{"id":4291,"date":"2024-02-25T18:09:19","date_gmt":"2024-02-25T17:09:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=4291"},"modified":"2024-02-25T18:09:19","modified_gmt":"2024-02-25T17:09:19","slug":"arbeitsunfall-als-fahrlaessige-toetung-qualifiziert","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/02\/25\/arbeitsunfall-als-fahrlaessige-toetung-qualifiziert\/","title":{"rendered":"Arbeitsunfall als fahrl\u00e4ssige T\u00f6tung qualifiziert"},"content":{"rendered":"<p>Auch die strafrechtlichen Abteilungen des schweizerischen Bundesgerichts haben sich hin und wieder mit dem Arbeitsrecht auseinanderzusetzen. So etwa die 1. strafrechtliche Abteilung im Entscheid <a href=\"https:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F29-01-2024-6B_1058-2022&amp;lang=de&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">6B_1058\/2022, 6B_1072\/2022 vom 29. Januar 2024<\/a>. als es einen t\u00f6dlichen Arbeitsunfall als fahrl\u00e4ssige T\u00f6tung qualifizierte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Das Bundesgericht zu den Arbeitgeberpflichten<\/h3>\n<p>Im Zusammenhang mit der Frage, ob im konkreten Fall Pflichten zur Unfallverh\u00fctung verletzt wurden, f\u00fchrte das Bundesgericht das Folgende aus:<\/p>\n<p><em>3.4.\u00a0Die Pflichten zum Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bzw. zur Unfallverh\u00fctung ergeben sich unter anderem aus\u00a0Art. 328 Abs. 2 OR, Art. 82 des Bundesgesetzes vom 20. M\u00e4rz 1981 \u00fcber die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung vom 19. Dezember 1983 \u00fcber die Verh\u00fctung von Unf\u00e4llen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30). Dar\u00fcber hinaus sind die gest\u00fctzt auf\u00a0Art. 83 UVG\u00a0erlassenen Ausf\u00fchrungsvorschriften des Bundesrates und die \u00fcbrigen Richtlinien zu beachten, welche die Pflicht des Arbeitgebers konkretisieren und f\u00fcr einzelne Arbeitsbereiche mit erh\u00f6htem Gefahrenpotenzial zum Teil besonders umschreiben. Wird gegen eine solche Vorschrift verstossen, liegt darin zugleich ein Indiz f\u00fcr die Missachtung der Sorgfaltspflicht im Sinne von\u00a0Art. 12 Abs. 3 StGB\u00a0(<a href=\"https:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F114-IV-173%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page173\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 114 IV 173<\/a>\u00a0E. 2a; Urteile 6B_1201\/2022 vom 3. April 2023 E. 2.1.2; 6B_217\/2022 vom 15. August 2022 E. 2.3; 6B_435\/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 5.1.1; je mit Hinweis). \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Nach\u00a0Art. 328 Abs. 2 OR\u00a0hat der Arbeitgeber die zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers notwendigen Massnahmen zu treffen. Hierzu geh\u00f6rt auch, dass er vom Arbeitnehmer die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften verlangt und dies in angemessener Weise kontrolliert und notfalls durchsetzt (vgl.\u00a0Art. 6 Abs. 3 VUV; Urteile 6B_197\/2021 vom 28. April 2023 E. 3.3.2; 6B_47\/2021 vom 22. M\u00e4rz 2023 E. 5.1.1; 6B_958\/2020 vom 22. M\u00e4rz 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen).\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Nach\u00a0Art. 3 Abs. 1 VUV\u00a0hat der Arbeitgeber zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen zu erteilen und Schutzmassnahmen zu treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung sowie den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Gem\u00e4ss\u00a0Art. 6 Abs. 1 VUV\u00a0muss der Arbeitgeber daf\u00fcr sorgen, dass alle in seinem Betrieb besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort t\u00e4tigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebs, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden \u00fcber die bei ihren T\u00e4tigkeiten auftretenden Gefahren sowie \u00fcber die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Diese Informationen und Anleitungen haben zum Zeitpunkt des Stellenantritts sowie bei jeder wesentlichen \u00c4nderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind n\u00f6tigenfalls zu wiederholen (Urteile 6B_197\/2021 vom 28. April 2023 E. 3.3.2; 6B_47\/2021 vom 22. M\u00e4rz 2023 E. 5.1.1).<\/em><\/p>\n<p>Spezifisch zu Hubarbeitsb\u00fchnen \u00e4usserte sich das Bundesgericht im\u00a0<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza:\/\/29-01-2024-6B_1058-2022&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil 6B_1058\/2022, 6B_1072\/2022 vom 29. Januar 2024<\/a>\u00a0wie folgt:<\/p>\n<p><em>4.2.3.\u00a0Gest\u00fctzt auf\u00a0Art. 85 UVG\u00a0i.V.m.\u00a0Art. 52a Abs. 1 VUV\u00a0kann die Eidgen\u00f6ssische Koordinationskommission f\u00fcr Arbeitssicherheit (EKAS) zur Gew\u00e4hrleistung einer einheitlichen und sachgerechten Anwendung der Vorschriften \u00fcber die Arbeitssicherheit Richtlinien aufstellen. Befolgt der Arbeitgeber solche Richtlinien, so wird vermutet, dass er diejenigen Vorschriften \u00fcber die Arbeitssicherheit erf\u00fcllt, welche durch die Richtlinien konkretisiert werden (Art. 52a Abs. 2 VUV). Der Arbeitgeber kann die Vorschriften \u00fcber die Arbeitssicherheit auf andere Weise erf\u00fcllen, als dies die Richtlinien vorsehen, wenn er nachweist, dass die Sicherheit der Arbeitnehmer gleichermassen gew\u00e4hrleistet ist (Art. 52a Abs. 3 VUV). \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Die f\u00fcr die Arbeit mit Hebe- bzw. Hubarbeitsb\u00fchnen relevanten Pflichten werden vorliegend unter anderem durch die Suva-Checklisten &#8222;Hubarbeitsb\u00fchnen Teil 1: Planung des Einsatzes&#8220; (Nr. 67064-1.d) und &#8222;Hubarbeitsb\u00fchnen Teil 2: Kontrolle am Einsatzort&#8220; (Nr. 67064-2.d) konkretisiert. Gem\u00e4ss Anhang I der Richtlinie Nr. 6508 der EKAS \u00fcber den Beizug von Arbeits\u00e4rzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit z\u00e4hlen Arbeiten mit technischen Einrichtungen und Ger\u00e4ten gem\u00e4ss\u00a0Art. 49 Abs. 2 VUV\u00a0zu Arbeiten mit besonderen Gef\u00e4hrdungen. In der Aufz\u00e4hlung von\u00a0Art. 49 Abs. 2 VUV\u00a0werden in Ziff. 2 und 5 auch Hebe- bzw. Hubarbeitsb\u00fchnen genannt. Nach Ziff. 5.5 der EKAS-Richtlinie Nr. 6512 ist eine Ausbildung zur Verwendung von Arbeitsmitteln notwendig, wenn mit den dabei auszuf\u00fchrenden Arbeiten besondere Gefahren verbunden sind.\u00a0<\/em><\/p>\n<p>Gest\u00fctzt darauf ging gem\u00e4ss Bundesberiht die Vorinstanz zu Recht davon aus, eine Ausbildung zur Bedienung von Hebe- und Hubarbeitsb\u00fchnen sei obligatorisch. Es werde in den zwei Checklisten der Suva ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass eine dokumentierte, theoretische und praktische Grundausbildung f\u00fcr die verwendete Hubarbeitsb\u00fchnen-Kategorie erforderlich ist. Gem\u00e4ss Bundesgericht m\u00fcsse zwar beachtet werden, dass die Nichteinhaltung einer Richtlinie nicht automatisch zur Folge hat, dass die gebotene Sorgfaltspflicht nicht eingehalten wurde; jedoch liegt im Verstoss gegen eine solche Richtlinie ein Indiz f\u00fcr die Missachtung der Sorgfaltspflicht im Sinne von\u00a0Art. 12 Abs. 3 StGB. Im Gegenzug w\u00fcrde die Beachtung der entsprechenden Vorschriften dem Arbeitgeber die Vermutung verleihen, dass er die Sicherheitsanforderungen nach UVG und VUV erf\u00fclle.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Sachverhalt<\/h3>\n<p>Das Opfer, damals noch wohnhaft in Frankreich, habe Anfang Juni 2019 mit dem Beschwerdef\u00fchrer 1 Kontakt aufgenommen und sich erkundigt, ob dieser f\u00fcr ihn in der Schweiz Arbeit habe. Daraufhin habe dieser beim Beschwerdef\u00fchrer 2, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der E.________ AG, nachgefragt, ob die Firma f\u00fcr seinen Cousin, das Opfer, Arbeit habe. Der Beschwerdef\u00fchrer 1 habe dabei angegeben, das Opfer sei wie ein Bruder f\u00fcr ihn; er k\u00f6nne f\u00fcr ihn als loyalen Mitarbeitenden b\u00fcrgen. Der Beschwerdef\u00fchrer 2 habe dem Beschwerdef\u00fchrer 1 vertraut und entschieden, das Opfer als Hilfsarbeiter einzustellen. Vor der Anstellung seien vom Opfer die f\u00fcr eine Arbeitsbewilligung erforderlichen Dokumente verlangt worden; weitere Abkl\u00e4rungen \u00fcber seine Ausbildungen, insbesondere in Bezug auf den Umgang mit Hubarbeitsb\u00fchnen, seien von keinem der Beschwerdef\u00fchrer vorgenommen worden. Auch seien keine entsprechenden Nachweise verlangt worden. Der Beschwerdef\u00fchrer 2, obwohl er nicht \u00fcber die konkreten Eins\u00e4tze des Opfers informiert gewesen sei, habe zum Zeitpunkt von dessen Anstellung zumindest davon ausgehen m\u00fcssen, dass dieser f\u00fcr Arbeiten mit Hubarbeitsb\u00fchnen eingesetzt werde. Dies ergebe sich einerseits aus der Information des Beschwerdef\u00fchrers 1, das Opfer verf\u00fcge aus Frankreich \u00fcber Erfahrung mit Hubarbeitsb\u00fchnen; andererseits habe der Beschwerdef\u00fchrer 2 selbst nicht ausgeschlossen, dass auch Hilfsarbeiter f\u00fcr Arbeiten mit Hubarbeitsb\u00fchnen eingesetzt w\u00fcrden. Ferner sei zum Zeitpunkt der Anstellung des Opfers &#8222;Fassadensaison&#8220; gewesen, was bedeute, dass ca. 90 % der Arbeiten, die das Team des Beschwerdef\u00fchrers 1 zu erledigen gehabt habe, mit Hubarbeitsb\u00fchnen auszuf\u00fchren seien, weshalb ein entsprechender Einsatz auch naheliegend gewesen sei. Hingegen h\u00e4tten der Beschwerdef\u00fchrer 2 zum Zeitpunkt der Einstellung des Opfers und der Beschwerdef\u00fchrer 1 zum Zeitpunkt dessen Einsatzes nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht um das Ausbildungsobligatorium f\u00fcr das Arbeiten mit Hubarbeitsb\u00fchnen gewusst.<\/p>\n<p>Weiter erw\u00e4gt die Vorinstanz, das Opfer habe am 26. oder 27. August 2019 seinen ersten Arbeitstag f\u00fcr die E.________ AG gehabt, an welchem der Beschwerdef\u00fchrer 1 es f\u00fcr die Arbeit auf einer Hubarbeitsb\u00fchne des Typs Mobil Vertikal instruiert habe. Anschliessend habe das Opfer w\u00e4hrend einer Woche mit besagter Hubarbeitsb\u00fchne gearbeitet und Reinigungsarbeiten vorgenommen. Am 4. September 2019 habe der Beschwerdef\u00fchrer 1 das Opfer f\u00fcr eine andere Hubarbeitsb\u00fchne des Typs Mobil Verikal von Haulotte, Modell Optimum 8, instruiert und es auf dem Gel\u00e4nde der F.________ AG im ersten Untergeschoss wiederum Reinigungsarbeiten durchf\u00fchren lassen. Um 16.00 Uhr habe der Beschwerdef\u00fchrer 1 das Gel\u00e4nde verlassen und sei zur E.________ AG gefahren. Von dort aus habe er um 16.30 Uhr das Opfer angerufen und ihm mitgeteilt, es solle die Hubarbeitsb\u00fchne mittels Kabelrolle an den Strom anschliessen und danach Feierabend machen. In Erg\u00e4nzung zum erstinstanzlichen Urteil weist die Vorinstanz darauf hin, es sei zu bezweifeln, dass der Beschwerdef\u00fchrer 1 das Opfer telefonisch ausdr\u00fccklich angewiesen habe, die Hubarbeitsb\u00fchne nicht in der Ecke einzustecken, da es dort keinen Strom habe. Dies habe er erstmals anl\u00e4sslich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. November 2020 angegeben, nachdem ein Strafverfahren wegen fahrl\u00e4ssiger T\u00f6tung gegen ihn er\u00f6ffnet worden sei. In den beiden vorherigen polizeilichen Einvernahmen als Auskunftsperson habe er dies noch nicht erw\u00e4hnt, obwohl er dazu befragt worden sei. Dies sei aber ohnehin nicht weiter von Relevanz; es werde im Rechtlichen darauf zur\u00fcckgekommen.<\/p>\n<p>Schliesslich stellt die Vorinstanz fest, im Anschluss an das Telefonat mit dem Beschwerdef\u00fchrer 1 sei das Opfer mit der Hubarbeitsb\u00fchne, die lediglich \u00fcber ein sehr kurzes Stromanschlusskabel verf\u00fcge, nahe an eine sich an einer Wand befindlichen Steckdose herangefahren. Wegen einer Fehlmanipulation seitens des Opfers habe sich die Hubarbeitsb\u00fchne nach oben bewegt und seinen Kopf und Hals zwischen dem Gel\u00e4nder der Hubarbeitsb\u00fchne und einem an der Decke h\u00e4ngenden Kabelkanal eingeklemmt. Aufgrund des dadurch eingeklemmten Halses sei das Opfer infolge Erstickung noch auf der Unfallstelle verstorben. Der genaue Unfallhergang lasse sich nicht eruieren und die Fragen, auf welcher H\u00f6he sich die Hubarbeitsb\u00fchne zu Beginn der Fehlmanipulation befunden habe und wie viel Zeit zwischen der Fehlmanipulation und dem Einklemmen vergangen seien, k\u00f6nnten nicht beantwortet werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Entscheid des Bundesgerichts<\/h3>\n<p>Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz (Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 28. April 2022\u00a0(4M 21 96 \/ 4M 21 97)) kein Bundesrecht verletzt hatte, indem die beiden Beschwerdef\u00fchrer wegen fahrl\u00e4ssiger T\u00f6tung schuldig gesprochen wurden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Zur F\u00fcrsorgepflicht des Arbeitgebers siehe auch (Auswahl):<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/07\/26\/arbeitgeberkuendigung-erhoehte-fuersorgepflicht-bei-aelteren-arbeitnehmern\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitgeberk\u00fcndigung \u2013 Erh\u00f6hte F\u00fcrsorgepflicht bei \u00e4lteren Arbeitnehmern<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/24\/verhinderung-von-arbeitsunfaellen-fuersorgepflicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verhinderung von Arbeitsunf\u00e4llen \u2013 F\u00fcrsorgepflicht<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/28\/kuendigung-nach-verletzung-der-fuersorgepflicht-missbraeuchlich\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigung nach Verletzung der F\u00fcrsorgepflicht \u2013 Missbr\u00e4uchlich!<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/18\/verletzung-der-fuersorgepflicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verlust des Bewusstseins \u2013 Verletzung der F\u00fcrsorgepflicht?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/05\/18\/fuersorgepflicht-unfall-an-stanzmaschine\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Schadenersatz bei missbr\u00e4uchlicher K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/05\/18\/fuersorgepflicht-unfall-an-stanzmaschine\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">F\u00fcrsorgepflicht \u2013 Unfall an Stanzmaschine<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/04\/12\/leiterunfall-beim-kirschenpfluecken-fuersorgepflichtverletzung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Leiterunfall beim Kirschenpfl\u00fccken \u2013 F\u00fcrsorgepflichtverletzung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/04\/26\/uebernahme-der-anwaltskosten-durch-arbeitgeber-aufgrund-der-fuersorgepflicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00dcbernahme der Anwaltskosten<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/09\/22\/haftung-von-juristischer-person-bei-fuersorgepflichtverletzung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Haftung von juristischen Personen bei F\u00fcrsorgepflichtverletzungen<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auch die strafrechtlichen Abteilungen des schweizerischen Bundesgerichts haben sich hin und wieder mit dem Arbeitsrecht auseinanderzusetzen. So etwa die 1. strafrechtliche Abteilung im Entscheid 6B_1058\/2022, 6B_1072\/2022 vom 29. Januar 2024. als es einen t\u00f6dlichen Arbeitsunfall als fahrl\u00e4ssige T\u00f6tung qualifizierte. &nbsp; Das Bundesgericht zu den Arbeitgeberpflichten Im Zusammenhang mit der Frage, ob im konkreten Fall Pflichten [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":2299,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-4291","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-unkategorisiert"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4291","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=4291"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4291\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4292,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4291\/revisions\/4292"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/2299"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=4291"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=4291"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=4291"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}