{"id":4464,"date":"2024-09-29T17:59:19","date_gmt":"2024-09-29T15:59:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=4464"},"modified":"2024-09-29T18:01:09","modified_gmt":"2024-09-29T16:01:09","slug":"befristeter-arbeitsvertrag-oder-nicht-angestellt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/09\/29\/befristeter-arbeitsvertrag-oder-nicht-angestellt\/","title":{"rendered":"Befristeter Arbeitsvertrag oder nicht angestellt?"},"content":{"rendered":"<p>Im Verfahren, welches zu <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza:\/\/25-07-2024-4A_229-2024&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 229\/2024 vom 24. Juli 2024<\/a> f\u00fchrte, war umstritten, ob zwischen zwei Parteien ein befristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis entstanden war.<\/p>\n<p>Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Sachverhalt<\/h3>\n<p>Die Beklagte beabsichtigte im Jahr 2020, in der Schweiz eine Gesellschaft mit der Firma &#8222;C.________&#8220; zu gr\u00fcnden. Hierf\u00fcr suchte sie einen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Ein zur Suche von F\u00fchrungskr\u00e4ften spezialisiertes Unternehmen schlug der Beklagten vor, den Kl\u00e4ger als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der neuen Gesellschaft einzusetzen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 15. August 2020 teilte der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten dem Kl\u00e4ger mit, dass sich die Beklagte freuen w\u00fcrde, dem Kl\u00e4ger ihr Angebot f\u00fcr die Position als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer von C.________ best\u00e4tigen zu k\u00f6nnen (&#8222;We are very pleased to confirm our offer for you to become CEO of C.________&#8220;). Zudem hielt der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten fest, dass der Kl\u00e4ger in den ersten drei Monaten dieser T\u00e4tigkeit \u00fcber eine Lohnbuchhaltungsfirma in der Schweiz angestellt sein werde, bis die finanziellen Mittel f\u00fcr die Kapitalisierung des Unternehmens als unabh\u00e4ngige Einheit aufgebracht seien (&#8222;For the first three months of this role, you will be contracted via a payroll company in Switzerland until the finances have been raised to capitalise C.________ as an independent entity.&#8220;). Ferner wurden f\u00fcr die ersten drei Monate der Vertragslaufzeit folgende Konditionen geregelt: (1.) Anstellung als CEO; (2.) Arbeitsort in der Schweiz mit h\u00e4ufigen Reisen in ganz Europa und Nordamerika; (3.) dreimonatige Besch\u00e4ftigungsdauer ab 1. September 2020; (4.) K\u00fcndigungsfrist von 30 Tagen; (5.) Bruttolohn von monatlich Fr. 21&#8217;500.00.&#8211;, wovon (&#8222;out of which&#8220;) s\u00e4mtliche Sozialversicherungsabgaben und Steuern von der ausgew\u00e4hlten Lohnbuchhaltungsfirma im Namen des Arbeitnehmers zu zahlen sind; (6.) Antrittsbonus von Fr. 21&#8217;500.00.&#8211;; (7.) monatlicher Ersatz von angemessenen Auslagen sowie (8.) Ferienanspruch von zwei Tagen pro Monat.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte bereits ab Juli 2020 verschiedene Arbeiten erledigt, wobei zwischen den Parteien umstritten ist, in welchem Umfang und f\u00fcr welche Gesellschaften der Kl\u00e4ger in dieser Zeit t\u00e4tig war. Lohnzahlungen bzw. sonstige Verg\u00fctungen seitens der Beklagten blieben aus.<\/p>\n<h3><\/h3>\n<h3>Entscheid der Vorinstanz<\/h3>\n<p>Das Obergericht des Kantons Zug wies die dagegen erhobene Berufung ab:<\/p>\n<p>Die Vorinstanz erwog mit Verweis auf die Vertragsauslegung der Erstinstanz, dass in objektiver Auslegung des Verhaltens der Beschwerdef\u00fchrerin (=Beklagte) und des Schreibens vom 15. August 2020 der Beschwerdegegner (=Kl\u00e4ger) davon ausgehen durfte und musste, dass zwischen den Parteien ein befristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis zustande gekommen sei. Gem\u00e4ss der Vorinstanz vermag die Beschwerdef\u00fchrerin dieser Begr\u00fcndung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen; so handle es sich beim Schreiben vom 15. August 2020 gem\u00e4ss Wortlaut (&#8222;confirm&#8220;) um ein Best\u00e4tigungsschreiben und nicht um ein &#8222;offer letter&#8220;. Nicht nachvollziehbar und ohnehin novenrechtlich unzul\u00e4ssig seien die Behauptungen der Beschwerdef\u00fchrerin zur Rolle einer &#8222;payroll company&#8220; als Vertragspartnerin des Beschwerdegegners in einem Dreiparteienverh\u00e4ltnis. Hinsichtlich der Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses erwog die Vorinstanz mit Verweis auf die Begr\u00fcndung der Erstinstanz, dass keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine einvernehmliche Vertragsaufhebung vorliegen w\u00fcrden und der Beschwerdegegner mangels Lohnzahlung berechtigt gewesen sei, seine Arbeit niederzulegen. Mit dieser Begr\u00fcndung setze sich die Beschwerdef\u00fchrerin nicht auseinander. Nicht geh\u00f6rig begr\u00fcndet sei auch der Einwand, der Beschwerdegegner habe die Arbeit nicht angetreten; die Erstinstanz habe dies mit Verweis auf diverse Belegstellen widerlegt. Die Einrede der Beschwerdef\u00fchrerin einer &#8222;Nichterf\u00fcllung mittels Verrechnung&#8220; erfolge ebenfalls versp\u00e4tet und sie w\u00fcrde damit ohnehin auch keine Verrechnungsforderung geltend machen. Die Beschwerdef\u00fchrerin setze sich des Weiteren auch nicht mit der erstinstanzlichen Begr\u00fcndung zu den Auslagen auseinander und zweifle zu Unrecht an der &#8222;allgemeinen Glaubw\u00fcrdigkeit&#8220; des Beschwerdegegners.<\/p>\n<h3><\/h3>\n<h3>Entscheid des Bundesgerichts<\/h3>\n<p>Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab:<\/p>\n<p><em>4.1. Die Beschwerdef\u00fchrerin moniert, die Erstinstanz habe in der Begr\u00fcndung erw\u00e4hnt, dass die Beschwerdef\u00fchrerin jegliche Vergleichsgespr\u00e4che abgelehnt habe und die Vorinstanz habe dies als nicht aussergew\u00f6hnlich gew\u00fcrdigt. Die Vorinstanz und die Erstinstanz legten damit offen, dass ihnen eine Vergleichsbereitschaft wichtig w\u00e4re und manifestierten damit ihre Befangenheit. Richtig ist, dass die Erstinstanz die Prozessgeschichte gem\u00e4ss Protokoll festgestellt und erkl\u00e4rt hat, weshalb im Anschluss an die Parteibefragung keine Vergleichsgespr\u00e4che gef\u00fchrt wurden. Die vollst\u00e4ndige und sachliche Wiedergabe dieses Prozesssachverhalts im erstinstanzlichen Entscheid l\u00e4sst keinerlei Anschein einer Befangenheit erwecken. Die R\u00fcckschl\u00fcsse auf eine Bewertung der Prozesshandlungen der Parteien durch die Vorinstanzen, welche die Beschwerdef\u00fchrerin andeutet, entbehren einer Grundlage und der Vorwurf einer Befangenheit ist haltlos.\u00a0\u00a0 <\/em><\/p>\n<p><em>4.2. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrerin hat die Vorinstanz das rechtliche Geh\u00f6r nicht verletzt, indem sie hinsichtlich der Vertragsauslegung auf die erstinstanzlichen Erw\u00e4gungen verwiesen hat. Zum einen ist ein solcher Verweis auf die Begr\u00fcndung der Erstinstanz bundesrechtlich grunds\u00e4tzlich nicht zu beanstanden und hat einzig zur Folge, dass die erstinstanzlichen Erw\u00e4gungen Teil des vorinstanzlichen Entscheides werden und das Bundesgericht gleich binden, wie wenn die Erw\u00e4gungen im vorinstanzlichen Entscheid selbst enthalten w\u00e4ren (BGE 126 III 492 E. 3; Urteile 5A_88\/2020 vom 11. Februar 2021 E. 3.4; 4A_477\/2018 und 4A_481\/2018 vom 16. Juli 2019 E. 3.2.1). Andererseits beschr\u00e4nkt sich die vorinstanzliche Begr\u00fcndung nicht auf diesen Verweis, sondern geht auf die Kritik der Beschwerdef\u00fchrerin ein und verwirft diese als nicht stichhaltig. Die Beschwerdef\u00fchrerin wiederum setzt sich damit nicht hinreichend auseinander, sondern h\u00e4lt der vorinstanzlichen Begr\u00fcndung einzig die wortgleiche Begr\u00fcndung entgegen, die sie bereits in der Berufungsbegr\u00fcndung vorgetragen hatte. Dies ist unzul\u00e4ssig.\u00a0 <\/em><\/p>\n<p><em>4.3. Die Beschwerdef\u00fchrerin wendet ein, die Vorinstanz habe ihre Vorbringen zur Garantie eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses durch eine Drittpartei zu Unrecht als Novum aus dem Recht gewiesen. Dabei handle es sich um eine rechtliche Qualifikation, die auch noch im Beschwerdeverfahren vorgetragen werden k\u00f6nne. Abgesehen davon, dass es sich dabei um eine selbstst\u00e4ndig tragende Eventualbegr\u00fcndung der Vorinstanz handelt, \u00fcbersieht die Beschwerdef\u00fchrerin, dass die Tatsachenbehauptungen, die der rechtlichen &#8222;Qualifikation&#8220; eines Dreiparteienverh\u00e4ltnisses zugrunde liegen, im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 ZPO zu ber\u00fccksichtigen sind. Inwiefern die Vorinstanz diese Voraussetzung bundesrechtswidrig angewendet haben soll, begr\u00fcndet die Beschwerdef\u00fchrerin ebenfalls nicht hinreichend, sondern bestreitet pauschal, die Behauptungen versp\u00e4tet vorgetragen zu haben.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zur Qualifikation von Vereinbarungen:<\/h4>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/13\/angestellt-oder-nicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Angestellt oder nicht?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/21\/der-ceo-ohne-arbeitsvertrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der CEO ohne Arbeitsvertrag<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/10\/13\/unterrichtsvertrag-oderarbeitsvertrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Unterrichtsvertrag oder Arbeitsvertrag?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/21\/beratungsvertrag-mit-einmann-ag-als-arbeitsverhaeltnis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u201eBeratungsvertrag\u201c mit Einmann-AG als Arbeitsverh\u00e4ltnis<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/10\/13\/unterrichtsvertrag-oderarbeitsvertrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Unterrichtsvertrag oder Arbeitsvertrag?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/09\/16\/abgrenzung-des-arbeitsvertrages-vom-auftrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Abgrenzung des\u00a0Arbeitsvertrages vom Auftrag<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/01\/30\/arbeitsvertrag-oder-nicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsvertrag oder nicht?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/01\/06\/sozialversicherungsgericht-zuerich-uber-fahrer-sind-unselbstaendige\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Sozialversicherungsgericht Z\u00fcrich: Uber-Fahrer sind Unselbst\u00e4ndige<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/03\/18\/qualifikationsmerkmale-des-arbeitsvertrags\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Qualifikationsmerkmale des Arbeitsvertrages<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/12\/14\/qualifikation-des-vertrages-fuer-honorarbezueger\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Qualifikation des Vertrages f\u00fcr Honorarbez\u00fcger<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/01\/04\/arbeitsvertrag-als-simulierter-auftrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsvertrag oder simulierter Auftrag<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/09\/26\/abreden-ausserhalb-des-arbeitsvertrages\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Abreden ausserhalb des Arbeitsvertrages<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Verfahren, welches zu BGer 229\/2024 vom 24. 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