{"id":4192,"date":"2023-11-12T16:48:59","date_gmt":"2023-11-12T15:48:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=4192"},"modified":"2023-11-12T17:09:39","modified_gmt":"2023-11-12T16:09:39","slug":"eu-whistleblower-richtline","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/11\/12\/eu-whistleblower-richtline\/","title":{"rendered":"EU-Whistleblower-Richtline"},"content":{"rendered":"<p>Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die an ihrem Arbeitsplatz Unregelm\u00e4ssigkeiten feststellen, sehen sich mit divergierenden Interessen konfrontiert: Im Hinblick auf eine einwandfreie Abwicklung der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Organisation wie auch angesichts des \u00f6ffentlichen Interesses an der Einhaltung der Gesetze und der \u00f6ffentlichen Debatte in der Demokratie sowie aus ethischen \u00dcberlegungen ist es notwendig, dass festgestellte Unregelm\u00e4ssigkeiten gemeldet werden. Doch durch eine solche Meldung an die Beh\u00f6rden und insbesondere an die Medien werden die Interessen des Arbeitgebers unter Umst\u00e4nden in schwerwiegender Weise beeintr\u00e4chtigt. Ausserdem wird durch die Meldung die Pers\u00f6nlichkeit der verd\u00e4chtigten Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen verletzt. Die Meldung einer Unregelm\u00e4ssigkeit kann auch zu Spannungen und Konflikten am Arbeitsplatz f\u00fchren.<\/p>\n<p>Gem\u00e4ss dem geltenden Recht in der Schweiz h\u00e4ngt die Rechtm\u00e4ssigkeit der Meldung einer Unregelm\u00e4ssigkeit von einer Abw\u00e4gung zwischen diesen verschiedenen Interessen ab. Diese Abw\u00e4gung wird gegenw\u00e4rtig von der Rechtsprechung vorgenommen. Eine Meldung ausserhalb der Organisation f\u00e4llt in den Rahmen der den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen einger\u00e4umten Meinungs\u00e4usserungsfreiheit. Diese gilt indessen nicht absolut. Sie muss vielmehr gegen die vertraglichen Verpflichtungen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin und gegen die Beeintr\u00e4chtigung der Interessen des Arbeitgebers abgewogen werden. Die Treuepflicht und die Schweigepflicht des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin wie auch die Geheimhaltungspflicht, deren Verletzung durch das Strafrecht sanktioniert wird, stehen einer Meldung ausserhalb der Organisation entgegen. Diese Pflichten gelten jedoch ebenfalls nicht absolut.<\/p>\n<p>F\u00fcr Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die sich an die vorgegebenen Voraussetzungen f\u00fcr eine Meldung halten, d\u00fcrfen sich daraus keine Nachteile ergeben. Der Schutz der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ergibt sich derzeit aus den allgemeinen Bestimmungen des Arbeitsrechts. Insbesondere eine nach einer rechtm\u00e4ssigen Meldung ausgesprochene K\u00fcndigung wird als missbr\u00e4uchlich beurteilt. Eine missbr\u00e4uchliche K\u00fcndigung bleibt g\u00fcltig, doch der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von maximal sechs Monatsl\u00f6hnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>EU-Whistleblower-Richtline<\/h3>\n<p>Am 16. Dezember 2019 tratt die <strong>EU-Richtlinie 2019\/1937<\/strong>\u00a0<strong>zum Schutz von Hinweisgebern<\/strong>\u00a0des EU-Parlaments in\u00a0Kraft.<\/p>\n<p>Ziele der Richtlinie sind:<\/p>\n<ul>\n<li>Verst\u00f6sse aufzudecken und zu unterbinden,<\/li>\n<li>die Rechtsdurchsetzung zu verbessern, indem effektive, vertrauliche und\u00a0sichere Meldekan\u00e4le\u00a0eingerichtet und Hinweisgeber wirksam vor Repressalien gesch\u00fctzt<\/li>\n<li>dass Hinweisgeber weder zivil-, straf- oder verwaltungsrechtlich noch in Bezug auf ihre Besch\u00e4ftigung haftbar gemacht werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Umsetzungsfristen<\/h4>\n<p>Die Richtlinie ist gem\u00e4ss Artikel\u00a026 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019\/1937 in den Hauptpunkten bis zum 17.\u00a0Dezember 2021 von den Unionsmitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen. In Bezug auf die Schaffung der betriebsinternen Meldekan\u00e4le nach Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2019\/1937 hinsichtlich juristischer Personen mit 50 bis 249 Arbeitnehmern, sind diese Bestimmungen nach Artikel\u00a026 Abs. 1 der Richtlinie bis zum 17.\u00a0Dezember 2023 in Kraft zu setzen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Wesentlicher Inhalt<\/h4>\n<p>Die EU-weiten Vorschriften zum Schutz von Hinweisgebern decken ein breites Spektrum an EU-Rechtsbereichen ab, unter anderem die Geldw\u00e4schebek\u00e4mpfung, die Unternehmensbesteuerung, den Datenschutz, den Schutz der finanziellen Interessen der Union, die Lebensmittel- und Produktsicherheit sowie den Umweltschutz und die nukleare Sicherheit. \u00dcberdies steht es den Mitgliedstaaten frei, diese Vorschriften auf andere Bereiche auszuweiten. Inhaltlich wird etwa folgendes verlangt:<\/p>\n<ul>\n<li>Klare Meldeverfahren und Pflichten f\u00fcr Arbeitgeber: Mit den neuen Vorschriften wird ein System von sicheren Kan\u00e4len f\u00fcr die Meldung von Missst\u00e4nden sowohl innerhalb einer Organisation als auch an Beh\u00f6rden geschaffen.<\/li>\n<li>Unter dem Begriff Hinweisgeber sind nicht nur gegenw\u00e4rtige Angestellte der von betreffenden Unternehmen zu verstehen. Als Hinweisgeber im Sinne von Art. 4 der EU-Richtlinie gelten vielmehr auch ehemalige Mitarbeitende, Selbstst\u00e4ndige, Berater, Bewerber, Freiwillige, etc. Der Schutz von solchen Hinweisgebern muss sich dabei mindestens in Bezug auf das Melden von Missst\u00e4nden in Bezug auf das EU-Recht ergeben.<\/li>\n<li>Vermeidung von Vergeltungsma\u00dfnahmen und wirksamer Schutz: Die Vorschriften sch\u00fctzen Hinweisgeber vor K\u00fcndigungen, Zur\u00fcckstufungen und anderen Repressalien. Ferner werden die nationalen Beh\u00f6rden verpflichtet, die B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger \u00fcber die Verfahren zur Meldung von Missst\u00e4nden und \u00fcber den bestehenden Schutz zu informieren. Dar\u00fcber hinaus werden Hinweisgeber in Gerichtsverfahren gesch\u00fctzt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Schweizer Unternehmen mit Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit bzw. gesch\u00e4ftlichem Bezug zum EU-Raum sind aber dem Risiko ausgesetzt, in den Anwendungsbereich der EU-Richtlinie zu fallen. Die EU-Richtlinie ist insbesondere f\u00fcr Schweizer Unternehmen relevant, die \u00fcber Gesch\u00e4ftsniederlassungen in der EU verf\u00fcgen, die im Grundsatz mindestens 50 Mitarbeitende besch\u00e4ftigen. Die EU-Richtlinie ist auch anwendbar auf Hinweisgeber, die zwar nicht an einem EU-Standort eines in der EU t\u00e4tigen Konzerns angestellt sind, die gemeldeten Missst\u00e4nde bzw. das kritisierte Fehlverhalten aber einen Unternehmensstandort in der EU betreffen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die an ihrem Arbeitsplatz Unregelm\u00e4ssigkeiten feststellen, sehen sich mit divergierenden Interessen konfrontiert: Im Hinblick auf eine einwandfreie Abwicklung der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Organisation wie auch angesichts des \u00f6ffentlichen Interesses an der Einhaltung der Gesetze und der \u00f6ffentlichen Debatte in der Demokratie sowie aus ethischen \u00dcberlegungen ist es notwendig, dass festgestellte Unregelm\u00e4ssigkeiten gemeldet werden. 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