{"id":4153,"date":"2023-10-18T20:41:50","date_gmt":"2023-10-18T18:41:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=4153"},"modified":"2023-10-29T19:49:12","modified_gmt":"2023-10-29T18:49:12","slug":"zuweisung-eines-neuen-erheblich-weiter-entfernten-arbeitsorts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/10\/18\/zuweisung-eines-neuen-erheblich-weiter-entfernten-arbeitsorts\/","title":{"rendered":"Zuweisung eines neuen, erheblich weiter entfernten Arbeitsorts"},"content":{"rendered":"<p>Das Arbeitsgericht Z\u00fcrich hatte sich im Entscheid AN990798 vom 18. August 2000 (ZR 2001 Nr. 87 = JAR 2002 S. 165) mit der gegen eine Arbeitnehmerin ausgesprochenen fristlosen K\u00fcndigung auseinanderzusetzen. Die Kl\u00e4gerin (Arbeitnehmerin), wohnhaft in Z\u00fcrich, arbeitete seit 1. Juni 1999 f\u00fcr die Beklagte (Arbeitgeberin) in deren Z\u00fcrcher Filiale. Am 28. September 1999 wurde ihr mitgeteilt, dass die Z\u00fcrcher Filiale auf Ende Monat geschlossen werde. Am 30. September 1999 wurde der Kl\u00e4gerin ein K\u00fcndigungsschreiben \u00fcbergeben. Dies war auch ihr letzter Arbeitstag. Die Kl\u00e4gerin fordert den Lohn f\u00fcr die K\u00fcndigungsfrist. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass die Kl\u00e4gerin verpflichtet gewesen w\u00e4re, w\u00e4hrend der K\u00fcndigungsfrist in ihrer Filiale in Gais zu arbeiten und sprach die fristlose K\u00fcndigung aus, als die Kl\u00e4gerin dies verweigerte. Im schriftlichen Arbeitsvertrag war als Arbeitsort ausschliesslich Z\u00fcrich erw\u00e4hnt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Vertragliche Vereinbarung \u00fcber den Arbeitsort<\/h3>\n<p>Dass im Arbeitsvertrag ausschliesslich Z\u00fcrich als Arbeitsort erw\u00e4hnt war, bedeutet, dass die Parteien bez\u00fcglich des Arbeitsortes eine vertragliche Vereinbarung getroffen haben und damit diese Frage der in\u00a0Art. 321d OR\u00a0statuierten Weisungsbefugnis der Arbeitgeberin grunds\u00e4tzlich entzogen wurde:<\/p>\n<p><em>Ein anderer Arbeitsort w\u00e4re nur dann in Frage gekommen, wenn sich die Parteien mittels Vertrags\u00e4nderung darauf geeinigt h\u00e4tten. Kann keine Einigung erzielt werden, steht der Arbeitgeberin nur noch die \u00c4nderungsk\u00fcndigung offen, wobei die vertraglich vereinbarte K\u00fcndigungsfrist einzuhalten ist (Br\u00fchwiler, a.a.O., N. 2b zu Art. 335).<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Anderer Arbeitsort aufgrund der Treuepflicht?<\/h3>\n<p>Das Arbeitsgericht hielt aber fest, dass unter dem Gesichtspunkt der Treuepflicht von\u00a0Art. 321a OR\u00a0 eine Arbeitnehmerin dennoch gehalten sein k\u00f6nne, bei dringlichen betrieblichen Bed\u00fcrfnissen ihren Arbeitsplatz an einen anderen Ort zu verlegen:<\/p>\n<p><em>Dies jedoch nur, wenn es ihr zuzumuten ist. Bei der Frage der Zumutbarkeit ist auf die konkreten Umst\u00e4nde abzustellen und es sind namentlich die L\u00e4nge des Arbeitsweges und die Mehrkosten, aber z.B. auch die Erf\u00fcllung famili\u00e4rer Pflichten zu ber\u00fccksichtigen (Br\u00fchwiler, a.a.O., N. 2c zu Art. 321 OR, N. 3 zu Art. 321d OR).<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Keine Zumutbarkeit des Wechsels des Arbeitsortes im konkreten Fall<\/h3>\n<p>Das Arbeitsgericht Z\u00fcrich verneinte, dass es im konkreten Fall f\u00fcr die Arbeitnehmerin zumutbar gewesen w\u00e4re, den Arbeitsort von Z\u00fcrich nach Gais zu verlegen. Angesichts des t\u00e4glichen Arbeitsweges von insgesamt vier Stunden h\u00e4tte auch eine Arbeitszeitreduktion von einer Stunde nichts daran ge\u00e4ndert, dass der Kl\u00e4gerin massiv weniger Zeit f\u00fcr die Betreuung ihrer Tochter zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tte. Insofern verneinte das Arbeitsgericht auch ein Verletzung der Treuepflicht durch die Arbeitnehmerin. Die fristlose Entlassung war somit ungerechtfertigt:<\/p>\n<p><em>Es mag sein, dass die Filiale in Z\u00fcrich f\u00fcr die Beklagte nicht mehr rentabel war und aus betriebswirtschaftlicher Sicht geschlossen werden musste. Dieser Umstand stellt aber ein klassisches unternehmerisches Risiko dar, welches von der Arbeitgeberin zu tragen ist und bedeutet keineswegs automatisch, dass die Arbeitnehmerin an einem anderen, als dem vertraglich verabredeten Ort zu arbeiten hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kl\u00e4gerin bereits vor der Anstellung mitgeteilt worden sein sollte, dass die Z\u00fcrcher Filiale nur ein Versuch sei und m\u00f6glicherweise geschlossen werden m\u00fcsse.<\/em><\/p>\n<p><em>Dass es f\u00fcr die Beklagte von dringendem betrieblichem Interesse war, die Kl\u00e4gerin nach der Schliessung der Z\u00fcrcher Filiale in Gais einsetzen zu k\u00f6nnen, wurde von der Beklagten nicht behauptet. Es ist davon auszugehen, dass keine dringlichen betrieblichen Bed\u00fcrfnisse f\u00fcr den Wechsel des Arbeitsortes vorlagen.<\/em><\/p>\n<p><em>Angesichts des t\u00e4glichen Arbeitsweges von insgesamt vier Stunden h\u00e4tte auch eine Arbeitszeitreduktion von einer Stunde nichts daran ge\u00e4ndert, dass der Kl\u00e4gerin massiv weniger Zeit f\u00fcr die Betreuung ihrer Tochter zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tte. Und selbst wenn die zeitliche Einbusse voll h\u00e4tte kompensiert werden k\u00f6nnen, w\u00e4re es der Kl\u00e4gerin unm\u00f6glich gewesen, im Bedarfsfall innert n\u00fctzlicher Frist bei ihrem Kind zu sein. Die Aus\u00fcbung der m\u00fctterlichen Pflichten f\u00fcr die Kl\u00e4gerin w\u00e4re erheblich erschwert worden. Der Arbeitsort Gais war der Kl\u00e4gerin nicht zuzumuten, weshalb sie sich weigern durfte, dort zur Arbeit zu erscheinen. Die fristlose Entlassung war nicht gerechtfertigt.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zur Treuepflicht:<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/17\/semper-fidelis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Semper fidelis?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/02\/03\/sind-konventionalstrafen-mit-art-321e-or-vereinbar\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Konventionalstrafe im Arbeitsrecht<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/05\/01\/nebenbeschaeftigungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nebenbesch\u00e4ftigungen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/04\/03\/nebentaetigkeiten-wenn-eine-arbeit-zu-wenig-ist\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nebent\u00e4tigkeiten \u2013 wenn eine Arbeit zu wenig ist<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/03\/31\/die-allgemeine-treuepflicht-des-arbeitnehmers\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die allgemeine Treuepflicht des Arbeitnehmers<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/25\/kundenabwerbung-vor-und-nach-ende-des-arbeitsverhaeltnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kundenabwerbung vor und nach dem Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/09\/07\/kundenabwerbung-durch-arbeitnehmer\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kundenabwerbung durch Arbeitnehmer<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/09\/15\/sport-und-treuepflicht-ein-widerspruch\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Sport und Treuepflicht \u2013 ein Widerspruch?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/10\/12\/treuepflicht-ansehen-des-arbeitgebers-ist-zu-wahren\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Treuepflicht: Ansehen des Arbeitgebers ist zu wahren<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/10\/17\/abwerbung-von-mitarbeitenden-waehrend-arbeitsverhaeltnis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Abwerbung von Mitarbeitenden w\u00e4hrend Arbeitsverh\u00e4ltnis<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsgesetz finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/?gclid=EAIaIQobChMIwJjxxde_-gIVkxCLCh2I2wT0EAQYASABEgI08vD_BwE&amp;gclsrc=aw.ds\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Arbeitsgericht Z\u00fcrich hatte sich im Entscheid AN990798 vom 18. 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