{"id":4313,"date":"2024-03-30T21:42:31","date_gmt":"2024-03-30T20:42:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=4313"},"modified":"2024-03-30T21:43:06","modified_gmt":"2024-03-30T20:43:06","slug":"erfindungen-des-arbeitnehmers-urheberrechtsgesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/03\/30\/erfindungen-des-arbeitnehmers-urheberrechtsgesetz\/","title":{"rendered":"Erfindungen des Arbeitnehmers\/Urheberrechtsgesetz"},"content":{"rendered":"<p>Das Gesetz regelt in Art. 332 OR die Rechte an Erfindungen und Designs des Arbeitnehmers, welche w\u00e4hrend des Arbeitsverh\u00e4ltnisses gemacht d. h. fertiggestellt wurden. Ein Design ist eine Gestaltung von Erzeugnissen oder Teil von Erzeugnissen, die namentlich durch die Anordnung von Linien, Fl\u00e4chen, Konturen oder Farben oder durch das verwendete Material charakterisiert wird (Art. 1 DesG).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Art. 332 OR sieht drei Arten von Erfindungen und Designs vor:<\/h4>\n<ul>\n<li>Diensterfindung oder Aufgabenerfindung\/-design: Als Diensterfindung (bzw. Dienstdesign) wird diejenige Erfindung (bzw. dasjenige Design) definiert, die ein Arbeitnehmer bei Aus\u00fcbung seiner dienstlichen Verrichtung und kumulativ in Erf\u00fcllung seiner vertraglichen Pflichten erzielt.<\/li>\n<li>Gelegenheitserfindung\/-design: Eine Gelegenheitserfindung bzw. ein Gelegenheitsdesign liegt vor, wenn die Erfindung bzw. das Design eines Arbeitnehmers zwar im Rahmen seines Arbeitsvertrages erfolgt, aber au\u00dferhalb der vertraglichen Pflichten geschaffen wurde.<\/li>\n<li>Freie Erfindung\/freies Design: Von einer freien Erfindung bzw. einem freien Design spricht man, wenn sie nicht im Zusammenhang mit der dienstlichen T\u00e4tigkeit und ausserhalb einer vertraglichen Verpflichtung erschaffen wurde.<\/li>\n<\/ul>\n<p>In Bezug auf den Erwerb bzw. die Berechtigung daran sieht das Gesetz die folgenden Regeln vor:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Diensterfindung\/-design<\/h4>\n<p>Die Diensterfindungen und -designs geh\u00f6ren dem Arbeitgeber (Art. 332 Abs. 1 OR).<\/p>\n<ul>\n<li>Sie geh\u00f6ren dem Arbeitgeber unabh\u00e4ngig davon, ob sie schutzf\u00e4hig sind oder nicht.<\/li>\n<li>Die entsprechenden Rechte entstehen origin\u00e4r beim Arbeiter, d. h. es ist kein \u00dcbertragungsakt vom Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber notwendig, damit die Rechte dem Arbeitgeber geh\u00f6ren.<\/li>\n<li>Die rechtliche und wirtschaftliche Verwertung erfolgt allein durch den Arbeitgeber.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Gelegenheitserfindungen und -designs<\/h4>\n<p>Gelegenheitserfindungen und -designs werden durch den entsprechenden Arbeitnehmer (Art. 332 Abs. 2 OR) erworben. Durch schriftliche Vereinbarung kann sich der Arbeitgeber aber das Optionsrecht ausbedingen, die entsprechenden Erfindungen und Designs nach den folgenden Bestimmungen zu erwerben:<\/p>\n<ul>\n<li>Der Arbeitnehmer, der eine solche Erfindung bzw. ein solches Design macht, hat den Arbeitgeber hiervon schriftlich zu informieren (Informationspflicht des Arbeitnehmers).<\/li>\n<li>Die Annahmefrist nach der Mitteilung f\u00fcr den Arbeitgeber betr\u00e4gt 6 Monate, innert welcher der Arbeitgeber mitzuteilen hat, ob er die Erfindung oder das Design erwerben will (Art. 332 Abs. 3 OR).<\/li>\n<li>Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine besondere angemessene Sonderverg\u00fctung, sofern der Arbeitgeber die Erfindung bzw. das Design erwerben will (Art. 332 Abs. 4 OR).<\/li>\n<li>Ob die Rechte mit der Aus\u00fcbungserkl\u00e4rung direkt \u00fcbergehen oder ob noch ein separater \u00dcbertragungsakt notwendig ist, bestimmt sich nach der vertraglichen Vereinbarung.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Freie Gelegenheitserfindung<\/h4>\n<p>Freie Erfindungen und Designs geh\u00f6ren dem Arbeitnehmer. Zul\u00e4ssig ist aber, dass die Parteien eine analoge Regelung zu Art. 332 Abs. 2 bis Abs. 4 OR vereinbaren. In diesem Fall ist auch eine Entsch\u00e4digung geschuldet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Urheberrecht im Arbeitsverh\u00e4ltnis<\/h3>\n<p>Werden im Rahmen eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses geistige Werke geschaffen (sogenannte Urheberrechte), so entstehen diese immer zuerst beim Arbeitnehmer. Soll der Arbeitgeber also die entsprechenden Rechte erwerben, so braucht es hierf\u00fcr immer eine Abtretung. Diese Abtretung kann auch bereits im Arbeitsvertrag vorgesehen sein.<\/p>\n<p>Gesetzlich ist der Erwerb durch den Arbeitgeber nicht geregelt, mit Ausnahme der Computerprogramme, die durch einen Arbeitnehmer entwickelt werden. Nach Art.17 URG gehen die Verwendungsrechte f\u00fcr die Software automatisch auf den Arbeitgeber \u00fcber, d. h. die Rechte entstehen zuerst beim Arbeitnehmer, gehen dann aber unmittelbar nach der Entstehung auf den Arbeitgeber \u00fcber.<\/p>\n<p>Bei den anderen Urheberrechten braucht es eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer betreffend die \u00dcbertragung der entsprechenden Rechte. Fehlt eine solche Vereinbarung, gelten in Bezug auf sogenannte Pflichtwerke die folgenden Regeln:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Pflichtwerke<\/h4>\n<ul>\n<li>Die Pflichtwerke sind Werke, die bei der Aus\u00fcbung der dienstlichen T\u00e4tigkeit und in Erf\u00fcllung vertraglicher Pflichten geschaffen werden.<\/li>\n<li>Der Arbeitgeber kann diesen Nutzen erwerben (bzw. er erwirbt die Nutzungsrechte zu Gebrauch des Werkes). Die Nutzungsrechte erlauben den Gebrauch des Werkes, der im Zeitpunkt der Werkerstellung beabsichtigt war (bzw. Beschr\u00e4nkung nach dem Zweck des Arbeitsverh\u00e4ltnisses).<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Freie Werke<\/h4>\n<p>Bei sogenannten freien Werken, d. h. Werke, die weder bei der Aus\u00fcbung der dienstlichen T\u00e4tigkeit noch in Erf\u00fcllung der vertraglichen Pflichten geschaffen werden, gilt, dass die Rechte beim Arbeitnehmer entstehen und bleiben. Eine allf\u00e4llige Pflicht zur \u00dcbertragung auf den Arbeitgeber von Nutzungsrechten kann sich allenfalls aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers ergeben (OR 321a Abs. 1 OR), ist aber im Einzelfall zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsgesetz finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/?gclid=EAIaIQobChMIwJjxxde_-gIVkxCLCh2I2wT0EAQYASABEgI08vD_BwE&amp;gclsrc=aw.ds\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Gesetz regelt in Art. 332 OR die Rechte an Erfindungen und Designs des Arbeitnehmers, welche w\u00e4hrend des Arbeitsverh\u00e4ltnisses gemacht d. h. fertiggestellt wurden. 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