{"id":4469,"date":"2024-10-03T21:03:32","date_gmt":"2024-10-03T19:03:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=4469"},"modified":"2024-10-03T21:03:32","modified_gmt":"2024-10-03T19:03:32","slug":"umstrukturierungen-nach-fusionsgesetz-und-ihre-auswirkungen-auf-die-arbeitnehmenden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/10\/03\/umstrukturierungen-nach-fusionsgesetz-und-ihre-auswirkungen-auf-die-arbeitnehmenden\/","title":{"rendered":"Umstrukturierungen nach Fusionsgesetz und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmenden"},"content":{"rendered":"<p>Das Fusionsgesetz ist prinzipiell ein gesellschaftsrechtliches Gesetz, das jedoch auch Auswirkungen auf das Unternehmen und seine Mitarbeitenden aufweist. In diesem Beitrag werden verschiede Arten der Umstrukturierung und ihre Auswirkungen auf das Arbeitsrecht beleuchtet.<\/p>\n<p>Die Tatbest\u00e4nde des Fusionsgesetzes weisen \u00e4hnliche oder gar identische Rechtsfolgen auf wie die Bestimmungen zur Betriebs\u00fcbernahme gem\u00e4ss Art. 333 OR. Im Rahmen einer Betriebs\u00fcbernahme findet eine \u00dcbertragung des Betriebs oder zumindest eines Betriebsteils vom Arbeitgeber auf einen Dritten statt.<\/p>\n<p>Liegt ein \u00dcbergang eines Betriebs oder eines Betriebsteils im beschriebenen Sinne vor, so sieht das Gesetz vor, dass s\u00e4mtliche dem Betrieb bzw. dem Betriebsteil zuzuordnenden Arbeitsverh\u00e4ltnisse mit dem Tag der Betriebsnachfolge auf den Erwerber \u00fcber sofern die entsprechenden Arbeitnehmer den \u00dcbergang nicht\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/05\/02\/ablehnung-des-uebergangs-des-arbeitsverhaeltnisses-beim-betriebsuebergang\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">ablehnen<\/a>. Der \u00dcbergang erfolgt von Gesetzes wegen und automatisch. Eine Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer ist nicht erforderlich. Ebenso kann der Erwerber den \u00dcbergang nicht\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/05\/02\/ablehnung-des-uebergangs-des-arbeitsverhaeltnisses-beim-betriebsuebergang\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">ablehnen<\/a>. Im Rahmen des \u00dcbergangs der Arbeitsverh\u00e4ltnisse bestehen diese unver\u00e4ndert weiter. Es werden s\u00e4mtliche Rechte und Pflichten \u00fcbertragen, so auch offene Forderungen aus Lohn-, Ferien- oder \u00dcberstundenguthaben.<\/p>\n<p>Wenn sodann auf ein \u00fcbertragenes Arbeitsverh\u00e4ltnis ein Gesamtarbeitsvertrag anwendbar ist, so muss der Erwerber diesen w\u00e4hrend eines Jahres nachdem Betriebs\u00fcbergang einhalten, sofern der Gesamtarbeitsvertrag nicht vorher abl\u00e4uft oder infolge K\u00fcndigung endet. Der Erwerber des Betriebs bzw. Betriebsteils muss den auf die \u00fcbertragenen Arbeitsverh\u00e4ltnisse anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag somit auch dann beachten, wenn diese auf ihn sonst nicht anwendbar w\u00e4re.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Umstrukturierungen nach dem Fusionsgesetz<\/h3>\n<p>In welchem Umfang eine Umstrukturierung nach dem Fusionsgesetz sich auf die Arbeitnehmenden auswirkt, ist davon abh\u00e4ngig, ob im Rahmen der Umstrukturierung Verm\u00f6gen \u00fcbertragen wird. Dies ist bei der Fusion, Spaltung und Verm\u00f6gens\u00fcbertragung der Fall. Die \u00fcbertragende Gesellschaft \u00fcbertragt dabei alle ihre Dauerschuldverh\u00e4ltnisse der \u00fcbernehmenden Gesellschaft, zu diesen Dauerschuldverh\u00e4ltnissen z\u00e4hlen auch die Arbeitsverh\u00e4ltnisse.<\/p>\n<p>Im FusG werden folgende vier Arten der Umstrukturierungsm\u00f6glichkeiten von Gesellschaften aufgez\u00e4hlt:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Fusion Art. 3 FusG<\/h3>\n<p>Die Fusion basiert auf einem Fusionsvertrag und bedeutet eine Verschmelzung von zwei oder mehreren Gesellschaften. Dabei k\u00f6nnen die Absorptionsfusion und die Kombinationsfusion unterschieden werden. Die erste Variante umfasst die \u00dcbernahme einer Gesellschaft durch eine andere. Bei der zweiten Variante schliessen sich zwei Gesellschaften zu einer neuen Gesellschaft zusammen. Die \u00fcbertragenden Gesellschaften werden im Anschluss aus dem Handelsregister gel\u00f6scht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Spaltung Art. 29 FusG<\/h3>\n<p>In Bezug auf die Spaltung ist eine Differenzierung zwischen zwei Varianten erforderlich. Diesbez\u00fcglich ist zun\u00e4chst die Aufspaltung und anschliessend die Abspaltung zu nennen. Im Rahmen der Aufspaltung erfolgt eine Aufspaltung des gesamten Verm\u00f6gens einer Gesellschaft, welches im Anschluss auf andere Gesellschafen \u00fcbertragen wird. Die \u00fcbertragende Gesellschaft wird daraufhin aufgel\u00f6st und aus dem Handelsregister gel\u00f6scht. Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter erhalten daf\u00fcr Anteils- und Mitgliedschaftsrechte an der \u00fcbernehmenden Gesellschaft. Im Rahmen der Abspaltung wird lediglich ein Teil oder eine Kombination mehrerer Teile des Verm\u00f6gens auf die andere Gesellschaft \u00fcbertragen. Wie auch bei der Aufspaltung werden den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern f\u00fcr den \u00fcbertragenen Teil Anteils- und Mitgliedschaftsrechte gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Umwandlung Art. 53 FusG<\/h3>\n<p>Bei der Umwandlung handelt es sich um einen Spezialfall. In diesem Kontext besteht f\u00fcr eine Gesellschaft die M\u00f6glichkeit, ihre Rechtsform zu \u00e4ndern, wobei die bestehenden Rechtsverh\u00e4ltnisse davon unber\u00fchrt bleiben. Die Umwandlung ber\u00fchrt die Identit\u00e4t des Arbeitgebers nicht, dies hat zur Folge das keine Arbeitsvertr\u00e4ge einer Drittpartei \u00fcbertragen werden. Folglich wird bei der Umwandlung den Arbeitnehmenden bewusst kein Sicherstellungsrecht einger\u00e4umt, dies aus dem Grund, da das wirtschaftliche Substrat der umzuwandelnden Gesellschaft weiterhin als Haftungsgrundlage zur Verf\u00fcgung steht. Gem\u00e4ss Art. 27 Abs. 3 FusG besteht die pers\u00f6nliche Haftung der Gesellschafter nach der Umwandlung weiterhin.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Verm\u00f6gens\u00fcbertragung<\/h3>\n<p>Eine \u00dcbertragung des Verm\u00f6gens oder von Teilen desselben auf einen anderen Rechtstr\u00e4ger ist f\u00fcr Gesellschaften, welche im Handelsregister eingetragen wurden, sowie f\u00fcr Kommanditgesellschaften f\u00fcr kollektive Kapitalanlagen, Investmentgesellschaften mit variablem Kapital und im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen m\u00f6glich.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Schutz der Arbeitnehmenden bei Umstrukturierungen<\/h3>\n<p>F\u00fcr die Arbeitnehmenden werden verschiedene Schutzvorkehrungen vorgesehen, deren Anwendbarkeit jedoch nicht f\u00fcr alle Arten gleichermassen gegeben ist. Im Folgenden sollen daher ausgew\u00e4hlte Aspekte n\u00e4her beleuchtet werden.<\/p>\n<p>Sowohl im Falle der Fusion als auch im Kontext einer Spaltung oder einer Verm\u00f6gens\u00fcbertragung ist das Recht vorbehalten mit Hinweis im Fusionsgesetz und Verweis auf Art. 333 OR den \u00dcbergang des Arbeitsverh\u00e4ltnisses auf die neue Gesellschaft abzulehnen. Lehnt ein Arbeitnehmer den \u00dcbergang seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses ab, so geht das Arbeitsverh\u00e4ltnis dennoch auf die \u00fcbernehmende Gesellschaft \u00fcber, endet aber nach Ablauf der gesetzlichen K\u00fcndigungsfrist auf den n\u00e4chsten gesetz\u00aclichen K\u00fcndigungstermin nach Bekanntgabe der Ablehnung, selbst wenn vertraglich andere K\u00fcndigungsmodalit\u00e4ten vereinbart wurden (Art. 333 Abs. 2 OR). F\u00fcr die drei Arten der Umstrukturierung existieren dar\u00fcber hinaus Regeln bez\u00fcglich der Konsultation der Arbeitnehmervertretung, welche ebenso im FusG mit Hinweis auf Art. 333a OR geregelt ist. Dieser besagt, dass der Arbeitgeber bei \u00dcbertragung des Betriebes die Arbeitgebervertretung informieren muss. Im Falle einer Fusion oder einer Spaltung wird ausserdem explizit das Recht auf Bericht \u00fcber die Auswirkung auf die Arbeitnehmenden zugestanden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autoren: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani\/<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/in\/vivienne-tschanz-b378b81a0\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vivienne-Lee Tschanz<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Fusionsgesetz ist prinzipiell ein gesellschaftsrechtliches Gesetz, das jedoch auch Auswirkungen auf das Unternehmen und seine Mitarbeitenden aufweist. 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