{"id":4248,"date":"2023-12-26T22:14:29","date_gmt":"2023-12-26T21:14:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=4248"},"modified":"2023-12-26T22:15:32","modified_gmt":"2023-12-26T21:15:32","slug":"anpassung-des-auslaender-und-integrationsgesetzes-aig-vernehmlassung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/12\/26\/anpassung-des-auslaender-und-integrationsgesetzes-aig-vernehmlassung\/","title":{"rendered":"Anpassung des Ausl\u00e4nder- und Integrationsgesetzes (AIG) &#8211; Vernehmlassung"},"content":{"rendered":"<p>An seiner Sitzung vom 15. Dezember 2023 hat der Bundesrat die <a href=\"https:\/\/www.newsd.admin.ch\/newsd\/message\/attachments\/85352.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vernehmlassung zur Anpassung des Ausl\u00e4nder- und Integrationsgesetzes (AIG)<\/a> er\u00f6ffnet. Das Ausl\u00e4nder- und Integrationsgesetz muss in verschiedenen Teilbereichen angepasst werden, die thematisch breit gestreut sind. Nebst kleineren, zum Teil rein sprachlichen Anpassungen, sieht die Vorlage <a href=\"https:\/\/www.newsd.admin.ch\/newsd\/message\/attachments\/85352.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">verschiedene \u00c4nderungen<\/a> vor.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Wechsel von selbst\u00e4ndiger zu unselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit<\/h3>\n<p>Die Vorlage sieht die Aufhebung der Bewilligungspflicht f\u00fcr den Wechsel von einer unselbstst\u00e4ndigen zu einer selbstst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit von Inhaberinnen und Inhabern einer Aufenthaltsbewilligung vor; diese \u00c4nderung soll aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Bundesrats vom 4. M\u00e4rz 2022 zu einem Postulat erfolgen.<\/p>\n<p>Erl\u00e4uterungen: <em>Am 4. M\u00e4rz 2022 hat der Bundesrat den Bericht in Erf\u00fcllung des Postulats \u00abF\u00fcr eine Zuwanderungsregelung, die den Bed\u00fcrfnissen der Schweiz entspricht\u00bb (<a href=\"https:\/\/www.parlament.ch\/centers\/documents\/de\/Bericht-Motionen-und-Postulate-2021-DE.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bericht des Bundesrates vom 4. M\u00e4rz 2022 in Erf\u00fcllung des Postulats 19.3651 Nantermod vom 19. Juni 2019<\/a>) verabschiedet und eine Reihe von Massnahmen zur Optimierung der Zulassung von qualifizierten Erwerbst\u00e4tigen aus Drittstaaten beschlossen. Das Eidgen\u00f6ssische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) wurde unter anderem beauftragt, dem Bundesrat eine Botschaft vorzulegen, welche die rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Aufhebung der Bewilligungspflicht beim Wechsel von einer unselbstst\u00e4ndigen zu einer selbstst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit von Inhaberinnen und Inhabern einer Aufenthaltsbewilligung schafft (Art. 38 Abs. 2\u20134 VE-AIG)<\/em>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Lebensmittelpunkt in der Schweiz<\/h3>\n<p>Sie sieht vor, dass bei der Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung der Lebensmittelpunkt in der Schweiz liegen muss und dass die Bewilligung bei dessen Verlegung ins Ausland erlischt. Damit wird die <a href=\"https:\/\/www.parlament.ch\/de\/ratsbetrieb\/suche-curia-vista\/geschaeft?AffairId=20214076\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Motion 21.4076 Marchesi \u00abAufenthaltsbewilligungen f\u00fcr Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder. Der Grundsatz des Lebensmittelpunkts soll wieder eindeutig anwendbar sein\u00bb<\/a> umgesetzt.<\/p>\n<p>Erl\u00e4uterungen: <em>Nationalrat Piero Marchesi hat am 23. September 2021 die Motion <a href=\"https:\/\/www.parlament.ch\/de\/ratsbetrieb\/suche-curia-vista\/geschaeft?AffairId=20214076\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">21.4076 \u00abAufenthaltsbewilligungen f\u00fcr Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder. Der Grundsatz des Lebensmittelpunkts soll wieder eindeutig anwendbar sein\u00bb<\/a> eingereicht. Die Motion wird damit begr\u00fcndet, dass aufgrund der j\u00fcngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts das Konzept des \u00abLebensmittelpunkts\u00bb als Beurteilungskriterium bei der Erteilung und Verl\u00e4ngerung von Aufenthaltsbewilligungen aufgeweicht worden sei. Gem\u00e4ss dieser setze die Aufrechterhaltung einer Aufenthaltsbewilligung zwar eine minimale Pr\u00e4senz in der Schweiz voraus, der Gesetzgeber habe f\u00fcr diese Definition jedoch auf eine Ankn\u00fcpfung an das Kriterium des Lebensmittelpunkts oder des Wohnsitzes verzichtet. Die Motion beauftragt den Bundesrat, die rechtlichen Rahmenbedingungen dahingehend anzupassen, dass der Grundsatz des Lebensmittelpunkts wieder eindeutig anwendbar ist. Der Bundesrat hat die Annahme der Motion beantragt. Die Motion 21.4076 Marchesi wurde am 18. M\u00e4rz 2022 vom Nationalrat und am 14. Dezember 2022 vom St\u00e4nderat angenommen (Art. 33 Abs. 1bis und 2, 34 Abs. 1 und 2 Bst. a\u2013d und 61 Abs. 1 Bst. abis VE-AIG).<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Publikation von Verwaltungssanktionen des SEM gegen Luftverkehrsunternehmen<\/h3>\n<p>Die Vorlage schafft die rechtliche Grundlage f\u00fcr die Publikation der Verwaltungssanktionen des Staatssekretariats f\u00fcr Migration (SEM) gegen Luftverkehrsunternehmen. Zudem soll deren Betreuungspflicht ausgeweitet werden. Zudem soll die Betreuungspflicht der Luftverkehrsunternehmen ausgeweitet werden. Sie haben k\u00fcnftig auch f\u00fcr Reisende, denen die Weiterreise durch die internationalen Transitzonen verweigert wird, eine Betreuungspflicht.<\/p>\n<p>Erl\u00e4uterungen: <em>Der Bundesrat hat in seinem Bericht \u00fcber pekuni\u00e4re Verwaltungssanktionen (<a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/fga\/2022\/776\/de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bericht des Bundesrates vom 23. Februar 2022 in Erf\u00fcllung des Postulates 18.4100 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats vom 1. November 2018, BBl 2022 776<\/a>) festgehalten, dass eine gesetzliche Grundlage im AIG f\u00fcr die Publikation von Verf\u00fcgungen gegen\u00fcber Luftverkehrsunternehmen geschaffen werden soll. Zudem sollen die Betreuungspflichten der Luftverkehrsunternehmen auf die von ihnen bef\u00f6rderten Personen erweitert werden, denen die Weiterreise durch die internationalen Transitzonen der Flugh\u00e4fen verweigert wird (Art. 93 Abs. 1 und 122c Abs. 4 VE-AIG).<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Anwesenheitspflicht in der zugewiesenen Unterkunft<\/h3>\n<p>Mit der Vorlage soll im Rahmen des Wegweisungsvollzugs eine rechtliche Grundlage f\u00fcr die Anwesenheitspflicht in der zugewiesenen Unterkunft geschaffen werden. Aufgrund eines Bundesgerichtsentscheids soll zudem die Haftdauer der sogenannten \u00abDublin-Renitenzhaft\u00bb eingeschr\u00e4nkt werden.<\/p>\n<p>Erl\u00e4uterungen: <em>In seinem Bericht \u00fcber die Einf\u00fchrung elektronischer Fussfesseln im Ausl\u00e4nder- und Integrationsgesetz (Bericht des Bundesrates vom 16. Dezember 2022 in Erf\u00fcllung des <a href=\"https:\/\/www.parlament.ch\/de\/ratsbetrieb\/suche-curia-vista\/geschaeft?AffairId=20204265\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Postulates 20.4265 der Kommission f\u00fcr Rechtsfragen des St\u00e4nderates vom 19. Oktober 2020, Einf\u00fchrung elektronischer Fussfesseln im Ausl\u00e4nder- und Integrationsgesetz) kommt der Bundesrat zum Schluss, dass kein Bedarf besteht, eine Gesetzesbestimmung zu einem \u00abElectronic Monitoring\u00bb<\/a> im AIG einzuf\u00fchren. Grunds\u00e4tzlich erachtet er die bereits heute im AIG vorhandenen Alternativen zur Administrativhaft als zielf\u00fchrender und zweckm\u00e4ssiger. Um den Handlungsspielraum der zust\u00e4ndigen kantonalen Beh\u00f6rden bei den Vollzugsf\u00e4llen zu vergr\u00f6ssern, soll jedoch eine gesetzliche Grundlage f\u00fcr eine Anwesenheitspflicht in kantonalen Unterbringungsstrukturen geschaffen werden. Diese Massnahme entspricht den Vorschl\u00e4gen der Kantone im Rahmen der Ausarbeitung des Postulatsberichts (Art. 73a VE-AIG). Aufgrund eines Bundesgerichtsentscheids soll zudem die Bestimmung im AIG \u00fcber die sogenannte \u00abDublin-Renitenzhaft\u00bb angepasst werden. Die Inhaftierung soll sp\u00e4testens sechs Wochen nach Haftanordnung beendet werden (Art. 76a Abs. 4 VE-AIG).<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Erweiterte Zugriffsrechte im Vollzug<\/h3>\n<p>F\u00fcr die kantonalen Justizvollzugsbeh\u00f6rden soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit diese bei der Erf\u00fcllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf besonders sch\u00fctzenswerte Daten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) zugreifen k\u00f6nnen. Weiter sollen zus\u00e4tzliche Mitarbeitende des SEM, die zust\u00e4ndigen Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts und die schweizerischen Auslandvertretungen und Missionen Zugriff auf die ben\u00f6tigten Personendaten im Informationssystem f\u00fcr die R\u00fcckkehr (eRetour) des SEM erhalten.<\/p>\n<p>Erl\u00e4uterungen: <em>Im Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 \u00fcber das Informationssystem f\u00fcr den Ausl\u00e4nder- und den Asylbereich (BGIAA) soll die rechtliche Grundlage daf\u00fcr geschaffen werden, dass die kantonalen Justizvollzugsbeh\u00f6rden auch auf die besonders sch\u00fctzenswerten Daten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) zugreifen k\u00f6nnen, die sie im Rahmen des Vollzugs von strafrechtlichen Urteilen der kantonalen Strafgerichte und der Strafbeh\u00f6rden des Bundes ben\u00f6tigen (Art. 9 Abs. 1 Bst. q und 2 Bst. m VE-BGIAA).<\/em><\/p>\n<p><em>Weitere Mitarbeitende der zust\u00e4ndigen Einheiten des SEM, die zust\u00e4ndigen Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts und die schweizerischen Auslandvertretungen und Missionen sollen Zugriff auf bestimmte Personendaten aus dem Informationssystem f\u00fcr die R\u00fcckkehr (eRetour) des SEM erhalten, die sie f\u00fcr ihre gesetzlichen Aufgaben ben\u00f6tigen (Art. 109h Bst. a Ziff. 3 und h und i VE-AIG).<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Weitere \u00c4nderungen<\/h3>\n<p>Die Vorlage betrifft auch formelle und redaktionelle \u00c4nderungen. Sie betreffen die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Unterstellung unter die Stellenmeldepflicht, die Weitergabe medizinischer Daten zur Beurteilung der Transportf\u00e4higkeit, die Voraussetzungen f\u00fcr die Verf\u00fcgung eines Einreiseverbots, die Abschaffung der Sonderabgabe aus Erwerbseinkommen und die Neugestaltung des Systems der Bundessubventionierung der kantonalen Sozialhilfekosten f\u00fcr Personen des Asylbereichs.<\/p>\n<p>Erl\u00e4uterungen: <em>Die formelle Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr den Entscheid \u00fcber Antr\u00e4ge der Kantone zur Unterstellung bestimmter Berufsgruppen unter die Stellenmeldepflicht ist gem\u00e4ss der bisherigen Praxis und in Einklang mit Artikel 53e Absatz 1 der Arbeitsvermittlungsverordnung vom 16. Januar 1991 (AVV) angepasst worden. Demnach ist das Eidgen\u00f6ssische Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und nicht der Bundesrat daf\u00fcr zust\u00e4ndig (Art. 21a Abs. 7 VE-AIG).<\/em><\/p>\n<p><em>Im AIG soll ein Verweis angepasst werden, da der entsprechende Artikel (Art. 85 AIG) in der Zwischenzeit ge\u00e4ndert wurde (Art. 30 Abs. 1 Bst. l VE-AIG). Im Rahmen der Verordnungs\u00e4nderungen zur Beurteilung der Transportf\u00e4higkeit in der Verordnung vom 11. August 1999 \u00fcber den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung ausl\u00e4ndischer Personen (VVWAL) wurden inhaltliche und redaktionelle Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit einer Bestimmung im AIG festgestellt, die behoben werden sollen (Art. 71b VE-AIG).<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0Gem\u00e4ss dem Wortlaut des am 22. November 2022 in Kraft getretenen Artikels 67 Absatz 1 AIG verf\u00fcgt das SEM Einreiseverbote gegen\u00fcber weggewiesenen Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4ndern. Die Beschr\u00e4nkung auf weggewiesene Personen entspricht jedoch nicht der Praxis, da Einreiseverbote insbesondere auch gegen\u00fcber Personen erforderlich sein k\u00f6nnen, die sich nicht in der Schweiz aufhalten und daher auch nicht weggewiesen werden m\u00fcssen. Diese unbeabsichtigte Beschr\u00e4nkung soll r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden (Art. 67 Abs. 1 VE-AIG).<\/em><\/p>\n<p><em>Aufgrund der Abschaffung der Sonderabgabe aus Erwerbseinkommen am 1. Januar 2018 und der Neugestaltung des Systems der Bundessubventionierung der kantonalen Sozialhilfekosten f\u00fcr Personen des Asylbereichs ab Januar 2023 soll eine Anpassung im Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 \u00fcber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vorgenommen werden (Art. 93bis Abs. 2 und 2bis VE-AHVG).<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>An seiner Sitzung vom 15. 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