{"id":4459,"date":"2024-09-26T21:08:38","date_gmt":"2024-09-26T19:08:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=4459"},"modified":"2024-09-26T21:08:38","modified_gmt":"2024-09-26T19:08:38","slug":"abreden-ausserhalb-des-arbeitsvertrages","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/09\/26\/abreden-ausserhalb-des-arbeitsvertrages\/","title":{"rendered":"Abreden ausserhalb des Arbeitsvertrages"},"content":{"rendered":"<p>Zuweilen wird die Ansicht vertreten, dass das, was nicht im schriftlichen Arbeitsvertrag oder in den anwendbaren Reglementen geregelt sei, auch nicht Vertragsbestandteil sein k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Das dem nicht so ist, hat das Bundesgericht in seinem <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza:\/\/26-08-2024-4A_542-2023&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entscheid 4A_542\/2023 vom 26. August 2024<\/a> noch einmal klargestellt. Neben dem Arbeitsvertrag k\u00f6nnen weitere Vereinbarungen bestehen, die auf ein bestimmtes Arbeitsverh\u00e4ltnis anwendbar sein sollen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Weitere Vertragsbestandteile<\/h3>\n<p>Zwischen den Parteien eines Arbeitsvertrages war im Wesentlichen streitig, ob das Arbeitsverh\u00e4ltnis in erster Linie durch ein &#8211; beiderseits unterzeichnete &#8211; Schreiben vom 30. Oktober 2003 und den dieses erg\u00e4nzenden Arbeitsvertrag vom 19.\/26. April 2004 und subsidi\u00e4r durch die Allgemeinen Anstellungsbedingungen geregelt wurde, oder ob das Schreiben nicht Vertragsbestandteil war. Das Schreiben beinhaltete Sonderkonditionen in vier Abs\u00e4tzen betreffend die R\u00fcckdatierung der Anciennit\u00e4t des Arbeitnehmers, die j\u00e4hrliche Gesamtverg\u00fctung, die K\u00fcndigungsfrist und die Abgangsentsch\u00e4digung.<\/p>\n<p>Der Arbeitgeber behauptete, dieses Schreiben, welche auch durch eine Mitarbeiterin von ihm unterzeichnet war, habe keine G\u00fcltigkeit, schliesslich sei der Vertrag ja nachher abgeschlossen worden und beinhalte das Schreiben nicht und verweise auch nicht darauf.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Erw\u00e4gungen des Obergerichts des Kantons Z\u00fcrich<\/h3>\n<p>Die Vorinstanz erwog, dass gem\u00e4ss dem Wortlaut des Schreibens vom 30. Oktober 2003 (Absatz 1) dem Arbeitnehmer die besonderen Bedingungen gem\u00e4ss Abs. 2-5 &#8222;best\u00e4tigt&#8220; wurden, die bei einer Anstellung in der Funktion als &#8222;Ingenieur commercial&#8220; bis sp\u00e4testens am 18. Mai 2004 gelten w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Mit dem sechsten Absatz des Schreibens sei der Arbeitnehmer aufgefordert worden, ein Exemplar unterzeichnet zu retournieren, worauf ihm die Arbeitgeberin einen Vorschlag f\u00fcr einen Vertrag mitsamt den allgemeinen Bedingungen zukommen lassen werde. Bereits aus der letztgenannten Formulierung ergebe sich, dass sich die Parteien mit dem Schreiben noch nicht endg\u00fcltig h\u00e4tten binden wollen, h\u00e4tten sie sich doch die Ausfertigung und Unterzeichnung einer Vertragsurkunde vorbehalten. Das Schreiben vom 30. Oktober 2003 sei als sog. Punktation zu qualifizieren, mit der sich die Parteien ohne Rechtsbindungswillen unverbindlich im Sinne eines vorl\u00e4ufigen Verhandlungszwischenergebnisses \u00fcber gewisse Eckpunkte des Verhandlungsgegenstands geeinigt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Es sei daher davon auszugehen, dass dem Arbeitnehmer danach bloss noch die von der Arbeitgeberin einseitig &#8211; ohne weitere Absprache &#8211; aufgesetzten Vertragsdokumente, einen Vertragsvorschlag und einen Arbeitsvertrag, zugeschickt wurden und dass der Arbeitnehmer diese Dokumente ohne Weiterungen unterzeichnet und retourniert habe. Er habe darauf vertrauen d\u00fcrfen, die in dieser Sache handelnden Personen die Existenz und den Inhalt des Schreibens vom 30. Oktober 2003 gekannt h\u00e4tten. Dies sei im \u00dcbrigen erstellt, wiesen doch der Vertragsvorschlag vom 8. M\u00e4rz 2004 und der signierte Arbeitsvertrag vom 19. April 2004 die im Schreiben vom 30. Oktober 2003 genannte Referenznummer auf.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus werde im Vertragsvorschlag vom 8. M\u00e4rz 2004 einleitend explizit auf die bisher gef\u00fchrten Gespr\u00e4che verwiesen, womit nur diejenigen zwischen dem Arbeitnehmer und den Vertretern der Arbeitgeberin gemeint sein k\u00f6nnten. Der Verweis auf die Gespr\u00e4che m\u00fcsse sich daher auf die bereits vereinbarten Sonderkonditionen gem\u00e4ss Schreiben vom 30. Oktober 2003 beziehen.<\/p>\n<p>Es sei zudem unbestritten, dass ein Arbeitsvertrag erst am 19.\/26. April 2004 zustande gekommen sei. Das Schreiben vom 30. Oktober 2003 und die darin festgehaltenen Sonderkonditionen seien deshalb nur dann zum Vertragsbestandteil geworden, wenn sie in den vertragsbegr\u00fcndenden Konsens einbezogen worden seien, was auch stillschweigend geschehen sein k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Zwar werde im Arbeitsvertrag nicht explizit auf das Schreiben vom 30. Oktober 2003 verwiesen, es werde dort aber immerhin dieselbe Referenznummer aufgef\u00fchrt wie im Schreiben. Der Bezug zu diesem werde verst\u00e4rke durch den Vertragsvorschlag vom 8. M\u00e4rz 2004, worin explizit auf die bereits gef\u00fchrten Gespr\u00e4che zwischen den Parteien verwiesen werde. Weil nach dem 30. Oktober 2003 keine weiteren Gespr\u00e4che stattgefunden h\u00e4tten, k\u00f6nne der Verweis im Vertragsvorschlag vom 8. M\u00e4rz 2004 nach Treu und Glauben nur als Verweis auf die bisherige (unverbindliche) Einigung verstanden werden.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Erstinstanz enthalte der Arbeitsvertrag auch keine Regelungen, welche den Sonderkonditionen teilweise widersprechen w\u00fcrden. Ebenso wenig lasse sich aus dem Umstand, dass im Arbeitsvertrag nur die Regelung der Verg\u00fctung aus den Sonderkonditionen explizit wiedergegeben werde, im vorliegenden Kontext etwas ableiten. Der Arbeitnehmer habe eine durchaus plausible Erkl\u00e4rung daf\u00fcr geliefert, weshalb sich die Parteien im Arbeitsvertrag auf die Wiedergabe der Verg\u00fctungsregelung beschr\u00e4nkt h\u00e4tten. Da das im Schreiben vom 30. Oktober 2003 und im Vertragsvorschlag vom 8. M\u00e4rz 2004 angek\u00fcndigte Prozedere eingehalten worden und es zu keinem Zeitpunkt aus Sicht des Arbeitnehmers zu einem eigentlichen Bruch mit dem bisherigen Verhandlungsergebnis gekommen sei, habe er nach Treu und Glauben davon ausgehen d\u00fcrfen, dass die Sonderkonditionen gem\u00e4ss dem Schreiben vom 30. Oktober 2003 &#8211; wie vereinbart &#8211; gelten w\u00fcrden, falls wie vorgesehen ein Arbeitsvertrag abgeschlossen und die unverbindliche Einigung nicht vorab widerrufen w\u00fcrde. Dass es sich bei den Sonderkonditionen gem\u00e4ss dem Schreiben vom 30. Oktober 2003 um durchaus gewichtige Absprachen von grosser finanzieller Tragweite handle, spreche, entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin, nicht gegen, sondern f\u00fcr deren Einbezug in den vertraglichen Konsens. Die von der Arbeitgeberin angef\u00fchrten weiteren Umst\u00e4nde w\u00fcrden allesamt nachtr\u00e4gliches Parteiverhalten betreffen und seien nicht geeignet, am vorstehenden Ergebnis der Vertragsauslegung etwas zu \u00e4ndern. Vorrangig w\u00fcrden somit die Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 19. April 2004 und die Sonderkonditionen gem\u00e4ss dem Schreiben vom 30. Oktober 2003 gelten. Nur nachrangig, d.h. nur soweit in den genannten Dokumenten keine Bestimmungen enthalten seien, w\u00fcrden die allgemeinen Anstellungsbedingungen &#8222;GTCE&#8220; gelten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Entscheid des Bundesgerichts<\/h3>\n<p>F\u00fcr das Bundesgericht sind die Erw\u00e4gungen der Vorinstanz \u00fcberzeugend. Es sei nicht ersichtlich oder dargetan, dass sie in tats\u00e4chlicher Hinsicht in Willk\u00fcr verfallen w\u00e4re oder sonst Bundesrecht verletzt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Sodann verletze die Vorinstanz nicht die Regeln der Vertragsauslegung, indem sie zum Schluss gelangte, die im Schreiben vom 30. Oktober 2003 festgelegten Sonderkonditionen seien vom Konsens des am 19.\/26 April 2004 geschlossenen Arbeitsvertrags mitumfasst und damit Vertragsbestandteil geworden. Es k\u00f6nne auf ihre \u00fcberzeugenden und zutreffenden Erw\u00e4gungen verwiesen werden.<\/p>\n<p>Nicht zu beanstanden sei insbesondere die Feststellung der Vorinstanz, dass sich die Parteien am 30. Oktober 2003 auf gewisse Eckpunkte des Verhandlungsgegenstands grunds\u00e4tzlich geeinigt haben und dass sie davon in der Folge nicht abgewichen sind. In diesem Zusammenhang sei nicht entscheidend, ob die Vorinstanz das Schreiben vom 30. Oktober 2003 zu Recht als sog. Punktation bezeichnet und deren Rechtswirkungen zutreffend gew\u00fcrdigt habe. Es sei unbestritten, dass der Erkl\u00e4rung vom 30. Oktober 2003 f\u00fcr sich genommen keine Rechtswirkungen zukamen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es keinen Sinn ergeben w\u00fcrde, sich \u00fcber die Eckpunkte des in Aussicht genommenen Arbeitsverh\u00e4ltnisses zu verst\u00e4ndigen und dann &#8211; ohne entsprechende, anderweitige Abrede oder weitere Gespr\u00e4che &#8211; allein durch den Hinweis auf die allgemeinen Anstellungsbedingungen vom bisher Besprochenen abzuweichen. Die Vorinstanz erkenne im Vorgehen der Parteien zu Recht eine Fortf\u00fchrung des bisher Vereinbarten und keinen Bruch desselben. Sie begr\u00fcndet dies \u00fcberzeugend.<\/p>\n<p>Das Bundesgericht sch\u00fctzte somit den Arbeitnehmer. Zu beachten ist, dass es nicht unbedingt \u2013 wie vorliegend \u2013 eine schriftliche Vereinbarung braucht, sondern dass ich ein Arbeitnehmer auch auf m\u00fcndliche Vereinbarungen (rechtsg\u00fcltige Versprechen) berufen kann. Hier befindet es sich aber oft im Beweisnotstand.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Weitere Beitr\u00e4ge zur Qualifikation von Vereinbarungen:<\/h3>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/13\/angestellt-oder-nicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Angestellt oder nicht?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/21\/der-ceo-ohne-arbeitsvertrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der CEO ohne Arbeitsvertrag<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/10\/13\/unterrichtsvertrag-oderarbeitsvertrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Unterrichtsvertrag oder Arbeitsvertrag?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/21\/beratungsvertrag-mit-einmann-ag-als-arbeitsverhaeltnis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u201eBeratungsvertrag\u201c mit Einmann-AG als Arbeitsverh\u00e4ltnis<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/10\/13\/unterrichtsvertrag-oderarbeitsvertrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Unterrichtsvertrag oder Arbeitsvertrag?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/09\/16\/abgrenzung-des-arbeitsvertrages-vom-auftrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Abgrenzung des\u00a0Arbeitsvertrages vom Auftrag<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/01\/30\/arbeitsvertrag-oder-nicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsvertrag oder nicht?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/01\/06\/sozialversicherungsgericht-zuerich-uber-fahrer-sind-unselbstaendige\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Sozialversicherungsgericht Z\u00fcrich: Uber-Fahrer sind Unselbst\u00e4ndige<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/03\/18\/qualifikationsmerkmale-des-arbeitsvertrags\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Qualifikationsmerkmale des Arbeitsvertrages<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/12\/14\/qualifikation-des-vertrages-fuer-honorarbezueger\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Qualifikation des Vertrages f\u00fcr Honorarbez\u00fcger<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/01\/04\/arbeitsvertrag-als-simulierter-auftrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsvertrag oder simulierter Auftrag<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zuweilen wird die Ansicht vertreten, dass das, was nicht im schriftlichen Arbeitsvertrag oder in den anwendbaren Reglementen geregelt sei, auch nicht Vertragsbestandteil sein k\u00f6nne. 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