{"id":4573,"date":"2025-02-12T20:40:03","date_gmt":"2025-02-12T19:40:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=4573"},"modified":"2025-02-12T20:40:03","modified_gmt":"2025-02-12T19:40:03","slug":"notwendiger-protest-bei-kurzfristig-angeordneten-ferien","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/02\/12\/notwendiger-protest-bei-kurzfristig-angeordneten-ferien\/","title":{"rendered":"Notwendiger Protest bei kurzfristig angeordneten Ferien"},"content":{"rendered":"<p>Das Obligationenrecht regelt den Zeitpunkt der Ferien in lediglich zwei S\u00e4tzen. Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien. Er muss jedoch \u2013 soweit wie m\u00f6glich und hat dabei auf die W\u00fcnsche des Arbeitnehmers soweit R\u00fccksicht zu nehmen, als dies mit den Interessen des Betriebs vereinbar ist. Sodann sind die Ferien in der Regel im Verlaufe des betreffenden Dienstjahres zu gew\u00e4hren seien und wenigstens 2 Wochen zusammenh\u00e4ngen m\u00fcssen. Diese Regelungen geben zu einer vertieften Analyse Anlass.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Der Chef bestimmt?<\/h3>\n<p>Obgleich das Obligationenrecht relativ klar vorsieht, dass der Arbeitgeber den Ferienzeitpunkt bestimmt, unterliegt dieses Recht erheblichen Einschr\u00e4nkungen. So sind die Ferien in der Regel im laufenden Dienstjahr zu gew\u00e4hren. Nicht bezogenen Ferien verfallen nicht. Wenn m\u00f6glich sind die w\u00e4hrend des Arbeitsverh\u00e4ltnisses und nicht als Geldabfindung zu gew\u00e4hren, auch wenn das Arbeitsverh\u00e4ltnis gek\u00fcndigt ist, doch kann sich aus Praktikabilit\u00e4tsgr\u00fcnden eine Geldabfindung aufdr\u00e4ngen.<\/p>\n<p>Die Ferien m\u00fcssen sodann durch den Arbeitgeber fr\u00fchzeitig zugewiesen werden, damit eine vern\u00fcnftige Planung m\u00f6glich ist. Vereinbarte Ferien d\u00fcrfen nicht einfach wieder ge\u00e4ndert werden. H\u00e4ufig wird die zeitliche Lage der Ferien einvernehmlich zwischen den Parteien festgelegt, z.B. indem der Arbeitnehmer seine Ferien Anfang Jahr anmeldet und der Arbeitgeber sie genehmigt. Sieht der Arbeitsvertrag sodann vor, dass der Arbeitnehmer den Ferienzeitpunkt gemeinsam mit dem Vorgesetzten zu vereinbaren habe, bedeutet dies nicht, dass es alleinige Sache des Arbeitnehmers ist, f\u00fcr den Bezug seiner Ferien zu sorgen, sondern der Arbeitgeber ist weiterhin verantwortlich, f\u00fcr den Ferienbezug zu sorgen. Zul\u00e4ssig ist auch, dass der Arbeitgeber die Ferienbestimmung an den Arbeitnehmer delegiert.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Die W\u00fcnsche des Arbeitnehmers<\/h3>\n<p>Als Ausfluss der Pflicht zur gegenseitigen R\u00fccksichtnahme hat der Arbeitnehmer Anrecht auf fr\u00fchzeitige Zuteilung der Ferien, und, soweit m\u00f6glich, auf Zuteilung in einer f\u00fcr Ferien geeigneten Zeit. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer zur Ferienfestsetzung anzuh\u00f6ren und soll auf dessen W\u00fcnsche m\u00f6glichst R\u00fccksicht nehmen, soweit das mit den Interessen des Betriebs vereinbar. \u00dcbergeht der Arbeitgeber bei der Festsetzung der Ferien die W\u00fcnsche des Arbeitnehmers, ohne dass dies durch betriebliche Interessen gerechtfertigt ist, so \u00fcberschreitet er sein Festsetzungsrecht. Als Beispiel d\u00fcrfen etwa bei einem Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern die Ferien nicht \u00fcberwiegend ausserhalb der Schulferien angeordnet werden. Ebenso wird davon ausgegangen, dass im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub, wenn die Arbeitnehmerin diesen so verl\u00e4ngern m\u00f6chte und es die Interessen des Betriebes zulassen, Ferien in der Regel gew\u00e4hrt werden m\u00fcssen. \u00a0Kann der Arbeitnehmer nicht zum gew\u00fcnschten Zeitpunkt Ferien beziehen, ist der Arbeitgeber allenfalls gest\u00fctzt auf den Grundsatz von Treu und Glauben dazu angehalten, seinem Arbeitnehmer einen unbezahlten Urlaub zu gew\u00e4hren, z.B. um ihm zu erm\u00f6glichen, die Ferien mit seiner Familie zu verbringen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza:\/\/14-12-2017-4A_434-2017&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 4A_434\/2017 vom 14.Dezember 2017<\/a><\/h3>\n<p>In BGer <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza:\/\/14-12-2017-4A_434-2017&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">4A_434\/2017 vom 14.Dezember 2017<\/a> hatte sich das Bundesgericht mit Fragen der Festsetzung der Ferien, insbesondere auch mit den Rechtsfolgen bei \u00dcbergehen der W\u00fcnsche des Arbeitnehmers bei der Festsetzung der Ferien auseinanderzusetzen.<\/p>\n<p>Der Arbeitnehmer r\u00fcgte vor Bundesgericht, die von der Arbeitgeberin kurzfristig kommunizierten arbeitsfreien Tage seien als Annahmeverzug ihrerseits und nicht als Ferien zu qualifizieren. Er bringt vor, dass gewisse arbeitsfreie Tage nur ungef\u00e4hr eine Woche im Voraus kommuniziert worden. Eine derart kurzfristige Anordnung von Ruhetagen m\u00fcsse vom Arbeitnehmer nicht als Anordnung von Ferien aufgefasst werden. Die Planung von Ferienaktivit\u00e4ten sei bei einer derart kurzfristigen Anordnung ausgeschlossen und w\u00fcrde den Erholungszweck der Ferien verunm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Hierzu das Bundesgericht:<\/p>\n<p><em>2.1.\u00a0Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu gew\u00e4hren; wenigstens zwei Ferienwochen m\u00fcssen zusammenh\u00e4ngen (Art. 329c Abs. 1 OR). Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die W\u00fcnsche des Arbeitnehmers soweit R\u00fccksicht, als dies mit den Interessen des Betriebes vereinbar ist (Art. 329c Abs. 2 OR). \u00dcbergeht der Arbeitgeber bei der Festsetzung der Ferien die W\u00fcnsche des Arbeitnehmers oder ordnet er die Ferien zu kurzfristig an, ist der Arbeitnehmer berechtigt, den Ferienbezug zu verweigern. Der Arbeitnehmer hat jedoch unverz\u00fcglich sein Widerspruchsrecht auszu\u00fcben und w\u00e4hrend der Ferien seine Dienste anzubieten, ansonsten von einem Verzicht beziehungsweise Einverst\u00e4ndnis auszugehen ist (MANFRED REHBINDER\/JEAN-FRITZ ST\u00d6CKLI, Berner Kommentar, 2010, N. 10 zu\u00a0Art. 329c OR; ADRIAN STAEHELIN, Z\u00fcrcher Kommentar, 4. Aufl. 2006, N. 10 zu\u00a0Art. 329c OR; ULLIN STREIFF\/ADRIAN VON KAENEL\/ROGER RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu\u00a0Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, N. 7 zu\u00a0Art. 329c OR\u00a0S. 670).\u00a0<\/em><\/p>\n<p>Der unterlassene Protest wurde dem Arbeitnehmer zum Verh\u00e4ngnis, ungeachtet der Tatsache, dass der Arbeitgeber den Ferienbezug nicht immer klar kommuniziert hatte, insbesondere ob es sich bei den Freitagen um Ferien oder Ruhetage handelte:<\/p>\n<p><em>2.2.1.\u00a0Die Vorinstanz f\u00fchrte aus, der Beschwerdef\u00fchrer habe nie behauptet, sich gegen die von der Beschwerdegegnerin festgelegten arbeitsfreien Tage zur Wehr gesetzt oder seine Dienste angeboten zu haben. Dies w\u00e4re aber Voraussetzung f\u00fcr einen Anspruch auf Feriennachbezug in entsprechendem Umfang aufgrund Annahmeverzugs der Beschwerdegegnerin gewesen. Mithin d\u00fcrfe mangels sofortiger Einsprache durch den Beschwerdef\u00fchrer sein Einverst\u00e4ndnis mit den angeordneten Ferientagen angenommen werden.\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>2.2.2.\u00a0Es ist unstrittig, dass der Beschwerdef\u00fchrer w\u00e4hrend des Arbeitsverh\u00e4ltnisses weder gegen die von der Beschwerdegegnerin angeordneten arbeitsfreien Tage Einsprache erhob, noch seine Arbeitsleistung anbot. Demnach schloss die Vorinstanz in richtiger Anwendung von Bundesrecht, dass mangels Einwendungen des Beschwerdef\u00fchrers angenommen werden konnte, er sei mit den von der Beschwerdegegnerin gew\u00e4hrten Ferien einverstanden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdef\u00fchrers handelt es sich hierbei um einen normativen Konsens und somit um eine Rechtsfrage, weshalb seine R\u00fcge, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt willk\u00fcrlich fest, insoweit sie von einer konkludenten Vereinbarung \u00fcber die Anordnung des Ferienbezugs ausgehe, nicht verf\u00e4ngt. \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>2.2.3.\u00a0Das Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers, angesichts der unklaren Kommunikation der Beschwerdegegnerin k\u00f6nne ihm nicht vorgeworfen werden, gegen die arbeitsfreien Tage keine Einsprache erhoben zu haben, f\u00fchrt ebenfalls ins Leere. Ihm ist zwar insofern zu folgen, als er vorbringt, er habe keine Ferien angetreten, sondern lediglich an den von der Beschwerdegegnerin angeordneten Ruhetagen nicht gearbeitet. So stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdegegnerin habe nicht immer klar kommuniziert, ob Tage, an denen der Beschwerdef\u00fchrer keine Arbeit leisten musste bzw. leistete, als Ferien angerechnet wurden und welchen Restferienanspruch der Kl\u00e4ger noch hatte, weshalb sein Ferienanspruch grunds\u00e4tzlich unber\u00fchrt bleibe und er sich die bezogenen freien Tage nicht als echte Ferien anrechnen lassen m\u00fcsse. Sie schloss indessen unter Hinweis auf Urteil 4C.255\/2006 vom 2. Oktober 2006 E. 3.2, dass die unklar kommunizierten freien Tage zwar keine Ferien im engeren Sinn darstellten, der Entsch\u00e4digungsanspruch aus nicht bezogenen Ferien sich jedoch mangels Arbeitsleistung in entsprechendem Umfang verringere. \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Entgegen der Ansicht des Beschwerdef\u00fchrers ist die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung einschl\u00e4gig, denn mangels rechtzeitiger Einsprache seinerseits kann vorliegend nicht massgebend sein, ob die zu viel bezogenen Ruhetage auf eine mangelhafte Arbeitsplanung der Beschwerdegegnerin zur\u00fcckzuf\u00fchren sein sollten. Demnach ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Entsch\u00e4digungsanspruch aus nicht bezogenen Ferien um diejenigen unklar kommunizierten freien Tage, die zwar nicht eindeutig als Ferienbezug gelten k\u00f6nnen, an denen der Beschwerdef\u00fchrer aber unbestrittenermassen nicht arbeitete, in entsprechendem Umfang als verringert betrachtete (vgl. Urteil 4C.255\/2006 vom 2. Oktober 2006 E. 3.2).\u00a0<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zum Ferienrecht (Auswahl):<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/04\/08\/gekuendigt-freigestellt-und-krank-was-passiert-mit-den-ferien\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gek\u00fcndigt, freigestellt und krank \u2013 was passiert mit den Ferien?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/04\/05\/kurzfristige-zwangsferien-aufgrund-der-coronapandemie\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kurzfristige Zwangsferien aufgrund der Coronapandemie<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/03\/31\/wann-darf-der-ferienanspruch-gekuerzt-werden\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Wann darf der Ferienanspruch gek\u00fcrzt werden?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/06\/verjaehrung-von-ferien\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verj\u00e4hrung von Ferien<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/24\/krank-in-den-ferien\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Krank in den Ferien bedeutet nicht immer Ferienunf\u00e4higkeit<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/07\/23\/ferienbezug-waehrend-freistellung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ferienbezug w\u00e4hrend Freistellung<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/07\/11\/ferienlohn-inbegriffen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u201eFerienlohn inbegriffen\u201c<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/31\/ferienrecht-was-gilt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ferienrecht \u2013 was gilt?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/12\/12\/ferienkuerzung-bei-unverschuldeter-arbeitsverhinderung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ferienk\u00fcrzung bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/07\/01\/allgemeines-ueber-die-ferien-aus-dem-arbeitsrecht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Allgemeines \u00fcber die Ferien aus dem Arbeitsrecht<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/01\/03\/zeitpunkt-der-ferien\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Zeitpunkt der Ferien<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/05\/24\/auswirkungen-von-corona-auf-die-ferien\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Auswirkungen von Corona auf die Ferien<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/06\/09\/provisionen-und-ferien\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Provisionen und Ferien<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/09\/21\/auszahlung-ferienlohn-unregelmaessige-taetigkeit-auch-bei-vollzeitanstellung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Auszahlung Ferienlohn: Unregelm\u00e4ssige T\u00e4tigkeit auch bei Vollzeitanstellung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/04\/02\/rueckzahlung-zuviel-bezahlter-ferien\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">R\u00fcckzahlung zuviel bezahlter Ferien<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/04\/08\/verweigerung-des-ferienlohnes\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verweigerung des Ferienlohnes<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/04\/02\/freiwilliger-einsatz-fuer-den-sport-die-sicht-des-arbeitsrechts\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Freiwilliger Einsatz f\u00fcr den Sport<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/10\/11\/der-neue-betreuungsurlaub\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der neue Betreuungsurlaub<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/07\/31\/pflegeurlaub-zur-betreuung-von-gesundheitlich-schwer-beeintraechtigten-kindern\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pflegeurlaub<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/10\/02\/verlaengerter-mutterschaftsurlaub\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verl\u00e4ngerter Mutterschaftsurlaub<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/04\/16\/neuer-adoptionsurlaub-im-arbeitsrecht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Adoptionsurlaub<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/09\/27\/der-neue-vaterschaftsurlaub\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vaterschaftsurlaub<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/02\/13\/urlaub-fuer-ausserschulische-jugendarbeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Jugendurlaub<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/03\/02\/achtung-keine-auszahlung-des-ferienlohnes-bei-vollzeitbeschaeftigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Achtung: Keine Auszahlung des Ferienlohnes bei Vollzeitbesch\u00e4ftigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/11\/03\/ist-der-bezug-von-ferien-waehrend-der-freistellung-moeglich\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ist der Bezug von Ferien w\u00e4hrend der Freistellung m\u00f6glich<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani\u00a0<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsgesetz finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/?gclid=EAIaIQobChMIwJjxxde_-gIVkxCLCh2I2wT0EAQYASABEgI08vD_BwE&amp;gclsrc=aw.ds\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Obligationenrecht regelt den Zeitpunkt der Ferien in lediglich zwei S\u00e4tzen. 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