{"id":473,"date":"2018-08-01T10:36:27","date_gmt":"2018-08-01T08:36:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=473"},"modified":"2021-06-13T10:14:01","modified_gmt":"2021-06-13T08:14:01","slug":"probezeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/08\/01\/probezeit\/","title":{"rendered":"Probezeit &#8211; eine \u00dcbersicht"},"content":{"rendered":"<p>Weshalb eine Probezeit? Wer ein Arbeitsverh\u00e4ltnis eingeht, l\u00e4sst sich auf eine gewisse Ungewissheit ein. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer k\u00f6nnen vor dem Abschluss eines Arbeitsvertrags kaum je feststellen, wie sich die andere Partei bei der Arbeit im konkreten Arbeitsumfeld pr\u00e4sentiert und ob der Arbeitgeber, die bestehenden Mitarbeiter und der neue Arbeitnehmer zusammenpassen.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber gew\u00e4hrt daher dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die M\u00f6glichkeit, in einem bestimmten Rahmen eine Probezeit zu vereinbaren, in der sich die Parteien besser kennenlernen und gegebenenfalls die langfristig angedachte Beziehung schnell und einfach <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/02\/15\/die-beendigung-des-arbeitsverhaeltnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">beenden<\/a> k\u00f6nnen. Die Probezeit ist aber vom Praktikum, einem befristeten Arbeitsverh\u00e4ltnis zu unterscheiden<\/p>\n<h2><\/h2>\n<h2>Gesetzliche Regelung<\/h2>\n<p>Nach Art. 335b Obligationenrecht (OR) gilt der erste Monat eines unbefristeten Arbeitsverh\u00e4ltnisses als Probezeit, falls die Parteien nichts oder nichts Anderes vereinbart haben. Ohne anderweitige Abmachung kann der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer das Arbeitsverh\u00e4ltnis daher im ersten Monat ab Stellenantritt jederzeit mit einer K\u00fcndigungsfrist von sieben Kalendertagen k\u00fcndigen, dies auf jeden Wochentag.<\/p>\n<h2><\/h2>\n<h2>Anpassungsm\u00f6glichkeiten der Probezeit<\/h2>\n<p>Die Vertragsparteien k\u00f6nnen auf die Probezeit ganz verzichten oder sie verk\u00fcrzen, wenn sie das so vereinbaren. Auf der anderen Seite kann die Probezeit auf maximal drei Monate verl\u00e4ngert werden, wobei dies schriftlich vereinbart werden muss. Eine Anpassung ist auch durch Vereinbarung in einem anwendbaren Gesamt- oder Normalarbeitsvertrag m\u00f6glich. Eine freiwillige Verl\u00e4ngerung der Probezeit \u00fcber drei Monate hinaus ist nicht m\u00f6glich. Allerdings verl\u00e4ngert sich die Probezeit, auch \u00fcber die drei Monate hinaus, automatisch um die Dauer der Arbeitsverhinderung bei Krankheit, Unfall und Erf\u00fcllung einer nicht freiwillig \u00fcbernommenen, gesetzlichen Pflicht (z.B. Milit\u00e4r-, Zivil- oder Schutzdienst; nicht aber Schwangerschaft, Ferien oder unbezahlter Urlaub).<\/p>\n<p>Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer k\u00f6nnen innerhalb der Probezeit durch Abmachung vollst\u00e4ndig \u00fcber die K\u00fcndigungsfrist disponieren. Sie kann sogar ganz wegbedungen werden, womit das Arbeitsverh\u00e4ltnis unmittelbar mit dem Eintreffen der K\u00fcndigung beim Empf\u00e4nger endet. Daneben sind die Parteien zudem frei, einen K\u00fcndigungstermin zu vereinbaren.<\/p>\n<h2><\/h2>\n<h2>Teilzeit- und periodische Arbeit<\/h2>\n<p>Unabh\u00e4ngig vom Arbeitspensum des Arbeitnehmers ist die (freiwillige) Verl\u00e4ngerung der Probezeit \u00fcber die maximale Dauer von drei Kalendermonaten nicht m\u00f6glich, selbst wenn objektiv betrachtet dieser Zeitraum nicht ausreichen w\u00fcrde, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer gen\u00fcgend kennenlernen k\u00f6nnen. Damit kann auch bei Teilzeit- und periodischer Arbeit maximal eine Probezeitperiode von drei Kalendermonaten vereinbart werden.<\/p>\n<h2><\/h2>\n<h2>Regelung bei befristeten Vertr\u00e4gen<\/h2>\n<p>Die gesetzliche Regelung von<a href=\"http:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/19110009\/index.html#a335b\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a0Art. 335b OR<\/a>\u00a0kommt nur bei unbefristeten Arbeitsverh\u00e4ltnissen zur Anwendung. Bei befristeten Arbeitsvertr\u00e4gen muss eine Probezeit ausdr\u00fccklich vereinbart werden. Ist hierzu nichts abgemacht worden, entf\u00e4llt eine Probezeit. Wird nur eine Probezeit vereinbart, jedoch nichts \u00fcber deren Dauer und die K\u00fcndigungsfristen ausgesagt, so wird vermutet, dass die Regelung von Art. 335b OR gelten soll.<\/p>\n<h2><\/h2>\n<h2>Regelung beim Lehrvertrag<\/h2>\n<p>Anders als bei den \u00fcbrigen Arbeitsvertr\u00e4gen kann die Probezeit beim Lehrvertrag nicht wegbedungen oder gek\u00fcrzt werden. Sie darf nicht weniger als ein Monat sein. Die maximale Frist von drei Monaten entspricht der \u00fcblichen Regelung, wobei die Probezeit vor ihrem Ablauf und mit Zustimmung der kantonalen Beh\u00f6rde ausnahmsweise bis auf sechs Monate verl\u00e4ngert werden kann (<a href=\"http:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/19110009\/index.html#a344a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Art. 344a<\/a>\u00a0Abs. 4 OR). Falls die Probezeit nicht vertraglich festgelegt wird, gilt eine Dauer von drei Monaten (Art. 344a Abs. 3 OR).<\/p>\n<h2><\/h2>\n<h2>Beginn der Probezeit<\/h2>\n<p>Die Probezeit beginnt grunds\u00e4tzlich mit dem Stellenantritt, also mit der tats\u00e4chlichen Arbeitsaufnahme, unabh\u00e4ngig von eventuell abweichenden vertraglichen Antrittsterminen. Wird im Anschluss an einen \u00abProbearbeitstag\u00bb oder \u00c4hnlichem das Arbeitsverh\u00e4ltnis quasi ununterbrochen fortgesetzt, so z\u00e4hlt der Probearbeitstag zur Berechnung der Dauer der Probezeit dazu.<\/p>\n<p>Anders sieht es etwa beim tempor\u00e4ren Personalverleih aus. Dort beginnt mit jedem Arbeitseinsatz ein neues Arbeitsverh\u00e4ltnis und damit eine neue Probezeit, sofern es sich nicht um Folgeeins\u00e4tzen im selben Einsatzbetrieb handelt. Wechselt der Leiharbeitnehmer allerdings als Arbeitnehmer in den Einsatzbetrieb, ist, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, eine neuerliche Probezeit zul\u00e4ssig. Selbst wenn ein Arbeitnehmer zuerst als Teilnehmer eines Arbeitslosenprogramms im Betrieb t\u00e4tig war und daran anschliessend mit demselben Betrieb einen Arbeitsvertrag schliesst, soll die Vereinbarung einer Probezeit zul\u00e4ssig sein.<\/p>\n<h2><\/h2>\n<h2>Probezeitk\u00fcndigung w\u00e4hrend der Sperrfristen und missbr\u00e4uchliche K\u00fcndigung<\/h2>\n<p>W\u00e4hrend der Probezeit kommen die Sperrfristen von Art. 336c OR nicht zur Anwendung. Eine K\u00fcndigung ist also selbst bei Milit\u00e4rdienst, Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft usw. grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Allerdings darf auch die K\u00fcndigung in der Probezeit nicht missbr\u00e4uchlich sein (Art. 336 OR). Der Schutz vor missbr\u00e4uchlicher K\u00fcndigung nach Art. 336 OR besteht unabh\u00e4ngig von einer Probezeit bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrags. Allerdings auferlegen sich die Gerichte nicht selten mit Blick auf den Zweck der Probezeit eine gewisse Zur\u00fcckhaltung bei der Annahme von Missbr\u00e4uchlichkeitstatbest\u00e4nden bei der K\u00fcndigung in der Probezeit. Das muss im Speziellen auch dort gelten, wo nach einem Konfliktausbruch der Arbeitgeber nicht alle zumutbaren Massnahmen zur Entsch\u00e4rfung des Konflikts ergreift, sondern stattdessen (allenfalls verfr\u00fcht) zur K\u00fcndigung schreitet, etwa weil sich ein Mitarbeiter nicht in ein Team eingliedern l\u00e4sst.<\/p>\n<h2><\/h2>\n<h2>Zeitpunkt der K\u00fcndigung<\/h2>\n<p>Damit eine K\u00fcndigung noch als in der Probezeit ausgesprochen gilt, muss sie bis am letzten Tag der Probezeit beim Adressaten eintreffen. Es ist also nicht etwa das Versanddatum entscheidend. Damit ist auch gesagt, dass die K\u00fcndigungsfrist nach der Probezeit ablaufen kann.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autoren: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a> \/ <a href=\"http:\/\/vfs-partner.ch\/index.php\/de\/partner\/reto-sutter\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Reto Sutter<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4><\/h4>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden sie <a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Weshalb eine Probezeit? Wer ein Arbeitsverh\u00e4ltnis eingeht, l\u00e4sst sich auf eine gewisse Ungewissheit ein. 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