{"id":4261,"date":"2024-01-04T18:32:41","date_gmt":"2024-01-04T17:32:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=4261"},"modified":"2024-01-04T18:56:38","modified_gmt":"2024-01-04T17:56:38","slug":"arbeitsvertrag-als-simulierter-auftrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/01\/04\/arbeitsvertrag-als-simulierter-auftrag\/","title":{"rendered":"Arbeitsvertrag als simulierter Auftrag?"},"content":{"rendered":"<p>Ein simuliertes Rechtsgesch\u00e4ft im Sinne von\u00a0Art. 18 OR\u00a0liegt im Allgemeinen vor, wenn sich die Parteien einig sind, dass die gegenseitigen Erkl\u00e4rungen nicht ihrem Willen entsprechende Rechtswirkungen haben sollen, weil sie entweder ein Vertragsverh\u00e4ltnis vort\u00e4uschen oder mit dem Scheingesch\u00e4ft einen wirklich beabsichtigten Vertrag verdecken wollen. Das simulierte Rechtsgesch\u00e4ft ist sowohl zwischen den Parteien als auch im Verh\u00e4ltnis zu Dritten (mit gewissen Einschr\u00e4nkungen) unwirksam (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F123-IV-61%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page61\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 123 IV 61<\/a>\u00a0E. 5c\/cc). Wer sich auf eine Simulation nach\u00a0Art. 18 Abs. 1 OR\u00a0beruft, hat den vom Wortlaut des Vertrags beziehungsweise Rechtsgesch\u00e4fts abweichenden wirklichen Willen der Parteien zu beweisen (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-III-49%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page49\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 131 III 49<\/a>\u00a0E. 4.1.1;\u00a0<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F112-II-337%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page337\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">112 II 337<\/a>\u00a0E. 4a). Zur Beantwortung der Frage, ob die Parteien ein simuliertes Rechtsgesch\u00e4ft abschliessen wollten, ist mithin ihr wirklicher Wille im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Rechtsgesch\u00e4fts festzustellen. Diese subjektive Auslegung beruht auf Beweisw\u00fcrdigung, die vom Bundesgericht nur unter Willk\u00fcrgesichtspunkten \u00fcberpr\u00fcft werden kann (siehe Urteil 4A_665\/2016 vom 15. Februar 2017 E. 3.1 f. mit Hinweisen und vorstehende E. 3).<\/p>\n<p>Das Bundesgericht hatte in <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza:\/\/24-11-2023-4A_356-2023&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 4A_356\/2023 vom 24. November 2023<\/a> mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein zwischen einer Aktiengesellschaft und einer Arbeitgeberin abgeschlossener Auftrag in Tat und Wahrheit einen Arbeitsvertrag zwischen der Alleinaktion\u00e4rin der Aktiengesellschaft und der Arbeitgeberin darstellte. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Sachverhalt<\/h3>\n<p>Die Kl\u00e4gerin A.________ (Kl\u00e4gerin) war f\u00fcr die Beklagte t\u00e4tig. Ihr T\u00e4tigwerden st\u00fctzte sich &#8211; zumindest formell &#8211; auf eine schriftliche Vereinbarung vom 21. September 2020 (nachfolgend: die Vereinbarung) zwischen der Beklagten und der C.________ AG. die Kl\u00e4gerin Alleinaktion\u00e4rin der C.________ AG war. In der Vereinbarung ist von &#8222;Auftraggeberin&#8220; (Beklagte) und von der &#8222;Beauftragten&#8220; (C.________ AG) die Rede. Weiter heisst es, die C.________ AG stelle die Dienste ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin (der Kl\u00e4gerin) f\u00fcr die Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen zur Verf\u00fcgung. Die Kl\u00e4gerin stellt sich auf den Standpunkt, es liege &#8211; entgegen dem Wortlaut der Vereinbarung &#8211; de facto und de iure ein Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen ihr pers\u00f6nlich und der Beklagten vor.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Vorinstanzen<\/h3>\n<p>Das Arbeitsgericht Z\u00fcrich wies die Klage ab. Es erachtete sich als zust\u00e4ndig, wies die Klage in der Folge aber mit der Begr\u00fcndung ab, es habe kein Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten vorgelegen. Vielmehr sei die Beklagte mit der C.________ AG ein Auftragsverh\u00e4ltnis eingegangen. Ein allf\u00e4lliger Anspruch aus Auftrag stehe nicht der Kl\u00e4gerin pers\u00f6nlich zu, weshalb sie nicht aktivlegitimiert sei.<\/p>\n<p>Das Obergericht des Kantons Z\u00fcrich (Vorinstanz) erwog (Urteil des Obergerichts des Kantons Z\u00fcrich, I. Zivilkammer, vom 30. Mai 2023 (LA220018-O\/U)), es habe zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten kein Vertragsverh\u00e4ltnis &#8211; mithin auch kein Arbeitsverh\u00e4ltnis &#8211; bestanden.<\/p>\n<p>Die Vorinstanz erwog, aus der Behauptungslage gehe hervor, dass von keiner der Parteien geltend gemacht werde, beim Vertragsschluss h\u00e4tten die Kl\u00e4gerin und die Beklagte den \u00fcbereinstimmenden Willen gehabt, sich als direkte Arbeitsvertragspartner gegen\u00fcberzustehen. Die Kl\u00e4gerin impliziere zwar ein gewisses Machtungleichgewicht im Rahmen der Vertragsverhandlungen, es k\u00f6nne aber als unbestritten gelten, dass mit Wissen und Willen aller Beteiligten die C.________ AG dazwischen geschaltet worden sei. Inwiefern bzw. mit welcher Intensit\u00e4t die Beklagte dies forciert habe, sei von der Kl\u00e4geirn im Vagen gelassen worden. Sie habe nicht vorgebracht, dass sie sich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in einer Zwangslage befunden oder ein Willensmangel vorgelegen habe. Es sei davon auszugehen, dass sie sich als Organ der C.________ AG entschieden habe, in deren Namen die Vereinbarung mit der Beklagte einzugehen. Entsprechend habe zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten gar kein Vertragsverh\u00e4ltnis bestanden, mithin auch kein Arbeitsvertrag. Die Vereinbarung zwischen der Beklagten und der C.________ AG k\u00f6nne wiederum nicht als Arbeitsvertrag qualifiziert werden, da nur eine nat\u00fcrliche Person Arbeitnehmerin sein k\u00f6nne (mit Verweis auf die Urteile 4A_542\/2020 vom 3. M\u00e4rz 2021 E. 3.3.2 und 4A_31\/2011 vom 11. M\u00e4rz 2011 E. 3).<\/p>\n<p>In einer Eventualbegr\u00fcndung erwog die Vorinstanz, die Kl\u00e4gerin mache geltend, es habe de facto und de iure ein Vertrag zwischen ihr pers\u00f6nlich und der Beklagten vorgelegen (ohne Zwischenschaltung der C.________ AG). Obwohl der Berufung der Kl\u00e4gerin aufgrund fehlender Behauptungen bez\u00fcglich eines Willensmangels beim Vertragsschluss kein Erfolg beschieden sein k\u00f6nne, erscheine es als angezeigt, auf ihre Argumente einzugehen. Entscheidend sei, ob die Beklagte Weisungen erteilt habe, die den Gang der Arbeit der Kl\u00e4gerin im Detail bestimmten, ob sie mit anderen Worten eingehenden Kontrollen unterworfen gewesen sei. Nicht jedes Weisungs- und Kontrollrecht f\u00fchre zur Qualifikation als Arbeitsvertrag. Deren Mass m\u00fcsse vielmehr \u00fcber das beschr\u00e4nkte Weisungsrecht des Auftragsrechts hinausgehen. Es gelinge der Kl\u00e4gerin nicht, eine solche rechtliche Eingliederung in den Betrieb der Beklagten substanziiert zu behaupten, namentlich lasse die aus den Akten hervorgehende Rapportierung \u00fcber die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin (Erl\u00e4uterungen zu den Honorarrechnungen) keinen solchen Schluss zu.<\/p>\n<p>Die Vorinstanz hatte sich zudem ausf\u00fchrlich mit dem Argument einer angeblichen Scheinselbstst\u00e4ndigkeit auseinandergesetzt. Sie erwog, die Erstinstanz schliesse aus der Gesch\u00e4ftserfahrenheit der Kl\u00e4gerin nur (aber immerhin), ihre vorbestehenden selbstst\u00e4ndigen gesch\u00e4ftlichen Aktivit\u00e4ten spr\u00e4chen dagegen, dass sie in eine Scheinselbstst\u00e4ndigkeit gedr\u00e4ngt worden sei. Es sei unbestritten, dass die Kl\u00e4gerin per E-Mail an die Beklagten herangetreten sei, sich f\u00fcr eine Zusammenarbeit empfohlen und dabei in ihrer E-Mail-Signatur die C.________ AG angegeben habe. Es sei zwar richtig, dass die Kl\u00e4gerin in der besagten E-Mail nicht nur von ihrer Agentur, sondern auch von sich selbst als Person geschrieben habe. Das sei aber nicht weiter erstaunlich, die Bezogenheit der C.________ AG auf die Person ihrer Inhaberin widerspiegle sich auch schl\u00fcssig in der Vereinbarung. Zudem habe sie sich in besagter E-Mail als &#8222;Businessfrau mit eigener Werbe- und Kommunikationsagentur&#8220; und als &#8222;Unternehmerin, die sich sehr f\u00fcr Ihr (sic) Projekt interessiert&#8220; bezeichnet. Es w\u00e4re der Kl\u00e4geirn somit zumutbar gewesen, die Vereinbarung nicht zu akzeptieren, wenn diese nicht ihrem Willen entsprochen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Verfahren vor Bundesgericht<\/h3>\n<p>Die Kl\u00e4gerin r\u00fcgte vor Bundesgericht insbesondere, es verletze Bundesrecht, wenn die Vorinstanz einzig auf die &#8222;formale Parteibezeichnung&#8220; abstelle. Art. 18 und Art. 319 OR verlangten, dass gepr\u00fcft werde, ob ungeachtet der bloss formellen Parteibezeichnungen juristisch nicht ein Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen ihr (der Kl\u00e4gerin) pers\u00f6nlich und der Beklagten vorgelegen habe. Wenn es den Parteien darum gegangen sei, die wahre Beschaffenheit ihres Verh\u00e4ltnisses zu verschleiern, habe das Gericht dem keine Folge zu leisten.<\/p>\n<p>Die Beweislast \u2013 so das Bundesgericht &#8211; f\u00fcr eine Simulation liege bei der Person, die sich auf eine solche beruft (Art. 8 ZGB), wobei nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden k\u00f6nne, dass die Erkl\u00e4rungen der Parteien nicht ihrem wirklichen Willen entsprechen; der Richter m\u00fcsse betreffend den Nachweis einer Simulation hohe Anforderungen stellen. Reine Behauptungen allgemeiner Natur und blosse Vermutungen reichten nicht aus (Urteil 4A_429\/2012 vom 2. November 2012 E. 4.2 mit Hinweisen;\u00a0<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F112-II-337%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page337\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 112 II 337<\/a>\u00a0E. 4a; Urteil 4A_96\/2008 vom 26. Mai 2008 E. 2.3).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verm\u00f6ge &#8211; mangels hinreichend substanziierter Behauptungen &#8211; nicht darzutun, dass es sich bei der Vereinbarung zwischen der C.________ AG und der Beklagten um eine Simulation gehandelt hat, mit dem Ziel ein Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen ihr und der Beklagten zu verschleiern. Die Vorinstanz habe in ihrer Hauptbegr\u00fcndung ausf\u00fchrlich begr\u00fcndet, dass das Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen der Beklagten einerseits und der C.________ AG andererseits entstanden sei. Weiter habe sich die Vorinstanz mit dem von der Kl\u00e4gerin vorgebrachten Argument einer angeblichen Scheinselbstst\u00e4ndigkeit auseinandergesetzt und eine solche verneint. Damit setze sich die Kl\u00e4gerin in ihrer Beschwerde nicht hinreichend auseinander. Entsprechend verm\u00f6ge sie nicht darzutun, dass die Vorinstanz in Willk\u00fcr verfallen w\u00e4re, weil sie den Nachweis einer Simulation im Ergebnis als nicht erbracht erachtet hat. Damit muss nicht auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage eingegangen werden, ob es als rechtsmissbr\u00e4uchliches Verhalten zu qualifizieren w\u00e4re, wenn sich die Kl\u00e4gerin auf eine Simulation berufen w\u00fcrde, an der sie sich mittels Zwischenschaltung der von ihr als Alleininhaberin beherrschten C.________ AG (einschliesslich der Verrechnung von Mehrwertsteuer) massgeblich beteiligt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Zusammenfassend sei es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt sei, es bestehe einzig ein Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen der C.________ AG und der Beklagten, das &#8211; bereits weil es sich bei der C.________ AG nicht um eine nat\u00fcrliche Person handelt &#8211; nicht als Arbeitsverh\u00e4ltnis qualifiziert werden k\u00f6nne (vgl. das zitierte Urteil 4A_542\/2020 E. 3.3.2).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Weitere Beitr\u00e4ge zur Qualifikation von Vertr\u00e4gen:<\/h3>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/13\/angestellt-oder-nicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Angestellt oder nicht?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/21\/der-ceo-ohne-arbeitsvertrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der CEO ohne Arbeitsvertrag<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/10\/13\/unterrichtsvertrag-oderarbeitsvertrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Unterrichtsvertrag oder Arbeitsvertrag?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/21\/beratungsvertrag-mit-einmann-ag-als-arbeitsverhaeltnis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u201eBeratungsvertrag\u201c mit Einmann-AG als Arbeitsverh\u00e4ltnis<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/10\/13\/unterrichtsvertrag-oderarbeitsvertrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Unterrichtsvertrag oder Arbeitsvertrag?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/09\/16\/abgrenzung-des-arbeitsvertrages-vom-auftrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Abgrenzung des\u00a0Arbeitsvertrages vom Auftrag<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/01\/30\/arbeitsvertrag-oder-nicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsvertrag oder nicht?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/01\/06\/sozialversicherungsgericht-zuerich-uber-fahrer-sind-unselbstaendige\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Sozialversicherungsgericht Z\u00fcrich: Uber-Fahrer sind Unselbst\u00e4ndige<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/03\/18\/qualifikationsmerkmale-des-arbeitsvertrags\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Qualifikationsmerkmale des Arbeitsvertrages<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/12\/14\/qualifikation-des-vertrages-fuer-honorarbezueger\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Qualifikation des Vertrages f\u00fcr Honorarbez\u00fcger<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein simuliertes Rechtsgesch\u00e4ft im Sinne von\u00a0Art. 18 OR\u00a0liegt im Allgemeinen vor, wenn sich die Parteien einig sind, dass die gegenseitigen Erkl\u00e4rungen nicht ihrem Willen entsprechende Rechtswirkungen haben sollen, weil sie entweder ein Vertragsverh\u00e4ltnis vort\u00e4uschen oder mit dem Scheingesch\u00e4ft einen wirklich beabsichtigten Vertrag verdecken wollen. 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