{"id":4416,"date":"2024-08-06T22:18:56","date_gmt":"2024-08-06T20:18:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=4416"},"modified":"2024-08-06T22:18:56","modified_gmt":"2024-08-06T20:18:56","slug":"der-sachliche-kuendigungsgrund-bei-oeffentlich-rechtlichen-dienstverhaeltnissen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/08\/06\/der-sachliche-kuendigungsgrund-bei-oeffentlich-rechtlichen-dienstverhaeltnissen\/","title":{"rendered":"Der sachliche K\u00fcndigungsgrund bei \u00f6ffentlich-rechtlichen Dienstverh\u00e4ltnissen"},"content":{"rendered":"<p>Im Verfahren <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza:\/\/25-04-2024-1C_23-2024&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">1C_23\/2024 vom 25. April 2024<\/a> hatte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob im Zusammenhang mit der K\u00fcndigung einer Arbeitnehmerin durch die Gemeinde ein sachlicher K\u00fcndigungsgrund gegeben war. Es lag der folgende Sachverhalt zugrunde:<\/p>\n<p>Mit K\u00fcndigungsschreiben vom 14. Oktober 2021 l\u00f6ste eine Gemeinde das Arbeitsverh\u00e4ltnis per 31. Januar 2022 auf. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte sie aus, aufgrund des unkooperativen Verhaltens der Arbeitnehmerin bzw. unterschiedlicher Auffassungen sei das Vertrauensverh\u00e4ltnis nicht mehr gegeben.\u00a0Einen dagegen erhobenen Rekurs der Arbeitnehmerin wies der Bezirksrat Meilen ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Z\u00fcrich hiess die gegen den bezirksr\u00e4tlichen Beschluss erhobene Beschwerde mit Urteil vom 9. November 2023 teilweise gut und hob den angefochtenen Beschluss im entsprechenden Umfang auf. Es stellte fest, die K\u00fcndigung sei unrechtm\u00e4ssig erfolgt und verpflichtete die Gemeinde, eine Entsch\u00e4digung in der H\u00f6he von f\u00fcnf sowie eine Abfindung in der H\u00f6he von zw\u00f6lf Monatsl\u00f6hnen zu bezahlen und ihr das offene Ferienguthaben von zehn Tagen zu verg\u00fcten, je zuz\u00fcglich Zins von 5 % seit dem 1. Februar 2022.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Die Instanzen<\/h3>\n<p>Vorliegend hatte der Bezirksrat in seinem Beschluss vom 23. Januar 2023 einen sachlichen K\u00fcndigungsgrund bejaht und die Rechtm\u00e4ssigkeit der K\u00fcndigung best\u00e4tigt. Die Arbeitnehmerin habe im Oktober 2020 einen Unfall erlitten und sei danach 100 % arbeitsunf\u00e4hig gewesen. Die Rekursgegnerin habe glaubhaft dargelegt, dass sie der Rekurrentin &#8211; diese sei ab dem 4. Oktober 2021 wieder voll arbeitsf\u00e4hig gewesen &#8211; eine R\u00fcckkehr an den Arbeitsplatz erm\u00f6glicht habe, wenn auch nicht im angestammten Bereich. Die Rekurrentin sei aber nicht bereit gewesen sei, ihre Arbeit wieder aufzunehmen.<\/p>\n<p>Die Vorinstanz (Verwaltungsgericht) gelangte demgegen\u00fcber zum Ergebnis, die Aufl\u00f6sung des Anstellungsverh\u00e4ltnisses durch die \u00f6ffentlich-rechtliche Arbeitgeberin sei ohne sachlich zureichenden Grund und damit unrechtm\u00e4ssig erfolgt. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Gemeinde daher, der Arbeitnehmerin eine Entsch\u00e4digung von f\u00fcnf sowie eine Abfindung von zw\u00f6lf Monatsl\u00f6hnen zu bezahlen und ihr das offene Ferienguthaben von zehn Tagen zu verg\u00fcten, je zuz\u00fcglich Zins von 5 % seit dem 1. Februar 2022.<\/p>\n<p>Nach der Feststellung der Vorinstanz liegt der K\u00fcndigung folgender Sachverhalt zu Grunde: Ab dem 9. Oktober 2020 sei die Arbeitnehmerin infolge eines Unfalls 100 % arbeitsunf\u00e4hig gewesen. Vor dem Unfall habe sie im Wohnbereich B2\/3 gearbeitet. Am 9. Juli 2021 h\u00e4tten die Parteien das weitere Vorgehen besprochen. Am 6. September 2021 habe die Arbeitnehmerin die Vorgesetzte \u00fcber die Besserung ihres Gesundheitszustands informiert und ihr mitgeteilt, sie hoffe in zwei Wochen wieder an den Arbeitsplatz zur\u00fcckzukehren. Die Vorgesetzte habe der Arbeitnehmerin daraufhin gesagt, dass sie \u00fcberrascht sei und sie &#8222;allenfalls&#8220; in einem anderen Wohnbereich einsetzen werde. Am 15. September 2021 sei die Arbeitnehmerin auf ein Gespr\u00e4ch mit ihrer Vorgesetzten vertr\u00f6stet worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe noch nicht festgestanden, dass die Arbeitnehmerin den Wohnbereich wechseln m\u00fcsse. Am 27. September 2021 habe offenbar ein Telefonat stattgefunden, dessen Inhalt nicht dokumentiert sei.<\/p>\n<p>Weiter stellte die Vorinstanz fest, am 1. Oktober 2021 habe die Arbeitgeberin mitgeteilt, sie beabsichtige, das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit der Arbeitnehmerin zu k\u00fcndigen zufolge ihres unkooperativen Verhaltens und der mangelnden Bereitschaft, in einem anderen Bereich zu arbeiten. Am 6. Oktober 2021 habe die Arbeitnehmerin dazu schriftlich Stellung genommen und ein unkooperatives Verhalten verneint. Aufgrund der schlimmen Erfahrungen, welche sie im Wohnbereich B1 gemacht habe sowie der schlaflosen N\u00e4chte, m\u00fcsse sie diese Option aus Selbstschutz ablehnen. Mangels Alternativen, die ihren Gesundheitszustand ber\u00fccksichtigten, habe sie sich in die Ecke gedr\u00e4ngt gef\u00fchlt und gesagt, dass sie die K\u00fcndigung bevorzuge. Am 14. Oktober 2021 habe die Arbeitgeberin die K\u00fcndigung ausgesprochen. Sie habe der Arbeitnehmerin Eins\u00e4tze in anderen Wohnbereichen angeboten, die diese abgelehnt habe. Aufgrund von unterschiedlichen Auffassungen sei die gegenseitige Vertrauensbasis nicht mehr gegeben.<\/p>\n<p>Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht war somit die Rechtm\u00e4ssigkeit der K\u00fcndigung und die damit zusammenh\u00e4ngenden Abfindungs- und Entsch\u00e4digungsfolgen. Die Verpflichtung zur Verg\u00fctung des offenen Ferienguthabens focht die Arbeitnehmerin nicht an.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Kein sachlicher K\u00fcndigungsgrund?<\/h3>\n<p>In materieller Hinsicht beanstandete die Gemeinde das angefochtene Urteil zun\u00e4chst insofern, als darin ein sachlich gerechtfertigter K\u00fcndigungsgrund verneint wurde. Diesbez\u00fcglich r\u00fcgte sie eine willk\u00fcrliche Anwendung von Art. 5a lit. a-d der Verordnung der Gemeinde U.________ \u00fcber das Dienstverh\u00e4ltnis des Gemeindepersonals vom 7. Juni 1999 (Anstellungsverordnung, ASV\/U.________; SKR 1.200.1) und der Rechtsprechung zur missbr\u00e4uchlichen K\u00fcndigung.<\/p>\n<p>Nach\u00a0Art. 5a lit. b ASV\/U.________ darf die K\u00fcndigung durch die Gemeinde nicht missbr\u00e4uchlich sein und setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus. Sachlich begr\u00fcndet ist eine K\u00fcndigung, wenn die Weiterbesch\u00e4ftigung der betreffenden Person dem \u00f6ffentlichen Interesse, insbesondere demjenigen einer gut funktionierenden Verwaltung, widerspricht (\u00a7 16 Abs. 1 lit. a Vollzugsverordnung zum Personalgesetz des Kantons Z\u00fcrich vom 19. Mai 1999 [VVO\/ZH; LS 177.111]). Die K\u00fcndigung wird nach vorheriger Anh\u00f6rung der betroffenen Person durch die Anstellungsbeh\u00f6rde verf\u00fcgt, schriftlich mitgeteilt und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Vorinstanz erwog, mit dem zus\u00e4tzlichen Erfordernis des sachlich zureichenden K\u00fcndigungsgrunds gehe der \u00f6ffentlich-rechtliche K\u00fcndigungsschutz weiter als die Missbrauchstatbest\u00e4nde des Obligationenrechts (OR, SR 220). Angesichts des Alters der Arbeitnehmerin, ihrer Krankengeschichte und der sehr langen Anstellungsdauer treffe die Arbeitgeberin eine erh\u00f6hte F\u00fcrsorgepflicht. Indem es die \u00f6ffentlich-rechtliche Arbeitgeberin unterlassen habe, konkrete Massnahmen zu pr\u00fcfen bzw. zu ergreifen, um der Arbeitnehmerin den Wiedereinstieg zu erm\u00f6glichen, habe sie ihre F\u00fcrsorgepflicht verletzt. Dass die Arbeitnehmerin sich im Rahmen allgemeiner Gespr\u00e4che zur R\u00fcckkehr an den Arbeitsplatz dahingehend ge\u00e4ussert habe, sie wolle nicht in den Wohnbereich B1 wechseln, lasse sich nicht als unrechtm\u00e4ssige Verweigerung einer Weisung der Arbeitgeberin qualifizieren. Insgesamt erweise sich die K\u00fcndigung daher als sachlich nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>In ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht f\u00fchrt die Vorinstanz unter Verweis auf ihre eigene Rechtsprechung aus, dass gegen\u00fcber einer \u00e4lteren und langj\u00e4hrigen Angestellten mit gesundheitlichen Problemen eine erh\u00f6hte F\u00fcrsorgepflicht gelte, werde nicht aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur missbr\u00e4uchlichen K\u00fcndigung aus dem privaten Arbeitsrecht abgeleitet. Vielmehr ergebe sich eine solche direkt aus der personalrechtlichen F\u00fcrsorgepflicht der Arbeitgebenden (\u00a7 39 Personalgesetz des Kantons Z\u00fcrich vom 27. September 1998 [PG\/ZH; LS 177.10]) und aus den dieser Pflicht zugrunde liegenden verfassungsrechtlichen Prinzipien, namentlich aus dem Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV). Dass eine \u00f6ffentlich-rechtliche Arbeitgeberin mildere Mittel pr\u00fcfen m\u00fcsse, bevor sie zur K\u00fcndigung schreite, sei nach st\u00e4ndiger Praxis Ausfluss des Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsprinzips und des Willk\u00fcrverbots. Eine Gemeinde k\u00f6nne vorliegend somit zwar auf das f\u00f6rmliche Ansetzen einer Bew\u00e4hrungsfrist verzichten, sie m\u00fcsse Angestellte aber in der Regel vor einer K\u00fcndigung abmahnen. Davon k\u00f6nne nur in schweren F\u00e4llen abgesehen werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Entscheid des Bundesgerichts<\/h3>\n<p>Gem\u00e4ss Bundesgericht waren die Ausf\u00fchrungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden und der Entscheid des Verwaltungsgerichts wurde gesch\u00fctzt.<\/p>\n<p><em>Diese Ausf\u00fchrungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Mit der Weigerung, in den Wohnbereich B1 zu wechseln, hat die Beschwerdegegnerin allenfalls Anlass f\u00fcr eine Abmahnung, nicht aber f\u00fcr eine K\u00fcndigung gegeben. Die von der Beschwerdef\u00fchrerin im Zusammenhang mit dem K\u00fcndigungsgrund zitierte zivilrechtliche Rechtsprechung (Urteile 4A_44\/2021 vom 2. Juni 2021; 4A_390\/2021 vom 1. Februar 2022 und 4A_186\/2022 vom 22. August 2022) beurteilt privatrechtliche Arbeitsverh\u00e4ltnisse unter der Pr\u00e4misse der K\u00fcndigungsfreiheit; diese ist im vorliegenden Fall nicht einschl\u00e4gig. Auch soweit die Beschwerdef\u00fchrerin auf den bezirksr\u00e4tlichen Beschluss und die darin zitierten (\u00e4lteren) Urteile des Verwaltungsgerichts verweist, vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Inwiefern die Vorinstanz in Willk\u00fcr (Art. 9 BV) verfallen sein soll, wenn sie annahm, die Beschwerdef\u00fchrerin habe ihre F\u00fcrsorgepflicht verletzt und die K\u00fcndigung sei im vorliegenden Fall sachlich nicht gerechtfertigt, zeigt die Beschwerdef\u00fchrerin damit nicht auf (Art. 106 Abs. 2 BGG). Ihre R\u00fcge ist unbegr\u00fcndet. \u00a0<\/em><\/p>\n<p>Zu H\u00f6he der Entsch\u00e4digung f\u00fchrte das Bundesgericht das folgende aus:<\/p>\n<p><em>7.1.\u00a0Art. 5a lit. c ASV\/U.________ regelt im Zusammenhang mit der streitgegenst\u00e4ndlichen Entsch\u00e4digung was folgt: Erweist sich die K\u00fcndigung als missbr\u00e4uchlich oder sachlich nicht gerechtfertigt und wird die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nicht wieder eingestellt, bemisst sich die Entsch\u00e4digung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts \u00fcber die missbr\u00e4uchliche K\u00fcndigung. Die Ausrichtung einer Abfindung bleibt vorbehalten. Gem\u00e4ss\u00a0Art. 336a Abs. 1 OR\u00a0hat die Partei, die das Arbeitsverh\u00e4ltnis missbr\u00e4uchlich k\u00fcndigt, der anderen Partei eine Entsch\u00e4digung auszurichten. Laut\u00a0Art. 336 Abs. 2 OR\u00a0setzt das Gericht die Entsch\u00e4digung unter der W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde fest, es darf aber den Betrag nicht \u00fcbersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin f\u00fcr sechs Monate entspricht. Schadenersatzanspr\u00fcche aus einem anderen Rechtstitel bleiben vorbehalten. \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>7.2.\u00a0Das Verwaltungsgericht bejahte einen Entsch\u00e4digungsanspruch der Beschwerdegegnerin in der H\u00f6he von f\u00fcnf Monatsl\u00f6hnen, was einer Entsch\u00e4digung am oberen Rand des gesetzlichen Rahmens entspricht (Art. 336a Abs. 2 OR). Bei der Festsetzung des Anspruchs ber\u00fccksichtigte die Vorinstanz die Dauer der Anstellung von \u00fcber 30 Jahren, das Alter der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der K\u00fcndigung &#8211; damals war sie 61-j\u00e4hrig &#8211; sowie die F\u00fcrsorgepflichtverletzung der Arbeitgeberin. Der Vorinstanz steht bei der Bemessung der Entsch\u00e4digung ein grosser Ermessensspielraum zu (vgl. PORTMANN\/RUDOLPH in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 4 zu\u00a0Art. 336a OR). Das Bundesgericht pr\u00fcft den angefochtenen Entscheid somit insbesondere daraufhin, ob die Vorinstanz grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Bemessungskriterien abgewichen ist oder Tatsachen ber\u00fccksichtigt hat, die f\u00fcr die Entsch\u00e4digungsh\u00f6he keine Rolle h\u00e4tten spielen d\u00fcrfen, oder umgekehrt Umst\u00e4nde beiseite gelassen hat, die zwingend zu beachten gewesen w\u00e4ren. Es hebt einen auf Ermessen beruhenden Entscheid ausserdem auf, wenn sich dieser als offensichtlich unbillig erweist (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F147-V-194%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page194\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 147 V 194<\/a>\u00a0E. 6.3; Urteile 8C_75\/2018 vom 13. Juli 2018 E. 3.2.2; 8C_620\/2013 vom 25. Februar 2014 E. 4.3.3).\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>7.3.\u00a0Vorliegend legte die Vorinstanz im angefochtenen Urteil und in ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht dar, dass bei der Bemessung der Entsch\u00e4digung einzig auf die Umst\u00e4nde zum Zeitpunkt der K\u00fcndigung abgestellt werde. Dazu \u00e4usserte sich die Beschwerdef\u00fchrerin nicht. Die Aussage der Beschwerdef\u00fchrerin, die Vorinstanz habe im Rahmen der Festsetzung des Entsch\u00e4digungsanspruchs zu Unrecht auch die wirtschaftlichen Auswirkungen der K\u00fcndigung bei der Beschwerdegegnerin ber\u00fccksichtigt, trifft somit nicht zu. Im \u00dcbrigen basiert die Argumentation der Beschwerdef\u00fchrerin, die Vorinstanz h\u00e4tte bei der Bemessung der Entsch\u00e4digungsh\u00f6he das Mitverschulden der Beschwerdegegnerin an der K\u00fcndigung ber\u00fccksichtigen m\u00fcssen, auf ihrer eigenen W\u00fcrdigung des Sachverhalts und auf der Annahme einer rechtm\u00e4ssigen K\u00fcndigung; ihre Auffassung l\u00e4sst die Ermessensbet\u00e4tigung des Verwaltungsgerichts nicht als vollkommen unangemessen und willk\u00fcrlich im Sinne von\u00a0Art. 9 BV\u00a0erscheinen (Art. 106 Abs. 2 BGG).\u00a0<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zur K\u00fcndigung (Auswahl):<\/h4>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/02\/15\/die-beendigung-des-arbeitsverhaeltnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/02\/08\/vertrag-mit-mindestdauer-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vertrag mit Mindestdauer \u2013 K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/27\/die-kuendigungsparitaet\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die K\u00fcndigungsparit\u00e4t<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/15\/die-e-mail-gilt-als-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u201eDie E-Mail gilt als K\u00fcndigung\u201c<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/17\/kuendigung-per-sms-whats-up-fax-telex\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigung per SMS, WhatsApp, E-Mail<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/02\/02\/kuendigung-eines-oeffentlich-rechtlichen-dienstverhaeltnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigung eines \u00f6ffentlich-rechtlichen Dienstverh\u00e4ltnisses<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/05\/10\/gekuendigt-und-ab-zum-arzt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gek\u00fcndigt und ab zum Arzt<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/05\/13\/die-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/12\/28\/zeitpunkt-der-zustellung-einer-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der Zeitpunkt der Zustellung einer K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/08\/17\/e-mail-kuendigung-waehrend-den-ferien-zeitpunkt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">E-Mail K\u00fcndigung w\u00e4hrend den Ferien \u2013 Zeitpunkt?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/05\/04\/fristlose-kuendigung-wegen-sexueller-belaestigung-am-arbeitsplatz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Fristlose K\u00fcndigung wegen sexueller Bel\u00e4stigung am Arbeitsplatz<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Verfahren 1C_23\/2024 vom 25. 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