{"id":4256,"date":"2024-01-01T19:01:25","date_gmt":"2024-01-01T18:01:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=4256"},"modified":"2024-01-01T19:01:25","modified_gmt":"2024-01-01T18:01:25","slug":"lohnverzicht-beim-feierabendbier","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/01\/01\/lohnverzicht-beim-feierabendbier\/","title":{"rendered":"Lohnverzicht beim Feierabendbier?"},"content":{"rendered":"<p>Im Rahmen eines Arbeitsstreites vor dem Arbeitsgericht Z\u00fcrich (Entscheide des Arbeitsgerichts Z\u00fcrich 2020 Nr. 4) hatte sich dieses mit der Frage zu befassen, ob der Lohn geschuldet war oder nicht; die Arbeitgeberin behauptete, die Arbeitnehmerin habe ihm gegen\u00fcber bei einem Feierabendbier auf den Lohn verzichtet. Es lag kein schriftliches Dokument vor, aus welchem ein solcher Verzicht ersichtlich w\u00e4re. Somit mussten hier Zeugen und Parteien befragt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Sachverhalt<\/h3>\n<p>Die Kl\u00e4gerin arbeitete \u2013 zun\u00e4chst als Substitutin und hernach als Juristin \u2013 w\u00e4hrend mehrerer Jahre f\u00fcr die Beklagte, eine Z\u00fcrcher Anwaltskanzlei. Vor Arbeitsgericht war unbestritten, dass die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Monat Mai 2018 keinen Lohn erhalten hat. Die Beklagte machte geltend, der Lohn f\u00fcr den Monat Mai 2018 sei vereinbarungsgem\u00e4ss nicht bezahlt worden, da die Kl\u00e4gerin auf diesen Lohn verzichtet habe.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Beweislastverteilung<\/h3>\n<p>Unbestritten war, dass die Kl\u00e4gerin im Monat Mai 2018 gearbeitet hatte. Die Beklagte h\u00e4tte damit grunds\u00e4tzlich den vereinbarten Lohn an die Kl\u00e4gerin auszahlen m\u00fcssen. Die Beklagte machte jedoch geltend, die Kl\u00e4gerin habe auf den Lohn vom Mai 2018 verzichtet. Der Beklagten oblag es somit, den Verzicht auf den Lohn durch die Kl\u00e4gerin nachzuweisen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Zeugen- und Parteibefragungen<\/h3>\n<p>Zwar wurde von Befragten Dritten (Zeugen- und Parteibefragung) ausgesagt, die Kl\u00e4gerin habe auf den Loh verzichtet:<\/p>\n<p>In der Parteibefragung von A. am 7. Dezember 2020 gab dieser zu Protokoll, der Lohnverzicht der Kl\u00e4gerin sei anl\u00e4sslich eines Gespr\u00e4chs zwischen ihm und der Kl\u00e4gerin an einem nicht mehr genau erinnerlichen Datum im April 2018, nach Arbeitsschluss, in der Bar C. in Z\u00fcrich erfolgt, wobei nur er und die Kl\u00e4gerin anwesend gewesen seien. Das Gespr\u00e4ch sei nicht vorterminiert gewesen. Er habe die Kl\u00e4gerin eher spontan f\u00fcr dieses Treffen angefragt, wobei er ihr im Vorfeld nichts zum Grund des Treffens gesagt habe. Anl\u00e4sslich des Barbesuchs sei \u00fcber die generelle Situation in der Kanzlei, die finanzielle Situation und die Situation mit weiteren Mitarbeitern gesprochen worden. Es sei um die Liquidit\u00e4t der Kanzlei gegangen. Er habe sodann die Kl\u00e4gerin im Verlaufe des Gespr\u00e4chs konkret gefragt, ob sie auf Lohn verzichten w\u00fcrde, was diese bejaht habe. Der Lohnverzicht sei zeitlich nicht begrenzt worden, d.h. es sei nicht zeitlich umrissen worden, wie lange der Lohn nicht ausgezahlt w\u00fcrde. Auf Schriftlichkeit habe er verzichtet, da er dem Wort einer Freundin vertraut habe. Er habe die Kl\u00e4gerin an diesem Abend in der Bar eingeladen.<\/p>\n<p>Die Zeugin B. r\u00e4umte anl\u00e4sslich der Zeugeneinvernahme vom 7. Dezember 2020 ein, nur vom H\u00f6rensagen \u00fcberhaupt etwas \u00fcber einen allf\u00e4lligen Lohnverzicht der Kl\u00e4gerin berichten zu k\u00f6nnen. Sie habe von A. vernommen, dass die Kl\u00e4gerin auf Lohn verzichtet habe, Details kenne sie nicht. Weder sei sie anl\u00e4sslich des fraglichen Gespr\u00e4chs in der Bar C. im April 2018 dabei gewesen, noch habe sie mit der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber gesprochen. Vor diesem Hintergrund verm\u00f6gen ihre Aussagen nichts Wesentliches zur Beweiserbringung hinsichtlich eines Lohnverzichts der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Mailohn 2018 beizutragen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Kein gewollter Verzicht<\/h3>\n<p>Das Gericht ging davon aus, dass kein Verzicht durch die Kl\u00e4gerin bzw. Arbeitgeberin vorlag.<\/p>\n<p><em>3.2.2. Wie bereits vorerw\u00e4hnt, ist seitens der Kl\u00e4gerin bestritten, dass sie in irgend einer Form auf Lohn verzichtet habe. Selbst wenn aber den Ausf\u00fchrungen von A. anl\u00e4sslich dessen Parteibefragung g\u00e4nzlich gefolgt wird, ist festzuhalten, dass seiner Sachdarstellung jegliche \u00dcberzeugungskraft daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin am fraglichen Abend eine verbindliche Lohnverzichtserkl\u00e4rung f\u00fcr den Mailohn 2018 abgeben wollte, abzusprechen ist.<\/em><\/p>\n<p><em>Zufolge der Schilderung von A. ist zum einen bereits der Rahmen des geltend gemachten Gespr\u00e4chs als ausgesprochen unverbindlich zu qualifizieren. Dies manifestiert sich zun\u00e4chst darin, dass selbst A., welcher aus diesem Gespr\u00e4ch massgebliche Rechtsfolgen ableiten will, nicht genau weiss, wann das Gespr\u00e4ch stattfand. Dar\u00fcber hinaus mutet aber auch das genannte Setting, ein spontaner Barbesuch nach Arbeitsschluss, wenig verbindlich an. O<strong>bwohl in einem Subordinations- und damit Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis, wurde die Kl\u00e4gerin sodann auch gem\u00e4ss A. in keiner Art und Weise vorg\u00e4ngig auf einen m\u00f6glicherweise zur Diskussion stehenden Lohnverzicht hingewiesen oder ein gesch\u00e4ftlicher Grund f\u00fcr das Treffen in der Bar angek\u00fcndigt.<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em>Vielmehr fragte A. die Kl\u00e4gerin zufolge seiner Ausf\u00fchrungen w\u00e4hrend des Treffens spontan, ob sie auf Lohn verzichten w\u00fcrde. <strong>Dieser Umstand erscheint umso bemerkenswerter, als bei einer dermassen weitreichenden Entscheidung davon auszugehen w\u00e4re, dass einer Arbeitnehmerin vorg\u00e4ngig angemessen Zeit einger\u00e4umt worden w\u00e4re, um sich mit der Thematik ad\u00e4quat auseinanderzusetzen bzw. um ihr eine profunde Willensbildung zu erm\u00f6glichen.<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em>Beides war im geschilderten Kontext nicht gew\u00e4hrleistet und spricht gegen einen verbindlichen Charakter des geltend gemachten Gespr\u00e4chsinhaltes. Dar\u00fcber hinaus \u2013 und dies f\u00e4llt vorliegend als wesentlichstes Element ins Gewicht \u2013 wurde gem\u00e4ss Schilderungen von A. ein allf\u00e4lliger Lohnverzicht zeitlich nicht umgrenzt, womit es auch inhaltlich an einer gen\u00fcgend konkreten Ausgestaltung der Anfrage mangelte. Gem\u00e4ss Aussagen von A. war seine Anfrage gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin jedenfalls nicht dahingehend konkretisiert, ob die Kl\u00e4gerin auf den Mailohn 2018 verzichten wolle. Vor diesem Hintergrund vermag die Beklagte gest\u00fctzt auf die Aussagen von A. anl\u00e4sslich der Parteibefragung vom 7. Dezember 2020 den Beweis, dass die Kl\u00e4gerin rechtsg\u00fcltig auf den Mailohn 2018 verzichtet habe, nicht zu erbringen.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zum Lohn (Auswahl):<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/11\/16\/lohn-fuer-die-umkleidezeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Lohn f\u00fcr die Umkleidezeit<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/09\/10\/lohnfortzahlungspflicht-bei-verschnupften-kindern\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Lohnfortzahlungspflicht bei \u00abverschnupften\u00bb Kindern<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/05\/21\/verrechnung-von-lohnforderungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verrechnung von Lohnforderungen<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/04\/29\/der-der-arbeitnehmer-ueber-den-lohn-sprechen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Darf der Arbeitnehmer \u00fcber den Lohn sprechen?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/04\/11\/lohngleichheitsanalyse\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Lohngleichheitsanalyse<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/03\/19\/bonus-als-lohnbestandteil-qualifiziert\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bonus als Lohnbestandteil qualifiziert<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/08\/20\/die-lohnhoehe\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die Lohnh\u00f6he<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/02\/euroloehne\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Eurol\u00f6hne<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/03\/05\/lohnrechner-fuer-entsendefirmen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Lohnrechner f\u00fcr Entsendefirmen<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/09\/19\/streitwert-der-lohnklage\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Streitwert der Lohnklage<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/11\/26\/die-insolvenzentschaedigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Anspruch auf die Insolvenzentsch\u00e4digung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/06\/23\/neue-mindestlohnvorschriften-im-kanton-basel-stadt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Mindestlohnvorschriften im Kanton Basel Stadt<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/01\/31\/mindestlohn-kanton-tessin\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Mindestlohn im Kanton Tessin<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/12\/09\/erhoehte-mindestloehne-fuer-haushaltsangestellte-gemaess-nav\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Erh\u00f6hte Mindestl\u00f6hne f\u00fcr Hausangestellte gem\u00e4ss NAV<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/11\/07\/universitaetsspital-zuerich-keine-entschaedigung-fuer-umkleidezeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Universit\u00e4tsspital Z\u00fcrich: Keine Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Umkleidezeit<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/06\/19\/neue-mindestloehne-in-zuerich-und-winterthur\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Neue Mindestl\u00f6hne in Z\u00fcrich und Winterthur<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie <a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsrecht finden Sie <a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Rahmen eines Arbeitsstreites vor dem Arbeitsgericht Z\u00fcrich (Entscheide des Arbeitsgerichts Z\u00fcrich 2020 Nr. 4) hatte sich dieses mit der Frage zu befassen, ob der Lohn geschuldet war oder nicht; die Arbeitgeberin behauptete, die Arbeitnehmerin habe ihm gegen\u00fcber bei einem Feierabendbier auf den Lohn verzichtet. 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