{"id":4429,"date":"2024-08-29T21:03:16","date_gmt":"2024-08-29T19:03:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=4429"},"modified":"2024-08-29T21:03:16","modified_gmt":"2024-08-29T19:03:16","slug":"revision-des-bundespersonalgesetzes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/08\/29\/revision-des-bundespersonalgesetzes\/","title":{"rendered":"Revision des Bundespersonalgesetzes"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/gov\/de\/start\/dokumentation\/medienmitteilungen.msg-id-102233.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 28. August 2024 die Botschaft zur Revision des Bundespersonalgesetzes (BPG) ans Parlament verabschiedet.<\/a> Mit der Vorlage werden verschiedene Anpassungen am Bundespersonalrecht vorgenommen: Neben Anpassungen zur beruflichen Vorsorge soll insbesondere eine gesetzliche Grundlage f\u00fcr das Profiling geschaffen werden, welches f\u00fcr die Suche nach potentiellen Mitarbeitenden in sozialen Medien ben\u00f6tigt wird. Ferner sollen punktuelle \u00c4nderungen vorgenommen werden, um die Effizienz im Bundespersonalrecht zu steigern und die Digitalisierung voranzutreiben.<\/p>\n<p>Mit den Gesetzes\u00e4nderungen verfolgt der Bundesrat das Ziel, das Bundespersonalrecht an die modernen Anforderungen anzupassen und gleichzeitig die Rechtssicherheit f\u00fcr alle Beteiligten zu erh\u00f6hen. Die geplanten \u00c4nderungen tragen den Bed\u00fcrfnissen der heutigen und k\u00fcnftigen Arbeitswelt Rechnung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Datenschutz<\/h3>\n<p>Diese sieht Anpassungen im Bereich Datenschutz vor, um insbesondere den aktuellen Anforderungen des neuen Datenschutzgesetzes (DSG) gerecht zu werden. Eine zentrale Neuerung betrifft die Einf\u00fchrung einer gesetzlichen Grundlage f\u00fcr das sogenannte Profiling und das Profiling mit hohem Risiko. Damit kann die Bundesverwaltung als Arbeitgeberin moderne Rekrutierungsmethoden wie die gezielte Suche nach Talenten \u00fcber soziale Medien auch weiterhin nutzen:<\/p>\n<p>In der Bundesverwaltung werden bereits heute die sozialen Medien f\u00fcr die Suche nach potenziellen Mitarbeitenden eingesetzt. \u00dcber diese Rekrutierungskan\u00e4le k\u00f6nnen die Arbeitgeber vor allem die j\u00fcngeren Generationen besser erreichen und gezielt nach Arbeits- und Fachkr\u00e4ften suchen, die auf dem Arbeitsmarkt besonders schwierig zu finden sind. Da soziale Medien Algorithmen nutzen, um Suchanfragen von Stellensuchenden mit Stellenangeboten zu vergleichen, f\u00e4llt diese Form der Rekrutierung unter den Begriff des Profilings, der mit Inkrafttreten des neuen Datenschutzgesetzes am 1. September 2023 in die Rechtsordnung eingef\u00fchrt worden ist. Gem\u00e4ss dem Datenschutzgesetz ben\u00f6tigen Bundesorgane eine gesetzliche Grundlage, um ein Profiling durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen. Damit die Bundesbeh\u00f6rden die sozialen Medien weiterhin f\u00fcr die Rekrutierung nutzen k\u00f6nnen, soll mit dieser Vorlage eine solche Grundlage geschaffen werden. Diese regelt, welche Daten wozu verwendet werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Berufliche Vorsorge<\/h3>\n<p>Ein weiterer zentraler Punkt der Revision betrifft die berufliche Vorsorge im Zusammenhang mit Publica, der Pensionskasse des Bundes. Die bisherige Regelung, die dem Bundesrat umfassende Genehmigungsrechte f\u00fcr \u00c4nderungen der Vorsorgereglemente der dezentralen Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung einr\u00e4umt, soll vereinfacht werden. K\u00fcnftig konzentriert sich der Bundesrat auf die finanziellen Bestimmungen, w\u00e4hrend die Kassenkommission Publica als oberstes Organ \u00fcber die Leistungsbestimmungen wacht. Diese Entflechtung der Aufgaben schafft Klarheit und vereinfacht die Prozesse, insbesondere im Hinblick auf einen vermeintlichen Normenkonflikt zwischen dem BPG und dem Bundesgesetz \u00fcber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG):<\/p>\n<p>Im Rahmen der Umstellung vom Leistungs- auf das Beitragsprimat in der Pensionskasse des Bundes sind die Artikel 32a bis 32m des Bundespersonalgesetzes vom 24. M\u00e4rz 2000 (BPG) geschaffen worden. Mit diesen Normen legten die eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te die Eckwerte f\u00fcr die berufliche Vorsorge des Bundes fest. Im Wesentlichen sollten damit die finanzielle Konsolidierung und Stabilit\u00e4t der Kasse sichergestellt werden. Ferner wurden dem Bundesrat Pflichten auferlegt und Rechte einger\u00e4umt, damit dieses Ziel erreicht werden kann. Zeitgleich ist auch das Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 \u00fcber die Pensionskasse des Bundes (Publica-Gesetz) in Kraft getreten. Das Publica-Gesetz regelt Organisation, Aufgaben und Zust\u00e4ndigkeiten der Kasse, welche f\u00fcr den Vollzug der beruflichen Vorsorge des Bundes zust\u00e4ndig ist. Seit diese Normen in Kraft getreten sind, hat sich die Kasse in finanzieller Hinsicht gut entwickelt, obgleich die \u00e4usseren Bedingungen nicht g\u00fcnstig waren. Das anhaltend tiefe Zinsniveau und die stetig steigende Lebenserwartung zwangen die Kasse dazu, den technischen Zinssatz und in der Folge den Umwandlungssatz in verschiedenen Schritten zu senken. So lag der technische Zins beim Inkrafttreten des PublicaGesetzes bei den offenen Vorsorgewerken bei 3,5 Prozent (aktuell bei 2,0 %) und der Umwandlungssatz im Alter 65 bei 6,53 Prozent (aktuell bei 5,09 %). Die Kasse konnte diese Anpassungen ohne finanzielle Zusch\u00fcsse seitens der Arbeitgeber oder des Bundes bew\u00e4ltigen und das Leistungsniveau beinahe auf dem Stand von 2008 halten. Letzteres aber nur durch die Anpassung der Sparbeitr\u00e4ge der versicherten Personen. Insgesamt schreitet die finanzielle Konsolidierung der Kasse jedoch weiter voran. Damit die finanzielle Konsolidierung fortgef\u00fchrt und gleichzeitig die Weichen f\u00fcr eine g\u00fcnstige k\u00fcnftige Entwicklung gestellt werden k\u00f6nnen, sind Anpassungen in den rechtlichen Grundlagen notwendig. Ausserdem verlangen die Entwicklungen im Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 \u00fcber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, allen voran die Schaffung von Artikel 50 Absatz 2, im Zusammenspiel mit den vorsorgepolitischen Bestimmungen im BPG nach einer Kl\u00e4rung durch den Gesetzgeber.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Massnahmen bei der Disziplinaruntersuchung<\/h3>\n<p>Der Bundesrat beauftragte am 18. August 2021 das Eidgen\u00f6ssische Finanzdepartement (EFD), im Hinblick auf die \u00dcberf\u00fchrung der Disziplinaruntersuchung in ein personalrechtliches Verfahren eine \u00c4nderung von Artikel 25 des BPG vorzubereiten. Gleichzeitig wurde das EFD beauftragt, eine Verl\u00e4ngerung der Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr den Erlass von personalrechtlichen Massnahmen zu pr\u00fcfen. Die Abschaffung der Disziplinaruntersuchung erfordert die Aufhebung der Massnahmen der Lohnk\u00fcrzung und der Busse, welche vorwiegend disziplinarischen und strafenden Charakter haben. Ist eine Verletzung von arbeitsrechtlichen Pflichten gest\u00fctzt auf ein personalrechtliches Verfahren nachgewiesen, k\u00f6nnen die Arbeitgeber den geordneten Aufgabenvollzug mit den personalrechtlichen Massnahmen sicherstellen (z.B. mittels Mahnung oder Zuweisung eines anderen Aufgabenkreises).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Weitere Anpassungen des Bundespersonalrechts<\/h3>\n<p>Die Revision wird schliesslich zum Anlass genommen, um mit einer Reihe von Anpassungen Klarstellungen vorzunehmen und die Digitalisierung im Personalwesen voranzutreiben. Diese Anpassungen betreffen zum einen den Whistleblower-Artikel: Vertrauensstellen des Bundes sollen von der Pflicht, Verbrechen oder Vergehen melden zu m\u00fcssen, befreit werden, sofern sie den Verdacht im Rahmen ihrer T\u00e4tigkeit sch\u00f6pfen. Zum anderen betreffen die Anpassungen die Arbeitsvertr\u00e4ge. Hier soll zun\u00e4chst eine Ann\u00e4herung an die Arbeitsvertr\u00e4ge der Privatwirtschaft erreicht werden, indem die Formvorschriften gelockert werden. Beispielsweise sollen f\u00fcr die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags auch fortgeschrittene elektronische Signaturen genutzt werden k\u00f6nnen. Zudem soll es im Bundespersonalrecht analog zum Privatrecht m\u00f6glich werden, befristete Vertr\u00e4ge zu k\u00fcndigen, sofern dies vertraglich vereinbart worden ist. Schliesslich soll die maximale gerichtlich ausgesprochene Entsch\u00e4digung bei ungerechtfertigten K\u00fcndigungen neu h\u00f6chstens acht Monatsl\u00f6hne betragen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani\u00a0<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 28. 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