{"id":4390,"date":"2024-07-11T20:04:51","date_gmt":"2024-07-11T18:04:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=4390"},"modified":"2025-10-11T09:00:28","modified_gmt":"2025-10-11T07:00:28","slug":"der-sozialplan","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/07\/11\/der-sozialplan\/","title":{"rendered":"Der Sozialplan"},"content":{"rendered":"<p>Der Sozialplan wird in Art. 335h Abs. 1 OR definiert als eine Vereinbarung, in welcher der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer die Massnahmen festlegen, mit denen K\u00fcndigungen vermieden, deren Zahl beschr\u00e4nkt sowie deren Folgen gemildert werden sollen. Es geht darum, bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden H\u00e4rten f\u00fcr die betroffenen Arbeitnehmer zu vermeiden oder zu mildern. Ein Sozialplan gilt im weitesten Sinn als Massnahme zum Schutz der Arbeitnehmer bei Massenentlassungen (BGE 133 III 213, E. 4.3). Inhaltlich bleibt den Parteien ein grosser Gestaltungsspielraum \u00fcberlassen. Es k\u00f6nnen etwa Abgangsentsch\u00e4digungen, vorzeitige Pensionierungen, Beitr\u00e4ge an Umschulungs- oder Umzugskosten, besondere K\u00fcndigungsfristen etc. vereinbart werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Gestalt des Sozialplanes<\/h3>\n<p>Der Sozialplan kann in unterschiedlicher Gestalt erlassen werden: Es kann ein Gesamtarbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung, eine individuelle Vereinbarung oder ein Erlass durch Schiedsspruch i.S.v. Art. 335j OR sein. Massgebend f\u00fcr die Rechtsnatur eines Sozialplans sind neben dem Inhalt in erster Linie die Parteien und die Art des Zustandekommens.<\/p>\n<p>Vereinbart ein Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmerverband bzw. einer Gewerkschaft einen Sozialplan, liegt eine besondere Art des Gesamtarbeitsvertrages gem\u00e4ss Art. 356 OR vor. Die Arbeitnehmer k\u00f6nnen sich direkt auf die darin zu ihren Gunsten festgeschriebenen Rechte berufen; der Sozialplan wirkt insofern normativ (BGE 132 III 32 E. 6.1). Ist der Sozialplan als Gesamtarbeitsvertrag zu qualifizieren, sind die darin enthaltenen normativen Bestimmungen wie ein Gesetz auszulegen (BGE 133 III 213 E. 4.2).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Betriebsvereinbarung<\/h3>\n<p>Die Betriebsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen einem Betriebsinhaber und der Arbeitnehmervertretung dieses Betriebs. In privaten Bereichen gilt als Arbeitnehmervertretung die nach den Regeln der Art. 5-7 Mitwirkungsgesetz (SR 822.14) bestellte Vertretung. Dem Mitwirkungsgesetz unterstehen nach dessen Art. 1 alle privaten Betriebe, die st\u00e4ndig Arbeitnehmende in der Schweiz besch\u00e4ftigen. Die Betriebsvereinbarung kann auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen: Wird der Sozialplan auf Arbeitnehmerseite gest\u00fctzt auf eine Delegationsnorm in einem Gesamtarbeitsvertrag von der Arbeitnehmervertretung des Betriebs abgeschlossen, liegt eine vereinbarte Betriebsordnung im Sinn von Art. 38 Abs. 2 ArG vor. Die darin enthaltenen Bestimmungen haben auf Grund der Delegationsnorm des Gesamtarbeitsvertrags f\u00fcr die Mitarbeiter des Betriebs, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind, ebenfalls normative Wirkung. Fehlt eine solche Delegationsnorm im Gesamtarbeitsvertrag, kann der Sozialplan auf Grund von Art. 38 Abs. 2 ArG nur dann die Form einer Betriebsordnung haben, wenn die dort behandelten Fragen in dem Bereich, dem der Betrieb angeh\u00f6rt, nicht \u00fcblicherweise durch Gesamtarbeitsvertrag oder eine andere kollektive Vereinbarung geregelt werden. In diesem Fall kommt ihm eine dem Gesamtarbeitsvertrag entsprechende normative Wirkung zu, wenn er gem\u00e4ss Art. 39 Abs. 2 ArG im Betrieb bekannt gegeben wurde (BGE 133 111213 E. 4.3.2).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Mit Arbeitnehmern ausgehandelter Sozialplan<\/h3>\n<p>Ein Sozialplan, der direkt mit den Arbeitnehmern ausgehandelt und abgeschlossen wird, hat keine normative Wirkung, da es sich um eine individuelle Vereinbarung mit jedem einzelnen Arbeitnehmer handelt, die Teil des individuellen Arbeitsvertrags wird. Ist der Sozialplan nicht das Ergebnis von Verhandlungen, sondern eines einseitigen und freiwilligen Beschlusses des Arbeitgebers, handelt es sich lediglich um eine Offerte. Nimmt ein Arbeitnehmer diese an, wird der Sozialplan integrierender Bestandteil seines Einzelarbeitsvertrags. Sieht der Sozialplan Leistungen zugunsten des Arbeitnehmers ohne Gegenleistung vor, kann die Annahme stillschweigend erfolgen (Art. 6 OR). Wenn der Arbeitgeber nicht eine ausdr\u00fcckliche Annahme zu erwarten hat wird der Sozialplan durch Schweigen in Anwendung von Art. 6 OR Bestandteil des Einzelarbeitsvertrages jedes Adressaten, der nicht die Ablehnung des Angebots erkl\u00e4rt. Jede einseitige Ab\u00e4nderung des Sozialplans, einschliesslich dessen Geltungsdauer, stellt lediglich ein neues Angebot an die Adresse der Arbeitnehmer dar und muss von diesen gleich dem urspr\u00fcnglichen Sozialplan akzeptiert werden (BGer 4A_138\/2008 vom 30. 05.2008 = ARV 2008 S. 197 E. 2.1). Auf dieser Basis ist auch eine Ausgestaltung als Vertrag mit Stellvertretung oder zugunsten Dritter denkbar, indem bestimmte Arbeitnehmer f\u00fcr die anderen als Stellvertreter handeln oder einen (echten) Vertrag zu deren Gunsten abschliessen. Der auf einer individuellen Vereinbarung basierende Sozialplan hat keine normative Wirkung (BGer 4A_101\/2020 vom 14. April 2021 E. 4.1).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Sozialplanpflicht<\/h3>\n<p>Die gesetzliche Sozialplanpflicht trifft gem\u00e4ss Gesetz nur Arbeitgeber, wenn er innert 30 Tagen mindestens 30 Arbeitnehmern in Betrieben mit mindestens 250 Arbeitnehmern aus Gr\u00fcnden k\u00fcndigt, die in keinem Zusammenhang mit ihrer Person stehen. Ist der Arbeitgeber Teil eines Konzerns, ist zur Berechnung lediglich auf diejenige Gesellschaft abzustellen, welche die K\u00fcndigungen ausspricht und dort ist die jeweilige Betriebsgr\u00f6sse massgebend, wo gek\u00fcndigt werden soll. Weitergehende Pflichten zur Erstellung eines Sozialplans gibt es lediglich, sofern dies in einem konkret anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag (GAV) vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Die weit verbreitete Ansicht, bei jeder\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/03\/20\/post\/\">Massenentlassung<\/a>\u00a0sei ein Sozialplan zwingend, ist\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/07\/03\/arbeitsrechtliche-mythen\/\">nicht zutreffend<\/a>.<\/p>\n<p>Der genaue Inhalt eines Sozialplanes ist f\u00fcr den Fall der Sozialplanpflicht ebenfalls nicht vorgeschrieben. Vom Zweck her soll er Massnahmen festlegen, mit denen K\u00fcndigungen vermieden, deren Zahl beschr\u00e4nkt sowie deren Folgen gemildert werden. Dabei geht es aber nicht nur finanzielle Leistungen Normalerweise sind die folgenden Inhalte anzutreffen:<\/p>\n<ul>\n<li>Einstellungsstopps<\/li>\n<li>Finanzierungen von Outplacements<\/li>\n<li>Abgangsentsch\u00e4digungen<\/li>\n<li>Vorzeitige Pensionierungen<\/li>\n<li>Ver\u00e4nderungen von K\u00fcndigungsfristen<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zum Sozialplan<\/h4>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/24\/sozialplanpflicht-in-der-schweiz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Sozialplanpflicht in der Schweiz<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/06\/17\/gleichbehandlung-bei-sozialplaenen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gleichbehandlung bei Sozialpl\u00e4nen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/11\/12\/auslegung-von-sozialplaenen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Auslegung von Sozialpl\u00e4nen?<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani\u00a0<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsgesetz finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/?gclid=EAIaIQobChMIwJjxxde_-gIVkxCLCh2I2wT0EAQYASABEgI08vD_BwE&amp;gclsrc=aw.ds\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Sozialplan wird in Art. 335h Abs. 1 OR definiert als eine Vereinbarung, in welcher der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer die Massnahmen festlegen, mit denen K\u00fcndigungen vermieden, deren Zahl beschr\u00e4nkt sowie deren Folgen gemildert werden sollen. 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