{"id":4682,"date":"2025-05-23T16:49:46","date_gmt":"2025-05-23T14:49:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=4682"},"modified":"2025-05-23T16:53:00","modified_gmt":"2025-05-23T14:53:00","slug":"bestaetigung-gewisser-bedingungsfeindlichkeit-bei-lohn","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/05\/23\/bestaetigung-gewisser-bedingungsfeindlichkeit-bei-lohn\/","title":{"rendered":"Best\u00e4tigung gewisser Bedingungsfeindlichkeit bei Lohn"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrechtler.ch\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Georges Chanson<\/a>, Fachanwalt SAV Arbeitsrecht, CHANSON Anwalt,\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrechtler.ch\/?content=chanson\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.arbeitsrechtler.ch<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Best\u00e4tigung gewisser Bedingungsfeindlichkeit bei Lohn<\/h3>\n<p>Ich bin k\u00fcrzlich auf einen franz\u00f6sisch redigierten Entscheid des Bundesgerichts aufmerksam geworden, der \u2013 neben der hier nicht behandelten Thematik einer missbr\u00e4uchlichen K\u00fcndigung \u2013 die Rechtsprechung, wonach bei Lohn Bedingungen, insbesondere jene eines ungek\u00fcndigten Arbeitsverh\u00e4ltnisses, unzul\u00e4ssig sind, best\u00e4tigt. Es handelt sich um <a href=\"http:\/\/jumpcgi.bger.ch\/cgi-bin\/JumpCGI?id=19.02.2025_4A_506\/2023\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 4A_506\/2023<\/a> vom 19.02.2025, der Anfang April ins Internet gestellt wurde. Der vorangehende Entscheid der Chambre des prud&#8217;hommes de la Cour de justice GE ist soweit ersichtlich nicht im Internet publiziert.Ausz\u00fcge aus dem Wortlaut des Entscheids samt einer gegen\u00fcbergestellten automatisierten \u00dcbersetzung ins Deutsche samt Ausz\u00fcgen aus zwei weiteren fr\u00fcheren Entscheiden habe ich in einer <a href=\"https:\/\/fgarbr.ch\/BGer_4A_506_2023_250219_Auszug_Deepl.pdf\">Sammeldatei<\/a> zusammengef\u00fcgt.<\/p>\n<p>Konkret ging es um einen Mitarbeiter einer Erd\u00f6lhandelsfirma, dem eine Entsch\u00e4digung als Ersatz f\u00fcr Beteiligungen, die er an der vorherigen Stelle erhalten h\u00e4tte, versprochen war. Es handelte sich um einen SignOn-Bonus von insgesamt 700&#8217;000 Franken, zahlbar in 3 gleichen Tranchen, bei Einstellung (bei Stellenantritt am 02.09.2019), nach 12 und nach 24 Monaten. Der Arbeitnehmer wurde noch an eine Drittfirma verliehen, was die Existenz von insgesamt 3 beklagten Gesellschaften erkl\u00e4rt. Es lief auch ein Massenentlassungsverfahren, in dessen Verlauf die Zahlung der zweiten Tranche offeriert wurde, wenn auf die dritte verzichtet w\u00fcrde, was der Arbeitnehmer ablehnte. Das Arbeitsverh\u00e4ltnis endete aufgrund einer Arbeitgeberk\u00fcndigung Ende August 2020. Das Tribunal des prud&#8217;hommes wies alle finanziellen Forderungen des Arbeitnehmers ab, w\u00e4hrend die zweite Instanz ihm noch fast 22&#8217;000 Franken als Ferienentsch\u00e4digung zusprach. Den SignOn-Bonus betrachtete sie als Gratifikation, auf die der Arbeitnehmer nur unter der Bedingung Anspruch h\u00e4tte, dass er an den F\u00e4lligkeitsterminen der Raten noch angestellt ist. Dabei ging es davon aus, dass der 02.09.2020 das F\u00e4lligkeitsdatum f\u00fcr die zweite Rate gewesen w\u00e4re, w\u00e4hrend das Arbeitsverh\u00e4ltnis am 31.08.2020 geendet hat.<\/p>\n<p>Diese Qualifikation als Gratifikation verwarf das Bundesgericht in der E. 4.3. meines Erachtens zu Recht. Die Zahlung dieser im Voraus fest vereinbarten 700&#8217;000 Franken sei im Arbeitsvertrag festgelegt worden und auch die F\u00e4lligkeitstermine der einzelnen Tranchen. Und weiter (frei \u00fcbersetzt): <em>Der Betrag wurde im Prinzip zu festen Terminen zugesagt und hing nicht vom guten Willen des Arbeitgebers ab. Die erf\u00fcllten Bedingungen implizieren die Einstufung als Lohn und schliessen die Einstufung als Gratifikation aus. <\/em>Eine Gratifikation k\u00f6nne im Rahmen von <a href=\"http:\/\/www.admin.ch\/ch\/d\/sr\/210\/a27.html\">Art. 27 Abs. 2 ZGB<\/a> an Bedingungen gekn\u00fcpft werden, wozu in E. 4.1.2 verschiedene Beispiele angef\u00fchrt werden. Anders sei es dagegen bei Lohn (wiederum frei \u00fcbersetzt): <em>Hingegen darf die Lohnzahlung nicht davon abh\u00e4ngig gemacht werden, dass der Arbeitnehmer im Betrieb anwesend ist oder seinen Vertrag nicht k\u00fcndigt; die Funktion des Lohns selbst steht dem entgegen. Eine solche Klausel ist unzul\u00e4ssig und nichtig, soweit sie sich auf einen Lohnbestandteil bezieht <\/em><a href=\"http:\/\/www.admin.ch\/ch\/d\/sr\/220\/a20.html\"><em>(Art. 20 Abs. 2 OR<\/em><\/a><em>).<\/em> Diese doch ziemlich lapidare Feststellung wird mit dem Hinweis auf drei Entscheide (alle franz\u00f6sisch redigiert, der erste und dritte in der Sammeldatei auszugsweise enthalten) erg\u00e4nzt:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"http:\/\/jumpcgi.bger.ch\/cgi-bin\/JumpCGI?id=109-II-447\">ATF 109 II 447<\/a> E. 5c (vom 01.11.1983)<\/li>\n<li><a href=\"http:\/\/jumpcgi.bger.ch\/cgi-bin\/JumpCGI?id=26.02.2020_4A_158\/2019\">TF 4A_158\/2019<\/a> vom 26.02.2020 E. 4;<\/li>\n<li><a href=\"http:\/\/jumpcgi.bger.ch\/cgi-bin\/JumpCGI?id=28.02.2006_4C.426\/2005\">TF 4C.426\/2005<\/a> vom 28.02.2006 E. 5.2)<\/li>\n<\/ul>\n<p>Dabei hat der Entscheid vom 26.02.2020 lediglich den Wert einer Best\u00e4tigung, indem er unter Verweis in E. 4 auf die beiden anderen vorstehenden Entscheide und auf Art. 20 Abs. 2 OR im Wesentlichen festh\u00e4lt, dass die Zahlung des Lohns nicht von der Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb oder von der Nichtk\u00fcndigung seines Vertrags abh\u00e4ngig gemacht werden d\u00fcrfe; die Funktion des Lohns selbst stehe dem entgegen. Eine solche Klausel sei unzul\u00e4ssig und nichtig, da sie sich auf einen Lohnbestandteil bezieht. Aus der Begr\u00fcndung des amtlich publizierten Entscheids von 1983 ist nur ersichtlich, dass eine als Gratifikation vereinbarte Summe in Tat und Wahrheit ein Lohnbestandteil und deshalb im Austrittsjahr pro rata geschuldet war. Als Gegenleistung f\u00fcr geleistete Arbeit m\u00fcsse sie entsprechend der Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses bezahlt werden. Ob es konkrete Bedingungen f\u00fcr diese Gratifikation gab oder nicht, l\u00e4sst sich dem Sachverhalt des nur auszugsweise publizierten Entscheids nicht entnehmen. Dieses Urteil ist nach meinem Verst\u00e4ndnis beschr\u00e4nkt geeignet, die Begr\u00fcndung der angeblichen Bedingungsfeindlichkeit von Lohn zu untermauern. Allerdings l\u00e4sst sich von ihm ableiten, dass ein Lohnbestandteil, der f\u00fcr eine l\u00e4ngere Periode, insbesondere f\u00fcr ein Jahr, bestimmt ist, pro rata geschuldet bleibt, wenn der Vertrag vor Ablauf dieser Periode endet.<\/p>\n<p>Es bleibt deshalb die Frage, was der vor gut 19 Jahren erlassene <strong>Entscheid 4C.426\/2005<\/strong> dazu hergibt. Dort war vor Bundesgericht nicht mehr strittig, dass der betreffende Bonus ein Lohnbestandteil war. Entsprechend war in E. 5.2 nur noch zu pr\u00fcfen, ob es nach schweizerischem Recht zul\u00e4ssig ist, die Entstehung des Anspruchs auf Zahlung eines Lohnbestandteils davon abh\u00e4ngig zu machen, dass der Arbeitnehmer noch im Betrieb anwesend ist und weder eine K\u00fcndigung erhalten noch ausgesprochen hat. Das hatten die Genfer Vorinstanzen und dann auch das Bundesgericht verneint. Letzteres mit der Begr\u00fcndung, Lohn nach Art. 322 Abs. 1 OR sei eine Geldleistung, die als Gegenleistung f\u00fcr geleistete Arbeit erbracht wird. Es handle sich um einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsvertrages. Die Funktion des Lohns selbst schliesse es somit aus, dass der Arbeitgeber die Verg\u00fctung einer bereits erbrachten Arbeitsleistung davon abh\u00e4ngig machen k\u00f6nne, dass der Arbeitnehmer noch im Betrieb ist. Daran \u00e4ndere nichts, dass Art. 322 OR nur dispositiv sei und auch nach Ansicht des Bundesgerichts nicht unter das Verzichtsverbot von Art. 341 Abs. 1 OR falle. Dies gelte jedoch nur f\u00fcr die Zukunft und Vereinbarungen \u00fcber Lohnreduktionen k\u00f6nnten sich nicht auf bereits erbrachte Arbeitsleistungen beziehen. Die von den Parteien vereinbarte Zusatz-Bedingung, dass der Arbeitnehmende an den Bonus-Auszahlungsterminen tats\u00e4chlich und k\u00fcndigungsfrei im Unternehmen anwesend sei, erweise sich als unzul\u00e4ssige Bedingung und m\u00fcsse daher als nichtig betrachtet werden, da sie sich auf einen Lohnbestandteil bezieht, was mit Verweis auf Art. 20 Abs. 1 OR untermauert wird.<\/p>\n<p>Diese Rechtsprechung aus dem Jahr 2006 wurde soweit ersichtlich nie grundlegend \u00fcberpr\u00fcft, sondern ohne neue Argumente mit Verweisen auf diesbez\u00fcglich weniger ausf\u00fchrliche Entscheide best\u00e4tigt. Sie wurde sowohl vom Z\u00fcrcher Arbeitsgericht (von diesem einmal als gefestigt bezeichnet, <a href=\"https:\/\/www.gerichte-zh.ch\/fileadmin\/user_upload\/Dokumente\/Themen\/Arbeit\/AGer-Z_2022.pdf\">EAGZ 2022<\/a> Nr. 5, dort E. 3.2, S. 18 in der Brosch\u00fcre) und vom Z\u00fcrcher Obergericht (als feste Praxis, <a href=\"https:\/\/www.gerichte-zh.ch\/fileadmin\/user_upload\/entscheide\/oeffentlich\/LA170033-O4.pdf\">LA170033-O<\/a>, dort E. II.2.4) \u00fcbernommen, ist aber auch mehrfach kritisiert worden. Bereits 2007 zeigte sich Conradin Cramer in seiner Dissertation \u00fcber den Bonus im Arbeitsvertrag nicht \u00fcberzeugt (dort Rz. 502, S. 166). Eine stark erweiterte Zweitauflage dieses Werks mit Beizug von Alfred Blesi und Ren\u00e9 Hirsiger als Co-Autoren ist \u00fcbrigens derzeit in der Endphase und soll in diesem Sommer erscheinen. Auch die Wetziker Kommentatoren Streiff\/von Kaenel\/Rudolph sind der Meinung, es sei schwer begr\u00fcndbar, dass Lohn nicht von Bedingungen abh\u00e4ngig gemacht werden kann und verweisen in N9 zu Art .322d OR auf andere kritische Stimmen und einen Aufsatz von Peter Reinert (AJP 2009 S. 9), der offenlegt, dass nach dieser Praxis konsequenterweise auch Dienstaltersgeschenke pro rata bezahlt werden m\u00fcssten, weil sie ja eigentlich auch an eine zeitliche Bedingung gekn\u00fcpfter Lohn sind. Klare Worte verwendet Roger Rudolph in seiner Habitlitationsschrift \u00fcber die richterliche Rechtsfindung im Arbeitsrecht (2021, dort Rz. 501) indem er ausf\u00fchrt, dass die <em>Begr\u00fcndung des Bundesgerichts f\u00fcr die von ihm vertretene Bedingungsfeindlichkeit ausgesprochen d\u00fcnn und wenig greifbar ausf\u00e4llt<\/em>. Die Praxis des Bundesgerichts, die immer wieder auf diesen einen Entscheid 4C.426\/2005 vom 28.02.2006 zur\u00fcckgreift, \u00fcbersieht m.E. auch, dass Boni \u2013 selbst, wenn sie ermessensfrei bestimmbar sind \u2013 durchaus auch einen Anreizcharakter f\u00fcr das Verbleiben im Unternehmen, also f\u00fcr die Zukunft, haben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>In der Sache hat das Bundesgericht die hier beschriebene Streitigkeit so gel\u00f6st, dass es die Zusatzvereinbarung \u00fcber die Auszahlung des SignOn-Bonus in drei Raten nicht vollumf\u00e4nglich unwirksam betrachtet, sondern davon eine pro rata-Teil bis zum Austritt zugesprochen hat. Deshalb wurden dem Arbeitnehmer nicht die volle zweite Rate zugesprochen, weil sein Vertrag zwei Tage vor F\u00e4lligkeit endete. Die anscheinend auch vor Bundesgericht verlangte dritte Rate (f\u00e4llig am 02.09.2021) wies dieses mit dem Satz ab, da der Arbeitnehmer nicht \u00fcber den 1. September 2020 hinaus gearbeitet hat, habe er keinen Anspruch auf einen Lohnanteil, der sich auf einen Zeitraum nach diesem Datum bezieht. F\u00fcr die sich dabei stellende Frage, ob der Arbeitnehmer nicht auch mit einer Vereitelung nach Art. 156 OR h\u00e4tte argumentieren m\u00fcssen, gibt der bloss aus dem bundesgerichtlichen Urteil bekannte Sachverhalt zu wenig her. Allerdings h\u00e4tte die bundesgerichtliche Verneinung einer missbr\u00e4uchlichen K\u00fcndigung eine solche Argumentation sicher erschwert.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrechtler.ch\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Georges Chanson<\/a>, Fachanwalt SAV Arbeitsrecht, CHANSON Anwalt,\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrechtler.ch\/?content=chanson\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.arbeitsrechtler.ch<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zum Thema Bonus:<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/11\/05\/akzessorietaet-des-bonus-oger-zh\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Akzessoriet\u00e4t des Bonus (OGer ZH)<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/08\/10\/die-auslegung-von-bonusplaenen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die Auslegung von Bonuspl\u00e4nen<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/05\/uebersicht-ueber-die-bonusrechtsprechung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00dcbersicht \u00fcber die Bonusrechtsprechung<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/03\/12\/bonuskuerzung-bei-mutterschaft\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bonusk\u00fcrzung bei Mutterschaft?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/01\/09\/bonus-lohn-oder-echte-oder-unechte-gratifikation\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bonus \u2013 Lohn oder (echte oder unechte) Gratifikation?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/01\/07\/bounus-bei-mittleren-und-hoeheren-einkommen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bonus bei mittleren und h\u00f6heren Einkommen<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/08\/31\/der-garantierte-bonus\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der garantierte Bonus \u2013 geschuldet?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2015\/09\/01\/immer-wieder-der-bonus\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Immer wieder der Bonus<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/24\/drei-bedeutungen-des-bonus\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bedeutungen des Bonus<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/03\/19\/bonus-als-lohnbestandteil-qualifiziert\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bonus als Lohnbestandteil qualifiziert<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/10\/03\/bonus-subjektivitaet-gratifikation\/\">Bonus \u2013 Subjektivit\u00e4t = Gratifikation<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/03\/04\/freiwilliger-bonus-trotz-berechnungsbeispiel\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Freiwilliger Bonus trotz Berechnungsbeispiel<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/03\/18\/bonuswegfall-bei-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bonuswegfall bei K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/05\/15\/vertraglicher-freiwilligkeitsvorbehalt-beim-bonus\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt beim Bonus<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/03\/06\/unzulaessige-verweigerung-des-bonus-gratifikation\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Unzul\u00e4ssige Verweigerung des Bonus<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/07\/20\/keine-ungerechtfertigte-ungleichbehandlung-beim-bonus\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung beim Bonus<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/03\/04\/ohne-bonus-kein-konkurrenzverbot\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ohne Bonus kein Konkurrenzverbot?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/07\/10\/variable-lohnanteile-nur-bei-ungekuendigtem-arbeitsvertrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Variable Lohnanteile nur bei ungek\u00fcndigtem Arbeitsvertrag?<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Georges Chanson, Fachanwalt SAV Arbeitsrecht, CHANSON Anwalt,\u00a0www.arbeitsrechtler.ch &nbsp; Best\u00e4tigung gewisser Bedingungsfeindlichkeit bei Lohn Ich bin k\u00fcrzlich auf einen franz\u00f6sisch redigierten Entscheid des Bundesgerichts aufmerksam geworden, der \u2013 neben der hier nicht behandelten Thematik einer missbr\u00e4uchlichen K\u00fcndigung \u2013 die Rechtsprechung, wonach bei Lohn Bedingungen, insbesondere jene eines ungek\u00fcndigten Arbeitsverh\u00e4ltnisses, unzul\u00e4ssig sind, best\u00e4tigt. 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