{"id":4676,"date":"2025-05-22T06:52:53","date_gmt":"2025-05-22T04:52:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=4676"},"modified":"2025-05-22T06:59:41","modified_gmt":"2025-05-22T04:59:41","slug":"mehr-flexibilitaet-bei-telearbeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/05\/22\/mehr-flexibilitaet-bei-telearbeit\/","title":{"rendered":"Mehr Flexibilit\u00e4t bei Telearbeit"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"https:\/\/www.news.admin.ch\/de\/newnsb\/S2Bl-uaIXY_HxQaBervvO\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der Bundesrat unterst\u00fctzt mehrheitlich die Vorschl\u00e4ge der Kommission f\u00fcr Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates f\u00fcr flexiblere Arbeits- und Ruhezeitregeln bei der Telearbeit.<\/a> Die Vorlage entspricht gem\u00e4ss Bundesrat den neuen M\u00f6glichkeiten der Digitalisierung in der Arbeitswelt und verankert gleichzeitig das Recht auf Nichterreichbarkeit w\u00e4hrend der t\u00e4glichen Ruhezeit und an Sonntagen im Arbeitsgesetz. Der Bundesrat hat am 21. Mai 2025 seine Stellungnahme zum Entwurf der Kommission verabschiedet und beantragt neben einem eingeschr\u00e4nkteren Geltungsbereich zus\u00e4tzliche Anpassungen im Obligationenrecht.<\/p>\n<p>Telearbeit und im Speziellen Homeoffice geh\u00f6ren heute zum Arbeitsalltag. Die Kommission f\u00fcr Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) m\u00f6chte mit dem Gesetzesentwurf den Bed\u00fcrfnissen von Arbeitnehmenden, die ihre Arbeit in Telearbeit verrichten, Rechnung tragen. Damit setzt sie die 2019 \u00fcberwiesene parlamentarische Initiative Burkart \u00abMehr Gestaltungsfreiheit bei Arbeit im Homeoffice\u00bb um.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Vorlage der Kommission<\/h3>\n<p>Gem\u00e4ss dem Entwurf der Kommission sollen alle Arbeitnehmenden ab 18 Jahren ihre Arbeitsleistung ausserhalb des Betriebes erbringen k\u00f6nnen, wenn sie dies schriftlich mit dem Arbeitgeber vereinbart haben. Das bereits heute implizit geltende Recht auf Nichterreichbarkeit w\u00e4hrend der t\u00e4glichen Ruhezeit und an Sonntagen soll explizit im Arbeitsgesetz festgehalten werden.<\/p>\n<p>Zudem sieht die Vorlage vor, dass die Tages- und Abendarbeit innerhalb von 17 Stunden zu leisten ist. Heute sind es 14 Stunden. Die t\u00e4gliche Ruhezeit soll neu mindestens neun anstelle von elf Stunden betragen, Da insbesondere bei Telearbeit von zu Hause aus der Arbeitsweg wegf\u00e4llt, ist die zum Schutz der Gesundheit notwendige t\u00e4gliche Ruhezeit nach wie vor gew\u00e4hrleistet. F\u00fcr Arbeitnehmende in Betrieben der Informations- und Kommunikationstechnologie existiert bereits eine gleichlautende Regelung (Art. 32b Abs. 2 ArGV 2), die von der Grundnorm in Artikel 15a ArG, welche eine t\u00e4gliche Ruhezeit von mindestens elf Stunden vorsieht, abweicht. Diese Regelung in der ArGV 2 wurde mit den Sozialpartnern erarbeitet und trat am 1. Juli 2023 in Kraft.<\/p>\n<p>An h\u00f6chstens sechs Sonntagen pro Jahr soll an h\u00f6chstens f\u00fcnf Stunden bewilligungsfrei gearbeitet werden k\u00f6nnen. Diese Sonntagsarbeit ist mit einem Lohnzuschlag von 50 Prozent abzugelten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Anpassungsvorschl\u00e4ge des Bundesrats<\/h3>\n<p>Der Bundesrat unterst\u00fctzt die Vorlage mit einigen punktuellen Anpassungsvorschl\u00e4gen, denn sie schafft Klarheit, ohne dabei den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden zu vernachl\u00e4ssigen. Er beantragt jedoch, den Geltungsbereich auf jene Arbeitnehmenden einzuschr\u00e4nken, die ihre Arbeitszeit zu einem namhaften Teil selber festsetzen k\u00f6nnen. Nur wer diese Flexibilit\u00e4t der Arbeitszeitgestaltung hat, kann vom Anliegen der Vorlage profitieren, Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Freizeit zu optimieren.<\/p>\n<p>Der Bundesrat beantragt zudem, von der Formerfordernis der Schriftlichkeit f\u00fcr die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und -nehmer abzusehen, da diese keinen Mehrwert bringt und eine administrative Erschwernis f\u00fcr die Betriebe bedeutet.<\/p>\n<p>Das <em>Recht auf Nichterreichbarkeit<\/em> soll nicht nur f\u00fcr Personen in Telearbeit, sondern f\u00fcr alle Arbeitnehmenden gelten. Aufgrund der heutigen Kommunikationsmittel, die eine st\u00e4ndige Erreichbarkeit erm\u00f6glichen, besteht eine erh\u00f6hte Gefahr, dass Arbeits- und Freizeit vermengt werden. Deshalb begr\u00fcsst der Bundesrat die explizite Verankerung des Rechts auf Nichterreichbarkeit im ArG, auch wenn dieses Recht implizit schon heute gilt. Die nun vorgeschlagene Bestimmung finde sich allerdings im Kapitel mit den Sonderbestimmungen f\u00fcr Telearbeit. Dies k\u00f6nnte nach dem Bundesrat so verstanden werden, dass dieses Recht nur Telearbeit leistenden Personen zugutekommt. In verschiedenen Stellungnahmen im Rahmen der Vernehmlassung wurde denn auch entsprechende Kritik ge\u00e4ussert. Im Sinne der Rechtssicherheit beantragt der Bundesrat, das Recht auf Nichterreichbarkeit nicht nur f\u00fcr Telearbeitende explizit zu verankern. Deshalb soll diese Bestimmung gesetzessystematisch verschoben werden, damit dieses Recht f\u00fcr alle dem ArG unterstehenden Arbeitnehmenden gilt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>\u00c4nderungen des Obligationenrechts<\/h3>\n<p>Der Bundesrat beantragt weiter, das Obligationenrecht zu erg\u00e4nzen, damit die Revision in ihrer Gesamtheit koh\u00e4rent ist. In \u00dcbereinstimmung mit den Anpassungen im Arbeitsgesetz soll auch im Obligationenrecht der Begriff \u00abTelearbeit\u00bb definiert werden. Zudem sollen die Punkte aufgef\u00fchrt werden, welche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu vereinbaren sind. Schliesslich soll das Recht auf Nichterreichbarkeit auch im Obligationenrecht festgehalten werden:<\/p>\n<ul>\n<li>Es erfolgt eine Definition von Telearbeit in Artikel 319 Absatz 3.<\/li>\n<li>Die Aspekte, zu denen eine Vereinbarung getroffen werden muss, sind in Artikel 320 Absatz 1bis abschliessend festgelegt, wobei die Form der Vereinbarung nicht vorgeschrieben ist.<\/li>\n<li>Das Recht auf Nichterreichbarkeit w\u00e4hrend der Freizeit, der Ferien und des Urlaubs wird wie im ArG auf alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgeweitet (Art. 329k)<\/li>\n<li>Die Artikel 320 Absatz 1bis und 329k sind unab\u00e4nderlich zuungunsten der Arbeitnehmenden und werden deshalb in Artikel 362 Absatz 1 aufgelistet.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Als n\u00e4chstes wird sich die WAK-N mit der Stellungnahme des Bundesrates befassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Zum Homeoffice, siehe insbesondere auch die folgenden Beitr\u00e4ge:<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/20\/entschaedigung-fuer-privates-zimmer-beim-homeoffice\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entsch\u00e4digung f\u00fcr privates Zimmer beim Homeoffice<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/11\/22\/homeoffice-was-gilt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Homeoffice, was gilt?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/06\/10\/moegliche-haftung-des-arbeitnehmers-bei-cyberangriffen-im-homeoffice\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">M\u00f6gliche Haftung des Arbeitnehmers bei Cyberangriffen im Homeoffice<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/12\/26\/flexible-arbeitszeiten-im-homeoffice\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Flexible Arbeitszeiten im Homeoffice<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/02\/01\/technische-ueberwachung-im-homeoffice\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Technische \u00dcberwachung im Homeoffice<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/10\/11\/ergonomie-am-arbeitsplatz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ergonomie am Arbeitsplatz<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/07\/07\/verguetung-von-spesen-und-auslagen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verg\u00fctung von Spesen und Auslagen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/04\/21\/entschaedigung-fuer-homeoffice-im-oeffentlichen-dienstrecht-kt-luzern\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entsch\u00e4digung im Homeoffice im \u00f6ffentlichen Dienstrecht (kt. Luzern)<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<h4><\/h4>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani\u00a0<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsgesetz finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/?gclid=EAIaIQobChMIwJjxxde_-gIVkxCLCh2I2wT0EAQYASABEgI08vD_BwE&amp;gclsrc=aw.ds\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesrat unterst\u00fctzt mehrheitlich die Vorschl\u00e4ge der Kommission f\u00fcr Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates f\u00fcr flexiblere Arbeits- und Ruhezeitregeln bei der Telearbeit. 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