{"id":4179,"date":"2023-11-01T20:52:31","date_gmt":"2023-11-01T19:52:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=4179"},"modified":"2023-11-01T20:52:31","modified_gmt":"2023-11-01T19:52:31","slug":"fristlose-kuendigung-wegen-hass-posts-im-internet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/11\/01\/fristlose-kuendigung-wegen-hass-posts-im-internet\/","title":{"rendered":"Fristlose K\u00fcndigung wegen Hass-Posts im Internet"},"content":{"rendered":"<p>Der Entscheid des <a href=\"\/Users\/Nicolas\/Downloads\/A-5236_2022.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bundesverwaltungsgerichts A-5236\/2022 vom 21. August 2023<\/a> hat medial hohe Wellen geworfen. Ein Angestellter des Bundes wurde von seinem Chef fristlos entlassen, nachdem dieser auf Postings in den sozialen Medien aufmerksam wurde. So hatte der Arbeitnehmer \u00d6ffentliche Kritik am Bundesarbeitgeber und gegen\u00fcber Frauen ge\u00fcbt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Fristlose K\u00fcndigung nach BPG<\/h3>\n<p>Aus wichtigen Gr\u00fcnden k\u00f6nnen die Vertragsparteien privatrechtlicher Arbeitsverh\u00e4ltnisse diese jederzeit fristlos aufl\u00f6sen (Art. 337 Abs. 1 OR). Dasselbe gilt f\u00fcr \u00f6ffentlich-rechtliche Arbeitsverh\u00e4ltnisse nach dem Bundespersonalgesetz (Art. 10 Abs. 4 BPG). Als wichtiger Grund f\u00fcr eine fristlose K\u00fcndigung nach Art. 10 Abs. 4 BPG gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein der k\u00fcndigenden Partei nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nicht mehr zugemutet werden darf. Es darf diesbez\u00fcglich die Praxis zu Art. 337 Abs. 1 OR ber\u00fccksichtigt werden, wobei den Besonderheiten des \u00f6ffentlichen Dienstes jedoch Rechnung zu tragen ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Sachverhalt<\/h3>\n<p>Im vorliegenden Fall arbeitete ein Arbeitnehmer bei einer Bundesverwaltungsbeh\u00f6rde im Direktionsbereich. Der Arbeitgeberin wurden Informationen zugetragen, wonach der Arbeitnehmer sich in den sozialen Medien unter anderem wie folgt ge\u00e4ussert haben soll:<\/p>\n<ul>\n<li>Auf LinkedIn unter einem Beitrag in Zusammenhang mit damals neuen Covid-Massnahmen bezichtigte er den Bundesrat, eine versprochene Freiwilligkeit gewisser Massnahmen nicht eingehalten zu haben (vgl. \u00abL\u00fcge \u00fcber L\u00fcge\u00bb)<\/li>\n<li>In einem anderen Post warf er dem Bundesamt f\u00fcr Gesundheit vor, die Leute zu tracken, ohne es ihnen zu sagen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Nachdem ein Mitarbeiter eine E-Mail an die Belegschaft mit der Anrede \u00abWerte Kolleg:innen\u00bb verfasst, antworte der Arbeitnehmer diesem mit Kopie an alle Mitarbeitenden, er sei, wie er bereits mehrfach mitgeteilt habe, keine \u00abKolleg:innen\u00bb, diese Bezeichnung sei grammatikalisch schlicht falsch. Insgesamt sei das \u00abGendern\u00bb nicht einfach eine dumme Modeerscheinung, sondern brandgef\u00e4hrlich. Er unterzeichnete die Mail mit \u00abbesten Gr\u00fcss:innen \ud83d\ude0a\u00bb.<\/p>\n<p>Infolge dieser Ereignisse wies die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer schriftlich darauf hin, dass seine E-Mail im Betrieb zu erheblichen Verstimmungen gef\u00fchrt habe. Sowohl der Hauptadressat als auch andere Mitarbeitende h\u00e4tten sich durch den Inhalt und Tonalit\u00e4t in ihrer Pers\u00f6nlichkeit angegriffen gef\u00fchlt.<\/p>\n<p>Es folgte ein Personalgespr\u00e4ch zu dieser Sache. In diesem machte der Arbeitnehmer unter anderem psychische Probleme geltend, weshalb er vorerst krankgeschrieben sei. Im \u00dcbrigen bedauerte er, die zur Diskussion stehende E-Mail an alle Mitarbeitenden verschickt zu haben. Sie sei keine Drohung gewesen, ansonsten er ja keinen Smiley hinzugef\u00fcgt h\u00e4tte. Was den Gebrauch des Doppelpunktes betreffe, akzeptiere er, dass die Gesch\u00e4ftsleitung keinen Anlass sehe, die Zul\u00e4ssigkeit der freiwilligen Verwendung inklusiver Formen im internen Schriftverkehr infrage zu stellen.<\/p>\n<p>Der Arbeitnehmer wurde darauf hingewiesen, dass der Vorfall trotz der fehlenden subjektiven Drohungsabsicht und des ausgedr\u00fcckten Bedauerns Auswirkungen auf seine Leistungsbeurteilung haben werde. Einen weiteren Vorfall d\u00fcrfe es nicht geben.<\/p>\n<p>Sp\u00e4ter wurden der Arbeitgeberin diverse Screenshots von Twitterkommentaren zugesandt. Die Anzeigebilder des Kommentators zeigten jeweils ein Bild des Arbeitnehmers. Die auf den Screenshots abgebildeten Kommentare setzten eine Gruppe von Personen wegen ihrer sexuellen Orientierung in herab und richteten sich insbesondere gegen Frauen.<\/p>\n<p>Infolge dieser Screenshots bat die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer telefonisch um ein pers\u00f6nliches Gespr\u00e4ch am n\u00e4chsten Tag. Diesem stimmte der Arbeitnehmer nicht zu, zumal die Arbeitgeberin ihn telefonisch nicht \u00fcber den Gespr\u00e4chsgegenstand aufkl\u00e4ren wollte. Da das Gespr\u00e4ch nicht stattfand, sandte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer mit Einschreiben einen Verf\u00fcgungsentwurf betreffend fristlose Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses zu und forderte ihn zur Stellungnahme auf. Der Arbeitnehmer holte das Einschreiben trotz vom Arbeitgeber unterstrichener Wichtigkeit nicht ab. Schliesslich l\u00f6ste der Arbeitgeber das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit einer Verf\u00fcgung im Sinne einer fristlosen K\u00fcndigung auf.<\/p>\n<p>Gegen die K\u00fcndigungsverf\u00fcgung erhob der Arbeitnehmer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er verlangte prim\u00e4r die Aufhebung der K\u00fcndigungsverf\u00fcgung und damit seine Wiederanstellung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht<\/h3>\n<p>Vor dem Bundesverwaltungsgericht forderte der Arbeitnehmer in seinem Hauptantrag seine Wiederanstellung infolge Vorliegens einer missbr\u00e4uchlichen K\u00fcndigung.<\/p>\n<p>Dazu f\u00fchrte der Arbeitnehmer insbesondere aus, die Vorinstanz habe die K\u00fcndigung ohne wichtigen Grund ausgesprochen. Es seien ihm das Verfassen und die Ver\u00f6ffentlichung von Twitterkommentaren vorgeworfen worden, ohne dass bewiesen sei, dass er deren Autor sei. Er k\u00f6nne sich auf die verfassungsm\u00e4ssig garantierte Meinungs\u00e4usserungsfreiheit berufen, sodass eine fristlose K\u00fcndigung, selbst wenn er der Verfasser der Kommentare w\u00e4re, nicht ausgesprochen werden k\u00f6nnte. Die fristlose K\u00fcndigung m\u00fcsse daher als missbr\u00e4uchlich qualifiziert werden, weil sie erfolgt sei, nachdem er, als von der K\u00fcndigung betroffene Person, eines seiner verfassungsm\u00e4ssigen Rechte ausge\u00fcbt habe. Die Arbeitgeberin \u00e4usserte sich nicht bez\u00fcglich Frage der Missbr\u00e4uchlichkeit der K\u00fcndigung.<\/p>\n<p>Das Bundesverwaltungsgericht hielt diesbez\u00fcglich fest, dass nach Art. 336 Abs. 1 lit. b OR eine K\u00fcndigung dann missbr\u00e4uchlich sei, wenn sie ausgesprochen w\u00fcrde, weil die andere Partei eines ihrer verfassungsm\u00e4ssigen Rechte aus\u00fcbe, es sei denn, die Rechtsaus\u00fcbung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis oder beeintr\u00e4chtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb. Insgesamt sei aber \u00e4usserst fraglich, ob die Kommentare \u00fcberhaupt von der (eng auszulegenden) Meinungsfreiheit i.S.v. Art. 336 Abs. 1 lit. b OR erfasst seien. Die Frage k\u00f6nne aber offengelassen werden, denn selbst wenn diese k\u00fcndigungsbegr\u00fcndenden Kommentare unter die Meinungsfreiheit zu fassen w\u00e4ren, w\u00fcrde die damit begangene Treuepflichtverletzung die infrage stehende K\u00fcndigung rechtfertigen (vgl. auch unten).<\/p>\n<p>Der Arbeitnehmer brachte weiter vor, seine K\u00fcndigung sei aufgrund der bestehenden Krankschreibung zur Unzeit erfolgt.<\/p>\n<p>Hierzu hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Arbeitnehmer zwar im K\u00fcndigungszeitpunkt unbestrittenermassen krankgeschrieben, die fristlose K\u00fcndigung aber \u2013 wie zu sehen sein wird \u2013 berechtigt war und sich der Arbeitnehmer daher nicht auf Art. 34c Abs. 1 lit. c BPG berufen k\u00f6nne, um seine Wiederanstellung zu erreichen.<\/p>\n<p>Eventualiter verlangte der Arbietnehmer die Auszahlung des Lohns bis nach Ablauf der ordentlichen K\u00fcndigung sowie die Entrichtung einer Entsch\u00e4digung infolge ungerechtfertigter K\u00fcndigung.<\/p>\n<p>Er f\u00fchrte dazu aus, selbst wenn ihm die Kommentare zugerechnet werden k\u00f6nnten, sei die fristlose K\u00fcndigung nicht gerechtfertigt, zumal er aufgrund seines Namens von der \u00d6ffentlichkeit nicht ohne gr\u00f6sseren Aufwand als Angestellter des Bundes identifiziert werden k\u00f6nne und zudem eine v\u00f6llige \u00dcberreaktion seitens seiner Arbeitgeberin erfolgt sei und in den Inhalt der kurzen Textnachrichten negative Geisteshaltungen hineininterpretiert w\u00fcrden, was sicher nicht zul\u00e4ssig sei. Es komme ausserdem auch Bundesangestellten die verfassungsrechtlich gesch\u00fctzte Meinungs\u00e4usserungsfreiheit zu, selbst wenn entsprechende Meinungs\u00e4usserungen nicht das Gefallen des Arbeitgebers f\u00e4nden. Es liege insgesamt kein wichtiger Grund f\u00fcr eine fristlose K\u00fcndigung vor.<\/p>\n<p>Die Arbeitgeberin hielt dagegen vor, der Arbeitnehmer habe mitunter eine Gruppe von Personen wegen ihrer sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenw\u00fcrde verstossenden Weise herabgesetzt, sodass sogar eine Strafbarkeit nach Art. 261bis StGB in Betracht falle, es ausserdem und namentliche eine schwerwiegende Treuepflichtverletzung darstelle. Dar\u00fcber hinaus habe sich der Arbeitnehmer \u00fcber einen internen Leitfaden zum Verhaltenskodex hinweggesetzt, was insbesondere deshalb schwerwiege, weil vorab bereits m\u00fcndliche und schriftliche Hinweise diesbez\u00fcglich erfolgten. Der Arbeitnehmer sei eine in diesen Kreisen bekannte Person und seine Anstellung beim Bund werde bei einer Namenssuche im Internet schnell ersichtlich. Der auf seinem Verhalten gr\u00fcndende Vertrauensverlust sei umso gravierender, weil er in seiner Funktion Einsicht in vertrauliche Dokumente habe. Die diskriminierenden und ehrverletzenden \u00c4usserungen des Arbeitnehmers gegen\u00fcber einer Gruppe von Personen wegen deren sexuellen Ausrichtung sowie seine abermalige \u00f6ffentlich ge\u00e4usserte Kritik an einer ihrer Aufsicht unterliegenden Beh\u00f6rde habe das notwendige Vertrauensverh\u00e4ltnis zwischen ihr und dem Arbeitnehmer nachhaltig zerst\u00f6rt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts<\/h3>\n<p>Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die Vertragsparteien befristete und unbefristete Arbeitsverh\u00e4ltnisse aus wichtigen Gr\u00fcnden fristlos k\u00fcndigen k\u00f6nnen (Art. 10 Abs. 4 PBG). Als Grund f\u00fcr eine fristlose K\u00fcndigung nach Art. 10 Abs. 4 BPG gelte jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein der k\u00fcndigenden Partei nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nicht mehr zugemutet werden d\u00fcrfe, wobei die Praxis zu Art. 337 Abs. 1 und 2 OR ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfe, den Besonderheiten des \u00f6ffentlichen Dienstes aber Rechnung zu tragen sei. Nur ein besonderes Fehlverhalten des Arbeitnehmers rechtfertige eine fristlose K\u00fcndigung. Dieses Fehlverhalten m\u00fcsse einerseits objektiv geeignet sein die f\u00fcr das Arbeitsverh\u00e4ltnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerst\u00f6ren oder zumindest so tiefgreifend zu ersch\u00fcttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zuzumuten sei. Andererseits m\u00fcsse eine entsprechende Zerst\u00f6rung oder Ersch\u00fctterung auch tats\u00e4chlich vorliegen. Handle es sich um weniger schwerwiegende Verfehlungen, so sei die fristlose K\u00fcndigung nur dann gerechtfertigt, wenn die Verfehlungen trotz Verwarnung wiederholt auftreten w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Ein wichtiger Grund f\u00fcr eine fristlose K\u00fcndigung k\u00f6nne insbesondere eine Verletzung der Treuepflicht (Art. 20 Abs. 1 BPG) sein. Die Anforderungen an die Treuepflicht seien anhand der konkreten Funktion und der Stellung des Arbeitnehmers zu bestimmen. Insgesamt werde von den Arbeitnehmenden eine sog. doppelte Loyalit\u00e4t gefordert. Geschuldet ist Loyalit\u00e4t nicht nur beim auf die Arbeit bezogenen (innerdienstlichen) Verhalten, sondern eben auch ausserhalb des Arbeitsverh\u00e4ltnisses (ausserdienstlich), wenn auch in geringerem Ausmass. Ein Staatsangestellter sei in seiner pers\u00f6nlichen Lebensgestaltung zwar grunds\u00e4tzlich frei, habe jedoch die Schranken, die die besondere dienstrechtliche Stellung erfordert, zu respektieren. In de Rechtsprechung sei ferner anerkannt, dass Straftaten einen wichtigen Grund f\u00fcr eine fristlose Entlassung ohne vorg\u00e4ngige Verwarnung bilden k\u00f6nnen. Auch respektloses Verhalten gegen\u00fcber Arbeitskollegen sowie die beharrliche Missachtung berechtigter Weisungen trotz Verwarnung und Klarheit der Weisungen k\u00f6nne eine berechtigte fristlose K\u00fcndigung zur Folge haben.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall sei zu pr\u00fcfen, ob der Arbeitgeberin die Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses mit dem Arbeitnehmer zu Recht nicht mehr zugemutet werden konnte.<\/p>\n<p>Der Arbeitnehmer sei gem\u00e4ss Stellenbeschrieb zust\u00e4ndig f\u00fcr die F\u00fchrung, Planung und Abwicklung der internationalen Angelegenheiten und vertrat seine Arbeitgeberin bei internationalen Foren. Er repr\u00e4sentierte damit seine Arbeitgeberin vor bedeutenden internationalen Institutionen und Veranstaltungen. Er habe daher speziell um die Wahrung ihres Ansehens bem\u00fcht zu sein. Vor diesem Hintergrund sei seine Treuepflicht klarerweise erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>In einem seiner Posts kritisierte er den Bundesratsentscheid, unterstellte ihm, Abzocker mit Steuergeldern zu retten. Eine derart polemische Kritik an die Adresse des Bundes vertrage sich nicht. Schwer w\u00f6gen auch die Posts gegen Frauen. Sie enthielten verwerfliches Gedankengut, dessen Zurschaustellung nicht mit der repr\u00e4sentierenden Funktion des Arbeitnehmers bei der Vorinstanz vereinbar sei, zumal es deren Ansehen ohne Weiteres besch\u00e4dige. Zwar w\u00fcrden seine Posts nicht seine Arbeitsleistung beeintr\u00e4chtigen, allerdings w\u00fcrde die objektive Schwere der Auswirkungen dieser Posts auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis dadurch nicht ausreichend relativiert. Zusammengefasst habe der Arbeitnehmer mit seinen Kommentaren seine ausserdienstliche Treuepflicht gegen\u00fcber seiner Arbeitgeberin schwer verletzt. Bei der Gesamtw\u00fcrdigung sei ausserdem zu ber\u00fccksichtigen, dass die Kommentare im strafrechtlichen Sinne mindestens Beschimpfungen (Art. 177 StGB) darstellen d\u00fcrften.<\/p>\n<p>Alsdann sei zu ber\u00fccksichtigen, dass der Arbeitnehmer wiederholt gegen die Weisungen verstossen habe und trotz Ermahnung nicht aufgeh\u00f6rt habe. Obwohl er vom entsprechenden Verhaltenskodex der Bundesverwaltung und der darin statuierten Pflicht, im Privatleben darauf zu achten, die Glaubw\u00fcrdigkeit und das Ansehen des Bundes nicht zu beeintr\u00e4chtigen, Kenntnis hatte, habe er genau das ein Jahr sp\u00e4ter getan, indem er die Bundesbeh\u00f6rden in den sozialen Medien der L\u00fcge und der geheimen \u00dcberwachung bezichtigte. Ausserdem seien die trotz Ermahnung wiederholt politisch heiklen und verwerflichen privaten Kommentare in den sozialen Medien, denen wom\u00f6glich sogar strafrechtliche Relevanz zukomme, ohne Weiteres geeignet, das Vertrauen zwischen der Arbeitgeberin und ihm tiefgreifend zu ersch\u00fcttern \u2013 dies bei f\u00fcr ihn geltender erh\u00f6hter Treuepflicht. Der Arbeitnehmer habe sich in der Vergangenheit als unbelehrbar gezeigt, weshalb von einer (weiteren) Mahnung keine Besserung zu erwarten gewesen sei. Insgesamt erweise sich die fristlose K\u00fcndigung als berechtigt. Die Beschwerde des Arbeitnehmers wurde abgewiesen. Dieser hat nun den Fall an das Bundesgericht weitergezogen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere relevante Beitr\u00e4ge zur fristlosen K\u00fcndigung (Auswahl):<\/h4>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/11\/20\/fristlose-kuendigung-durch-mitarbeiterin\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Fristlose K\u00fcndigung durch Mitarbeiterin<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/20\/sofortige-reaktion-bei-fristloser-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Sofortige Reaktion bei fristloser K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/08\/entschaedigung-bei-ungerechtfertigter-fristloser-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entsch\u00e4digung bei ungerechtfertigter fristloser K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/01\/27\/fristlose-entlassung-wegen-sexueller-belaestigung\/\">Fristlose Entlassung wegen sexueller Bel\u00e4stigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/12\/18\/rechtliche-grundlagen-der-fristlosen-entlassung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Rechtliche Grundlagen der fristlosen Entlassung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/11\/15\/ungerechtfertigte-fristlose-kuendigung-wegen-lohnaussstand\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ungerechtfertigte fristlose K\u00fcndigung wegen Lohnaussstand<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/25\/occassionsbrenner-treuepflichtverletzung-fristlose-entlassung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Occassionsbrenner \u2013 Treuepflichtverletzung \u2013 fristlose Entlassung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/12\/fristlose-entlassung-entscheide-aus-2016-2017\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Fristlose Entlassung \u2013 Entscheide aus 2016\/2017<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/09\/27\/fristlose-entlassung-des-bekanntesten-investmentbankers\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Fristlose Entlassung des bekanntesten Investmentbankers!<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/16\/entscheide-zur-fristlosen-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entscheide zur fristlosen K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/08\/17\/beurteilung-einer-fristlosen-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Beurteilung einer fristlosen K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/04\/17\/fristlose-kuendigung-wegen-massiver-ueberschreitung-der-hoechstgeschwindigkeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Fristlose K\u00fcndigung wegen massiver \u00dcberschreitung der H\u00f6chstgeschwindigkeit<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/05\/28\/ungerechtfertigte-fristlose-kuendigung-trotz-wiederholt-fehlerhafter-arbeitsausfuehrung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ungerechtfertigte fristlose K\u00fcndigung trotz wiederholt fehlerhafter Arbeitsausf\u00fchrung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/09\/26\/fristloses-verlassen-der-arbeitsstelle\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Fristloses Verlassen der Arbeitsstelle<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/09\/13\/fristlose-entlassung-eines-leitenden-arbeitnehmers-konkrete-umstaende-sind-entscheidend\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Fristlose Entlassung eine leitenden Arbeitnehmers \u2013 konkrete Umst\u00e4nde sind entscheidend<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/10\/16\/stiftwurf-ohne-verletzte-ungerechtfertigte-fristlose-entlassung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Stiftwurf ohne Verletzte \u2013 ungerechtfertigte fristlose Entlassung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/11\/22\/wuergegriff-am-hals-fristlose-kuendigung-ist-gerechtfertigt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">W\u00fcrgegriff am Hals \u2013 fristlose K\u00fcndigung ist gerechtfertigt<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/01\/21\/fristlose-oder-ordentliche-entlassung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Fristlose oder ordentliche Entlassung?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/03\/17\/fristlose-kuendigung-wegen-reglementsverstoessen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Fristlose K\u00fcndigung wegen Reglementsverst\u00f6ssen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/03\/26\/rasches-handeln-bei-der-fristlosen-entlassung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Rasches Handeln bei der fristlosen K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/07\/05\/fristlose-kuendigung-nach-kant-personalgesetz-zh-willkuerpruefung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Fristlose K\u00fcndigung nach kant. Personalgesetz<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/07\/14\/auswirkungen-einer-krankheit-nach-erfolgter-ungerechtfertigter-fristloser-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Auswirkungen einer Krankheit nach erfolgter ungerechtfertigter fristloser K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/08\/12\/faelligkeit-und-verzinsung-der-forderungen-bei-ungerechtfertigter-fristloser-entlassung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">F\u00e4lligkeit und Verzinsung von Forderungen bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/10\/07\/fristlose-kuendigung-wegen-katzenfarm\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Fristlose K\u00fcndigung wegen Katzenfarm<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/10\/18\/licenziamento-immediato-fristlose-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Licenziamento immediato<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/11\/03\/bedingte-fristlose-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bedingte fristlose K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/11\/24\/fristlose-kuendigung-wegen-budgetueberschreitung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Fristlose K\u00fcndigung wegen Budget\u00fcberschreitung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/07\/12\/fristlose-kuendigung-wegen-maskenverweigerung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Fristlose K\u00fcndigung wegen Maskenverweigerung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/06\/04\/fristlose-kuendigung-11-monate-nach-verdacht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Fristlose K\u00fcndigung 11 Monate nach Verdacht?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/07\/22\/fristlose-kuendigung-wegen-unterlassener-gewinnherausgabe\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Fristlose K\u00fcndigung wegen unterlassener Gewinnherausgabe<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/09\/30\/fristlose-entlassung-auch-bei-bagatelldeklikten-moeglich\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Fristlose Entlassung auch bei Bagatelldelikten m\u00f6glich<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/10\/21\/fristlose-entlassung-wegen-fahrens-in-angetrunkenem-zustand-mit-dem-geschaeftsauto\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Fristlose Entlassung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit dem Gesch\u00e4ftsauto<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zur K\u00fcndigung (Auswahl):<\/h4>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/02\/15\/die-beendigung-des-arbeitsverhaeltnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/02\/08\/vertrag-mit-mindestdauer-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vertrag mit Mindestdauer \u2013 K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/27\/die-kuendigungsparitaet\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die K\u00fcndigungsparit\u00e4t<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/15\/die-e-mail-gilt-als-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u201eDie E-Mail gilt als K\u00fcndigung\u201c<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/17\/kuendigung-per-sms-whats-up-fax-telex\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigung per SMS, WhatsApp, E-Mail<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/02\/02\/kuendigung-eines-oeffentlich-rechtlichen-dienstverhaeltnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigung eines \u00f6ffentlich-rechtlichen Dienstverh\u00e4ltnisses<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/05\/10\/gekuendigt-und-ab-zum-arzt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gek\u00fcndigt und ab zum Arzt<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/05\/13\/die-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/12\/28\/zeitpunkt-der-zustellung-einer-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der Zeitpunkt der Zustellung einer K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/08\/17\/e-mail-kuendigung-waehrend-den-ferien-zeitpunkt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">E-Mail K\u00fcndigung w\u00e4hrend den Ferien \u2013 Zeitpunkt?<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autoren: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani\/<\/a>Laura Meier<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsgesetz finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/?gclid=EAIaIQobChMIwJjxxde_-gIVkxCLCh2I2wT0EAQYASABEgI08vD_BwE&amp;gclsrc=aw.ds\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-5236\/2022 vom 21. August 2023 hat medial hohe Wellen geworfen. Ein Angestellter des Bundes wurde von seinem Chef fristlos entlassen, nachdem dieser auf Postings in den sozialen Medien aufmerksam wurde. So hatte der Arbeitnehmer \u00d6ffentliche Kritik am Bundesarbeitgeber und gegen\u00fcber Frauen ge\u00fcbt. &nbsp; Fristlose K\u00fcndigung nach BPG Aus wichtigen Gr\u00fcnden k\u00f6nnen [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":1621,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-4179","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-unkategorisiert"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4179","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=4179"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4179\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4180,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4179\/revisions\/4180"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/1621"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=4179"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=4179"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=4179"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}