{"id":4587,"date":"2025-03-01T09:48:13","date_gmt":"2025-03-01T08:48:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=4587"},"modified":"2025-03-01T09:49:44","modified_gmt":"2025-03-01T08:49:44","slug":"unterschrift-im-arbeitszeugnis-unterzeichnung-mit-qualifizierter-elektronischer-signatur","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/03\/01\/unterschrift-im-arbeitszeugnis-unterzeichnung-mit-qualifizierter-elektronischer-signatur\/","title":{"rendered":"Unterschrift im Arbeitszeugnis \u2013 Unterzeichnung mit qualifizierter elektronischer Signatur?"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrechtler.ch\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Georges Chanson<\/a>, Fachanwalt SAV Arbeitsrecht, CHANSON Anwalt, <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrechtler.ch\/?content=chanson\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.arbeitsrechtler.ch<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Zeugnisberichtigungsprozess<\/h2>\n<p>Ich wurde \u00fcber ein Urteil des Arbeitsgerichts Pf\u00e4ffikon, Einzelgericht, vom 20.12.2024 orientiert, das den Parteien unbegr\u00fcndet zugestellt worden ist und aufgrund nicht verlangter Begr\u00fcndung inzwischen rechtskr\u00e4ftig geworden ist. Der Kl\u00e4ger hatte \u00c4nderungen am Wortlaut eines schon im Jahr 2021 ausgestellten Schlusszeugnisses verlangt, verbunden mit dem Begehren, dass Zeugnis m\u00fcsse rechtsg\u00fcltig und eigenh\u00e4ndig unterzeichnet sein. Die Arbeitgeberin, die ihre Arbeitszeugnisse regelm\u00e4ssig digital signiert, berief sich im Verfahren mit Hinweis auf Abs. 2<sup>bis<\/sup> von <a href=\"http:\/\/www.admin.ch\/ch\/d\/sr\/220\/a14.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Art. 14 OR<\/a> auf die Gleichstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) mit der eigenh\u00e4ndigen Unterschrift gem\u00e4ss Abs.1 dieser Vorschrift. Der Einzelrichter, der im Anschluss an die Hauptverhandlung noch Zweifel zur Anwendung der digitalen Signatur ge\u00e4ussert hatte, folgte dieser Rechtsauffassung und ordnete in teilweiser Gutheissung der Klage verschiedene Berichtigungen an und verpflichtete die beklagte Arbeitgeberin, <em>dem Kl\u00e4ger ein entsprechend angepasstes rechtsg\u00fcltig (eigenh\u00e4ndig <strong>oder<\/strong> mit qualifizierter, elektronischer Signatur) unterzeichnetes Schlusszeugnis auf dem \u00fcblichen Briefpapier der Beklagten aus- und zuzustellen. <\/em><\/p>\n<h3><\/h3>\n<h3><\/h3>\n<h3>Unterschrift im Arbeitszeugnis<\/h3>\n<p>Dieser nicht weitergezogene Entscheid ist, da nicht begr\u00fcndet, kein Pr\u00e4judiz, aber gibt mir Anlass, die Frage der elektronischen Unterzeichnung von Arbeitszeugnissen zu vertiefen.<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.admin.ch\/ch\/d\/sr\/220\/a330a.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Artikel 330a OR<\/a> macht bekanntlich keinerlei Formvorgaben zum Arbeitszeugnis, sondern sagt nur etwas zu dessen Inhalt: Art und Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses sowie Leistungen und Verhalten des Arbeitnehmers. Seit langem ist aber in der Praxis anerkannt, dass ein Anspruch ein unterschriebenes Arbeitszeugnis besteht: Vgl. z.B. <a href=\"https:\/\/fgarbr.ch\/EAGZ_2016_11_Arbeitszeugnis.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entscheidungen Arbeitsgericht Z\u00fcrich 2016 Nr. 11<\/a> (Abwesenheitsentscheid AH160019 vom 31.05.2016), den von Nicolas Facincani auf seiner Plattform <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">arbeitsrecht-aktuell.ch<\/a> unter <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/11\/23\/unterzeichnung-des-arbeitszeugnisses\/\">Unterzeichnung des Arbeitszeugnisses<\/a> (23.11.2019) auszugsweise zitierten Nidwaldner Entscheid sowie ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.12.2024 (<a href=\"https:\/\/entscheide.weblaw.ch\/dumppdf.php?link=02-12-2024-A-2402-2023\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">A-2402\/2023<\/a>, dort E. 3.3). Definiert wurde in Entscheiden und in der Literatur auch, wer das Zeugnis zu unterschreiben hat. Unbestritten d\u00fcrfte auch sein, dass ein Zeugnis mit bloss eingescannter Unterschrift nicht gen\u00fcgt.<\/p>\n<h3><\/h3>\n<h3><\/h3>\n<h3>Qualifizierte elektronische Signatur (QES)<\/h3>\n<h4>Grundlage in Art. 14 Abs. 2bis OR<\/h4>\n<p>Die Frage, ob ein Arbeitszeugnis auch elektronisch signiert werden kann, wurde bereits vor fast einem Vierteljahrhundert aufgebracht, n\u00e4mlich in der Botschaft des Bundesrats zum ZertES (<a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/fga\/2001\/889\/de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BBl 2001 5679<\/a>, <a href=\"https:\/\/www.parlament.ch\/de\/ratsbetrieb\/suche-curia-vista\/geschaeft?AffairId=20010044\">01.044<\/a>), wo es im Zusammenhang mit der Erg\u00e4nzung von Art. 14 OR mit einem neuen Abs. 2<sup>bis<\/sup> auf S. 5691 heisst: <em>Aufgabe der Praxis und der Rechtsprechung ist es, die F\u00e4lle zu identifizieren, in denen der Gesetzgeber zwar auf die Schriftform rekurriert, ohne damit aber die Forderung nach eigenh\u00e4ndiger Unterschrift aufzustellen. Gleichzeitig sind die Voraussetzungen festzulegen, die erf\u00fcllt sein m\u00fcssen, damit in diesen F\u00e4llen die entsprechenden Erkl\u00e4rungen auch elektronisch abgegeben werden k\u00f6nnen. Erw\u00e4hnt seien in diesem Zusammenhang der Anspruch (\u2026), auf ein Arbeitszeugnis (Art. 330a OR) oder (\u2026). <\/em>Die erste Fassung von Art. 14 Abs. 2bis OR, welcher erstmals eine QES gem\u00e4ss schweizerischen Signaturvorschriften einer eigenh\u00e4ndigen Unterschrift gleichstellte, trat auf Anfang 2005 in Kraft. Mit der ZertES-Revison von 2016, in Kraft ab 01.01.2017, wurde dieser <a href=\"http:\/\/www.admin.ch\/ch\/d\/sr\/220\/a14.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Abs. 2<sup>bis<\/sup><\/a> sprachlich angepasst und mit dem neuen Erfordernis eines qualifizierten Zeitstempels erg\u00e4nzt.<\/p>\n<h3><\/h3>\n<h4><\/h4>\n<h4>Dokumente mit QES<\/h4>\n<p>Eine QES selber sieht man im entsprechend signierten Dokument (anders als eine eigenh\u00e4ndige Unterschrift) nicht. Stattdessen werden dem Dokument dauerhaft digitale Informationen, geliefert von einem akkreditierten Zertifikatsanbieter, hinzugef\u00fcgt, die die Identit\u00e4t des Unterzeichners best\u00e4tigen und die Integrit\u00e4t des Dokuments gew\u00e4hrleisten. Mit dem Anbringen der QES kann \u2013 muss aber nicht \u2013 beim Signiervorgang an einem gew\u00fcnschten Ort im Dokument ein Texthinweis zur Signatur oder ein Bild beigef\u00fcgt werden. Zur Kl\u00e4rung, ob ein Dokument mit QES signiert ist, kann man sich nicht bloss auf solchen Text bzw. ein solches Bild verlassen, weil die QES mit etwas Geschick entfernt werden kann, womit das Dokument bez\u00fcglich seiner elektronischen Signatur wertlos wird und auch nicht mehr erkannt werden kann, ob es sp\u00e4ter ge\u00e4ndert wurde.<\/p>\n<p>Wer sich bisher nicht mit QES befasst hat, findet weitere Informationen und Muster in <a href=\"https:\/\/fgarbr.ch\/QES-Muster_Chanson_250207_qs4.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">meiner QES-Musterdatei<\/a>, in der ich insgesamt vier QES mit unterschiedlicher Darstellung eingesetzt habe, davon drei via <a href=\"https:\/\/www.privasphere.com\/h\/index.php?id=111&amp;L=1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PrivaSphere<\/a> und eine mit <a href=\"https:\/\/www.skribble.com\/de-de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Skribble<\/a> angebracht. Das belegt gleich, dass ein Dokument mehrere QES enthalten kann.<\/p>\n<h3><\/h3>\n<h4><\/h4>\n<h4>Validierung der QES<\/h4>\n<p>Wer ein mit QES signiertes rechtserhebliches Dokument, sei es eine Erkl\u00e4rung, ein Vertrag oder eben ein Arbeitszeugnis, erh\u00e4lt, ist gut beraten, wenn sie\/er dieses Dokument zeitnah \u00fcber den Validator des Bundes (<a href=\"https:\/\/www.validator.admin.ch\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.validator.ch<\/a>) pr\u00fcft und sich den Pr\u00fcfbericht als PDF-Datei ausgeben l\u00e4sst. Dies tun gem\u00e4ss <a href=\"http:\/\/www.admin.ch\/ch\/d\/sr\/172_021_2\/a12.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Art. 12 Ve\u00dc-VwV<\/a> bzw. <a href=\"http:\/\/www.admin.ch\/ch\/d\/sr\/272_1\/a13.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Art. 13 Ve\u00dc-ZSSV<\/a> ja auch die Beh\u00f6rden bei elektronischen Eingaben. Eine solche Validierung ist aber nicht &#8222;ewig&#8220; m\u00f6glich, weil die Dokumentationspflicht der Anbieter von digitalen Signaturen auf 11 Jahre nach Ablauf eines Zertifikats beschr\u00e4nkt ist (<a href=\"http:\/\/www.admin.ch\/ch\/d\/sr\/943_03\/a9.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Art. 9<\/a> + <a href=\"http:\/\/www.admin.ch\/ch\/d\/sr\/943_03\/a11.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">11 ZertES<\/a>).<\/p>\n<p>Eine erste Pr\u00fcfung ist bereits mit dem Acrobat Reader (oder mit vergleichbaren Programmen) m\u00f6glich, wo es in der Navigation ein Schreibfeder-Symbol f\u00fcr die Unterschriftseigenschaften gibt. Diese Pr\u00fcfung bietet nicht die gleiche Sicherheit wie die obige Validierung. Mit ihr sieht man aber sofort, wenn die Signatur im Dokument keine QES ist.<\/p>\n<h3><\/h3>\n<h4><\/h4>\n<h4>Literatur zur Frage von QES in Arbeitszeugnissen<\/h4>\n<p>Olivier Subilia, auf dessen praktische Online-Sperrfristberechnung unter <a href=\"http:\/\/www.sperrfrist.ch\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.sperrfrist.ch<\/a> bei dieser Gelegenheit hingewiesen werden kann, behandelte dieses Thema und Abs. 2<sup>bis<\/sup> von Art. 14 OR schon 2004 in einem Tagungsband (<a href=\"https:\/\/fgarbr.ch\/Subilia_RelationsTravail_2004_Extrait.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Auszug<\/a>). Er vertrat dabei auch die interessante These, dass sich das Arbeitszeugnis eigentlich nicht an die arbeitnehmende Person richte, sondern an k\u00fcnftige Arbeitgeber. Er wies darauf hin, dass ein elektronisch signiertes Zeugnis nicht f\u00e4lschbar ist und in beliebig vielen Exemplaren kopiert werden kann, ohne seine Qualit\u00e4t zu verlieren, da jede Kopie die Verschl\u00fcsselung enth\u00e4lt, die ihre Integrit\u00e4t belegt. Er erw\u00e4hnte aber gleichzeitig damals noch bestehende H\u00fcrden bei der elektronischen Signatur (namentlich ihre \u00dcberpr\u00fcfbarkeit), die heute mit dem Validator des Bundes (<a href=\"https:\/\/www.validator.admin.ch\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.validator.ch<\/a>) weitgehend behoben sind. Seine Folgerung war, dass ein elektronisches Arbeitszeugnis ein schriftliches nicht einfach ersetzen k\u00f6nne, zumindest nicht ohne die Zustimmung der arbeitnehmenden Person. Etwas anders haben Streiff\/von Kaenel\/Rudolph (Praxiskommentar, 7.A. 2012, N 3d zu Art. 330a OR) argumentiert: Eine QES verm\u00f6ge zwar eine eigenh\u00e4ndige Unterschrift zu ersetzen, aber die arbeitnehmende Person habe aus <em>Gr\u00fcnden der Verkehrs\u00fcblichkeit Anspruch auf ein eigenh\u00e4ndig unterzeichnetes Zeugnis in <\/em><em>\u00abHardcopy<\/em><em>\u00bb. <\/em>Diese Auffassung zitieren Alex Enzler (Der arbeitsrechtliche Zeugnisanspruch, 2012, dort Fn. 206 zu Rz. 73), Stephan Fischer (Arbeitszeugnis \u2013 Beurteilung und Durchsetzung, Handbuch f\u00fcr die Praxis, 2016, Ziff. 2.4, bei Fn. 152) und auch noch Hansruedi Wyss in der ersten Auflage 2018 des Fachhandbuchs Arbeitsrecht (dort Z. 9.26), je ohne eigene Stellungnahmen. Hansruedi Wyss ist heute in der zweiten Auflage 2024 (dort Z. 9.26, S. 338) der Auffassung, eine QES eigene sich zur Unterzeichnung eines Arbeitszeugnisses. In den St\u00e4mpfli-Handkommentaren zum Arbeitsrecht (2021) bzw. Droit du travail (2021) wird das digitale Signieren nicht behandelt. In der Kommentierung von Art. 330a von Boris Etter fehlen Ausf\u00fchrungen zur Unterzeichnung.<\/p>\n<p>Dass sich eine QES zum Signieren eines Arbeitszeugnisses eignet und auch zul\u00e4ssig ist, entspricht auch meine Auffassung und ich halte f\u00fcr keineswegs sicher, dass die Verkehrs\u00fcbung auch heute noch \u2013 ein Dutzend Jahre nach der Wetziker Kommentierung \u2013 die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses in elektronischer Form mit QES verbietet. In meinem Factsheet zu <a href=\"https:\/\/praxis.arbeitsrechtler.ch\/publ\/Chanson_Factsheet_Signaturen_EIZ_2023.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Signaturen im Arbeitsvertrag<\/a> (dort Fn. 65) weise ich auf den Umstand hin, dass schon verschiedene Unternehmen gibt, die Arbeitszeugnisse nur noch digital aush\u00e4ndigen. Es gibt einen klaren Trend bei Arbeitgebenden, Akten im Arbeitsverh\u00e4ltnis nur noch elektronisch zu f\u00fchren. Auch Bewerbungen sind heute oft nur noch elektronisch m\u00f6glich. Die Verkehrs\u00fcbung d\u00fcrfte sich also ge\u00e4ndert haben.<\/p>\n<p>Es ist allerdings einzur\u00e4umen, dass jenen Arbeitnehmenden, die sich postalisch bewerben wollen, ein nur digitales Arbeitszeugnis mit QES nichts bringt, weil dessen Ausdruck die Umst\u00e4nde der Unterzeichnung nicht erkennbar macht und unter Umst\u00e4nden auch nicht, wer unterzeichnet hat. Diesem Umstand trage ich mit nachstehendem L\u00f6sungsansatz Rechnung.<\/p>\n<p>Erw\u00e4hnenswert ist im Zusammenhang mit der Verkehrs\u00fcbung aber auch noch, dass von den Initianten des <em>Arbeitszeugnis 2.0<\/em> (dazu die Seite <a href=\"https:\/\/www.arbeitszeugnis.work\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.arbeitszeugnis.work<\/a>) in deren <a href=\"https:\/\/corn-circle-r6p8.squarespace.com\/das-konzept-1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Konzept<\/a> (unter 2.13) die Auffassung vertreten wird, ein solches Zeugnis brauche keine (eigenh\u00e4ndige) Unterschrift. Dies basiert auf einer Einsch\u00e4tzung von Prof. Thomas Geiser, die ich mit einer zwar nur summarischen Recherche in der Literatur und in Entscheiden nicht best\u00e4tigt fand und die mich auch aufgrund der Missbrauchspotentials und wegen der Verkehrs\u00fcbung nicht \u00fcberzeugt. Weiter wird ausgef\u00fchrt, <em>die Bewerbungen erfolgen in der Praxis fast ausschliesslich nur noch elektronisch<\/em>, was ich nicht \u00fcberpr\u00fcfen kann, aber wor\u00fcber ich doch gewisse Zweifel habe.<\/p>\n<h3><\/h3>\n<h4><\/h4>\n<h4>Blick nach Deutschland<\/h4>\n<p>Wichtig zu wissen ist noch, dass in Deutschland gem\u00e4ss \u00a7 109 GewO und \u00a7 630 BGB erst seit diesem Jahr mit Einwilligung des Arbeitnehmers bzw. (Dienst)Verpflichteten ein Zeugnis in elektronischer Form erteilt werden kann. Dies wurde mit dem vierten B\u00fcrokratieentlastungsgesetz eingef\u00fchrt. Bis Ende 2024 war dies w\u00e4hrend \u00fcber 20 Jahren ausdr\u00fccklich von Gesetzes wegen ausgeschlossen (vgl. private Sammlung <a href=\"https:\/\/lexetius.com\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">lexetius.com<\/a> zum Versionsvergleich bei <a href=\"https:\/\/lexetius.com\/GewO\/109,2\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 109 GewO<\/a> bzw. bei <a href=\"https:\/\/lexetius.com\/BGB\/630,1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 630 BGB<\/a>). Gem\u00e4ss Auskunft eines Anwaltskollegen mit deutscher und schweizerischer Zulassung gilt die Gewerbeordnung (GewO) \u2013 die vereinzelte Aspekte von Arbeitsverh\u00e4ltnissen regelt, die mit jenen in der Schweiz vergleichbar sind \u2013 als lex specialis, obwohl sie eigentlich ein gewerbepolizeilicher Erlass ist, aber z.B. bez\u00fcglich des Arbeitszeugnisses auch zivilrechtliche Anspr\u00fcche begr\u00fcndet. Die Regelung in \u00a7 630 BGB bezieht sich auf sog. Dienstvertr\u00e4ge gem\u00e4ss <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__611.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 611 BGB<\/a>, die mit unserem Auftrag nach Art. 394 ff. OR vergleichbar sind.<\/p>\n<h2><\/h2>\n<h3><\/h3>\n<h3>Problem des Zeitstempels<\/h3>\n<p>Es gibt noch ein praktisches Problem: Eine QES ist seit 2017 nur g\u00fcltig, wenn es dazu auch einen zertifizierten Zeitstempel gibt, d.h. dann, wenn mit der Unterschrift im Dokument nicht die Computer eingestellte (manipulierbare) Zeit, sondern eine extern gepr\u00fcfte effektive Zeit verbunden wird. Man sieht also relativ schnell, z.B. schon mit dem Acrobat Reader oder dem Validator des Bundes (<a href=\"https:\/\/www.validator.admin.ch\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.validator.ch<\/a>), \u2013 und anders als bei der eigenh\u00e4ndigen Unterschrift \u2013 zu welchem Zeitpunkt die Signatur ins Dokument gesetzt worden ist. Da kann sich ein Konflikt mit den Regeln der Datierung eines Arbeitszeugnisses ergeben. Es ist unstreitig, dass sich in F\u00e4llen, wo es \u00fcber l\u00e4ngere Zeit Differenzen \u00fcber den Zeugnisinhalt gibt, nicht einfach das viel sp\u00e4tere Ausstellungsdatum genannt werden darf (vgl. dazu Streiff\/von Kaenel\/Rudolph, a.a.O., N 5b zu Art. 330a OR, und auch den zitierten <a href=\"https:\/\/entscheide.weblaw.ch\/dumppdf.php?link=02-12-2024-A-2402-2023\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BVGer-Entscheid A-2402\/2023<\/a>). Dabei w\u00fcrde nicht gen\u00fcgen, in den Zeugnistext ein fr\u00fcheres Datum einzusetzen, das Dokument aber viel sp\u00e4ter digital zu unterzeichnen, weil eine solche zeitliche Divergenz wie schon erw\u00e4hnt rasch erkannt werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Dieses Problem der Erkennbarkeit des viel sp\u00e4teren elektronischen Signierens eines Zeugnisses aus dem Jahr 2021 hat der Pf\u00e4ffiker Richter wahrscheinlich nicht bedacht. Ich halte seinen Entscheid, ohne die genauen Details dieser Verz\u00f6gerung zu kennen, deshalb f\u00fcr problematisch.<\/p>\n<h2><\/h2>\n<h3><\/h3>\n<h3>L\u00f6sungsansatz<\/h3>\n<p>Die solche L\u00f6sung, wie sie neuestens in Deutschland gilt, baut nicht zwingend B\u00fcrokratie ab, wenn Arbeitgebende bei jedem digitalen Zeugnis die Einwilligung der arbeitnehmenden Person einholen m\u00fcssten.<\/p>\n<p>Richtig w\u00e4re deshalb aus meiner Sicht, wenn Arbeitgebende das Recht haben, Arbeitszeugnisse sowohl eigenh\u00e4ndig wie in digitaler Form mit QES auszustellen, Dabei m\u00fcsste den Arbeitnehmenden, denen ein elektronisch signiertes Arbeitszeugnis ausgestellt wird, das Recht einger\u00e4umt werden, zus\u00e4tzlich eine eigenh\u00e4ndig unterschriebene \u00abHardcopy\u00bb \u2013 nat\u00fcrlich mit gleicher Datierung \u2013 zu verlangen, \u00e4hnlich wie ihr gesetzliches Recht, anstelle eines Vollzeugnisses eine Arbeitsbest\u00e4tigung zu erhalten. Bevor und bis eine solche \u00abHardcopy\u00bb verlangt wird, w\u00e4re von einer stillschweigenden Einwilligung zum digitalen Zeugnis auszugehen. Daf\u00fcr <a href=\"http:\/\/www.admin.ch\/ch\/d\/sr\/220\/a330a.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Art. 330a OR<\/a> zu erg\u00e4nzen, halte ich allerdings f\u00fcr verfehlt. Stattdessen k\u00f6nnte eine solchen Regelung mittels richterlichem Entscheid getroffen werden, indem ein Richter, wenn er dazu angerufen wird, den Anspruch von Arbeitgebenden, digitale Zeugnisse auszustellen, (ausser bei zeitlichen Divergenzen, wo dies gerechtfertigt scheint) nicht einfach verneint, sondern die Ausstellung in schriftlicher Form als zus\u00e4tzliche Verpflichtung statuiert, wenn dies arbeitnehmerseits verlangt wird. Dass man Arbeitgebende heute bereits zwingen k\u00f6nnte, digitale Arbeitszeugnissse auszuh\u00e4ndigen, widerspricht auch aus meiner Sicht der Verkehrs\u00fcbung, weil QES nicht fl\u00e4chendeckend verbreitet sind, sondern Personen, die sie verwenden, immer noch in der Minderheit sind. Das wird nicht besser, wenn es \u2013 mit Justitia 4.0 \u2013 keine QES mehr f\u00fcr gerichtliche Eingaben braucht. Das Interesse, sich dann noch eine QES zu leisten, d\u00fcrfte eher abnehmen.<\/p>\n<p>Der vorstehend erw\u00e4hnte Kollege w\u00fcrde die deutsche L\u00f6sung bevorzugen, bef\u00fcrchtet beim vorstehenden Vorschlag dogmatische Schwierigkeiten und stellt sich die Frage, wann der Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses bei dieser L\u00f6sung seitens eines Arbeitgebenden erf\u00fcllt w\u00e4re: mit der Ausstellung des elektronisch signierten Zeugnisses oder doch erst, wenn auch das \u201eHardcopy\u201c-Zeugnis ausgestellt wurde?<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrechtler.ch\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Georges Chanson<\/a>, Fachanwalt SAV Arbeitsrecht, CHANSON Anwalt, <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrechtler.ch\/?content=chanson\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.arbeitsrechtler.ch<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere relevante Beitr\u00e4ge zu Arbeitszeugnissen<\/h4>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/11\/23\/unterzeichnung-des-arbeitszeugnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Unterzeichnung von Arbeitszeugnissen<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/06\/sind-krankheiten-im-arbeitszeugnis-zu-erwaehnen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Sind Krankheiten im Arbeitszeugnis zu erw\u00e4hnen?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/31\/erwaehnung-laengerer-absenzen-im-arbeitszeugnis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Erw\u00e4hnung l\u00e4ngerer Absenzen im Arbeitszeugnis<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/10\/rueckgabeanspruch-des-arbeitgebers-auf-das-arbeitszeugnis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">R\u00fcckgabeanspruch des Arbeitgebers auf das Arbeitszeugnis<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/10\/22\/prozessuales-vorgehen-bei-einer-zeugnisklage-erfuellungsklage\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vorgehen bei einer Zeugnisklage \u2013 Erf\u00fcllungsklage<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/01\/18\/verjaehrungfrist-fuer-zeugnisforderungen-10-jahre\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verj\u00e4hrung von Arbeitszeugnissen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/27\/haftung-fuer-ein-falsches-zeugnis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Haftung f\u00fcr ein falsches Arbeitszeugnis<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/08\/24\/die-arbeitsbestaetigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die Arbeitsbet\u00e4tigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/07\/09\/referenzen-im-arbeitsrecht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Referenzen im Arbeitsrecht<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/07\/15\/zeugnisinhalt-verhalten-gegenueber-kunden-mitarbeitenden-und-vorgesetzten\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Zeugnisinhalt: Verhalten gegen\u00fcber Kunden, Mitarbeitenden und Vorgesetzten<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/02\/28\/die-erstellung-von-arbeitszeugnissen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Erstellung von Arbeitszeugnissen<\/a><\/li>\n<li>W<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/07\/22\/wir-bedauern-das-ausscheiden-bedauernsbekundungen-im-arbeitszeugnis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">ir bedauern das Ausscheiden<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/12\/02\/rechtliche-zulaessigkeit-von-arbeitszeugnissen-mit-schulnoten\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Zul\u00e4ssigkeit von Arbeitszeugnissen mit Schulnoten<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/11\/05\/arbeitszeugnisse\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitszeugnisse<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/02\/17\/3859\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der Streitwert des Arbeitszeugnisses<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/09\/14\/krankheiten-und-negative-aeusserungen-im-arbeitszeugnis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Krankheiten und negative \u00c4usserungen im Arbeitszeugnis<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/01\/02\/hinweis-zu-den-umstaenden-des-austritts-im-arbeitszeugnis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Hinweis zu den Umst\u00e4nden des Austritts im Arbeitszeugnis<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/02\/23\/moeglichkeiten-bei-einer-zeugnisklage\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">M\u00f6glichkeiten bei einer Zeugnisklage<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/05\/17\/zeitpunkt-der-ausstellung-des-arbeitszeugnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Zeitpunkt der Ausstellung des Arbeitszeugnisses<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/12\/15\/arbeitszeugnis-2-0-das-arbeitszeugnis-der-zukunft\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Das Arbeitszeugnis 2.0 \u2013 Das Arbeitszeugnis der Zukunft<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/01\/24\/das-enddatum-im-arbeitszeugnis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Das Enddatum im Arbeitszeugnis<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/02\/02\/die-adresse-des-zeugnisempfaengers\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die Adresse des Zeugnisempf\u00e4ngers<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/02\/19\/vollstreckung-eines-vergleichs-vor-schlichtungsbehoerde-zum-arbeitszeugnis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vollstreckung eines Vergleichs vor Schlichtungsbeh\u00f6rde zum Arbeitszeugnis<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Georges Chanson, Fachanwalt SAV Arbeitsrecht, CHANSON Anwalt, www.arbeitsrechtler.ch &nbsp; Zeugnisberichtigungsprozess Ich wurde \u00fcber ein Urteil des Arbeitsgerichts Pf\u00e4ffikon, Einzelgericht, vom 20.12.2024 orientiert, das den Parteien unbegr\u00fcndet zugestellt worden ist und aufgrund nicht verlangter Begr\u00fcndung inzwischen rechtskr\u00e4ftig geworden ist. 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