{"id":4361,"date":"2024-06-03T20:03:57","date_gmt":"2024-06-03T18:03:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=4361"},"modified":"2024-06-03T20:04:29","modified_gmt":"2024-06-03T18:04:29","slug":"ausstandsbegehren-gegen-eine-nebenamtliche-arbeitsrichterin","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/06\/03\/ausstandsbegehren-gegen-eine-nebenamtliche-arbeitsrichterin\/","title":{"rendered":"Ausstandsbegehren gegen eine nebenamtliche Arbeitsrichterin"},"content":{"rendered":"<p>Nach\u00a0Art. 30 Abs. 1 BV\u00a0und\u00a0Art. 6 Ziff. 1 EMRK\u00a0hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Gericht beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umst\u00e4nde, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken.\u00a0Art. 30 Abs. 1 BV\u00a0soll zu der f\u00fcr einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil erm\u00f6glichen (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F147-III-89%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page89\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 147 III 89<\/a>\u00a0E. 4.1;\u00a0<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-I-159%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page159\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">144 I 159<\/a>\u00a0E. 4.3;\u00a0<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-III-732%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page732\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">142 III 732<\/a>\u00a0E. 4.2.2). Die Garantie des verfassungsm\u00e4ssigen Gerichts wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begr\u00fcnden verm\u00f6gen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tats\u00e4chlichen und verfahrensrechtlichen Umst\u00e4nde Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begr\u00fcndet erscheinen. Es gen\u00fcgt, wenn Umst\u00e4nde vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. F\u00fcr die Ablehnung wird nicht verlangt, dass die Gerichtsperson tats\u00e4chlich befangen ist (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F147-III-89%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page89\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 147 III 89<\/a>\u00a0E. 4.1;\u00a0<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-III-732%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page732\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">142 III 732<\/a>\u00a0E. 4.2.2;\u00a0<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-III-221%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page221\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">140 III 221<\/a>\u00a0E. 4.1).<\/p>\n<p>Nach Art. 47 hat eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen Gr\u00fcnden, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein k\u00f6nnte, insbesondere wenn sie:<\/p>\n<ul>\n<li>in der Sache ein pers\u00f6nliches Interesse hat;<\/li>\n<li>in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Beh\u00f6rde, als Rechtsbeist\u00e4ndin oder Rechtsbeistand, als Sachverst\u00e4ndige oder Sachverst\u00e4ndiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache t\u00e4tig war;<\/li>\n<li>mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz t\u00e4tig war, verheiratet ist oder war, in eingetragener Partnerschaft lebt oder lebte oder eine faktische Lebensgemeinschaft f\u00fchrt;<\/li>\n<li>mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschw\u00e4gert ist;<\/li>\n<li>mit der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei oder mit einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz t\u00e4tig war, in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschw\u00e4gert ist;<\/li>\n<li>aus anderen Gr\u00fcnden, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein k\u00f6nnte.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza:\/\/14-03-2024-4A_101-2024&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 4A_101\/2024 vom 14. M\u00e4rz 2024<\/a><\/h3>\n<p>Im <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza:\/\/14-03-2024-4A_101-2024&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entscheid BGer 4A_101\/2024 vom 14. M\u00e4rz 2024<\/a> hatte sich das Bundesgericht mit einem Ausstandbegehren gegen eine nebenamtliche Arbeitsrichterin zu befassen. Arbeitsgerichte sind im Kanton Z\u00fcrich (unter Vorbehalt der Zust\u00e4ndigkeit des Pr\u00e4sidenten als Einzelrichter) parit\u00e4tisch besetzt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger (Beschwerdef\u00fchrer) beantragte, die betreffend Arbeitsrichterin sei durch eine &#8222;arbeitsf\u00e4hige&#8220; und &#8222;zur Gruppe der Arbeitnehmenden geh\u00f6rende nebenamtliche&#8220; Gerichtsperson zu ersetzen, und verlangte die Wiederholung der Hauptverhandlung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Erstinstanz<\/h3>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer hatte bereits im Jahr 2022 ein Ausstandsgesuch gegen die nebenamtliche Arbeitsrichterin gestellt. Zur Begr\u00fcndung hatte er im Wesentlichen vorgebracht, sie sei zusammen mit dem fr\u00fcheren CEO der Beschwerdegegnerin im Vorstand des Schweizerischen Arbeitgeberverbands. Damals habe die Vorinstanz die Zugeh\u00f6rigkeit zum selben Gremium bei objektiver Betrachtung als ungeeignet erachtet, Misstrauen in die Unparteilichkeit der nebenamtlichen Arbeitsrichterin zu wecken. Auf diese Ausf\u00fchrungen hatte die Erstinstanz im vorliegenden Fall verwiesen und erwogen, auf die Argumente, welche der Beschwerdef\u00fchrer bereits im fr\u00fcheren Ausstandsverfahren erfolglos geltend gemacht habe, sei nicht mehr einzugehen.<\/p>\n<p>Allerdings mache der Beschwerdef\u00fchrer geltend, dass der fr\u00fchere CEO der Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich zum Pr\u00e4sidenten des Arbeitgeberverbands gew\u00e4hlt worden sei. Nunmehr sei ihm die nebenamtliche Arbeitsrichterin direkt unterstellt. In seiner Antrittsrede habe er als Hauptziel des Arbeitgeberverbands ausdr\u00fccklich den Kampf gegen den K\u00fcndigungsschutz genannt, um den es auch im vorliegenden Verfahren gehe. Die nebenamtliche Arbeitsrichterin unterliege folglich einem unaufl\u00f6sbaren Interessenskonflikt. Zudem habe der fr\u00fchere CEO der Beschwerdegegnerin aufgrund seines Fehlverhaltens mit Regressforderungen der Beschwerdegegnerin zu rechnen. Daher sei undenkbar, dass die nebenamtliche Arbeitsrichterin unabh\u00e4ngig \u00fcber die Forderungen entscheiden k\u00f6nne, die ihren Vorstandskollegen pers\u00f6nlich belasten w\u00fcrden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er \u00fcber die nebenamtliche Arbeitsrichterin direkt in den gerichtlichen Entscheidungsprozess eingreife.<\/p>\n<p>Dazu hatte die Erstinstanz erwogen, es best\u00fcnden keinerlei Hinweise, dass der fr\u00fchere CEO der Beschwerdegegnerin die nebenamtliche Arbeitsrichterin beeinflusst habe oder dies in Zukunft beabsichtige. Seine neue Position als Pr\u00e4sident des Arbeitgeberverbands \u00e4ndere daran nichts. Dass der fr\u00fchere CEO Regressforderungen der Beschwerdegegnerin zu gew\u00e4rtigen habe, sei durch nichts belegt. Den Behauptungen des Beschwerdef\u00fchrers stehe die Stellungnahme der nebenamtlichen Arbeitsrichterin gegen\u00fcber, dass sie den fr\u00fcheren CEO der Beschwerdegegnerin pers\u00f6nlich \u00fcberhaupt nicht kenne. Gem\u00e4ss Erstinstanz z\u00e4hlt der fragliche Vorstand 63 Mitglieder. Daher sei durchaus plausibel, dass die Mitglieder sich untereinander nicht kennten, auch wenn sie sich vielleicht an Sitzungen begegneten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Vorinstanz und Entscheid des Bundesgerichts<\/h3>\n<p>Die Vorinstanz hiel fest, dass weder die Parteizugeh\u00f6rigkeit noch die politische \u00dcberzeugung und Aktivit\u00e4t einer Gerichtsperson f\u00fcr sich genommen einen Ausstandsgrund darstellen (vgl. Urteil 5A_625\/2019 vom 22. Juli 2020 E. 5.2.2).<\/p>\n<p>Keine Befangenheit begr\u00fcndet in miet- oder arbeitsrechtlichen Verfahren die reine Mitgliedschaft in einem Berufsverband oder einer Interessenorganisation. Dies gilt vor allem f\u00fcr die Gruppenvertretungen in einer parit\u00e4tisch zusammengesetzten Gerichtsbeh\u00f6rde. Diese k\u00f6nnen aufgrund ihrer Verbundenheit mit den interessierten Kreisen nicht ganz unabh\u00e4ngig sein und es liegt in der Natur der Sache und dem Entscheid des Gesetzgebers, dass sie deren Interessen in den Vordergrund stellen. Problematisch kann die gemeinsame Mitgliedschaft in einer Interessengruppe dann sein, wenn sie eine Freundschaft indiziert, was bei Vereinigungen zur gegenseitigen F\u00f6rderung und Unterst\u00fctzung mit stark eingeschr\u00e4nktem und intransparentem Mitgliederkreis vermutet werden darf (STEPHAN WULLSCHLEGER, in: Sutter-Somm\/Hasenb\u00f6hler\/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, 2016, N. 41 ff. zu\u00a0Art. 47 ZPO\u00a0mit zahlreichen Hinweisen).<\/p>\n<p>Eine solche Situation liegt hier aber gem\u00e4ss Bundesgericht nicht vor. Die Vorinstanz liess offen, ob sich die nebenamtliche Richterin und der fr\u00fchere CEO der Beschwerdegegnerin pers\u00f6nlich kennen w\u00fcrden. Dessen Pr\u00e4sidentenstellung begr\u00fcnde aber keine N\u00e4he, welche den objektiven Anschein einer Befangenheit erwecke. Bereits die Anzahl der Vorstandsmitglieder indiziere eine bloss lose Beziehung zum Pr\u00e4sidenten. Zudem wirke die nebenamtliche Arbeitsrichterin ehrenamtlich f\u00fcr den Arbeitgeberverband. Selbst bei einem Ausschluss aus dem Vorstand h\u00e4tte sie keine gravierenden Konsequenzen zu bef\u00fcrchten. Die nebenamtliche Arbeitsrichterin habe ihre Stellungnahme zum Ausstandsgesuch auf dem Briefpapier des Verbands verfasst. Auch dies stelle ihre Unabh\u00e4ngigkeit nicht in Frage, sondern d\u00fcrfte einen rein praktischen Grund haben, sei sie doch Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin jenes Verbands.<\/p>\n<p>Nachdem die Vorinstanz zum Schluss gelangt sei, dass das Ausstandsgesuch gegen die nebenamtliche Arbeitsrichterin unbegr\u00fcndet ist, habe sie gem\u00e4ss Bundesgericht folgerichtig festgehalten, dass kein Ersatz zu bestellen ist. Ohnehin h\u00e4tte der Ersatz gem\u00e4ss \u00a7 15 Abs. 1 GOG\/ZH ebenfalls der Gruppe der Arbeitgebenden angeh\u00f6ren m\u00fcssen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach\u00a0Art. 30 Abs. 1 BV\u00a0und\u00a0Art. 6 Ziff. 1 EMRK\u00a0hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Gericht beurteilt wird. 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