeht sie, dass sich die Vorinstanz mit diesem Einwand auseinandergesetzt hat. Sie erwog, es sei nicht relevant, dass der Beschwerdegegner in den ersten E-Mails mitgeteilt habe, er beziehe Urlaubstage, da er gleichzeitig seine Krankheitsbeschwerden geschildert habe. Wer krank sei, sei objektiv an der Arbeitsleistung verhindert, womit sich die Frage des Ferienbezugs nicht stelle, selbst wenn er vorerst auf einen solchen hingewiesen habe. Mit diesen Erw\u00e4gungen setzt sich die Beschwerdef\u00fchrerin in ihrer Beschwerde nicht hinreichend auseinander. Sie vermag nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz in Willk\u00fcr verfallen ist, indem sie auch die E-Mail-Korrespondenz in ihre Beweisw\u00fcrdigung miteinbezogen hat. Entgegen der Beschwerdef\u00fchrerin ist daraus auch nicht zwingend abzuleiten, dass der Beschwerdegegner selbst davon ausgegangen ist, er sei noch arbeitsf\u00e4hig.\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen der Beweisw\u00fcrdigung den Umstand ber\u00fccksichtigte, dass auch die D.________ die Arbeitsunf\u00e4higkeit des Beschwerdegegners ausdr\u00fccklich und durchgehend anerkannt hat. Es ist jedenfalls nicht willk\u00fcrlich, wenn die Vorinstanz den pauschalen Einwand, die D.________ habe ohnehin bis am 8. Oktober 2020 nichts zahlen m\u00fcssen und damit den Leistungsumfang auf 551 Tage schm\u00e4lern k\u00f6nnen, nicht gen\u00fcgen l\u00e4sst. Die Beschwerdef\u00fchrerin tut nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die D.________ ohne Not die Arbeitsunf\u00e4higkeit des Beschwerdegegners ausdr\u00fccklich h\u00e4tte anerkennen sollen. Eine Verletzung der Begr\u00fcndungspflicht liegt diesbez\u00fcglich ebenso wenig vor. Auch musste die Vorinstanz aus dem Umstand, dass die D.________ die Arbeitsunf\u00e4higkeit auf den 13. April 2020 festsetzte (3 Tage vor dem Behandlungstermin), nicht ableiten, auch die D.________ habe das erste haus\u00e4rztliche Arztzeugnis angezweifelt.\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Weiter vermag die Beschwerdef\u00fchrerin auch hinsichtlich der Zeugnisse der F.________ AG keine willk\u00fcrliche Beweisw\u00fcrdigung darzutun. Die Vorinstanz durfte, ohne in Willk\u00fcr zu verfallen, davon ausgehen, es w\u00fcrden psychische Leiden vorherrschen, weshalb die (teilweise) falsche Berufsbezeichnung in den Zeugnissen der F.________ AG nichts zu \u00e4ndern verm\u00f6ge. Die Beschwerdef\u00fchrerin vermag jedenfalls nicht darzutun, dass eine T\u00e4tigkeit des Beschwerdegegners im angestammten Arbeitsplatz auch mit psychischen Leiden m\u00f6glich w\u00e4re. Dies gerade auch vor dem Hintergrund, dass sie an anderer Stelle ihrer Beschwerde selbst ausf\u00fchrt, der Beschwerdegegner habe geltend gemacht, er habe extreme Angstgef\u00fchle und habe M\u00fche zu telefonieren. Auch begr\u00fcndet es keine Willk\u00fcr, wenn die Vorinstanz die Zeugnisse der F.________ AG nicht allein aufgrund der teilweisen falschen Berufsbezeichnung als unglaubw\u00fcrdig erachtet.\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Die Beschwerdef\u00fchrerin vermag insgesamt keine willk\u00fcrliche Beweisw\u00fcrdigung darzutun, wenn die Vorinstanz die Arbeitsunf\u00e4higkeit des Beschwerdegegners im streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum mit der Erstinstanz aufgrund einer Gesamtbetrachtung der beschriebenen Umst\u00e4nde (vgl. hiervor E. 4.1) als erstellt erachtet hat. Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz auch keine Willk\u00fcr vorzuwerfen, wenn sie letztlich auch das haus\u00e4rztliche Zeugnis vom 16. April 2020 als glaubw\u00fcrdig erachtet hat.\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>4.4.\u00a0Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgt, die Vorinstanz habe in unzul\u00e4ssiger antizipierter Beweisw\u00fcrdigung auf die Einholung eines Gerichtsgutachtens betreffend die \u00e4rztlichen Bescheinigungen verzichtet. \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>4.4.1.\u00a0Der Beweisf\u00fchrungsanspruch nach\u00a0Art. 29 Abs. 2 BV,\u00a0Art. 8 ZGB\u00a0bzw.\u00a0Art. 152 ZPO\u00a0schreibt dem Gericht nicht vor, mit welchen Mitteln es den Sachverhalt abzukl\u00e4ren hat (vgl.\u00a0<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F114-II-289%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page289\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 114 II 289<\/a>\u00a0E. 2a mit Hinweis), und er schliesst namentlich die antizipierte Beweisw\u00fcrdigung nicht aus. Wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine \u00dcberzeugung gebildet hat und ohne Willk\u00fcr in vorweggenommener Beweisw\u00fcrdigung annehmen kann, dass seine \u00dcberzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht ge\u00e4ndert w\u00fcrde, ist der Beweisf\u00fchrungsanspruch nicht verletzt (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-I-229%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page229\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 136 I 229<\/a>\u00a0E. 5.3;\u00a0<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-I-140%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page140\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">134 I 140<\/a>\u00a0E. 5.3; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift in die antizipierte Beweisw\u00fcrdigung nur ein, wenn sie willk\u00fcrlich ist (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-III-374%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page374\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 138 III 374<\/a>\u00a0E. 4.3.2 mit Hinweis). \u00a0\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>4.4.2. Die Vorinstanz hat ausf\u00fchrlich begr\u00fcndet, weshalb sie auf die Einholung des beantragten Gerichtsgutachtens betreffend die \u00e4rztlichen Bescheinigungen verzichtet hat. Damit setzt sich die Beschwerdef\u00fchrerin nicht hinreichend auseinander. Sie vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz in Willk\u00fcr verfallen sein soll, indem sie die Arbeitsunf\u00e4higkeit des Beschwerdegegners gest\u00fctzt auf die \u00e4rztlichen Bescheinigungen (Zeugnisse des Hausarztes und der F.________ AG), die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdegegner und E.________ sowie dem Umstand, dass auch die D.________ dessen Arbeitsunf\u00e4higkeit anerkannte, als erstellt erachtete. \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Auch ist es nicht willk\u00fcrlich, wenn die Vorinstanz ausf\u00fchrt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern ein Gutachter das haus\u00e4rztliche Zeugnis \u00fcberhaupt sinnvoll h\u00e4tte \u00fcberpr\u00fcfen k\u00f6nnen. Nichts \u00e4ndert ihr Einwand, ein Gerichtsgutachten werde nicht \u00fcber das Arztzeugnis erstellt, sondern \u00fcber die darin behauptete Arbeitsunf\u00e4higkeit. Die Beschwerdef\u00fchrerin verweist pauschal auf Patientenakten, Befragungen des behandelnden Arztes und des Patienten sowie eigene fachliche Betrachtungen. Daraus erhellt sich aber nicht, inwiefern vorliegend ein Gerichtsgutachter &#8211; entgegen der Vorinstanz &#8211; das haus\u00e4rztliche Zeugnis sinnvoll h\u00e4tte \u00fcberpr\u00fcfen k\u00f6nnen, zumal sie sich an anderer Stelle selbst auf den Standpunkt stellt, eine r\u00fcckwirkende Beurteilung der Arbeitsunf\u00e4higkeit sei schwierig.\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Zusammenfassend vermag die Beschwerdef\u00fchrerin nicht darzutun, dass die Vorinstanz in Willk\u00fcr verfallen ist, indem sie mit der Erstinstanz auf die Einholung des beantragten Gerichtsgutachtens verzichtete.\u00a0<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge im Zusammenhang mit der Arbeitsunf\u00e4higkeit des Arbeitnehmers (Auswahl):<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/05\/10\/gekuendigt-und-ab-zum-arzt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gek\u00fcndigt und ab zum Arzt<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/05\/08\/rueckwirkende-arztzeugnisse\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">R\u00fcckwirkende Arztzeugnisse<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/10\/26\/krankentaggeldversicherung-beim-personalverleih\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Krankentaggeldversicherung beim Personalverleih<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/04\/08\/gekuendigt-freigestellt-und-krank-was-passiert-mit-den-ferien\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gek\u00fcndigt, freigestellt und krank \u2013 was passiert mit den Ferien?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/03\/03\/kuendigung-bei-vom-arbeitgeber-verschuldeter-krankheit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigung bei vom Arbeitgeber verschuldeter Krankheit<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/11\/26\/missbraeuchliche-kuendigung-wegen-krankheit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Missbr\u00e4uchliche K\u00fcndigung wegen Krankheit<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/24\/krank-in-den-ferien\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Krank in den Ferien bedeutet nicht immer Ferienunf\u00e4higkeit<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/06\/sind-krankheiten-im-arbeitszeugnis-zu-erwaehnen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Sind Krankheiten im Arbeitszeugnis zu erw\u00e4hnen?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/12\/28\/lohnzahlung-bei-krankheit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Lohnzahlung bei Krankheit<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/05\/19\/der-zeitliche-kuendigungsschutz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der zeitliche K\u00fcndigungsschutz<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/04\/15\/vorteile-fuer-geimpfte-arbeitnehmer\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vorteile f\u00fcr geimpfte Arbeitnehmer?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/08\/arbeitsplatzbezogene-arbeitsunfaehigkeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsplatzbezogene Arbeitsunf\u00e4higkeit<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/09\/10\/lohnfortzahlungspflicht-bei-verschnupften-kindern\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Lohnfortzahlungspflicht bei \u00abverschnupften\u00bb Kindern<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/05\/24\/der-vertrauensarzt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der Vertrauensarzt<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/06\/13\/krankentaggeld-bei-arbeitsplatzbezogener-arbeitsunfaehigkeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Krankentaggeld bei arbeitsplatzbezogener Arbeitsunf\u00e4higkeit<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/07\/13\/rechtsfolgen-des-zeitlichen-kuendigungsschutzes\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Rechtsfolgen des zeitlichen K\u00fcndigungsschutzes<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/05\/18\/unbeachtlichkeit-ereignisbezogener-arztzeugnisse\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Unbeachtlichkeit ereignisbezogener Arztzeugnisse?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/04\/21\/arztzeugnisse-und-vertrauensarzt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arztzeugnisse und Vertrauensarzt<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani\u00a0<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsgesetz finden sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/?gclid=EAIaIQobChMIwJjxxde_-gIVkxCLCh2I2wT0EAQYASABEgI08vD_BwE&amp;gclsrc=aw.ds\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Tatsache, dass das vom Arbeitnehmer vorgelegte \u00e4rztliche Attest drei Wochen nach Beginn seiner Abwesenheit ausgestellt und von seinem Hausarzt unterzeichnet 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