{"id":4328,"date":"2024-04-21T20:35:21","date_gmt":"2024-04-21T18:35:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=4328"},"modified":"2024-04-21T20:35:21","modified_gmt":"2024-04-21T18:35:21","slug":"anwendbarkeit-des-landesmantelvertrags-fuer-das-schweizerische-bauhauptgewerbe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/04\/21\/anwendbarkeit-des-landesmantelvertrags-fuer-das-schweizerische-bauhauptgewerbe\/","title":{"rendered":"Anwendbarkeit des Landesmantelvertrags f\u00fcr das Schweizerische Bauhauptgewerbe"},"content":{"rendered":"<p>Im <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza:\/\/26-02-2024-4A_402-2023&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entscheid 4A_402\/2023 vom 26. Februar 2024<\/a> war unter anderem umstritten, ob das zwischen den Parteien gek\u00fcndigte Arbeitsverh\u00e4ltnis dem Landesmantelvertrag f\u00fcr das Schweizerische Bauhauptgewerbe (AVE LMV) unterstellt war.<\/p>\n<p>Die Arbeitgeberin bezweckte gem\u00e4ss Handelsregistereintrag die Ausf\u00fchrung von Trax-, Bagger- und Aushubarbeiten, Transporte, Kieslieferungen, Kehrichtabfuhr und Welaki (Wechselladungskipper) sowie den Betrieb von Grosscontainern und M\u00f6beltransportkasten. Gem\u00e4ss ihrem Internetauftritt ist sie in den Bereichen R\u00fcckbau, Umgebungsgestaltung, Wandkies, Recyclingmaterial, Aushubmaterial, Erdarbeiten, Mulden und Containerservice sowie Transporte t\u00e4tig.\u00a0Der Arbeitnehmer war ab 1. M\u00e4rz 2008 bei der Beklagten als Chauffeur angestellt. Die Arbeitgeberin k\u00fcndigte das Arbeitsverh\u00e4ltnis am 28. November 2019 auf den 29. Februar 2020, wobei sich das Arbeitsverh\u00e4ltnis des Arbeitnehmers wegen Arbeitsunf\u00e4higkeit bis zum 30. Juni 2020 verl\u00e4ngerte.<\/p>\n<p>Am 14. Dezember 2020 beantragte der Arbeitnehmer beim Bezirksgericht Brugg, Arbeitsgericht, es sei festzustellen, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien dem Landesmantelvertrag f\u00fcr das Schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) unterstellt sei. Zudem sei die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm Fr. 36&#8217;050.&#8211; abz\u00fcglich der \u00fcblichen Sozialleistungen sowie Fr. 37&#8217;179.90, beides zuz\u00fcglich Zinsen, zu bezahlen.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 16. M\u00e4rz 2022 hiess das Bezirksgericht die Klage teilweise gut und verpflichtete die Arbeitgeberin zur Zahlung einer \u00dcberstundenentsch\u00e4digung von Fr. 26&#8217;035.&#8211; sowie einer Entsch\u00e4digung wegen missbr\u00e4uchlicher K\u00fcndigung von Fr. 24&#8217;786.60, je zuz\u00fcglich Zinsen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Urteil des Obergerichts<\/h3>\n<p>Das Obergericht des Kantons Aargau (Vorinstanz) wies die dagegen erhobene Berufung der Arbeitgeberin mit Urteil vom 28. Juni 2023 ab. Es erwog, die Beklagte sei im massgebenden Zeitraum von 2015 bis 2019 \u00fcberwiegend im Bauhauptgewerbe t\u00e4tig gewesen. Auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis sei deshalb der allgemeinverbindlich erkl\u00e4rte LMV (AVE LMV) anwendbar gewesen. Folglich sei gem\u00e4ss Art. 24 Abs. 2 AVE LMV von einer Jahresarbeitszeit des Arbeitnehmers von 2112 Stunden auszugehen, weshalb ihm f\u00fcr die dar\u00fcber hinaus geleisteten Arbeitsstunden eine \u00dcberstundenentsch\u00e4digung von Fr. 26&#8217;035.&#8211; zustehe.<\/p>\n<p>Die Vorinstanz erwog, die Arbeitgeberin sei unbestrittenermassen ein Mischbetrieb und f\u00fchre sowohl T\u00e4tigkeiten im Bauhauptgewerbe als auch solche ausserhalb des Bauhauptgewerbes aus. Mit ihren Aushub- und Abbrucht\u00e4tigkeiten bzw. mit ihrem Betriebsteil &#8222;Tiefbau, Erdarbeiten, R\u00fcckbau&#8220; sowie bis zum 31. Mai 2017 mit ihrer Deponiet\u00e4tigkeit (nachfolgend: bauhauptgewerbliche T\u00e4tigkeiten) habe die Arbeitgeberin T\u00e4tigkeiten ausge\u00fcbt, die dem Bauhauptgewerbe gem\u00e4ss Art. II Abs. 3 AVE LMV zuzuordnen seien. Zudem seien die im Zusammenhang mit den Aushub- und Abbrucht\u00e4tigkeiten ausgef\u00fchrten Transporte als integrierender Bestandteil dieser T\u00e4tigkeiten ebenfalls dem Bauhauptgewerbe zuzuordnen. Der Beschwerdegegner habe vorgetragen, dass die Arbeitgeberin \u00fcberwiegend in typischen Bereichen des Bauhauptgewerbes t\u00e4tig gewesen sei. Er habe ausgef\u00fchrt, dass von 2015 bis 2020 nur 40 % der Lohnsumme der Arbeitgeberin im Transportbereich auf Transporte f\u00fcr Dritte entfielen. Die Transporte f\u00fcr den Eigenbedarf w\u00fcrden hingegen ausschliesslich als Bestandteil des Dienstleistungsangebots anfallen, das zum betrieblichen Geltungsbereich des AVE LMV geh\u00f6re, namentlich der Aushub- und Abbrucharbeiten, des Betriebs eines Kieswerks, einer Deponie und einer Recyclinganlage.<\/p>\n<p>Die Behauptung des Arbeitnehmers, die Arbeitgeberin sei \u00fcberwiegend im Bauhauptgewerbe t\u00e4tig gewesen, h\u00e4tte nach Ansicht der Vorinstanz sodann qualifiziert bestritten werden m\u00fcssen. Zwischen dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin habe ein erhebliches Informationsgef\u00e4lle \u00fcber die Frage bestanden, in welchem Verh\u00e4ltnis die jeweiligen T\u00e4tigkeiten im Betrieb der Arbeitgeberin ausge\u00fcbt worden seien. Der Arbeitgeberin seien diese Informationen im Rahmen ihrer Buchhaltung zug\u00e4nglich gewesen und es w\u00e4re ihr zumutbar gewesen, die Behauptung der \u00fcberwiegenden T\u00e4tigkeit im Bauhauptgewerbe begr\u00fcndet zu bestreiten, indem sie Angaben zum Verh\u00e4ltnis der in ihrem Betrieb ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten des Bauhauptgewerbes zu den \u00fcbrigen T\u00e4tigkeiten gemacht h\u00e4tte. Dazu h\u00e4tte sie insbesondere darlegen m\u00fcssen, welchen Anteil der Transportleistungen sie im Zusammenhang mit ihren Aushub- und Abbrucharbeiten und allenfalls ihrer Deponiet\u00e4tigkeit erbracht habe. Indem die Arbeitgeberin lediglich den Anteil des Betriebsteils &#8222;Transporte&#8220; als Ganzes f\u00fcr das Jahr 2019 angegeben habe, habe sie die Behauptung der \u00fcberwiegenden T\u00e4tigkeit im Bauhauptgewerbe nicht hinreichend begr\u00fcndet bestritten. Die Arbeitgeberin weise demnach ein bauhauptgewerbliches Gepr\u00e4ge auf und sei dem Geltungsbereich des AVE LMV unterstellt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Anwendbarkeit des LMV<\/h3>\n<p>Massgebliches Kriterium f\u00fcr den betrieblichen Geltungsbereich ist die Branche, der ein Betrieb zuzuordnen ist. Daf\u00fcr ausschlaggebend sind die T\u00e4tigkeiten, die ihm das Gepr\u00e4ge geben, nicht hingegen der Handelsregistereintrag oder die Art und Weise, wie die T\u00e4tigkeiten ausgef\u00fchrt resp. welche Hilfsmittel dabei eingesetzt werden (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F139-III-165%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page165\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 139 III 165<\/a>\u00a0E. 3.1;\u00a0<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-III-11%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">134 III 11<\/a>\u00a0E. 2.1; Urteil 4A_269\/2023 vom 5. Juli 2023 E. 5.2). Tatfrage ist, welche T\u00e4tigkeiten in einem Betrieb oder selbstst\u00e4ndigen Betriebsteil in welchem Ausmass vorkommen. Hingegen ist Rechtsfrage, welche der festgestellten T\u00e4tigkeiten dem Betrieb das Gepr\u00e4ge geben resp. nach welchen Gesichtspunkten die Zuordnung zu einem bestimmten Wirtschaftszweig erfolgt (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F139-III-165%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page165\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 139 III 165<\/a>\u00a0E. 3.3; Urteil 4A_269\/2023 E. 5.2).<\/p>\n<p>Nach dem Grundsatz der Tarifeinheit gilt ein GAV f\u00fcr den ganzen Betrieb und somit auch f\u00fcr berufsfremde Arbeitnehmer, wobei regelm\u00e4ssig gewisse Funktionsstufen und besondere Anstellungsverh\u00e4ltnisse ausgenommen werden. Allerdings kann ein Unternehmen mehrere Betriebe umfassen, welche unterschiedlichen Branchen angeh\u00f6ren, oder es k\u00f6nnen innerhalb ein und desselben Betriebs mehrere Teile bestehen, die eine unterschiedliche Zuordnung rechtfertigen, weil sie eine gen\u00fcgende, auch nach aussen erkennbare Selbstst\u00e4ndigkeit aufweisen (sog. echter Mischbetrieb). In diesen F\u00e4llen k\u00f6nnen auf die einzelnen Teile des Unternehmens unterschiedliche GAV zur Anwendung gelangen. Massgebliches Zuordnungskriterium ist somit die Art der T\u00e4tigkeit, die dem Betrieb oder dem selbstst\u00e4ndigen Betriebsteil &#8211; und nicht dem Unternehmen als wirtschaftlichem Tr\u00e4ger allenfalls mehrerer Betriebe &#8211; das Gepr\u00e4ge gibt (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-V-657%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page657\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 141 V 657<\/a>\u00a0E. 4.5.2.1;\u00a0<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-III-11%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">134 III 11<\/a>\u00a0E. 2.1; je mit Hinweisen).<\/p>\n<p>Von einem selbstst\u00e4ndigen Betrieb oder einem selbstst\u00e4ndigen Betriebsteil innerhalb eines Mischunternehmens kann nur gesprochen werden, wenn dieser eine eigene organisatorische Einheit bildet. Das setzt voraus, dass die einzelnen Arbeitnehmer klar zugeordnet werden k\u00f6nnen und die entsprechenden Arbeiten im Rahmen der \u00fcbrigen T\u00e4tigkeiten des Unternehmens nicht nur hilfsweise erbracht werden. Erforderlich ist zudem, dass der Betriebsteil mit seinen besonderen Produktionen oder Dienstleistungen insofern auch nach aussen als entsprechender Anbieter gegen\u00fcber den Kunden in Erscheinung tritt. Demgegen\u00fcber bedarf der Betriebsteil keiner eigenen Verwaltung oder gar einer separaten Rechnungsf\u00fchrung, um als solcher gelten zu k\u00f6nnen (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-V-657%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page657\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 141 V 657<\/a>\u00a0E. 4.5.2.2 mit Hinweisen). Die Frage nach einer Durchbrechung des Grundsatzes der Tarifeinheit und damit nach einer Ausnahme von selbstst\u00e4ndigen Betriebsteilen von der Unterstellung unter einen GAV stellt sich von vornherein nur f\u00fcr solche Betriebsteile, die mit Leistungen am Markt auftreten, die anderen Branchen zuzuordnen sind bzw. nicht konkurrierend auf demselben Markt angeboten werden (Urteil 4A_377\/2009 vom 25. November 2009 E. 6.1). Ob ein Betriebsteil im soeben dargelegten Sinn eine gen\u00fcgende, auch nach aussen erkennbare Selbstst\u00e4ndigkeit aufweist, ist eine vom Bundesgericht frei zu pr\u00fcfende Rechtsfrage (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-V-657%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page657\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 141 V 657<\/a>\u00a0E. 4.6.1).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Selbst\u00e4ndiger Betriebsteil<\/h3>\n<p>Zu pr\u00fcfen war, ob es sich bei der Arbeitgeberin um einen echten Mischbetrieb handelt, wobei der Betriebsteil &#8222;Transport&#8220; einen selbstst\u00e4ndigen Betriebsteil darstellt.<\/p>\n<p>Die Vorinstanz hielt fest, dass der Betriebsteil &#8222;Transport&#8220; der Arbeitgeberin keinen selbstst\u00e4ndigen Betriebsteil darstelle. Sie f\u00fchrte im Wesentlichen aus, der Beschwerdegegner habe vorgetragen, er und seine Arbeitskollegen h\u00e4tten w\u00e4hrend seiner gesamten Arbeitszeit unter anderem Material abtransportiert, das von Mitarbeitern der Arbeitgeberin auf Baustellen ausgehoben worden sei. Er habe auch Material abtransportiert, das im Zusammenhang mit den Abbruch- und R\u00fcckbaut\u00e4tigkeiten der Arbeitgeberin gestanden habe. Dies sei von der Arbeitgeberin nicht bestritten worden. Der Betriebsteil &#8222;Transport&#8220;, in dem der Beschwerdegegner besch\u00e4ftigt gewesen sei, habe somit im relevanten Zeitraum von 2015 bis 2019 Material abtransportiert, das aus den Aushub- und Abbrucht\u00e4tigkeiten der Arbeitgeberin stammte. Die Transportt\u00e4tigkeiten stellten somit einen integrierenden Bestandteil der am Markt angebotenen Aushub- und Abbrucht\u00e4tigkeiten der Arbeitgeberin dar. Da der Betriebsteil &#8222;Transport&#8220; somit Leistungen erbracht habe, die dem Bauhauptgewerbe zuzuordnen seien, komme eine Ausnahme des Betriebsteils &#8222;Transport&#8220; als selbstst\u00e4ndiger Betriebsteil von der Unterstellung unter den AVE LMV nicht in Frage. Nur Transportleistungen, die nicht im Rahmen von Leistungen des Bauhauptgewerbes erbracht w\u00fcrden, k\u00f6nnten als selbstst\u00e4ndiger Betriebsteil von der Unterstellung ausgenommen werden. Die Arbeitgeberin mache jedoch keine solche organisatorische Einheit geltend, sondern berufe sich einzig auf die Nichtunterstellung des Betriebsteils &#8222;Transport&#8220; als Ganzes, weshalb darauf nicht weiter einzugehen sei. Die Arbeitgeberin stelle somit einen unechten Mischbetrieb dar.<\/p>\n<p>Das Bundesgericht sch\u00fctzte den Entscheid der Vorinstanz: dieses habe kein Bundesrecht verletzt, indem sie davon ausging, dass es sich bei der Beschwerdef\u00fchrerin um einen unechten Mischbetrieb handle, dessen Betriebsteil &#8222;Transporte&#8220; als nicht selbstst\u00e4ndiger Betriebsteil dem AVE LMV unterstellt gewesen sei:<\/p>\n<p><em>4.3.4.1.\u00a0Der Transport von und zu Baustellen ist zwar &#8211; mit Ausnahme der Anlieferung von industriell hergestellten Baumaterialien &#8211; vom Geltungsbereich des LMV erfasst (Art. 2 Abs. 2 lit. k LMV). Die Bestimmung wurde jedoch nicht f\u00fcr allgemeinverbindlich erkl\u00e4rt, weshalb der Geltungsbereich des AVE LMV an sich Transporte von und zu Baustellen nicht erfasst (Urteil 4A_377\/2009 vom 25. November 2009 E. 5.2; vgl. auch Bundesratsbeschluss \u00fcber die Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung des Landesmantelvertrages f\u00fcr das Bauhauptgewerbe vom 15. Januar 2013, BBl 2013 611). Fraglich ist daher, ob dies die Unterstellung von Transportleistungen von und zu Baustellen generell ausschliesst, unabh\u00e4ngig von der Art der transportierten G\u00fcter. Mit Blick auf den Sinn und Zweck der Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung, einheitliche Mindestarbeitsbedingungen f\u00fcr die auf dem gleichen Markt t\u00e4tigen Unternehmen zu schaffen und damit zu verhindern, dass ein Unternehmen durch schlechtere Arbeitsbedingungen einen unlauteren Wettbewerbsvorteil erlangen kann (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-V-657%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page657\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 141 V 657<\/a>\u00a0E. 4.5.2.2), ist dies zu verneinen (Urteil 4A_377\/2009 E. 5.2). Zu der auf dem Markt angebotenen Leistung in den T\u00e4tigkeitsbereichen Aushub, Abbruch, Deponie geh\u00f6rt neben der Grundleistung der Aushub-, Abbruch- oder Deponiet\u00e4tigkeit notwendigerweise auch als integrierender Bestandteil der Zu- oder Abtransport des gewonnenen oder zu entsorgenden Materials. Es ist notorisch, dass die Grundleistungen und die Transportleistungen in den fraglichen Bereichen (Aushub und Wegtransport des Aushubmaterials, Entsorgung und Abtransport des Entsorgungsguts) den Abnehmern von Bauleistungen (Bauherrschaft) als einheitliche Leistungen angeboten werden, wenn auch die Transportleistungen von Fall zu Fall an selbstst\u00e4ndige Unterakkordanten weitervergeben werden m\u00f6gen. Die Transportleistungen bilden damit Bestandteil des Angebots auf den entsprechenden M\u00e4rkten, d.h. der Leistungen Aushub, Abbruch und Entsorgung von Bauschutt. Daran \u00e4ndert nichts, wenn der Transportbereich in einem Betrieb, der sich schwergewichtig auf diesem Markt bewegt, eine gr\u00f6ssere Lohnsumme oder einen gr\u00f6sseren Personalbestand aufweist als die Betriebsbereiche, in denen die Grundleistungen wie Aushub oder Deponiet\u00e4tigkeit erbracht werden. Denn es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Arbeitsaufwand f\u00fcr den Transport von Aushubmaterial oder Deponiegut denjenigen \u00fcbersteigt, der f\u00fcr den Abbau, die Aufladung oder die Entladung und Ablagerung des Materials mit Baggern anf\u00e4llt. Wenn aufgrund dieses Umstands Unternehmen, die sich haupts\u00e4chlich mit Aushub-, Abbruch- oder Deponiet\u00e4tigkeiten bet\u00e4tigen, von der Unterstellung unter den LMV ausgenommen w\u00e4ren, k\u00f6nnten diese gegen\u00fcber Bauunternehmen, die lediglich in untergeordnetem Ausmasse Leistungen in diesen Bereichen mit dem dazugeh\u00f6renden Transport erbringen und damit dem LMV unterstehen, einen unlauteren Wettbewerbsvorteil erlangen, indem sie ihren Arbeitnehmern gegen\u00fcber jenen dieses Bauunternehmens schlechtere Arbeitsbedingungen anb\u00f6ten. Daraus ergibt sich, dass unter den vom Geltungsbereich des AVE LMV ausgenommenen &#8222;Transportleistungen von und zu Baustellen&#8220; nur solche zu verstehen sind, die G\u00fcter betreffen, deren Transport nicht als integrierender Bestandteil der mit diesen zu erbringenden Bauleistungen erscheint, wie namentlich der Transport von industriell hergestellten Baumaterialien wie Backsteinen, Armierungseisen u.s.w. Sind die Transportleistungen hingegen wie beim Aushub oder der Deponie als integrierender Bestandteil der Grundleistung zu betrachten, die dem AVE LMV unterstehen, werden sie von der Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung erfasst (Urteil 4A_377\/2009 E. 5.2). Folglich k\u00f6nnen nur die Transportleistungen, die nicht im Zusammenhang mit den vom AVE LMV erfassten bauhauptgewerblichen T\u00e4tigkeiten erbracht werden, als selbstst\u00e4ndiger Betriebsteil von der Unterstellung unter dem AVE LMV ausgenommen werden (vgl. Urteil 4A_377\/2009 E. 6.2). \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>An diesen Erw\u00e4gungen \u00e4ndert die von der Beschwerdef\u00fchrerin zitierte Rechtsprechung in\u00a0<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-III-758%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page758\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 142 III 758<\/a>\u00a0nichts. Zum einen betraf dieser Leitentscheid reine Transportunternehmen und gerade nicht Mischbetriebe, die wie die Besschwerdef\u00fchrerin sowohl Bau- als auch Transportleistungen anbieten (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-III-758%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page758\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 142 III 758<\/a>\u00a0E. 4.1 ff.). Zum anderen bezog sich dieser Leitentscheid auf den Geltungsbereich des GAV FAR. Zwar wurden der LMV und der GAV FAR zwischen denselben Parteien abgeschlossen, doch regelt der GAV FAR ausschliesslich die Sonderfrage des flexiblen Altersr\u00fccktritts, wobei gem\u00e4ss seiner Pr\u00e4ambel der k\u00f6rperlichen Belastung der Arbeitnehmenden im Bauhauptgewerbe Rechnung getragen werden sollte (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-III-758%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page758\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 142 III 758<\/a>\u00a0E. 4.4.1 und E. 4.4.3.2). Dabei ist davon auszugehen, dass Chauffeure, die ausschliesslich im Transportbereich t\u00e4tig sind, grunds\u00e4tzlich nicht der gleichen k\u00f6rperlichen Beanspruchung ausgesetzt sind wie das Baustellenpersonal (vgl.\u00a0<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-III-758%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page758\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 142 III 758<\/a>\u00a0E. 4.4.3.2). Dementsprechend werden Transportt\u00e4tigkeiten im Geltungsbereich des GAV FAR im Gegensatz zum LMV nicht erw\u00e4hnt. Daraus folgerte das Bundesgericht, dass reine (Bau-) Transportbetriebe nicht dem GAV FAR zu unterstellen seien (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-III-758%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page758\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 142 III 758<\/a>\u00a0E. 4.4.3.3). Der Entscheid hing somit eng mit den Besonderheiten des GAV FAR zusammen. Insgesamt lassen sich daher aus diesem Entscheid keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf den vorliegenden Fall entnehmen.\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Aus dem von der Beschwerdef\u00fchrerin eingereichten Beschluss des Bundesrates vom 14. Juni 2016 zur Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung des GAV FAR &#8211; den die Beschwerdef\u00fchrerin f\u00e4lschlicherweise als Beschluss zur Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung des LMV bezeichnet &#8211; l\u00e4sst sich ebenso wenig etwas Abweichendes ableiten. So best\u00e4tigt dieser Bericht im Wesentlichen die Aussagen des Bundesgerichts in Urteil 4A_377\/2009 und trifft im Hinblick auf den LMV keine abweichenden Aussagen.\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>4.3.4.2.\u00a0Nach den f\u00fcr das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist unbestritten geblieben, dass der Beschwerdegegner im relevanten Zeitraum von 2015 bis 2019 Material abtransportiert hat, das aus den Aushub- und Abbrucht\u00e4tigkeiten der Beschwerdef\u00fchrerin stammte. Dabei ist die Vorinstanz in \u00dcbereinstimmung mit den vorstehenden Erw\u00e4gungen zu Recht davon ausgegangen, dass diese Arbeiten einen integrierenden Bestandteil der auf dem Markt angebotenen Aushub- und Abbrucht\u00e4tigkeiten der Beschwerdef\u00fchrerin bildeten, die unter den Geltungsbereich des AVE LMV fallen. Hieraus folgerte die Vorinstanz ebenfalls zu Recht, dass nur diejenigen Transportleistungen, die keine integrierenden Bestandteile der auf dem Markt angebotenen Abbruch- und Aushubt\u00e4tigkeiten darstellen, \u00fcberhaupt in einem selbstst\u00e4ndigen Betriebsteil ausgegliedert werden k\u00f6nnten (Urteil 4A_377\/2009 E. 6.2). Die Vorinstanz stellte sodann verbindlich fest, dass die Beschwerdef\u00fchrerin nicht hinreichend dargelegt habe, welche Transportleistungen nicht als einen solchen integrierenden Bestandteil der Aushub- und Abbrucht\u00e4tigkeiten erbracht w\u00fcrden, sondern bloss die Nichtunterstellung des Betriebsteils &#8222;Transporte&#8220; als Ganzes behaupte. \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Insgesamt stellte somit die Vorinstanz auf die unbestritten gebliebene Behauptung des Beschwerdegegners ab, dass der Betriebsteil &#8222;Transporte&#8220; Transportleistungen im Zusammenhang mit den von der Beschwerdef\u00fchrerin ausge\u00fcbten und dem AVE LMV unterstellten Abbruch- und Aushubt\u00e4tigkeiten erbrachte. Die Beschwerdef\u00fchrerin zeigte sodann nicht hinreichend auf, inwiefern es sich beim Betriebsteil &#8222;Transporte&#8220; um einen selbstst\u00e4ndigen Betriebsteil handelte. Insbesondere zeigte sie weder hinreichend auf, welche Transportleistungen nicht im Zusammenhang mit den dem AVE LMV unterstellten T\u00e4tigkeiten erbracht wurden, noch machte sie eine eigenst\u00e4ndige organisatorische Einheit f\u00fcr diese Transportleistungen geltend. Vielmehr behauptete sie bloss die Nichtunterstellung der Transportleistungen als Ganzes. Die Beschwerdef\u00fchrerin zeigt nicht hinreichend auf, inwiefern diese Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz geradezu willk\u00fcrlich sein sollen (vgl. E. 3.2 hiervor). Gest\u00fctzt auf diese Ausgangslage ging die Vorinstanz sodann zu Recht in \u00dcbereinstimmung mit der oberw\u00e4hnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.3.4.1 hiervor) davon aus, dass es sich beim Betriebsteil &#8222;Transporte&#8220; nicht um einen selbstst\u00e4ndigen, branchenfremden Betriebsteil der Beschwerdef\u00fchrerin handle. Bei diesem Ergebnis blieb auch mangels hinreichender Bestreitung kein Raum f\u00fcr weitergehende Abkl\u00e4rungen im Zusammenhang mit dem Betriebsteil &#8222;Transporte&#8220; (vgl.\u00a0Art. 150 Abs. 1 ZPO).\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang auch die geltend gemachte Verletzung von\u00a0Art. 2\u00a0bis\u00a0Abs. 5 LMV. Zum einen ist diese Bestimmung nicht f\u00fcr allgemeinverbindlich erkl\u00e4rt worden und findet auf das strittige Arbeitsverh\u00e4ltnis keine Anwendung. Zum anderen erg\u00e4nzt die Beschwerdef\u00fchrerin soweit sie darzulegen versucht, dass sie die kumulativen Voraussetzungen von\u00a0Art. 2bis Abs. 5 LMV\u00a0erf\u00fclle, den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nach Belieben, ohne eine zul\u00e4ssige Sachverhaltsr\u00fcge zu erheben. Dementsprechend sind ihre Ausf\u00fchrungen hierzu unbeachtlich (vgl. E. 3.1 hiervor). \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Soweit die Beschwerdef\u00fchrerin schliesslich geltend macht, die Vorinstanz habe sich unzureichend mit den Entscheiden der Gesch\u00e4ftsstelle der Stiftung FAR sowie der parit\u00e4tischen Baukommission des Kantons Aargau auseinandergesetzt, ka nn ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Bei der parit\u00e4tischen Berufskommission f\u00fcr das Bauhauptgewerbe Aargau (PBK Bau Aargau) handelt es sich um einen privatrechtlichen Verein im Sinne von\u00a0Art. 60 ff. ZGB\u00a0zur gemeinsamen lokalen Durchf\u00fchrung des GAV LMV (vgl.\u00a0Art. 357b OR,\u00a0Art. 75 ff. LMV). Die Stiftung FAR stellt ihrerseits eine im Handelsregister eingetragene privatrechtliche Stiftung im Sinne von\u00a0Art. 80 ff. ZGB\u00a0zur gemeinsamen Durchf\u00fchrung des GAV FA R dar (vgl.\u00a0Art. 357b OR, Art. 23 GAV FAR). Es handelt sich sowohl bei der PBK Bau Aargau als auch bei der Stiftung GAV FAR um Vollzugsorgane des jeweiligen GAV (v gl. CHRISTOPH SENTI, Die parit\u00e4tische Kommission: Funktion, Kompetenzen und Verfahren, ARV 2021, S. 216). Dabei legt das Bundesgericht die Grunds\u00e4tze und Leitplanken fest, nach denen sich die parit\u00e4tischen Kommissionen bzw. die Stiftung GAV FAR in der Anwendung des LMV bzw. des GAV FAR zu richten haben. Die Beschl\u00fcsse dieser Vollzugsorgane haben nur den Stellenwert eines Rechtsgutachtens (vgl. Urteil 4A_68\/2018 vom 13. November 2018 E. 7.2.2.2). Dementsprechend sind die Gerichte nicht an die Beschl\u00fcsse gebunden, weshalb auch allein der Richter und nicht die Vollzugsorgane dar\u00fcber zu entscheiden hat, ob ein Betrieb unter den allgemeinverbindlichen GAV f\u00e4llt (Urteile 4A_597\/2017 vom 23. April 2017 E. 2.2 f.; 4A_351\/2014 vom 9. September 2014 E. 5.2). Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sie nicht an die Entscheidungen dieser Vollzugsorgane gebunden ist. Dementsprechend bestand auch keine Pflicht zu einer gesonderte n Begr\u00fcndung, weshalb sie abweichend von diesen Vollzugsorganen entscheide. Vielmehr hatte die Vorinstanz das Recht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 57 ZPO).<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zu Gesamtarbeitsvertr\u00e4gen:<\/h4>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/12\/15\/neuer-gav-fuer-coiffeure\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Neuer GAV f\u00fcr Coiffeure<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/01\/30\/ein-gav-zur-umsetzung-der-pflegeinitiative\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ein GAV zur Umsetzung der Pflegeinitiative\u00a0<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/11\/ueberstunden-nach-gav\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00dcberstunden nach GAV<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/02\/06\/gav-fuer-velokuriere\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">GAV f\u00fcr Velokurriere<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/10\/16\/der-gav-personalverleih\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der GAV Personalverleih<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/14\/gesamtarbeitsvertrag-fulfillment\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gesamtarbeitsvertrag Fulfillment\u00a0<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/12\/13\/arbeitszeit-ist-nicht-zwingend-entschaedigungspflichtig\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitszeit ist nicht zwingend entsch\u00e4digungspflichtig<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/02\/11\/des-ende-kantonaler-mindestloehne\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Das Ende kantonaler Mindestl\u00f6hne?<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Entscheid 4A_402\/2023 vom 26. Februar 2024 war unter anderem umstritten, ob das zwischen den Parteien gek\u00fcndigte Arbeitsverh\u00e4ltnis dem Landesmantelvertrag f\u00fcr das Schweizerische Bauhauptgewerbe (AVE LMV) unterstellt war. Die Arbeitgeberin bezweckte gem\u00e4ss Handelsregistereintrag die Ausf\u00fchrung von Trax-, Bagger- und Aushubarbeiten, Transporte, Kieslieferungen, Kehrichtabfuhr und Welaki (Wechselladungskipper) sowie den Betrieb von Grosscontainern und M\u00f6beltransportkasten. Gem\u00e4ss ihrem [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":2299,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-4328","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-unkategorisiert"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4328","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=4328"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4328\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4329,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4328\/revisions\/4329"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/2299"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=4328"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=4328"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=4328"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}