{"id":4650,"date":"2025-04-22T17:06:04","date_gmt":"2025-04-22T15:06:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=4650"},"modified":"2025-04-22T17:06:04","modified_gmt":"2025-04-22T15:06:04","slug":"lebenslanges-taetigkeitsverbot-berufsausuebungsverbot-wegen-kinderpornographie","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/04\/22\/lebenslanges-taetigkeitsverbot-berufsausuebungsverbot-wegen-kinderpornographie\/","title":{"rendered":"Lebenslanges T\u00e4tigkeitsverbot (Berufsaus\u00fcbungsverbot) wegen Kinderpornographie"},"content":{"rendered":"<p>Das Schweizerische Strafgesetzbuch sieht die M\u00f6glichkeit vor, eine Person, die bestimmte Delikte ver\u00fcbt hat, mit einem Berufsaus\u00fcbungsverbot (T\u00e4tigkeitsverbot) zu belegen.<\/p>\n<p>Das Bezirksgericht Uster verurteilte einen Beschuldigten am 13. Januar 2022 wegen mehrfacher Pornografie nach\u00a0Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 StGB\u00a0(Pornografie, die sexuelle Handlungen mit Minderj\u00e4hrigen zum Inhalt) zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagess\u00e4tzen zu je Fr. 90.&#8211;, bei einer Probezeit von 2 Jahren und sprach ein lebensl\u00e4ngliches T\u00e4tigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB aus.\u00a0Das Obergericht sch\u00fctzte diesen Entscheid. Nun hatte das Bundesgericht diesen Fall zu beurteilen (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza:\/\/21-11-2023-7B_479-2023&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 7B_479\/2023 vom 21. November 2023<\/a>).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Art. 67 StGB<\/h3>\n<p>Die Grundlage des Berufsaus\u00fcbungsverbotes findet sich im Art. 67 StGB. Diese Bestimmung lautet wie folgt:<\/p>\n<p><sup>1<\/sup>\u00a0Hat jemand in Aus\u00fcbung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen T\u00e4tigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, f\u00fcr das er zu einer Freiheitsstrafe von \u00fcber sechs Monaten verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine T\u00e4tigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare T\u00e4tigkeiten f\u00fcr sechs Monate bis zu f\u00fcnf Jahren ganz oder teilweise verbieten.<\/p>\n<p><sup>2<\/sup>\u00a0Hat jemand gegen einen Minderj\u00e4hrigen oder eine andere besonders schutzbed\u00fcrftige Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen und besteht die Gefahr, dass er in Aus\u00fcbung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen T\u00e4tigkeit, die einen regelm\u00e4ssigen Kontakt mit Minderj\u00e4hrigen oder mit anderen besonders schutzbed\u00fcrftigen Personen umfasst, weitere Straftaten dieser Art begeht, so kann ihm das Gericht die betreffende T\u00e4tigkeit f\u00fcr ein Jahr bis zehn Jahre verbieten.<\/p>\n<p><sup>2bis<\/sup>\u00a0Das Gericht kann das Verbot nach Absatz\u00a02 lebensl\u00e4nglich verh\u00e4ngen, wenn zu erwarten ist, dass die Dauer von zehn Jahren nicht ausreicht, damit vom T\u00e4ter keine Gefahr mehr ausgeht.<em>\u00a0<\/em>Es kann ein zeitlich befristetes Verbot nach Absatz\u00a02 auf Antrag der Vollzugsbeh\u00f6rde jeweils um h\u00f6chstens f\u00fcnf Jahre verl\u00e4ngern, wenn dies notwendig ist, um den T\u00e4ter von weiteren Verbrechen und Vergehen, wie sie Anlass f\u00fcr das Verbot waren, abzuhalten.<\/p>\n<p><sup>3<\/sup>\u00a0Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln\u00a059\u201361, 63 oder 64 angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebensl\u00e4nglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche T\u00e4tigkeit, die einen regelm\u00e4ssigen Kontakt zu Minderj\u00e4hrigen umfasst:<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>Menschenhandel (Art.\u00a0182), sofern er die Straftat zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung an einem minderj\u00e4hrigen Opfer begangen hat;<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>sexuelle Handlungen mit Kindern (Art.\u00a0187), sexuelle Handlungen mit Abh\u00e4ngigen (Art.\u00a0188) oder sexuelle Handlungen mit Minderj\u00e4hrigen gegen Entgelt (Art.\u00a0196);<\/p>\n<p>c.<\/p>\n<p>sexueller \u00dcbergriff und sexuelle N\u00f6tigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art.\u00a0190), Missbrauch einer urteilsunf\u00e4higen oder zum Widerstand unf\u00e4higen Person (Art.\u00a0191), Ausn\u00fctzung einer Notlage oder Abh\u00e4ngigkeit (Art.\u00a0193), T\u00e4uschung \u00fcber den sexuellen Charakter einer Handlung (Art.\u00a0193<em>a<\/em>), Exhibitionismus (Art.\u00a0194), F\u00f6rderung der Prostitution (Art.\u00a0195), unbefugtes Weiterleiten von nicht \u00f6ffentlichen sexuellen Inhalten (Art.\u00a0197<em>a<\/em>) oder sexuelle Bel\u00e4stigungen (Art.\u00a0198), sofern er die Straftat an oder vor einem minderj\u00e4hrigen Opfer begangen hat;<\/p>\n<p>d.<\/p>\n<p>Pornografie (Art.\u00a0197):<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>nach Artikel\u00a0197 Absatz\u00a01 oder 3,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>nach Artikel\u00a0197 Absatz\u00a04 oder 5, sofern die Gegenst\u00e4nde oder Vorf\u00fchrungen sexuelle Handlungen mit Minderj\u00e4hrigen zum Inhalt hatten.<\/p>\n<p><sup>4<\/sup>\u00a0Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln\u00a059\u201361, 63 oder 64 angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebensl\u00e4nglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche T\u00e4tigkeit, die einen regelm\u00e4ssigen Kontakt zu vollj\u00e4hrigen, besonders schutzbed\u00fcrftigen Personen umfasst, sowie jede berufliche oder jede organisierte ausserberufliche T\u00e4tigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt:<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>Menschenhandel (Art. 182) zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, sexueller \u00dcbergriff und sexuelle N\u00f6tigung (Art.\u00a0189), Vergewaltigung (Art.\u00a0190), Missbrauch einer urteilsunf\u00e4higen oder zum Widerstand unf\u00e4higen Person (Art.\u00a0191), Ausn\u00fctzung einer Notlage oder Abh\u00e4ngigkeit (Art.\u00a0193), T\u00e4uschung \u00fcber den sexuellen Charakter einer Handlung (Art.\u00a0193<em>a<\/em>), Exhibitionismus (Art.\u00a0194), F\u00f6rderung der Prostitution (Art.\u00a0195), unbefugtes Weiterleiten von nicht \u00f6ffentlichen sexuellen Inhalten (Art.\u00a0197<em>a<\/em>) oder sexuelle Bel\u00e4stigungen (Art.\u00a0198), sofern er die Straftat begangen hat an oder vor:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>einem vollj\u00e4hrigen, besonders schutzbed\u00fcrftigen Opfer,\u00a0oder<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>einem vollj\u00e4hrigen nicht besonders schutzbed\u00fcrftigen\u00a0Opfer, das zum Widerstand unf\u00e4hig oder urteilsunf\u00e4hig war\u00a0oder\u00a0sich aufgrund einer k\u00f6rperlichen oder psychischen\u00a0Abh\u00e4ngigkeit\u00a0nicht zu Wehr setzen konnte;<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>Pornografie (Art. 197 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 oder 5),\u00a0sofern\u00a0die Gegenst\u00e4nde oder Vorf\u00fchrungen zum Inhalt hatten:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>sexuelle Handlungen mit vollj\u00e4hrigen, besonders schutzbed\u00fcrftigen Opfern, oder<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>sexuelle Handlungen mit vollj\u00e4hrigen, nicht besonders schutzbed\u00fcrftigen Opfern, die zum Widerstand unf\u00e4hig oder urteilsunf\u00e4hig waren oder sich aufgrund einer k\u00f6rperlichen oder psychischen Abh\u00e4ngigkeit nicht zur Wehr setzen konnten.<\/p>\n<p><sup>4bis<\/sup>\u00a0Das Gericht kann in besonders leichten F\u00e4llen ausnahmsweise von der Anordnung eines T\u00e4tigkeitsverbotes nach Absatz 3 oder 4 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den T\u00e4ter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass f\u00fcr das Verbot sind. Von der Anordnung eines T\u00e4tigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der T\u00e4ter:<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>verurteilt worden ist wegen Menschenhandel (Art. 182), sexueller N\u00f6tigung (Art.\u00a0189 Abs.\u00a02 und\u00a03), Vergewaltigung (Art.\u00a0190 Abs.\u00a02 und 3), Missbrauch einer urteilsunf\u00e4higen oder zum Widerstand unf\u00e4higen Person (Art.\u00a0191) oder F\u00f6rderung der Prostitution (Art.\u00a0195); oder<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>gem\u00e4ss den international anerkannten Klassifikationskriterien p\u00e4dophil ist.<\/p>\n<p><sup>5<\/sup>\u00a0Wird der T\u00e4ter im selben Verfahren wegen mehrerer Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird gegen ihn deswegen eine Massnahme angeordnet, so legt das Gericht fest, welcher Anteil der Strafe oder welche Massnahme auf eine Straftat entf\u00e4llt, die ein T\u00e4tigkeitsverbot nach sich zieht. Dieser Strafanteil, die Massnahme sowie die Straftat sind massgebend daf\u00fcr, ob ein T\u00e4tigkeitsverbot nach Absatz\u00a01, 2, 2<sup>bis<\/sup>, 3 oder 4 verh\u00e4ngt wird. Die Strafanteile f\u00fcr mehrere einschl\u00e4gige Straftaten werden addiert. Es k\u00f6nnen mehrere T\u00e4tigkeitsverbote verh\u00e4ngt werden.<\/p>\n<p><sup>6<\/sup>\u00a0Das Gericht kann f\u00fcr die Dauer der Verbote Bew\u00e4hrungshilfe anordnen<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Verurteilung wegen Kinderpornographie<\/h3>\n<p>Wird jemand nach\u00a0Art. 197 Abs. 4 StGB\u00a0wegen Pornografie, die sexuelle Handlungen mit Minderj\u00e4hrigen zum Inhalt hatte, zu einer Strafe verurteilt, so verbietet ihm das Gericht lebensl\u00e4nglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche T\u00e4tigkeit, die einen regelm\u00e4ssigen Kontakt zu Minderj\u00e4hrigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB). Gem\u00e4ss\u00a0Art. 67 Abs. 4bis StGB\u00a0kann das Gericht in besonders leichten F\u00e4llen ausnahmsweise von der Anordnung eines T\u00e4tigkeitsverbots nach Abs. 3 oder 4 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den T\u00e4ter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass f\u00fcr das Verbot sind. Von der Anordnung eines T\u00e4tigkeitsverbots darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der T\u00e4ter (lit. a) verurteilt worden ist wegen Menschenhandels (Art. 182), sexueller N\u00f6tigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Sch\u00e4ndung (Art. 191) oder F\u00f6rderung der Prostitution (Art. 195), oder (lit. b) gem\u00e4ss den international anerkannten Klassifikationskriterien p\u00e4dophil ist. Nach\u00a0Art. 67c Abs. 6bis StGB\u00a0k\u00f6nnen Verbote nach\u00a0Art. 67 Abs. 3 und 4 StGB\u00a0nicht aufgehoben werden.<\/p>\n<p>Ein Absehen von der Anordnung eines T\u00e4tigkeitsverbots nach\u00a0Art. 67 Abs. 3 StGB\u00a0ist gem\u00e4ss Wortlaut von\u00a0Art. 67 Abs. 4bis StGB\u00a0unter zwei kumulativen Voraussetzungen zul\u00e4ssig: Einerseits muss es sich um einen &#8222;besonders leichten Fall&#8220; handeln, andererseits darf das Verbot nicht notwendig sein, um den T\u00e4ter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass f\u00fcr das Verbot sind. Aus dem Wort &#8222;ausnahmsweise&#8220; ergibt sich, dass die Bestimmung restriktiv anzuwenden ist und nur bei gewissen Anlasstaten zur Anwendung gelangt. Das zwingende lebensl\u00e4ngliche T\u00e4tigkeitsverbot soll die Regel sein (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F149-IV-161%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page161\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 149 IV 161<\/a>\u00a0E. 2.3-2.6; Urteile 6B_1027\/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.3.2; 6B_852\/2022 vom 26. April 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen). Ist keine besonders leichte Anlasstat gegeben, darf somit auch bei guter Legalprognose nicht auf das T\u00e4tigkeitsverbot verzichtet werden (Urteil 7B_143\/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.5.1 mit Hinweisen).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Umfang des T\u00e4tigkeitsverbots<\/h3>\n<p>Der Umfang des T\u00e4tigkeitsverbotes ist in Art. 67a StGB geregelt:<\/p>\n<p><sup>1<\/sup>\u00a0Als berufliche T\u00e4tigkeiten im Sinne von Artikel 67 gelten T\u00e4tigkeiten in Aus\u00fcbung eines Haupt- oder Nebenberufs oder -gewerbes oder eines Handelsgesch\u00e4fts. Als organisierte ausserberufliche T\u00e4tigkeiten gelten T\u00e4tigkeiten, die nicht oder nicht prim\u00e4r zu Erwerbszwecken und die im Rahmen eines Vereins oder einer anderen Organisation ausge\u00fcbt werden.<\/p>\n<p><sup>2<\/sup>\u00a0Das T\u00e4tigkeitsverbot nach Artikel 67 umfasst die T\u00e4tigkeiten, die der T\u00e4ter selbstst\u00e4ndig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft oder in einer anderen Funktion, die im Handelsregister einzutragen ist, als Beauftragter oder als Vertreter einer anderen Person aus\u00fcbt oder durch eine von seinen Weisungen abh\u00e4ngige Person aus\u00fcben l\u00e4sst.<\/p>\n<p><sup>3<\/sup>\u00a0Besteht die Gefahr, dass der T\u00e4ter seine T\u00e4tigkeit auch zur Begehung von Straftaten missbraucht, wenn er sie nach Weisung und unter Kontrolle eines Vorgesetzten oder einer Aufsichtsperson aus\u00fcbt, so ist ihm die T\u00e4tigkeit ganz zu untersagen.<\/p>\n<p><sup>4<\/sup>\u00a0Die Verbote nach Artikel 67 Abs\u00e4tze 3 und 4 umfassen immer die ganze T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p><sup>5<\/sup>\u00a0Als T\u00e4tigkeiten mit regelm\u00e4ssigem Kontakt zu Minderj\u00e4hrigen oder zu anderen besonders schutzbed\u00fcrftigen Personen gelten:<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>T\u00e4tigkeiten, die direkt und spezifisch gegen\u00fcber Minderj\u00e4hrigen oder anderen besonders schutzbed\u00fcrftigen Personen ausge\u00fcbt werden, namentlich:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Lehren oder Unterrichten,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Erziehung oder Beratung,<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Betreuung oder Aufsicht,<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Pflege,<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>k\u00f6rperliche Untersuchung oder Behandlung,<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>psychologische Untersuchung oder Behandlung,<\/p>\n<p>7.<\/p>\n<p>Verpflegung,<\/p>\n<p>8.<\/p>\n<p>Transport,<\/p>\n<p>9.<\/p>\n<p>direkter Verkauf oder Verleih oder direkte Vermittlung von spezifisch f\u00fcr die Bed\u00fcrfnisse von Minderj\u00e4hrigen oder anderen besonders schutzbed\u00fcrftigen Personen bestimmten Objekten, sofern dies die Hauptt\u00e4tigkeit der betreffenden Person darstellt;<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>andere T\u00e4tigkeiten, die vor allem oder wiederholt in Einrichtungen ausge\u00fcbt werden, die Dienstleistungen nach Buchstabe\u00a0a anbieten; ausgenommen sind T\u00e4tigkeiten, bei denen \u00f6rtlich oder zeitlich sichergestellt ist, dass kein Kontakt zu Minderj\u00e4hrigen oder anderen besonders schutzbed\u00fcrften Personen stattfinden kann.<\/p>\n<p><sup>6<\/sup>\u00a0Als besonders schutzbed\u00fcrftig gelten Personen, die aufgrund ihres Alters, einer Krankheit oder einer langfristigen k\u00f6rperlichen, geistigen oder psychischen Beeintr\u00e4chtigung bei allt\u00e4glichen Verrichtungen oder in ihrer Lebensf\u00fchrung auf fremde Hilfe angewiesen sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Beurteilung durch die Vorinstanz<\/h3>\n<p>Die Vorinstanz leget ihrer Beurteilung die Schuldspr\u00fcche und den entsprechenden in Rechtskraft erwachsenen Sachverhalt der ersten Instanz zugrunde. Danach hat der Beschuldigte vor dem 21. Dezember 2020 verschiedene verbotene Dateien auf seine zwei Mobiltelefone heruntergeladen, darunter 4 Bild- und 2 Filmdateien von eindeutig unter 18-j\u00e4hrigen M\u00e4dchen in sexuell aufreizender Pose mit Fokus auf deren Geschlechtsteil sowie von einem eindeutig unter 18-j\u00e4hrigen Jungen beim Sexualverkehr mit einem Huhn bzw. einer Ziege. Weiter seien auf den Telefonen eine Bild- und eine Filmdatei mit sexualbezogenen Handlungen mit Tieren gefunden worden. Schliesslich habe der Beschwerdef\u00fchrer am 21. Dezember 2020 zwei Bilddateien kinderpornografischen Inhalts (eindeutig unter 18-j\u00e4hrige M\u00e4dchen in sexuell aufreizenden Posen mit Fokus auf deren Geschlechtsteil) auf sein Dropbox-Konto heruntergeladen. Der Beschuldigte sei am 8. Juni 2021 anl\u00e4sslich der Hausdurchsuchung im Besitz der genannten Dateien gewesen.<\/p>\n<p>Die Vorinstanz erwog zur Frage der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit eines T\u00e4tigkeitsverbots, der Beschuldigte habe bisher weder eine Arbeitsstelle gehabt, welche den Kontakt zu Kindern umfasse, noch habe er eine solche angestrebt. An der Berufungsverhandlung habe er angegeben, dass er sich selbstst\u00e4ndig machen und eine Ausbildung zum Lehrmeister absolvieren wolle. Das T\u00e4tigkeitsverbot k\u00f6nne sich auf diese Pl\u00e4ne auswirken. Der Beschuldigte sei mit 25 Jahren noch jung, weshalb sich ein T\u00e4tigkeitsverbot lange Zeit auswirke. Indessen sei die Argumentation nicht stichhaltig, wonach er weder selbst pornografisches Material produziert, noch Kinder missbraucht habe. F\u00fcr ein T\u00e4tigkeitsverbot sei ein Verstoss gegen\u00a0Art. 197 Abs. 4 StGB\u00a0ausreichend. Unter dem Titel des besonders leichten Falls f\u00fchrte die Vorinstanz aus, es handle sich um offenkundig pornografische Darstellungen von ca. acht- bis zehnj\u00e4hrigen M\u00e4dchen. Die Angabe, er habe die Bilder gespeichert, um sie bei der Polizei zur Anzeige zu bringen, wertete die Vorinstanz angesichts verschiedener Aussagen des Beschwerdef\u00fchrers als unglaubhaft. Es sei weder von einem singul\u00e4ren Vorfall aus Dummheit noch aus jugendlichem Leichtsinn auszugehen. Beim Beschuldigten seien sodann nicht bloss die inkriminierten Dateien entdeckt worden. Vielmehr habe der Beschuldigten auch \u00fcber 64 Bilder mit &#8222;Pr\u00e4ferenzindikatoren&#8220;, d.h. mit Bildern von k\u00f6rperlich noch nicht entwickelten acht- bis zehnj\u00e4hrigen leicht bekleideten M\u00e4dchen in sexuell aufreizenden Posen verf\u00fcgt, welche fraglos f\u00fcr p\u00e4dosexuelle Zwecke erstellt worden seien. Dies gelte, auch wenn dort die Geschlechtsteile &#8211; teils nur knapp &#8211; nicht sichtbar gewesen seien. Der Beschwerdef\u00fchrer habe zahlreiche Bilder mit pornografischem Inhalt von noch nicht entwickelten M\u00e4dchen auf verschiedenen Speichermedien besessen. Es handle sich nicht um einen besonders leichten Fall nach\u00a0Art. 67 Abs. 4bis StGB.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Beurteilung durch das Bundesgericht<\/h3>\n<p>Gem\u00e4ss Bundesgericht (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza:\/\/21-11-2023-7B_479-2023&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 7B_479\/2023 vom 21. November 2023<\/a>) erf\u00fcllte der Beschuldigte unstreitig die Voraussetzungen f\u00fcr ein lebensl\u00e4ngliches T\u00e4tigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB, da er wegen eines darin genannten Katalogdelikts verurteilt wurde. Mit der Vorinstanz handelt es sich nicht um einen leichten Fall nach Art. 67 Abs. 4bis StGB. Die Tatumst\u00e4nde (insbesondere das Herunterladen mehrerer Bilder und Filmdateien mit harter Pornografie) sowie die ausgesprochene Strafe, in welcher sich das Verschulden widerspiegelt, sprechen gegen einen eigentlichen Bagatellfall. Dies gelte umso mehr, als dass ein strenger Massstab angezeigt sei. Schliesslich hat die Vorinstanz dem Beschuldigten angesichts der zahlreichen weiteren aufgefundenen Dateien mit &#8222;Pr\u00e4ferenzindikatoren&#8220; zu Recht keine gute Prognose attestiert. Die kumulativen Voraussetzungen f\u00fcr die Annahme eines leichten Falls liegen nicht vor.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani\u00a0<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsgesetz finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/?gclid=EAIaIQobChMIwJjxxde_-gIVkxCLCh2I2wT0EAQYASABEgI08vD_BwE&amp;gclsrc=aw.ds\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Schweizerische Strafgesetzbuch sieht die M\u00f6glichkeit vor, eine Person, die bestimmte Delikte ver\u00fcbt hat, mit einem Berufsaus\u00fcbungsverbot (T\u00e4tigkeitsverbot) zu belegen. Das Bezirksgericht Uster verurteilte einen Beschuldigten am 13. Januar 2022 wegen mehrfacher Pornografie nach\u00a0Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 StGB\u00a0(Pornografie, die sexuelle Handlungen mit Minderj\u00e4hrigen zum Inhalt) zu einer bedingten Geldstrafe von [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":1221,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-4650","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-unkategorisiert"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4650","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=4650"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4650\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4651,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4650\/revisions\/4651"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/1221"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=4650"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=4650"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=4650"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}