{"id":4584,"date":"2025-02-28T21:44:49","date_gmt":"2025-02-28T20:44:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=4584"},"modified":"2025-02-28T21:44:49","modified_gmt":"2025-02-28T20:44:49","slug":"wahrheit-und-klarheit-im-arbeitszeugnis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/02\/28\/wahrheit-und-klarheit-im-arbeitszeugnis\/","title":{"rendered":"Wahrheit und Klarheit im Arbeitszeugnis"},"content":{"rendered":"<p>Obwohl das Arbeitszeugnis in der Praxis zunehmend von Standardformulierungen gepr\u00e4gt wird und sich somit teilweise von der Grundidee einer individuellen Leistungsbewertung entfernt hat, ist es immer noch eine Institution mit grosser praktischer Bedeutung. Das Arbeitszeugnis hat eine Doppelfunktion. Es soll einerseits der n\u00e4chsten Arbeitgeberin einen wahrheitsgetreuen Eindruck \u00fcber den Arbeitnehmer vermitteln und andererseits dessen berufliches Fortkommen f\u00f6rdern, weshalb es wohlwollend zu formulieren ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Wahrheitspflicht<\/h3>\n<p>Die Wahrheitspflicht bedient die Empfehlungsfunktion des Arbeitszeugnisses an die n\u00e4chste Arbeitgeberin. Das Arbeitszeugnis hat demnach in erster Linie die darin beinhaltenden Tatsachen realit\u00e4tsgetreu widerzugeben, wobei dies auch f\u00fcr die von der Arbeitgeberin aus Tatsachen abgeleiteten Werturteile gilt. Das Zeugnis muss die Leistung und das Verhalten so genau, konkret und ausf\u00fchrlich schildern, dass sich eine neue Arbeitgeberin ein aussagekr\u00e4ftiges Bild \u00fcber die Qualifikation des Arbeitnehmers machen kann. Unvollst\u00e4ndige oder unklare und missverst\u00e4ndliche Angaben liefern u.U. ein verzerrtes Bild des Arbeitnehmers und sind daher unzul\u00e4ssig. Es sind deswegen grunds\u00e4tzlich alle f\u00fcr die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers relevanten Tatsachen, Vorkommnisse und Verhaltensweisen anzugeben (zum Ganzen Facincani\/Delfosse, Wahrheitspflicht und Wohlwollen im Arbeitszeugnis, in: SJZ 2023, S. 1185 f.).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Ist auch Negatives zu erw\u00e4hnen?<\/h3>\n<p>Aufgrund seiner Empfehlungsfunktion und dem damit im Zusammenhang stehenden Gebot der Wahrheit und der Vollst\u00e4ndigkeit, d\u00fcrfen auch negative Tatsachen erw\u00e4hnt werden, bzw. m\u00fcssen erw\u00e4hnt werden. Allerdings m\u00fcssen solche Negativa f\u00fcr die Gesamtw\u00fcrdigung des Arbeitnehmers als erforderlich erscheinen. Wird eine offensichtlich negative Leistungsbeurteilung im Zeugnis vorgenommen, so muss die aufgef\u00fchrte Kritik durch Hinweise auf konkrete Tatsachen und Vorg\u00e4nge untermauert werden k\u00f6nnen.\u00a0Weiter wird das Vollst\u00e4ndigkeitserfordernis gem\u00e4ss\u00a0Art. 328b OR\u00a0dadurch begrenzt, dass sich die Erw\u00e4hnung einer Tatsache auf die Eignung des Arbeitnehmers f\u00fcr das Arbeitsverh\u00e4ltnis beziehen muss.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Umstrittener Satz im Arbeitszeugnis<\/h3>\n<p>Das Arbeitsgericht Z\u00fcrich hatte sich in einem Entscheid (Entscheide des Arbeitsgerichts Z\u00fcrich 2022, Nr. 8) mit einem umstrittenen Satz im Arbeitszeugnis auseinanderzusetzen.<\/p>\n<p>Der Arbeitnehmer verlangte aber die Entfernung des folgenden Satzes:<\/p>\n<p><em>\u201eAllerdings gab es Unregelm\u00e4ssigkeiten und Verst\u00f6sse gegen interne Regeln und Vorschriften, die nach der Beendigung seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses aufgedeckt wurden.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Er machte zusammengefasst geltend, dass dieser Satz gegen mehrere Grunds\u00e4tze der Zeugniserstellung verstosse, daher nicht dem Gesetz entspreche und deshalb ersatzlos zu streichen sei.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Kein \u00abaussagekr\u00e4ftiges Bild\u00bb<\/h3>\n<p>Das Arbeitsgericht war der Ansicht, dass der vorgenannte Satz zuwenig konkret sei und sich so ein neuer Arbeitgeber kein aussagekr\u00e4ftiges Bild machen k\u00f6nne. Der Satz sei vage, unbestimmt, undurchsichtig und weder wohlwollend noch differenziert formuliert. Ein k\u00fcnftiger Arbeitgeber tappe im Dunkeln, da sie dem Wortlaut dieses Satzes weder entnehmen kann, welche Unregelm\u00e4ssigkeiten aufgedeckt noch welche internen Regeln und Vorschriften verletzt worden sein sollen.<\/p>\n<p><em>3.1 Die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers m\u00fcssen dabei so konkret und ausf\u00fchrlich geschildert werden, dass sich ein neuer Arbeitgeber ein aussagekr\u00e4ftiges Bild \u00fcber dessen Qualifikation machen kann\u201c (vgl. vorne Ziffer II.2.1.). Das \u201eaussagekr\u00e4ftige Bild\u201c, das sich eine neue Arbeitgeberin \u00fcber Leistungen und Verhalten einer stellensuchenden Person machen k\u00f6nnen muss, bildet die Richtschnur, dem ein Arbeitszeugnis zu entsprechen hat. Der streitgegenst\u00e4ndliche Satz (vgl. vorne Ziffer II.1.1.) entspricht dieser Richtschnur jedoch nicht, da sich ein neuer Arbeitgeber gest\u00fctzt auf diese pauschale, jede inhaltliche Konkretisierung vermissen lassende Formulierung eben gerade kein \u201eaussagekr\u00e4ftiges Bild\u201c machen kann. Der Satz ist vage, unbestimmt, ja undurchsichtig und entgegen der beklagtischen Auffassung weder wohlwollend noch differenziert formuliert. Eine k\u00fcnftige Arbeitgeberin tappt im Dunkeln, da sie dem Wortlaut dieses Satzes weder entnehmen kann, welche Unregelm\u00e4ssigkeiten aufgedeckt noch welche internen Regeln und Vorschriften verletzt worden sein sollen. Der fragliche Satz bringt keine Klarheit, sondern Ungewissheit, da sich einem neuen Arbeitgeber in keiner Weise erschliesst, ob die Unregelm\u00e4ssigkeiten und Regelverst\u00f6sse Bagatellcharakter aufweisen oder gravierender Natur sind. Dass die Beklagte die dem Kl\u00e4ger gemachten Vorw\u00fcrfe im Rahmen des vorliegenden Verfahrens konkretisiert hat (Abwerbung von Kundinnen der Arbeitgeberin w\u00e4hrend laufenden Arbeitsverh\u00e4ltnisses, Speicherung von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen wie z.B. Kundendaten und Preiskalkulationen auf privaten Datentr\u00e4gern) \u00e4ndert am Gesagten nichts, da diese \u2013 vom Kl\u00e4ger bestrittenen \u2013 Vorbringen einer neuen Arbeitgeberin gar nicht bekannt sind. Entsprechend muss f\u00fcr die Belange des vorliegenden Verfahrens mangels rechtlicher Relevanz nicht gekl\u00e4rt werden, ob die Beklagte die Vorw\u00fcrfe zu Recht erhoben hat oder nicht (entsprechend besteht entgegen der Auffassung der Beklagten keine Veranlassung, den rechtskr\u00e4ftigen Endentscheid im Parallelverfahren [Verfahrensnummer]-L abzuwarten). Dem Anspruch auf ein vollst\u00e4ndiges und klares Zeugnis wird der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Satz n\u00e4mlich nicht gerecht<\/em>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Widerspruch zur Datierung<\/h3>\n<p>Zudem war das Arbeitsgericht richtigerweise der Ansicht, dass der Satz im Widerspruch zur Datierung des Zeugnisses stehe, da dieses per Austrittsdatum datiert sei, sich der Satz aber klarerweise auf nach Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses Entdecktes beziehe:<\/p>\n<p><em>3.2. Zudem steht der fragliche Satz in einem unaufl\u00f6sbaren Widerspruch zur Datierung des Arbeitszeugnisses. Das Zeugnis datiert vom 31. Dezember 2020, unbestrittenermassen dem letzten Tag des Arbeitsverh\u00e4ltnisses. Wenn die behaupteten \u201eUnregelm\u00e4ssigkeiten und Verst\u00f6sse gegen interne Regeln und Vorschriften\u201c nach Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses aufgedeckt worden sein sollen, dann h\u00e4tte auch das Arbeitszeugnis auf ein Datum nach dieser Aufdeckung ausgestellt sein m\u00fcssen. Das vorliegend relevante Arbeitszeugnis datiert aber vor dem Zeitpunkt der Aufdeckung, weshalb der verfahrensgegenst\u00e4ndliche Satz inhaltlich dem Datum des Arbeitszeugnisses widerspricht und somit die Wahrheitspflicht verletzt. Mit dem Hinweis, dass ein Arbeitgeber die M\u00f6glichkeit habe, ein Zeugnis, das sich im Nachhinein als unwahr oder unvollst\u00e4ndig erweise und dadurch eine Gefahrenquelle f\u00fcr Dritte entstehe, zur\u00fcckzufordern oder mindestens zu verlangen, dass der Arbeitnehmer das Zeugnis nicht mehr im Verkehr mit Dritten einsetzt, nimmt die Beklagte offenkundig Bezug auf AGer ZH, Entscheide 2007 Nr. 12 = JAR 2008 S. 537, bzw. auf Streiff\/von Kaenel\/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319\u2013362 OR, 7. Aufl., Z\u00fcrich 2012, Art. 330a OR N 3. Mit diesem Argument kann die Beklagte jedoch nichts zu ihren Gunsten herleiten, da vorliegend eine andere Konstellation zu beurteilen ist.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere relevante Beitr\u00e4ge zu Arbeitszeugnissen<\/h4>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/11\/23\/unterzeichnung-des-arbeitszeugnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Unterzeichnung von Arbeitszeugnissen<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/06\/sind-krankheiten-im-arbeitszeugnis-zu-erwaehnen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Sind Krankheiten im Arbeitszeugnis zu erw\u00e4hnen?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/31\/erwaehnung-laengerer-absenzen-im-arbeitszeugnis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Erw\u00e4hnung l\u00e4ngerer Absenzen im Arbeitszeugnis<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/10\/rueckgabeanspruch-des-arbeitgebers-auf-das-arbeitszeugnis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">R\u00fcckgabeanspruch des Arbeitgebers auf das Arbeitszeugnis<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/10\/22\/prozessuales-vorgehen-bei-einer-zeugnisklage-erfuellungsklage\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vorgehen bei einer Zeugnisklage \u2013 Erf\u00fcllungsklage<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/01\/18\/verjaehrungfrist-fuer-zeugnisforderungen-10-jahre\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verj\u00e4hrung von Arbeitszeugnissen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/27\/haftung-fuer-ein-falsches-zeugnis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Haftung f\u00fcr ein falsches Arbeitszeugnis<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/08\/24\/die-arbeitsbestaetigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die Arbeitsbet\u00e4tigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/07\/09\/referenzen-im-arbeitsrecht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Referenzen im Arbeitsrecht<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/07\/15\/zeugnisinhalt-verhalten-gegenueber-kunden-mitarbeitenden-und-vorgesetzten\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Zeugnisinhalt: Verhalten gegen\u00fcber Kunden, Mitarbeitenden und Vorgesetzten<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/02\/28\/die-erstellung-von-arbeitszeugnissen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Erstellung von Arbeitszeugnissen<\/a><\/li>\n<li>W<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/07\/22\/wir-bedauern-das-ausscheiden-bedauernsbekundungen-im-arbeitszeugnis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">ir bedauern das Ausscheiden<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/12\/02\/rechtliche-zulaessigkeit-von-arbeitszeugnissen-mit-schulnoten\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Zul\u00e4ssigkeit von Arbeitszeugnissen mit Schulnoten<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/11\/05\/arbeitszeugnisse\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitszeugnisse<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/02\/17\/3859\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der Streitwert des Arbeitszeugnisses<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/09\/14\/krankheiten-und-negative-aeusserungen-im-arbeitszeugnis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Krankheiten und negative \u00c4usserungen im Arbeitszeugnis<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/01\/02\/hinweis-zu-den-umstaenden-des-austritts-im-arbeitszeugnis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Hinweis zu den Umst\u00e4nden des Austritts im Arbeitszeugnis<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/02\/23\/moeglichkeiten-bei-einer-zeugnisklage\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">M\u00f6glichkeiten bei einer Zeugnisklage<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/05\/17\/zeitpunkt-der-ausstellung-des-arbeitszeugnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Zeitpunkt der Ausstellung des Arbeitszeugnisses<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/12\/15\/arbeitszeugnis-2-0-das-arbeitszeugnis-der-zukunft\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Das Arbeitszeugnis 2.0 \u2013 Das Arbeitszeugnis der Zukunft<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/01\/24\/das-enddatum-im-arbeitszeugnis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Das Enddatum im Arbeitszeugnis<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/02\/02\/die-adresse-des-zeugnisempfaengers\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die Adresse des Zeugnisempf\u00e4ngers<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/02\/19\/vollstreckung-eines-vergleichs-vor-schlichtungsbehoerde-zum-arbeitszeugnis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vollstreckung eines Vergleichs vor Schlichtungsbeh\u00f6rde zum Arbeitszeugnis<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Obwohl das Arbeitszeugnis in der Praxis zunehmend von Standardformulierungen gepr\u00e4gt wird und sich somit teilweise von der Grundidee einer individuellen Leistungsbewertung entfernt hat, ist es immer noch eine Institution mit grosser praktischer Bedeutung. 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