{"id":4728,"date":"2025-07-27T10:10:07","date_gmt":"2025-07-27T08:10:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=4728"},"modified":"2025-07-27T18:32:34","modified_gmt":"2025-07-27T16:32:34","slug":"geplante-strafbarkeit-bei-unterlassener-lohnzahlung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/07\/27\/geplante-strafbarkeit-bei-unterlassener-lohnzahlung\/","title":{"rendered":"Geplante Strafbarkeit bei unterlassener Lohnzahlung"},"content":{"rendered":"<p>Unter dem geltenden Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist die Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen gem\u00e4ss Artikel 7 UWG nicht strafrechtlich verfolgbar. Die parlamentarische Initiative 21.470 von Nationalrat Benjamin Roduit verlangt, dies zu \u00e4ndern und die Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen in die Liste der Verhalten aufzunehmen, die gem\u00e4ss Artikel 23 UWG auf Antrag strafbar sind.<\/p>\n<p>In Erf\u00fcllung der parlamentarischen Initiative 21.470 legt die Kommission f\u00fcr Rechtsfragen des Nationalrates nun einen Vorentwurf zum Erlass eines neuen Artikel 7a VE-UWG vor, der gen\u00fcgend bestimmt ist, um ein konkret bestimmtes Verhalten als strafbar zu erkl\u00e4ren. So wird nach Artikel 7a VE-UWG die Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen, von denen nicht zuungunsten der Arbeitnehmenden abgewichen werden darf, sowie die Nichtbezahlung von geldwerten Leistungen zugunsten der Arbeitnehmenden unlauter und auf Antrag strafbar.<\/p>\n<p>Die <a href=\"https:\/\/www.parlament.ch\/de\/organe\/kommissionen\/sachbereichskommissionen\/kommissionen-rk\/berichte-vernehmlassungen-rk\/vernehmlassung-rk-n-21-470\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vernehmlassung<\/a> dauert bis am 20. August 2025.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Geltendes Recht<\/h3>\n<p>Nach Artikel 7 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 19864 (UWG) gilt die Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen als unlauterer Wettbewerb. Dabei handelt es sich ausschliesslich um Bedingungen, die die Erbringung von unselbst\u00e4ndigen Dienstleistungen f\u00fcr einen Arbeitgebenden betreffen. Die missachteten Bedingungen m\u00fcssen einen spezifischen Bezug zum Arbeitsverh\u00e4ltnis und seinem Inhalt aufweisen. Erfasst werden k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich alle Bedingungen, die die Erbringung, den Modus und die Verg\u00fctung unselbst\u00e4ndiger Arbeitsleistung betreffen.<\/p>\n<p>Im Sinne von Artikel 7 UWG k\u00f6nnen bez\u00fcglich Erbringung und Modus unselbst\u00e4ndiger Arbeitsleistung folgende Bestimmungen erfasst werden (vgl. hierzu den<a href=\"https:\/\/www.parlament.ch\/centers\/documents\/de\/Erl%c3%a4uternder%20Bericht%2021.470%20%20D.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"> Erl\u00e4uternden Bericht<\/a>):<\/p>\n<ul>\n<li>Zwingende Bestimmungen des OR zum K\u00fcndigungs- und Gesundheits-schutz sowie zum Ferienanspruch;<\/li>\n<li>Zwingende Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. M\u00e4rz 1964 (ArG), vor allem zum Gesundheitsschutz, zur Arbeits- und Ruhezeit sowie zum Schutz besonderer Arbeitnehmergruppen;<\/li>\n<li>Zwingende Bestimmungen des Heimarbeitsgesetzes vom 20. M\u00e4rz 1981 (HArG);<\/li>\n<li>Zwingende Sicherheits- und Hygienevorschriften (z.B. gewerbepolizeiliche Sicherheitsvorschriften sowie Vorschriften der Verordnung \u00fcber Unfallverh\u00fctung vom 19. Dezember 1983 (VUV));<\/li>\n<li>Zwingende Vorschriften des Ausl\u00e4nder- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Strafbestimmungen im Artikel 23 des UWG regeln die strafrechtlich verfolgbaren Tatbest\u00e4nde im Zusammenhang mit unlauterem Wettbewerb. Es handelt sich um die Spezialtatbest\u00e4nde, welche in Art. 3, 4, 5 und 6 UWG geregelt sind. Die Nicht-einhaltung von Arbeitsbedingungen (Art. 7) ist im Artikel 23 nicht erfasst.<\/p>\n<p>In verschiedenen, teilweise zivilrechtlich und teilweise \u00f6ffentlich-rechtlich ausgerichteten Regelungen sind hingegen bereits Schutzvorschriften zugunsten der Arbeitnehmenden enthalten, die Strafbestimmungen aufweisen (vgl. hierzu den<a href=\"https:\/\/www.parlament.ch\/centers\/documents\/de\/Erl%c3%a4uternder%20Bericht%2021.470%20%20D.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"> Erl\u00e4uternden Bericht<\/a>):<\/p>\n<ul>\n<li>Der Verstoss gegen Bestimmungen von Normalarbeitsvertr\u00e4gen (NAV) mit zwingenden Mindestl\u00f6hnen gem\u00e4ss Art. 360a OR kann heute bereits sowohl mit einer Verwaltungssanktion gem\u00e4ss Art. 9 Abs. 2 Bst. f des Entsendegesetzes vom 8. Oktober 1999 \u00a0(EntsG) geahndet werden, als auch mit strafrechtlichen Sanktionen gem\u00e4ss Art. 12 Bst. d EntsG.<\/li>\n<li>Bei allgemeinverbindlich erkl\u00e4rten Gesamtarbeitsvertr\u00e4gen (GAV) wird die Nichteinhaltung von Bestimmungen durch die parit\u00e4tische Kommission (bestehend aus den Sozialpartnern) im Rahmen des GAV-Vollzugs kontrolliert. Die Finanzierung des Vollzugs wird parit\u00e4tisch getragen. Bei Verst\u00f6ssen k\u00f6nnen die privatrechtlich vereinbarten Konventionalstrafen ausgesprochen werden.<\/li>\n<li>Das ArG enth\u00e4lt in Art. 59 Bestimmungen \u00fcber die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers.<\/li>\n<li>Das HArG enth\u00e4lt in Art. 12 Strafbestimmungen.<\/li>\n<li>Das Bundesgesetz \u00fcber die Unfallversicherung vom 20. M\u00e4rz 1981 (UVG) enth\u00e4lt in Art. 112 Strafbestimmungen.<\/li>\n<li>Das Bundesgesetz \u00fcber die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 194619 (AHVG) enth\u00e4lt in Art. 87 Strafbestimmungen.<\/li>\n<li>Im Bundesgesetz \u00fcber das \u00f6ffentliche Beschaffungswesen vom 21. Juni 2019 (B\u00f6B) fehlen zwar Strafbestimmungen, indessen kann gem\u00e4ss Art. 44 B\u00f6B eine Anbieterin z.B. von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen oder ein ihr bereits erteilten Zuschlag widerrufen werden, wenn beispielsweise festgestellt wird, dass sie die Arbeitsschutzbestimmungen oder Arbeitsbedingungen missachtet (hat). Es k\u00f6nnte f\u00fcr Widerhandlungen im Sinne von Art. 44 B\u00f6B neu eine Strafbestimmung eingef\u00fcgt werden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Geplante Regelung<\/h3>\n<p>Gem\u00e4ss Vernehmlassungsentwurf ist die folgende Regelung geplant:<\/p>\n<p><em>Art. 7a VE-UWG Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen im Besonderen<\/em><\/p>\n<p><em>Unlauter handelt insbesondere, wer den lauteren und unverf\u00e4lschten Wettbewerb beeinflusst, indem er:<\/em><\/p>\n<p><em>a. gegen Bestimmungen in Gesetzen, Verordnungen, Gesamtarbeitsvertr\u00e4gen oder Normalarbeitsvertr\u00e4gen verst\u00f6sst, die dem Schutz von Arbeitnehmenden dienen und von denen nicht zuungunsten der Arbeitnehmenden abgewichen werden darf;<\/em><\/p>\n<p><em>b. L\u00f6hne, Lohnzuschl\u00e4ge, Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge oder andere geldwerte Leistungen zugunsten von Arbeitnehmenden nicht bezahlt.<\/em><\/p>\n<p>Artikel 7a VE-UWG bezweckt, den lauteren und unverf\u00e4lschten Wettbewerb davor zu sch\u00fctzen, dass Unternehmen Auftr\u00e4ge gewinnen, weil sie aufgrund einer Verletzung von zwingenden Schutzvorschriften oder der Nichtbezahlung geldwerter Leistungen zugunsten ihrer Arbeitnehmenden tiefere Preise anbieten k\u00f6nnen als konkurrierende Unternehmen, die sich korrekt verhalten. Es soll verhindert werden, dass Unternehmen benachteiligt werden, die sich an zugunsten von Arbeitnehmenden erlassene zwingende Vorschriften halten, und es somit zu einer Marktverzerrung kommt.<\/p>\n<p>Die Kommission m\u00f6chte allerdings vermeiden, dass das Nichteinhalten zwingender zivilrechtlicher Bestimmungen des Obligationenrechts in s\u00e4mtlichen F\u00e4llen gleichzeitig einen Strafverstoss mit sich zieht. Um zu verdeutlichen, dass die Verletzung der Arbeitsbedingungen den lauteren und unverf\u00e4lschten Wettbewerb beeinflussen muss, schl\u00e4gt die Kommission daher vor, in Artikel 7a VE-UWG diese gem\u00e4ss dem Zweckartikel von Artikel 1 UWG ohnehin f\u00fcr s\u00e4mtliche Spezialtatbest\u00e4nde des UWG geltende Pr\u00e4misse zu wiederholen (<em>wer den lauteren und unverf\u00e4lschten Wettbewerb beeinflusst)<\/em>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Betroffene Bestimmungen<\/h3>\n<p>Die Verletzung folgender Bestimmungen k\u00f6nnte sich somit k\u00fcnftig als strafrechtlich relevant erweisen, wenn damit der lautere und unverf\u00e4lschte Wettbewerb beeinflusst wird:<\/p>\n<ul>\n<li><em>Bestimmungen des OR, von welchen gem\u00e4ss Art. 361 und Art. 362 OR nicht zuungunsten von Arbeitnehmenden abgewichen werden darf;<\/em><\/li>\n<li><em>Bestimmungen eines GAV oder eines allgemeinverbindlich erkl\u00e4rten GAV \u00fcber die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;<\/em><\/li>\n<li><em>Zwingende Bestimmungen des ArG, v.a. zum Gesundheitsschutz, zur Arbeits- und Ruhezeit sowie zum Schutz besonderer Arbeitnehmergruppen;<\/em><\/li>\n<li><em>Zwingende Bestimmungen des HArG;<\/em><\/li>\n<li><em>Zwingende Sicherheits- und Hygienevorschriften (z.B. gewerbepolizeiliche Sicherheitsvorschriften sowie Vorschriften der VUV);<\/em><\/li>\n<li><em>Zwingende Vorschriften des AIG.<\/em><\/li>\n<li><em>Nichtbezahlen von L\u00f6hnen, Lohnzuschl\u00e4gen, Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge oder andere geldwerte Leistungen zugunsten von Arbeitnehmenden.<\/em><\/li>\n<\/ul>\n<p>Sollte die Regelung so wie vorgeschlagen angenommen werden, w\u00e4re wohl jedem Arbeitnehmer zu empfehlen, im Rahmen eines Rechtsstreites mit dem Arbeitgeber betreffend einer der vorgenannten Punkte, zus\u00e4tzlich einen Strafantrag, um den Druck zu erh\u00f6hen. So etwas bei einer Lohnklage: Wir der Lohn nicht bezahlt, w\u00fcrde sich empfehlen, neben Betreibung, Friedensrichterbegehren und Klage zus\u00e4tzlich einen Strafantrag zu stellen. Ob es dann zu einer Verurteilung kommt (und Vorsatz nachgewiesen werden kann), spielt eigentlich keine Rolle, der Arbeitnehmer hat auf jeden Fall ein zus\u00e4tzliches Druckmittel in der Hand.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsgesetz finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/?gclid=EAIaIQobChMIwJjxxde_-gIVkxCLCh2I2wT0EAQYASABEgI08vD_BwE&amp;gclsrc=aw.ds\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unter dem geltenden Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist die Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen gem\u00e4ss Artikel 7 UWG nicht strafrechtlich verfolgbar. 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