{"id":4311,"date":"2024-03-30T20:54:35","date_gmt":"2024-03-30T19:54:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=4311"},"modified":"2024-03-30T21:04:05","modified_gmt":"2024-03-30T20:04:05","slug":"nachvertragliche-pflichten-des-arbeitnehmers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/03\/30\/nachvertragliche-pflichten-des-arbeitnehmers\/","title":{"rendered":"Nachvertragliche Pflichten des Arbeitnehmers"},"content":{"rendered":"<p>Nicht immer klar zu beantworten ist die Frage, inwieweit gewisse (Treue-)Pflichten aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis auch nach Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses fortdauern (vgl. etwa die nachvertraglichen Pflichten <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/17\/semper-fidelis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">im Zusammenhang mit der Geheimhaltung von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen<\/a> und im Zusammenhang mit <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/08\/19\/arbeitsvertragliche-konkurrenzverbote\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">konkurrenzierenden T\u00e4tigkeiten<\/a>). So stellte sich im <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F15-04-2015-4A_688-2014&amp;lang=de&amp;type=show_document&amp;zoom=YES&amp;\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entscheid 4A_688\/2014 vom 15. April 2015<\/a> die Frage, ob der Arbeitnehmer verpflichtet ist,\u00a0 im Rahmen einer nachvertraglichen Patentanmeldung mitzuwirken.<\/p>\n<p>Der Arbeitnehmer war im Rahmen seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses mit der Arbeitgeberin an einer Erfindung. Diese stand als sogenannte Diensterfindung der der Arbeitgeberin zu. Die Arbeitgeberin verlangte vom Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer US-Patentanmeldung die Unterzeichnung des Dokuments &#8222;Patent Assignment&#8220;, welches den folgenden Wortlaut beinhaltete: &#8222;I agree to sign all papers necessary to secure all said patents and rights, and request issuance of all such patents to said B.________ AG.&#8220; Der Arbeitnehmer bestritt zwar, dass die Arbeitgeberin seine Unterschrift \u00fcberhaupt ben\u00f6tige, da diese ausgef\u00fchrt habe, die Patentanmeldung k\u00f6nne auch ohne seine Mitwirkung weitergef\u00fchrt werden. Er anekrannte aber, dass das Nichtleisten der Unterschrift der Arbeitgeberin (nach deren Ansicht unn\u00f6tige) Umtriebe machen w\u00fcrde. Zudem hatte er von der Arbeitgeberin ein Erkl\u00e4rung erhalten, wonach diese ihn &#8222;f\u00fcr einen &#8211; allf\u00e4llig eintretenden &#8211; Schaden, der sich wider Erwarten aufgrund von Anspr\u00fcchen Dritter im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der beiden f\u00fcr das US Patent and Trademark Office bestimmten Dokumente und der Eintragung des Patents in den USA ergeben k\u00f6nnte, selbstverst\u00e4ndlich vollumf\u00e4nglich schadlos halten&#8220; werde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Entscheid der Vorinstanz<\/h3>\n<p>Die Vorinstanz f\u00fchrte aus, zum Recht an einer Erfindung geh\u00f6re auch, diese irgendwo in der Welt zum Patent anzumelden. Nach der allgemeinen Treuepflicht (Art. 321a OR) sei der Arbeitnehmer im Rahmen des Zumutbaren gehalten, den Arbeitgeber beim Schutzrechtserwerb zu unterst\u00fctzen. Diese Pflicht erstrecke sich auch auf die Ausarbeitung der Anmeldung eines Patents. Der Arbeitnehmer sei verpflichtet, Dokumente zu unterzeichnen, die der Arbeitgeber zum Erwerb des Patentrechts im In- oder Ausland ben\u00f6tige. Die Pflicht, die Erfindung dem Arbeitgeber zur Verf\u00fcgung zu stellen, dauere nach Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses fort. Mit Unterzeichnung des &#8222;Patent Assignments&#8220; best\u00e4tige der Arbeitnehmer nicht mehr als das, was er bereits m\u00fcndlich und schriftlich best\u00e4tigt habe, n\u00e4mlich, dass alle Rechte betreffend das erw\u00e4hnte Patent der Arbeitgeberin zust\u00fcnden. Er m\u00fcsse allenfalls weitere erforderliche Dokumente unterzeichnen, mit denen er dasselbe best\u00e4tige. Im \u00dcbrigen habe der Arbeitnehmer auf sein Verlangen eine verbindliche Erkl\u00e4rung erhalten, wonach die Arbeitgeberin ihn f\u00fcr jegliche Anspr\u00fcche Dritter, die sich aus der Unterzeichnung der beiden Dokumente und der Eintragung des Patents in den USA ergeben k\u00f6nnten, schadlos halten werde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Entscheid des Bundesgerichts<\/h3>\n<p>Das Bundesgericht sch\u00fctzte diesen Entscheid und bejahte eine nachvertragliche Pflicht zur Mitwirkung bei einer Patentanmeldung. Andernfalls k\u00f6nnte die Arbeitgeberin eine Diensterfindungen, die ihm gem\u00e4ss\u00a0Art. 332 Abs. 1 OR\u00a0zustehen, gar nicht sinnvoll nutzen.<\/p>\n<p><em>3.3.4.\u00a0Nach\u00a0Art. 321a Abs. 1 OR\u00a0hat der Arbeitnehmer die ihm \u00fcbertragene Arbeit sorgf\u00e4ltig auszuf\u00fchren und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. Ob sich aus dieser allgemeinen Treuepflicht eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Mitwirkung bei der Anmeldung seiner Erfindung zum Patent ergibt, hatte das Bundesgericht zwar bis anhin nicht zu entscheiden. In der Lehre ist dies indessen zu Recht unbestritten (Georg Friedrich Krayer, Immaterialg\u00fcterrechtliche Erzeugnisse von Personen im Arbeitsverh\u00e4ltnis, 1970, S. 176; Peter Mosimann\/Thomas Graf, Arbeitnehmererfindungen, in: Schweizerisches und europ\u00e4isches Patentrecht, 2002, N. 21.27; Wolfgang Portmann, Die Arbeitnehmererfindung, 1986, S. 71; Alois Troller, Immaterialg\u00fcterrecht, Band II, 3. Aufl. 1971, S. 642). Andernfalls k\u00f6nnte der Arbeitgeber Diensterfindungen, die ihm gem\u00e4ss\u00a0Art. 332 Abs. 1 OR\u00a0zustehen, gar nicht sinnvoll nutzen. Aus diesem Grund besteht die Pflicht zur Mitwirkung auch \u00fcber das Arbeitsverh\u00e4ltnis hinaus, wenn wie hier bei einer Patentanmeldung eine Erkl\u00e4rung des Erfinders verlangt wird. \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Der Beschwerdef\u00fchrer bringt vor, die Vorinstanz h\u00e4tte eine Interessenabw\u00e4gung vornehmen sollen, was sich per se nicht mit dem Verfahren nach\u00a0Art. 257 ZPO\u00a0vertrage. Er verkennt dabei, dass die Vorinstanz durchaus auf seine Vorbringen eingegangen ist (vgl. soeben E. 3.3.3). Sie hat dabei zu Recht ber\u00fccksichtigt, dass der Beschwerdef\u00fchrer eine Schadloshaltungserkl\u00e4rung f\u00fcr allf\u00e4llig eintretenden Schaden erhalten hat. Weitere Risiken machte der Beschwerdef\u00fchrer vor der Vorinstanz gem\u00e4ss deren Feststellungen nicht geltend und er bringt auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht schl\u00fcssig vor, dass weitere schutzw\u00fcrdige Interessen best\u00fcnden, die gegen eine Pflicht zur Unterzeichnung des &#8222;Patent Assignments&#8220; sprechen w\u00fcrden. Damit bedarf es vorliegend nicht einer umfassenden Interessenabw\u00e4gung; aus\u00a0Art. 321a Abs. 1 OR\u00a0ergibt sich vielmehr ohne weiteres, dass der Beschwerdef\u00fchrer zur Unterzeichnung des &#8222;Patent Assignments&#8220; verpflichtet ist. Die Vorinstanz hat somit\u00a0Art. 257 Abs. 1 ZPO\u00a0nicht verletzt, indem sie dessen Voraussetzungen als erf\u00fcllt betrachtete (vgl. auch Urteil 4A_343\/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 3.3 i.V.m. E. 3.1, zur Publikation vorgesehen).\u00a0<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zur Treuepflicht:<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/17\/semper-fidelis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Semper fidelis?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/02\/03\/sind-konventionalstrafen-mit-art-321e-or-vereinbar\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Konventionalstrafe im Arbeitsrecht<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/05\/01\/nebenbeschaeftigungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nebenbesch\u00e4ftigungen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/04\/03\/nebentaetigkeiten-wenn-eine-arbeit-zu-wenig-ist\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nebent\u00e4tigkeiten \u2013 wenn eine Arbeit zu wenig ist<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/03\/31\/die-allgemeine-treuepflicht-des-arbeitnehmers\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die allgemeine Treuepflicht des Arbeitnehmers<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/25\/kundenabwerbung-vor-und-nach-ende-des-arbeitsverhaeltnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kundenabwerbung vor und nach dem Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/09\/07\/kundenabwerbung-durch-arbeitnehmer\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kundenabwerbung durch Arbeitnehmer<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/09\/15\/sport-und-treuepflicht-ein-widerspruch\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Sport und Treuepflicht &#8211; ein Widerspruch?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/10\/12\/treuepflicht-ansehen-des-arbeitgebers-ist-zu-wahren\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Treuepflicht: Ansehen des Arbeitgebers ist zu wahren<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nicht immer klar zu beantworten ist die Frage, inwieweit gewisse (Treue-)Pflichten aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis auch nach Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses fortdauern (vgl. etwa die nachvertraglichen Pflichten im Zusammenhang mit der Geheimhaltung von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen und im Zusammenhang mit konkurrenzierenden T\u00e4tigkeiten). 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