{"id":4296,"date":"2024-03-04T20:11:10","date_gmt":"2024-03-04T19:11:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=4296"},"modified":"2024-03-04T20:11:10","modified_gmt":"2024-03-04T19:11:10","slug":"ohne-bonus-kein-konkurrenzverbot","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/03\/04\/ohne-bonus-kein-konkurrenzverbot\/","title":{"rendered":"Ohne Bonus kein Konkurrenzverbot?"},"content":{"rendered":"<p>Fragen betreffend G\u00fcltigkeit und Dahinfallen von Konkurrenzverboten besch\u00e4ftigen regelm\u00e4ssig die Gerichte, so auch in <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza:\/\/03-01-2024-4A_426-2023&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 4A_426\/2023 vom 4. Januar 2024<\/a>.<\/p>\n<p>Die Parteien vereinbarten eine &#8222;Erfolgsbeteiligung nach separatem Projekt-Bonusplan&#8220;, welche dem Arbeitnehmer in den Jahren 2019 bis 2021 nicht ausbezahlt worden war. Ferner wurde ein nachvertragliches 2-j\u00e4hriges Konkurrenzverbot vereinbart.\u00a0Am 3. November 2020 k\u00fcndigte der Arbeitnehmer das Arbeitsverh\u00e4ltnis ordentlich auf den 31. Mai 2021. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass die Erfolgsbeteiligung einen variablen Lohnbestandteil bildet und verlangte diesen f\u00fcr die Jahre 2019 bis 2021. Weiter vertrat er die Auffassung, das Konkurrenzverbot sei dahingefallen oder zumindest zeitlich zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Konkurrenzverbot war auch eine Karenzentsch\u00e4digung vereinbart worden. Durch die Vereinbarung einer Karenzentsch\u00e4digung entsteht ein synallagmatischer Vertrag. Die Karenzentsch\u00e4digung ist keine Voraussetzung f\u00fcr die G\u00fcltigkeit eines Konkurrenzverbots. Die Karenzentsch\u00e4digung ist ein suspensiv bedingtes Leistungsversprechen des Arbeitgebers. Die Forderung des Arbeitnehmers entsteht erst mit dem Eintritt der Bedingung, also mit der Konkurrenzenthaltung des Arbeitnehmers nach beendetem Arbeitsverh\u00e4ltnis (Urteil 5A_89\/2019 vom 1. Mai 2019 E. 5.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch HEEB, a.a.O., S. 139 ff. mit Hinweisen).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Dahinfallen des Konkurrenzverbots<\/h3>\n<p>Das Konkurrenzverbot f\u00e4llt dahin, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverh\u00e4ltnis k\u00fcndigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begr\u00fcndeten Anlass gegeben hat, oder wenn der Arbeitnehmer es aus einem begr\u00fcndeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass aufl\u00f6st (Art. 340c Abs. 2 OR). Als begr\u00fcndeter Anlass im Sinne von\u00a0Art. 340c Abs. 2 OR\u00a0ist nach konstanter Rechtsprechung jedes der anderen Partei zuzurechnende Ereignis anzusehen, das bei vern\u00fcnftiger Betrachtung einen erheblichen Anlass zur K\u00fcndigung geben kann. Es ist nicht notwendig, dass es sich um eine eigentliche Vertragsverletzung handelt (vgl.\u00a0<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-III-353%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page353\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 130 III 353<\/a>\u00a0E. 2.2.1; Urteile 4A_109\/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.1; 4A_468\/2017 vom 12. M\u00e4rz 2018 E. 2.1; 4A_22\/2014 vom 23. April 2014 E. 4.3.1). Entsprechend f\u00e4llt das Konkurrenzverbot bei einer K\u00fcndigung durch den Arbeitnehmer beispielsweise dahin, wenn diese aufgrund einer wesentlich unter dem Markt\u00fcblichen liegenden Entl\u00f6hnung, einer chronischen Arbeits\u00fcberlastung trotz Abmahnung, wegen steter Vorw\u00fcrfe oder eines generell schlechten Betriebsklimas erfolgt (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-III-353%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page353\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 130 III 353<\/a>\u00a0E. 2.2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann auch eine Einschr\u00e4nkung des T\u00e4tigkeitsbereichs einen solchen begr\u00fcndeten Anlass darstellen, wobei die damit verbundene Intensit\u00e4t entscheidend bleibt (vgl.\u00a0<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F110-II-172%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page172\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 110 II 172<\/a>\u00a0E. 2a).<\/p>\n<p>Der k\u00fcndigende Arbeitnehmer hat den Kausalzusammenhang zu beweisen. Allerdings ist keine unverz\u00fcgliche Reaktion erforderlich wie bei der fristlosen K\u00fcndigung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verwirkt ein Arbeitnehmer das Recht, sich auf einen Aufl\u00f6sungsgrund im Sinne von\u00a0Art. 340c Abs. 2 OR\u00a0zu berufen, in der Regel nicht dadurch, dass er nicht innerhalb einer kurz bemessenen Bedenkfrist k\u00fcndigt. Wartet er aber zu lange, l\u00e4uft er Gefahr, dass aus seinem Verhalten nach den allgemeinen Rechtsgrunds\u00e4tzen auf einen Verzicht oder eine Verwirkung der Einwendung aus\u00a0Art. 340c Abs. 2 OR\u00a0geschlossen wird (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F110-II-172%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page172\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 110 II 172<\/a>\u00a0E. 2a).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Entscheid der Erstinstanz \u2013 Wegfall des Konkurrenzverbots<\/h3>\n<p>Die Erstinstanz stellte fest, dass die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer f\u00fcr das Jahr 2019 einen Bonus von Fr. 26&#8217;300.25 geschuldet habe, der im Fr\u00fchjahr 2020 h\u00e4tte ausgezahlt werden m\u00fcssen. Auch f\u00fcr das Jahr 2020 habe die Arbeitgeberin den vertraglich vorgesehenen Projekt-Bonusplan nicht erstellt, weshalb der Arbeitnehmer habe annehmen m\u00fcssen, dass er abermals leer ausgehen w\u00fcrde. Dass die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer im Fr\u00fchjahr 2020 den vertraglich geschuldeten Bonus von Fr. 26&#8217;300.25 nicht bezahlt habe, qualifizierte die Erstinstanz als begr\u00fcndeten Anlass zur K\u00fcndigung.<\/p>\n<p>Darauf pr\u00fcfte sie die Frage der Kausalit\u00e4t, denn zwischen dem Ausbleiben der Bonuszahlung im Fr\u00fchjahr 2020 und der K\u00fcndigung am 3. November 2020 verstrichen einige Monate. Sie hielt dazu fest, die Parteien h\u00e4tten nicht geltend gemacht, dem Arbeitnehmer sei mitgeteilt worden, dass f\u00fcr das Jahr 2019 kein Bonus ausgezahlt werde; vielmehr sei die Zahlung ohne Ank\u00fcndigung einfach ausgeblieben. Aus diesem Grund sei verst\u00e4ndlich, dass der Arbeitnehmer abgewartet habe in der Hoffnung, dass der Bonus doch noch gezahlt werde. Er sei damals bereits 55 Jahre alt gewesen und es sei nachvollziehbar, dass er sich eine K\u00fcndigung in diesem Alter reiflich \u00fcberlegt habe. Die Erstinstanz hielt daher fest, das Konkurrenzverbot sei mit der K\u00fcndigung vom 3. November 2020 dahingefallen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Obere kantonale Instanz<\/h3>\n<p>Demgegen\u00fcber kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das Konkurrenzverbot nach der K\u00fcndigung bestehen blieb. Sie st\u00fctzte diese Erkenntnis auf zwei selbstst\u00e4ndige alternative Begr\u00fcndungen. Einerseits verneinte sie einen Kausalzusammenhang zwischen dem ausgebliebenen Bonus und der K\u00fcndigung. Anderseits hielt sie fest, der Arbeitnehmer habe die G\u00fcltigkeit des Konkurrenzverbots anerkannt, indem er vorbehaltlos Karenzentsch\u00e4digungen entgegengenommen habe.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Entscheid des Bundesgerichts<\/h3>\n<p>Gem\u00e4ss Bundesgericht habe der Arbeitnehmer bereits im April und Mai 2020 davon ausgehen m\u00fcssen, dass er keinen Bonus erhalten werde. Daher sei nicht plausibel, weshalb er mit seiner K\u00fcndigung noch rund ein halbes Jahr zugewartet habe. Es fehle an der zeitlichen N\u00e4he, weshalb nicht davon ausgegangen werden k\u00f6nne, dass die Verweigerung des Bonus kausal gewesen sei f\u00fcr die K\u00fcndigung.\u00a0Die obere kantonale Instanz habe somit kein Bundesrecht verletzt.<\/p>\n<p>Auch in den weiteren Punkten sch\u00fctzte das Bundesgericht die Argumentation der Vorinstanz:<\/p>\n<p><em>3.4.2. [\u2026] Die Vorinstanz hielt schl\u00fcssig fest, der Beschwerdef\u00fchrer habe offenbar selbst angenommen, dass das Konkurrenzverbot gelte. Denn er habe mit E-Mail vom 21. Juni 2021 bei der Beschwerdegegnerin die Bezahlung der Karenzentsch\u00e4digung eingefordert. So habe ihm die Beschwerdegegnerin denn auch w\u00e4hrend der Dauer des Konkurrenzverbots monatlich eine Karenzentsch\u00e4digung von 50 % des Sal\u00e4rs bezahlt. W\u00e4re der Beschwerdef\u00fchrer von der Ung\u00fcltigkeit des Konkurrenzverbots ausgegangen, h\u00e4tte er die Karenzentsch\u00e4digung weder gefordert noch vorbehaltlos angenommen. Die Vorinstanz ging nicht auf das Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers ein, wonach die Zahlungen nun eingestellt worden seien. Denn er habe diese neue Behauptung in keiner Weise substanziiert oder belegt.\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Weiter erwog die Vorinstanz nachvollziehbar, der Beschwerdef\u00fchrer habe die Karenzentsch\u00e4digung als Gegenleistung f\u00fcr die Beachtung des Konkurrenzverbots beansprucht. Gleichzeitig fechte er die G\u00fcltigkeit des Konkurrenzverbots an. Dies sei als widerspr\u00fcchliches Verhalten zu qualifizieren und verstosse gegen Treu und Glauben. Mit der vorbehaltlosen Annahme der Karenzentsch\u00e4digung habe er implizit die G\u00fcltigkeit des Konkurrenzverbots anerkannt, selbst wenn die Zahlungen inzwischen eingestellt sein sollten. Unerheblich sei, ob der Beschwerdef\u00fchrer die Karenzentsch\u00e4digung unangetastet gelassen habe. Das Konkurrenzverbot sei auch aus diesem Grund nicht dahingefallen.\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>3.4.3.\u00a0Gem\u00e4ss Vorinstanz greifen die weiteren vom Beschwerdef\u00fchrer geltend gemachten Gr\u00fcnde f\u00fcr die Aufhebung des Konkurrenzverbots nicht. Sie hielt zutreffend fest, dass Gegenleistungen des Arbeitgebers f\u00fcr Konkurrenzenthaltungen bei der Beurteilung der Angemessenheit eines Konkurrenzverbots besonders zu ber\u00fccksichtigen sind (vgl. dazu etwa STREIFF\/VON KAENEL\/RUDOLPH, a.a.O., N. 6 zu\u00a0Art. 340a OR). Vorliegend habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdef\u00fchrer die H\u00e4lfte des Lohnes bezahlt, n\u00e4mlich fast Fr. 9&#8217;000.&#8211; pro Monat. Der Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4tte zudem in einem nicht konkurrenzierenden Bereich arbeiten k\u00f6nnen. Diese Umst\u00e4nde lassen das Konkurrenzverbot in der Tat als angemessen erscheinen.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zum Konkurrenzverbot<\/h4>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/08\/19\/arbeitsvertragliche-konkurrenzverbote\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsvertragliche Konkurrenzverbote<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/03\/23\/ungueltigkeit-von-konkurrenzverboten-bei-starker-kundenbindung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ung\u00fcltigkeit von Konkurrenzverboten bei starker Kundenbindung<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/09\/kurzuebersicht-nachvertragliches-konkurrenzverbot\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kurz\u00fcbersicht nachvertragliches Konkurrenzverbot<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/05\/verbot-jeder-konkurrenzierender-taetigkeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verbot \u201ejeder konkurrenzierender T\u00e4tigkeit\u201c<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/14\/gueltigkeitsvoraussetzungen-des-arbeitsrechtlichen-konkurrenzverbotes\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">G\u00fcltigkeitsvoraussetzungen des Konkurrenzverbotes<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/17\/semper-fidelis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Semper fidelis?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/02\/03\/sind-konventionalstrafen-mit-art-321e-or-vereinbar\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Konventionalstrafe im Arbeitsrecht<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/06\/11\/karenzentschaedigung-bei-fehlendem-konkurrenzverbot\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Karenzentsch\u00e4digung bei fehlendem Konkurrenzverbot<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/05\/01\/nebenbeschaeftigungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nebenbesch\u00e4ftigungen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/04\/03\/nebentaetigkeiten-wenn-eine-arbeit-zu-wenig-ist\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nebent\u00e4tigkeiten \u2013 wenn eine Arbeit zu wenig ist<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/03\/31\/die-allgemeine-treuepflicht-des-arbeitnehmers\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die allgemeine Treuepflicht des Arbeitnehmers<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/25\/kundenabwerbung-vor-und-nach-ende-des-arbeitsverhaeltnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kundenabwerbung vor und nach dem Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/09\/07\/kundenabwerbung-durch-arbeitnehmer\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kundenabwerbung durch Arbeitnehmer<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/09\/03\/wegfall-des-konkurrenzverbots\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Wegfall des Konkurrenzverbots<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/11\/02\/konkurrenzverbot-nur-gueltig-bei-einblick-in-den-kundenkreis-oder-in-fabrikations-und-geschaeftsgeheimnisse\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Konkurrenzverbot \u2013 nur g\u00fcltig bei Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/03\/23\/ungueltigkeit-von-konkurrenzverboten-bei-starker-kundenbindung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ung\u00fcltigkeit von Konkurrenzverboten bei starker Kundenbindung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/09\/08\/ungueltigkeit-des-konkurrenzverbots-eines-treuhaenders\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ung\u00fcltigkeit des Konkurrenzverbots eines Treuh\u00e4nders<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsgesetz finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/?gclid=EAIaIQobChMIwJjxxde_-gIVkxCLCh2I2wT0EAQYASABEgI08vD_BwE&amp;gclsrc=aw.ds\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Fragen betreffend G\u00fcltigkeit und Dahinfallen von Konkurrenzverboten besch\u00e4ftigen regelm\u00e4ssig die Gerichte, so auch in BGer 4A_426\/2023 vom 4. Januar 2024. Die Parteien vereinbarten eine &#8222;Erfolgsbeteiligung nach separatem Projekt-Bonusplan&#8220;, welche dem Arbeitnehmer in den Jahren 2019 bis 2021 nicht ausbezahlt worden war. Ferner wurde ein nachvertragliches 2-j\u00e4hriges Konkurrenzverbot vereinbart.\u00a0Am 3. November 2020 k\u00fcndigte der Arbeitnehmer das [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":1226,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-4296","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-unkategorisiert"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4296","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=4296"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4296\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4297,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4296\/revisions\/4297"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/1226"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=4296"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=4296"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=4296"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}