{"id":4545,"date":"2024-12-27T13:44:14","date_gmt":"2024-12-27T12:44:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=4545"},"modified":"2024-12-27T15:37:25","modified_gmt":"2024-12-27T14:37:25","slug":"verletzung-der-fuersorgepflicht-durch-ueberbelastung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/12\/27\/verletzung-der-fuersorgepflicht-durch-ueberbelastung\/","title":{"rendered":"Verletzung der F\u00fcrsorgepflicht durch \u00dcberbelastung"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza:\/\/16-05-2024-1C_566-2023&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Im Entscheid vom 16. Mai 2024 (1C_566\/2023)<\/a> hatte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Kanton Z\u00fcrich als Arbeitgeber seine F\u00fcrsorgepflicht gegen\u00fcber einem Arbeitnehmer verletzt hat, indem dieser aufgrund hoher Arbeitsbelastung seine Arbeitsf\u00e4higkeit verloren habe und sich darauffolgend gezwungen sah vorzeitig seinen Altersr\u00fccktritt anzutreten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Sachverhalt<\/h3>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer A. (nachfolgend Arbeitnehmer) war seit 2007 als Adjunkt beim Stadthalteramt des Bezirks U. im Kanton Z\u00fcrich t\u00e4tig. Nach eigenen Angaben bearbeitete der Arbeitnehmer in seiner Funktion als Adjunkt eine sehr hohe Anzahl von F\u00e4llen, was aus seiner Sicht zu einer unzumutbaren Arbeitsbelastung f\u00fchrte. Trotz seiner wiederholten Aufforderung seinerseits, zus\u00e4tzliches Personal einzustellen, wurden keine entsprechenden Massnahmen seitens des Arbeitgebers ergriffen. Der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers verschlechterte sich zunehmend und ab Mai 2018 war der Arbeitnehmer schliesslich wegen vollst\u00e4ndiger Arbeitsunf\u00e4higkeit krankgeschrieben. Der Arbeitgeber forderte den Arbeitnehmer auf, seine Arbeit am 6. Mai 2019 in einem Teilzeitpensum wieder aufzunehmen und drohte ihm f\u00fcr den Fall der Weigerung mit personalrechtlichen Konsequenzen. Der Arbeitnehmer entschloss sich daraufhin, zum Schutze seiner Gesundheit, das Arbeitsverh\u00e4ltnis durch K\u00fcndigung aufzul\u00f6sen. Der Arbeitnehmer ersuchte den Regierungsrat, um die Entrichtung von Schadenersatz und Genugtuung wegen Verletzung der F\u00fcrsorgepflicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Argumentation des Arbeitnehmers<\/h3>\n<p>Der Arbeitnehmer war seinem Arbeitgeber gem\u00e4ss der Darstellung der Vorinstanz im Wesentlichen vor, durch \u00fcberm\u00e4ssige Arbeitsbelastung und eine damit einhergehende fortgesetzte Verletzung der F\u00fcrsorgepflicht seine Arbeitsunf\u00e4higkeit verursacht zu haben. Namentlich habe die Zahl der F\u00e4lle, die der Beschwerdef\u00fchrer als Adjunkt habe bearbeiten m\u00fcssen, das Mehrfache der Anzahl F\u00e4lle betragen, die Personen in gleicher Funktion bei anderen Statthalter\u00e4mtern h\u00e4tten bearbeiten m\u00fcssen. Seine wiederholte Forderung nach zus\u00e4tzlichen Stellen sei ungeh\u00f6rt geblieben. Anfang Mai 2019 sei er schliesslich zu Unrecht und in Missachtung \u00e4rztlicher Empfehlungen aufgefordert worden, vorerst mit einem reduzierten Pensum wieder am Arbeitsplatz zu erscheinen, unter der Androhung, das Arbeitsverh\u00e4ltnis werde andernfalls fristlos aufgel\u00f6st. Zum Schutz seiner Gesundheit sei der Beschwerdef\u00fchrer gezwungen gewesen, das Anstellungsverh\u00e4ltnis durch K\u00fcndigung aufzul\u00f6sen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Entscheid der Vorinstanz<\/h3>\n<p>Die Vorinstanz hielt fest, allein aus der Zahl der vom Arbeitnehmer bearbeiteten \u00dcbertretungsstraff\u00e4lle lasse sich nicht auf eine ungen\u00fcgende Arbeitsorganisation schliessen. Zwar erscheine sehr zweifelhaft, ob das Statthalteramt im fraglichen Zeitraum \u00fcber eine hinreichende Personalausstattung verf\u00fcgt habe. Angesichts der tiefen Pendenzen, unauff\u00e4lliger Arbeitszeitsaldi und qualitativ guter Arbeit h\u00e4tten die Vorgesetzten vor der Erkrankung des Arbeitnehmers jedoch davon ausgehen d\u00fcrfen, die Arbeitsorganisation sei gen\u00fcgend. Es sei nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer wegen einer \u00dcberlastung an seine Vorgesetzten gewendet h\u00e4tte, und es h\u00e4tten bis zu seiner Ferienr\u00fcckkehr im Februar 2018 auch keine konkreten Hinweise f\u00fcr eine \u00dcberlastung bestanden. Die Vorinstanz st\u00fctzte sich dabei insbesondere auf die Aussagen des Arbeitnehmers, des fr\u00fcheren Statthalters und der heutigen Statthalterin anl\u00e4sslich der Instruktionsverhandlung.<\/p>\n<p>Im Zusammenhang mit den Ereignissen vor der K\u00fcndigung durch den Arbeitnehmer f\u00fchrte die Vorinstanz aus, dieser habe zwar durchaus berechtigte Zweifel gehabt, ob seine Stelle in einer den medizinischen Anforderungen gen\u00fcgenden Weise angepasst werden k\u00f6nne. Er habe sich jedoch geweigert, an seinen Arbeitsplatz zur\u00fcckzukehren, ohne sich auf Gespr\u00e4che \u00fcber die Rahmenbedingungen einer Wiederaufnahme seiner Arbeitst\u00e4tigkeit einzulassen. Da die Statthalterin eine der Einsch\u00e4tzung des Vertrauensarztes entsprechende Ausgestaltung der Arbeitsstelle zugesichert habe und der Wiedereinstieg zus\u00e4tzlich durch ein Case Management habe begleitet werden sollen, sei eine Wiederaufnahme der Arbeit nicht von Anfang an unzumutbar erschienen. Zwar seien die an den Rechtsvertreter des Arbeitnehmers gerichteten Schreiben von Ende April 2019 in unn\u00f6tig scharfem Ton gehalten gewesen. Die darin enthaltenen Hinweise auf m\u00f6gliche personalrechtliche Konsequenzen, sollte er die Mitwirkung an den Abkl\u00e4rungen f\u00fcr den Wiedereinstieg am bisherigen Arbeitsplatz weiterhin verweigern, h\u00e4tten indes kein unzul\u00e4ssiges Druckmittel dargestellt. Dem Arbeitnehmer sei nicht direkt die fristlose K\u00fcndigung angedroht, sondern nur die Bandbreite m\u00f6glicher Sanktionen aufgezeigt worden, deren schwerste die fristlose K\u00fcndigung gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Insgesamt habe der Arbeitgeber nach Auffassung der Vorinstanz mit der Aufforderung an den Beschwerdef\u00fchrer, die Arbeit am 6. Mai 2019 mit einem Teilzeitpensum wiederaufzunehmen, die F\u00fcrsorgepflicht nicht verletzt. Insbesondere habe im Zeitpunkt der K\u00fcndigung durch den Beschwerdef\u00fchrer keine Situation bestanden, in der ihm objektiv betrachtet nur noch dieser Schritt geblieben sei, um seine Gesundheit zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, der Arbeitnehmer habe weder bez\u00fcglich der Arbeitsunf\u00e4higkeit des Beschwerdef\u00fchrers noch betreffend die Aufforderung zur Wiederaufnahme der Arbeit die personalrechtliche F\u00fcrsorgepflicht verletzt. Damit fehle es an der Voraussetzung der Widerrechtlichkeit im Sinne der Staatshaftungsgesetzgebung. Da des Weiteren keine schwere Pers\u00f6nlichkeitsverletzung vorliege, bestehe auch kein Anspruch auf eine Genugtuung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Erw\u00e4gungen des Bundesgerichts<\/h3>\n<p>Nach \u00a7 39 des Personalgesetzes des Kantons Z\u00fcrich vom 27. September 1998 (LS 177.10) achtet der Kanton die Pers\u00f6nlichkeit der Angestellten und sch\u00fctzt sie. Er nimmt auf deren Gesundheit geb\u00fchrend R\u00fccksicht (Abs. 1). Er trifft die zum Schutz von Leben, Gesundheit und pers\u00f6nlicher Integrit\u00e4t seiner Angestellten erforderlichen Massnahmen (Abs. 2). Die Vorinstanz leitet daraus insbesondere eine Pflicht des Kantons ab, die betrieblichen Einrichtungen und den Arbeitsablauf so zu gestalten, dass Gesundheitsgef\u00e4hrdungen und \u00dcberbeanspruchungen der Angestellten nach M\u00f6glichkeit vermieden werden. Diese d\u00fcrften weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht derart belastet werden, dass auf die Dauer ihre physische oder psychische Gesundheit beeintr\u00e4chtigt wird. Eine F\u00fcrsorgepflichtverletzung des Arbeitgebers sei jedoch nur gegeben, wenn eine klare, objektivierbare \u00dcberlastungssituation vorliegt und er diese nicht beseitigt, obwohl die \u00dcberlastung der angestellten Person erkennbar sei bzw. dem Arbeitgeber angezeigt wurde und die Beseitigung der belastenden Umst\u00e4nde m\u00f6glich und zumutbar sei.<\/p>\n<p>Hierzu das Bundesgericht<\/p>\n<p><em>5.2.1.\u00a0Die Auffassung der Vorinstanz, von der Anzahl bearbeiteter F\u00e4lle k\u00f6nne nicht auf M\u00e4ngel in der Arbeitsorganisation geschlossen werden (vorne E. 3.2), erscheint nicht unhaltbar. Sodann ist es auch nicht willk\u00fcrlich, dass die Vorinstanz stattdessen auf die Pendenzen, Arbeitszeitsaldi, qualitative Bewertung der Arbeit und krankheitsbedingten Absenzen des Beschwerdef\u00fchrers abstellte und festhielt, gest\u00fctzt darauf h\u00e4tten seine Vorgesetzten davon ausgehen d\u00fcrfen, die Arbeitsorganisation sei gen\u00fcgend, sodass es dem Beschwerdef\u00fchrer oblegen h\u00e4tte, seine \u00dcberlastung kundzutun. \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>5.2.2.\u00a0Insoweit kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, zu Unrecht keine weiteren Ermittlungen zu Anzahl und Art der vom Beschwerdef\u00fchrer erledigten F\u00e4lle angestellt zu haben. Dass der Beschwerdef\u00fchrer \u00fcber Jahre hinweg viel geleistet und speditiv gearbeitet hat, ist im \u00dcbrigen unbestritten, aber f\u00fcr sich genommen kein Hinweis auf eine gesundheitssch\u00e4digende Arbeits\u00fcberlastung, die f\u00fcr seine Vorgesetzten objektiv erkennbar gewesen w\u00e4re. \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>5.3.\u00a0Weiter moniert der Beschwerdef\u00fchrer, es sei aktenwidrig, wenn die Vorinstanz festhalte, er habe sich nie wegen einer \u00dcberlastung an seine Vorgesetzten gewendet und mehr Personal gefordert. Eine willk\u00fcrfreie und faire W\u00fcrdigung der Aussagen des fr\u00fcheren Statthalters und der heutigen Statthalterin h\u00e4tte im Gegenteil zu Tage gebracht, dass die Vorgesetzten von seiner \u00dcberlastung Kenntnis gehabt h\u00e4tten. \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>5.3.1.\u00a0Der fr\u00fchere Statthalter gab anl\u00e4sslich der Zeugenbefragung durch die Vorinstanz zwar an, die \u00dcberlastung des Beschwerdef\u00fchrers und der zus\u00e4tzliche Personalbedarf sei sicher ein Thema gewesen. Seit der Anstellung eines zweiten Adjunkten habe sich der Beschwerdef\u00fchrer jedoch ihm gegen\u00fcber nicht mehr dahingehend ge\u00e4ussert, er h\u00e4tte zu viel zu tun. Die jetzige Statthalterin gab zu Protokoll, es sei zwar immer ein Thema gewesen, dass sie viel zu tun hatten. Es sei ihr aber nicht bewusst gewesen und der Beschwerdef\u00fchrer habe sich ihr gegen\u00fcber auch nie dahingehend ge\u00e4ussert, dass dies bei ihm zu einer \u00dcberlastungssituation gef\u00fchrt habe. \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Wenn die Vorinstanz gest\u00fctzt hierauf zum Schluss gelangt, der Beschwerdef\u00fchrer habe sich &#8211; zumindest seit der Anstellung des zweiten Adjunkten &#8211; nie wegen einer \u00dcberlastung an seine Vorgesetzten gewendet, stellt dies keine offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellung dar. Zwar d\u00fcrfte die Arbeitslast auch danach hoch gewesen sein, was zwischen den Verfahrensbeteiligten ohnehin unbestritten ist. Aus der Forderung nach mehr Personal konnte aber nicht geschlossen werden, der Beschwerdef\u00fchrer w\u00e4re einer gesundheitssch\u00e4digenden Arbeitslast ausgesetzt gewesen, geschweige denn, er h\u00e4tte seine Vorgesetzten vor seiner Krankschreibung auf eine \u00dcberlastungssituation hingewiesen.\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>5.3.2.\u00a0Soweit der Beschwerdef\u00fchrer geltend macht, auf die Aussagen des fr\u00fcheren Statthalters k\u00f6nne nicht abgestellt werden, weil dieser Kenntnis von den Eingaben des Rechtsvertreters des Beschwerdef\u00fchrers gehabt habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Vorhalt, der fr\u00fchere Statthalter habe alles Interesse daran, die Sachlage so darzustellen, dass der Beschwerdef\u00fchrer sich nie \u00fcber zu viel Arbeit beklagt oder nach der Anstellung des zweiten Adjunkten mehr Personal verlangt h\u00e4tte, ist rein spekulativer Natur. Gleiches gilt f\u00fcr den Vorwurf an die Adresse der jetzigen Statthalterin, sie verstricke sich in Widerspr\u00fcche, indem sie einerseits geltend mache, von der \u00dcberlastung des Beschwerdef\u00fchrers keine Kenntnis gehabt zu haben, andererseits aber keinen plausiblen Grund daf\u00fcr nenne, weshalb sie ihm geraten habe, einen Arzt aufzusuchen. Dass die Statthalterin zun\u00e4chst ein privates Problem als Ursache f\u00fcr den angeschlagenen Zustand des Beschwerdef\u00fchrers vermutete und nicht direkt auf eine \u00dcberlastungssituation am Arbeitsplatz schloss, wie von der Vorinstanz festgehalten, ist unter Willk\u00fcrgesichtspunkten nicht zu beanstanden. \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>5.4.\u00a0Damit bleibt zu pr\u00fcfen, ob die Vorinstanz auch mit Bezug auf die Umst\u00e4nde, die zur K\u00fcndigung durch den Beschwerdef\u00fchrer gef\u00fchrt haben, eine F\u00fcrsorgepflichtverletzung und damit ein widerrechtliches Verhalten des Beschwerdegegners verneinen durfte. \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>5.4.1.\u00a0Der Beschwerdef\u00fchrer bringt im Wesentlichen vor, es seien f\u00fcr seine geplante R\u00fcckkehr im Mai 2019 keine hinreichenden Rahmenbedingungen geschaffen worden. Sein behandelnder Psychiater habe in einem Bericht vom 27. M\u00e4rz 2019 festgehalten, eine R\u00fcckkehr des Beschwerdef\u00fchrers an seinen bisherigen Arbeitsplatz sei aus \u00e4rztlicher Sicht &#8222;absolut unzumutbar&#8220;. Die Vorinstanz konstruiere einen Widerspruch zwischen dem Verlaufsbericht des behandelnden Arztes und dem Gutachten des Vertrauensarztes, der nicht bestehe. Auch der Vertrauensarzt habe ausgef\u00fchrt, unterbesetzte Stellen &#8211; insbesondere, wenn die Arbeit an Fristen gebunden sei, die ungeachtet der Arbeitslast einzuhalten seien &#8211; seien unzumutbar. Die Aufforderung der stellvertretenden Personalbeauftragten vom 30. April 2019, der Beschwerdef\u00fchrer habe am 6. Mai 2019 zur Arbeit zu erscheinen, ansonsten er mit personalrechtlichen Konsequenzen bis hin zur fristlosen K\u00fcndigung rechnen m\u00fcsse, habe aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdef\u00fchrers ein unzul\u00e4ssiges Druckmittel dargestellt. Es sei noch nicht einmal die Beantwortung der dem Vertrauensarzt gestellten Zusatzfragen bzw. die Wiedererteilung der Vollmacht an den Vertrauensarzt abgewartet worden. Der Beschwerdegegner habe den kranken Beschwerdef\u00fchrer zur Arbeitsaufnahme aufgefordert, obwohl er gar nicht gewusst habe, ob die R\u00fcckkehr an den Arbeitsplatz zumutbar sei, wie die unbeantworteten Zusatzfragen belegten. Die Vorinstanz werfe dem Beschwerdef\u00fchrer somit zu Unrecht vor, mit seiner Verweigerungshaltung eine Wiedereingliederung vereitelt zu haben. \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>5.4.2.\u00a0Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass der Beschwerdef\u00fchrer sich nicht mit der Case Managerin in Verbindung setzte, die ihm im Sommer 2018 eigens zum Zweck seiner Wiedereingliederung bestellt wurde. Er liess sich auch nicht auf Gespr\u00e4che mit seiner Vorgesetzten ein, die ihm mit Schreiben vom 16. April 2019 zusicherte, es werde ihm anl\u00e4sslich seines f\u00fcr den 6. Mai 2019 geplanten Wiedereinstiegs mit einem Pensum von 50 % eine vertretbare Arbeitsmenge zugeteilt. Stattdessen hielt er \u00fcber seinen Rechtsvertreter unter Hinweis auf die notorisch hohe Gesch\u00e4ftslast des Statthalteramts pauschal fest, eine R\u00fcckkehr an seinen bisherigen Arbeitsplatz sei aus medizinischer Sicht nicht zumutbar. Zudem widerrief der Beschwerdef\u00fchrer die Vollmacht an den Vertrauensarzt, w\u00e4hrend die medizinischen Abkl\u00e4rungen noch im Gange waren. \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Die in diesem Zusammenhang vorgetragene Sachverhaltskritik des Beschwerdef\u00fchrers ist unbegr\u00fcndet, soweit sie \u00fcberhaupt den Begr\u00fcndungsanforderungen gen\u00fcgt (vgl. E. 2). Sodann ist seine Behauptung, er h\u00e4tte bei einem Wiedereinstieg im Mai 2019 einer \u00e4hnlich grossen Arbeitslast wie ehedem gegen\u00fcbergestanden und eine aus medizinischer Sicht zumutbare Ausgestaltung seiner bisherigen Stelle w\u00e4re nicht m\u00f6glich gewesen, rein hypothetischer Natur. Der Beschwerdef\u00fchrer blendet aus, dass er sich entgegenhalten lassen muss, im Rahmen des Wiedereingliederungsversuchs nicht gen\u00fcgend mitgewirkt zu haben. Ob die aus medizinischer Sicht notwendigen Voraussetzungen am bisherigen Arbeitsplatz tats\u00e4chlich h\u00e4tten geschaffen werden k\u00f6nnen, kann insofern offenbleiben. Immerhin ist der Vorinstanz beizupflichten, dass dies in der Beurteilungskompetenz der Anstellungsbeh\u00f6rde und nicht des Vertrauens- oder des behandelnden Arztes lag. <u>Es verst\u00f6sst jedenfalls nicht gegen das Willk\u00fcrverbot, wenn die Vorinstanz unter den gegebenen Umst\u00e4nden im Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers eine Weigerungshaltung erblickt und eine Verletzung der personalrechtlichen F\u00fcrsorgepflicht seitens des Beschwerdegegners verneint hat.<\/u>\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>5.5.\u00a0Die Vorinstanz verletzte folglich kein Bundesrecht, indem sie den Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch des Beschwerdef\u00fchrers verneint hat.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Versp\u00e4tete R\u00fcge der Befangenheit<\/h3>\n<p>In formeller Hinsicht r\u00fcgte der Arbeitnehmer die Befangenheit von der Direktion der Justiz und des Innern, da diese als Verfahrenspartei auftrete. Nach Art. 29 Abs. 1 BV d\u00fcrfe eine Beh\u00f6rde, die am Sachverhalt als Partei beteiligt sei, im Rekursverfahren nicht auch noch als verfahrensleitende Beh\u00f6rde auftreten, was gegen den Grundsatz der richtigen und unparteiischen Zusammensetzung der Entscheidbeh\u00f6rde verstosse.<\/p>\n<p>Die Vorinstanz erachtete die R\u00fcge als begr\u00fcndet, sie wurde jedoch versp\u00e4tet erhoben, erst zum Zeitpunkt des zweiten Schriftenwechsels, obwohl der Arbeitnehmer bereits mit der Eingangsbest\u00e4tigung des Rekurses darauf hingewiesen worden war. Die bundesrechtliche Rechtsprechung verlangt gest\u00fctzt auf Treu und Glauben, dass Einwendungen im Zusammenhang mit dem Verfahren so fr\u00fch wie m\u00f6glich vorgebracht werden sollen, d.h. dass sie bei erster Gelegenheit nach Kenntniserlangung vorgebracht werden. Die Vorinstanz konnte diese R\u00fcge daher ohne Verletzung von Bundesrecht als versp\u00e4tet zur\u00fcckweisen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Entscheid des Bundesgerichts<\/h3>\n<p>Das Bundesgericht entschied, dass weder eine Verletzung F\u00fcrsorgepflicht noch die Voraussetzung der Widerrechtlichkeit f\u00fcr die Staatshaftung vorliege. Die F\u00fcrsorgepflicht wurde nicht verletzt, da die vom Arbeitgeber getroffenen Massnahmen angemessen waren und keine objektiv unzumutbare Belastung des Arbeitnehmers vorlag. Zudem habe sich der Arbeitnehmer nicht an Gespr\u00e4chen zur Anpassung seiner Arbeitsbedingungen beteiligt. Eine Verletzung von Bundesrecht lag somit nicht vor, weshalb die Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen wurde. Der Arbeitnehmer als Beschwerdef\u00fchrer hat daher auch keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Zur F\u00fcrsorgepflicht des Arbeitgebers siehe auch (Auswahl):<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/07\/26\/arbeitgeberkuendigung-erhoehte-fuersorgepflicht-bei-aelteren-arbeitnehmern\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitgeberk\u00fcndigung \u2013 Erh\u00f6hte F\u00fcrsorgepflicht bei \u00e4lteren Arbeitnehmern<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/24\/verhinderung-von-arbeitsunfaellen-fuersorgepflicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verhinderung von Arbeitsunf\u00e4llen \u2013 F\u00fcrsorgepflicht<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/28\/kuendigung-nach-verletzung-der-fuersorgepflicht-missbraeuchlich\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigung nach Verletzung der F\u00fcrsorgepflicht \u2013 Missbr\u00e4uchlich!<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/18\/verletzung-der-fuersorgepflicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verlust des Bewusstseins \u2013 Verletzung der F\u00fcrsorgepflicht?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/05\/18\/fuersorgepflicht-unfall-an-stanzmaschine\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Schadenersatz bei missbr\u00e4uchlicher K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/05\/18\/fuersorgepflicht-unfall-an-stanzmaschine\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">F\u00fcrsorgepflicht \u2013 Unfall an Stanzmaschine<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/04\/12\/leiterunfall-beim-kirschenpfluecken-fuersorgepflichtverletzung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Leiterunfall beim Kirschenpfl\u00fccken \u2013 F\u00fcrsorgepflichtverletzung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/04\/26\/uebernahme-der-anwaltskosten-durch-arbeitgeber-aufgrund-der-fuersorgepflicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00dcbernahme der Anwaltskosten<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/09\/22\/haftung-von-juristischer-person-bei-fuersorgepflichtverletzung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Haftung von juristischer Person bei F\u00fcrsorgepflichtverletzung<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani\u00a0<\/a><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\/\u00a0<\/a>Vivienne Tschanz<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Entscheid vom 16. Mai 2024 (1C_566\/2023) hatte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Kanton Z\u00fcrich als Arbeitgeber seine F\u00fcrsorgepflicht gegen\u00fcber einem Arbeitnehmer verletzt hat, indem dieser aufgrund hoher Arbeitsbelastung seine Arbeitsf\u00e4higkeit verloren habe und sich darauffolgend gezwungen sah vorzeitig seinen Altersr\u00fccktritt anzutreten. &nbsp; Sachverhalt Der Beschwerdef\u00fchrer A. (nachfolgend Arbeitnehmer) war seit [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":1225,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-4545","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-unkategorisiert"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4545","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=4545"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4545\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4546,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4545\/revisions\/4546"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/1225"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=4545"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=4545"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=4545"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}