{"id":4780,"date":"2025-10-11T08:52:11","date_gmt":"2025-10-11T06:52:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=4780"},"modified":"2025-10-11T08:52:32","modified_gmt":"2025-10-11T06:52:32","slug":"befangener-gerichtspraesident","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/10\/11\/befangener-gerichtspraesident\/","title":{"rendered":"Befangener Gerichtspr\u00e4sident?"},"content":{"rendered":"<p>Es geht geradezu zur Usanz in Gerichtsverfahren, dass verfahrensleitende Richter nach den Parteivortr\u00e4ge oder im Rahmen von Instruktionsverhandlungen eine vorl\u00e4ufige Einsch\u00e4tzung der Prozesschancen in tats\u00e4chlicher und rechtlicher Hinsicht abgegeben. Dabei wird stets betont, dass es ich um eine vorl\u00e4ufige Einsch\u00e4tzung handelt. Insbesondere, wenn diese Einsch\u00e4tzung durch einen einzelnen Richter, welcher die Instruktionsverhandlung f\u00fchrt abgegeben wird, aber schliesslich ein Kollegialgericht zu entscheiden hat, besteht die M\u00f6glichkeit, dass das Kollegialgericht anders entscheiden wird. Auch darauf werden die Parteien in den Verfahren hingewiesen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Befangene Richter?<\/h3>\n<p>Im <a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F04-08-2025-4A_237-2025&amp;lang=de&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entscheid <\/a>4A_237\/2025 vom 4. August 2025 hatte sich das Bundesgericht mit einem Fall des Aargauer Handelsgerichts zu befassen:<\/p>\n<p>Der Gerichtspr\u00e4sident hatte die Parteien \u00a0zu einer Instruktionsverhandlung vor. Darin teilte er ihnen mit, wie er ihre Angelegenheit in tats\u00e4chlicher und rechtlicher Hinsicht einsch\u00e4tze. Zugleich unterbreitete er ihnen einen bezifferten Vergleichsvorschlag. Zu Beginn der Verhandlung wies er die Parteien auf den provisorischen Charakter seiner Ausf\u00fchrungen hin. Im Rahmen seiner rechtlichen W\u00fcrdigung sagte er unter anderem, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen von\u00a0Art. 366 Abs. 1 OR\u00a0&#8222;mit Sicherheit&#8220; erf\u00fcllt seien, und es werde diesbez\u00fcglich &#8222;in jedem Fall etwas h\u00e4ngen bleiben&#8220;. Als die Beklagte die Geltung von\u00a0Art. 366 Abs. 1 OR\u00a0bestritt, entgegnete ihr der Gerichtspr\u00e4sident, dass andernfalls\u00a0Art. 377 OR\u00a0anwendbar sei. Die Parteien konnten sich in der Folge nicht auf eine vergleichsweise Verfahrenserledigung einigen.\u00a0In der Folge stellte die Beklagte ein Ausstandsgesuch gegen den Gerichtspr\u00e4sidenten wegen seiner \u00c4usserungen an der Vergleichsverhandlung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Gr\u00fcnde der Befangenheit<\/h3>\n<p>Nach\u00a0Art. 30 Abs. 1 BV\u00a0und\u00a0Art. 6 Ziff. 1 EMRK\u00a0hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Gericht beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umst\u00e4nde, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken.\u00a0Art. 30 Abs. 1 BV\u00a0soll zu der f\u00fcr einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil erm\u00f6glichen (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F147-III-89%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page89\">BGE 147 III 89<\/a>\u00a0E. 4.1;\u00a0<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-I-159%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page159\">144 I 159<\/a>\u00a0E. 4.3;\u00a0<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-III-732%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page732\">142 III 732<\/a>\u00a0E. 4.2.2). Die Garantie des verfassungsm\u00e4ssigen Gerichts wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begr\u00fcnden verm\u00f6gen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tats\u00e4chlichen und verfahrensrechtlichen Umst\u00e4nde Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begr\u00fcndet erscheinen. Es gen\u00fcgt, wenn Umst\u00e4nde vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. F\u00fcr die Ablehnung wird nicht verlangt, dass die Gerichtsperson tats\u00e4chlich befangen ist (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F147-III-89%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page89\">BGE 147 III 89<\/a>\u00a0E. 4.1;\u00a0<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-III-732%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page732\">142 III 732<\/a>\u00a0E. 4.2.2;\u00a0<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-III-221%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page221\">140 III 221<\/a>\u00a0E. 4.1).<\/p>\n<p>Nach Art. 47 ZPO (Zivilprozessordnung) hat eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen Gr\u00fcnden, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein k\u00f6nnte, insbesondere wenn sie:<\/p>\n<ul>\n<li>in der Sache ein pers\u00f6nliches Interesse hat;<\/li>\n<li>in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Beh\u00f6rde, als Rechtsbeist\u00e4ndin oder Rechtsbeistand, als Sachverst\u00e4ndige oder Sachverst\u00e4ndiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache t\u00e4tig war;<\/li>\n<li>mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz t\u00e4tig war, verheiratet ist oder war, in eingetragener Partnerschaft lebt oder lebte oder eine faktische Lebensgemeinschaft f\u00fchrt;<\/li>\n<li>mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschw\u00e4gert ist;<\/li>\n<li>mit der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei oder mit einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz t\u00e4tig war, in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschw\u00e4gert ist;<\/li>\n<li>aus anderen Gr\u00fcnden, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein k\u00f6nnte.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Beurteilung durch das Bundesgericht<\/h3>\n<p>Das Bundesgericht verneinte die Befangenheit. Dies aus den folgenden Gr\u00fcnden:<\/p>\n<p>Die ZPO r\u00e4ume dem Gericht explizit die Befugnis ein, den Streit auf dem Vergleichsweg zu erledigen. Nach\u00a0Art. 124 Abs. 3 ZPO\u00a0k\u00f6nne das Gericht jederzeit versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuf\u00fchren. Dazu schlage es ihnen in der Regel an einer Instruktions- (Art. 226 Abs. 2 ZPO) oder an der Hauptverhandlung (Art. 228 ZPO) eine einvernehmliche Verfahrenserledigung vor Bei einem Kollegialgericht f\u00fchrt h\u00e4ufig eine Delegation die Vergleichsverhandlung durch. In einer handelsgerichtlichen Streitigkeit k\u00f6nne eine solche Delegation aus dem Instruktionsrichter, einem Fachrichter und dem Gerichtsschreiber bestehen.<\/p>\n<p>Insbesondere in handelsgerichtlichen Streitigkeiten sei eine vergleichsweise Verfahrenserledigung von grosser Bedeutung. Handelsgerichte wollten als Fachgerichte den Bed\u00fcrfnissen der Wirtschaft entsprechend eine rasche und kompetente Behandlung solcher Streitigkeiten sicherstellen.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Verfahren vor Schlichtungsbeh\u00f6rden sehe\u00a0Art. 205 Abs. 1 ZPO\u00a0vor, dass die darin gemachten Ausf\u00fchrungen weder protokolliert noch sp\u00e4ter im Entscheidverfahren verwendet werden d\u00fcrfen (Art. 205 Abs. 1 ZPO). Diese Regel g\u00e4lten sinngem\u00e4ss auch f\u00fcr gerichtliche Vergleichsverhandlungen. Entsprechend seien nach einem Scheitern der Vergleichsverhandlung weder die Gerichtsmitglieder noch die Parteien an ihre dort gemachten Ausf\u00fchrungen gebunden. F\u00fcr solche Aussagen w\u00fcrde grunds\u00e4tzlich ein Verwertungsverbot gelten. Ihre Ber\u00fccksichtigung liesse sich mit dem provisorischen und vertraulichen Charakter der Vergleichsverhandlung nicht vereinbaren. Demzufolge k\u00f6nne eine Partei nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlung dem Gericht nicht vorwerfen, seine rechtliche Beurteilung im Urteil weiche von der fr\u00fcheren Einsch\u00e4tzung in der Vergleichsverhandlung ab.<\/p>\n<p>Die in einer Vergleichsverhandlung\u00a0durch die Gerichtsdelegation vorgenommene Einsch\u00e4tzung der Rechts- und Sachlage w\u00fcrde\u00a0der\u00a0Orientierung der Parteien \u00fcber Prozessrisiken, Kostenfolgen und Beweisschwierigkeiten dienen. Diese Einsch\u00e4tzung sei vorl\u00e4ufig und w\u00fcrde f\u00fcr sich allein keinen Anschein der Befangenheit\u00a0und somit keinen Ausstandsgrund begr\u00fcnden:<\/p>\n<p><em>6.2.5.\u00a0Das prozessleitende Mitglied des Einzelgerichts oder bei einem Kollegialgericht die Angeh\u00f6rigen der Delegation &#8211; f\u00fcr beide F\u00e4lle wird nachstehend der Begriff Gerichtsdelegation verwendet &#8211; verf\u00fcgen \u00fcber einen Spielraum, wie sie eine Vergleichsverhandlung ausgestalten m\u00f6chten. In der Regel nimmt die Gerichtsdelegation zu Beginn eine Einsch\u00e4tzung des vorhandenen Prozessstoffes vor: Anhand der Akten ermittelt sie den massgebenden Sachverhalt und wendet darauf die einschl\u00e4gigen Rechtsnormen an. Anschliessend zeigt sie den Parteien auf, ob und wenn ja, in welchem Umfang die eingeklagten Anspr\u00fcche aus ihrer Sicht bestehen. Neben Hinweisen auf allf\u00e4llige Beweisschwierigkeiten erfolgen h\u00e4ufig auch Ausf\u00fchrungen zu den Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie zur Verfahrensdauer im Entscheidfall (vgl. BRUNNER, Kunst des Vergleichs, a.a.O., S. 85 f.; SCHMID, Dos &amp; Don&#8217;ts, a.a.O., S. 47; KAUFMANN\/KAUFMANN, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Brunner\/Schwander\/Vischer [Hrsg.], Bd. I, 3. Aufl. 2025, N. 61 zu\u00a0Art. 124 ZPO). Anmerkungen zu ausser- oder nachprozessualen Aspekten, wie Vollstreckungsschwierigkeiten, sind ebenfalls zul\u00e4ssig. \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Nach dieser Einsch\u00e4tzung wird die Gerichtsdelegation, wenn angezeigt, die Verhandlung unterbrechen, damit die Parteien sie mit ihren Anw\u00e4lten besprechen k\u00f6nnen (HOCHSTRASSER\/JAISLI KULL, Die Vergleichsverhandlung aus Sicht des Anwalts, in: Fachhandbuch Zivilprozessrecht, 2020, Rz. 16.67). Danach finden die eigentlichen Vergleichsgespr\u00e4che statt, w\u00e4hrend derer die Parteien sich zu den gerichtlichen Ausf\u00fchrungen \u00e4ussern und gegebenenfalls eigene Vorschl\u00e4ge machen k\u00f6nnen (vgl. MARTINA SCHMID CHRISTOFFEL, Gerichtliche Vergleichsverhandlung &#8211; eine praxisorientierte Wegleitung, Justice &#8211; Justiz &#8211; Giustizia 1\/2011 Rz. 25).\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>6.2.6.\u00a0Je nach Beurteilung der Prozesschancen kann die Gerichtsdelegation den Parteien einen ganzen oder teilweisen Klager\u00fcckzug, eine entsprechende Klageanerkennung oder einen bezifferten Vergleich vorschlagen. Eine solche vorl\u00e4ufige Einsch\u00e4tzung der Sach- und Rechtslage begr\u00fcndet f\u00fcr sich allein keinen Anschein der Befangenheit. Dies gilt auch dann, wenn sie zum Nachteil einer Partei ausf\u00e4llt (vgl. Urteile 5A_608\/2024 vom 29. Januar 2025 E. 5.3.2; 4A_265\/2024 vom 22. Juli 2024 E. 2.3.2). \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>6.2.7.\u00a0Je bestimmter und \u00fcberzeugender die Gerichtsdelegation w\u00e4hrend der Vergleichsverhandlung argumentiert, umso eher werden die Parteien ihrem Vorschlag zustimmen (vgl. ROGER WEBER, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2021, N. 15 zu\u00a0Art. 124 ZPO; JENNY\/ABEGG, in: ZPO, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu\u00a0Art. 124 ZPO). Gleichzeitig wird von ihr aber auch erwartet, dass sie ihre Einsch\u00e4tzung der Prozesschancen zur\u00fcckhaltend \u00e4ussert und die f\u00f6rmliche Streitentscheidung vorbeh\u00e4lt (<a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F146-I-30%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page30\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 146 I 30<\/a>\u00a0E. 2.4;\u00a0<a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-I-238%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page238\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">134 I 238<\/a>\u00a0E. 2.4 S. 244; FRAN\u00c7OIS BOHNET, in: CPC augment\u00e9, 2025, N. 11 zu\u00a0Art. 124 ZPO). Dies gilt besonders, wenn zwischen den Parteien eine Asymmetrie besteht, etwa, weil bloss eine Seite anwaltlich vertreten ist. Zwischen dem Anliegen der Gerichtsdelegation, die Parteien von ihrem Vorschlag zu \u00fcberzeugen, und der gebotenen Zur\u00fcckhaltung besteht ein Spannungsverh\u00e4ltnis (vgl. PLATZ, a.a.O., S. 295). Entsprechend stellen Vergleichsverhandlungen hohe Anforderungen an die Kommunikationsf\u00e4higkeiten der Gerichtsdelegation (SCHMID, Vergleichsverhandlungen vor dem Handelsgericht, a.a.O., S. 259).\u00a0<\/em><\/p>\n<p>Sodann ist f\u00fcr das Bundesgericht unproblematisch, dass die Richter, welche die unpr\u00e4judizielle Ansicht kundgetan haben, beim Scheitern der Vergleichsgespr\u00e4che am Entscheid mitwirken:<\/p>\n<p><em>6.2.8.\u00a0Wenn zwischen den Parteien keine Einigung zustande kommt, muss das Gericht ein Urteil f\u00e4llen, an dem auch die Gerichtsdelegation mitwirkt: Je nach funktioneller Zust\u00e4ndigkeit entscheidet der Instruktionsrichter, der zuvor die Vergleichsverhandlung geleitet hat, entweder als Einzelrichter oder er stellt als Referent einen Entscheidantrag zuhanden des Kollegialgerichts. Auch die weiteren Personen aus der Gerichtsdelegation, namentlich der Fachrichter, wirken an dieser nunmehr autoritativen Verfahrenserledigung mit. Anders als eine Schlichtungsbeh\u00f6rde oder ein privater Mediator k\u00f6nnen sich die Angeh\u00f6rigen der Gerichtsdelegation somit nicht auf das reine Vermitteln beschr\u00e4nken. Entsprechend d\u00fcrfen sie bei Scheitern der Vergleichshandlung nicht ihr Amt niederlegen. Vielmehr wechseln sie dann ihre Rolle von der schlichtenden zur\u00fcck zur rechtsprechenden Person (vgl. K\u00d6LZ, a.a.O., S. 231). Um den Parteien diesen m\u00f6glichen sp\u00e4teren Rollenwechsel bewusst zu machen, muss die Gerichtsdelegation sie auf den vorl\u00e4ufigen und unpr\u00e4judiziellen Charakter ihrer Einsch\u00e4tzung hinweisen (vgl. SCHMID CHRISTOFFEL, a.a.O., Rz. 30). Dies gilt besonders bei prozessunerfahrenen Parteien. Dazu braucht sie aber nicht jede einzelne ihrer Aussagen zu relativieren. Es gen\u00fcgt, wenn die Parteien erkennen k\u00f6nnen, dass die Gerichtsdelegation ihren Rechtsstreit bloss vorl\u00e4ufig und gest\u00fctzt auf den bestehenden, unvollst\u00e4ndigen Aktenstand w\u00fcrdigt. Auch hat sie gegebenenfalls festzuhalten, dass die weiteren Mitglieder der Kollegialbesetzung m\u00f6glicherweise zu einem anderen Schluss kommen k\u00f6nnten. \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Die Gerichtsdelegation muss den Parteien ihre tats\u00e4chliche und rechtliche Einsch\u00e4tzung verst\u00e4ndlich erkl\u00e4ren und sich mit allf\u00e4lligen Einw\u00e4nden auseinandersetzen. Je nach Zusammensetzung der Gerichtsdelegation kommt ihren Angeh\u00f6rigen eine unterschiedliche Rolle zu: Ein Fachrichter kann beispielsweise dank seiner Branchenerfahrung komplexe Sachverhaltsfragen w\u00fcrdigen und nicht evidente Zusammenh\u00e4nge aufzeigen. Der Instruktionsrichter wird sich prim\u00e4r zum einschl\u00e4gigen Sach- und Verfahrensrecht \u00e4ussern. Gegebenenfalls macht auch der Gerichtsschreiber erg\u00e4nzende Ausf\u00fchrungen. Durch diese multiperspektivische Einsch\u00e4tzung der Prozesschancen gewinnt der gerichtliche Vergleichsvorschlag bei den Parteien an \u00dcberzeugungskraft (SCHMID, Vergleichsverhandlungen vor dem Handelsgericht, a.a.O., S. 254-256).\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Fehlen der Delegation die n\u00f6tigen Informationen und trifft sie deshalb in ihrem Vorschlag Annahmen oder bestehen Unsicherheiten bzw. Risiken, hat sie dies gegen\u00fcber den Parteien offenzulegen (SCHMID CHRISTOFFEL, a.a.O., Rz. 30). W\u00e4hrend einer Vergleichsverhandlung k\u00f6nnen neue relevante Umst\u00e4nde bekannt werden. Entsprechend darf die Gerichtsdelegation keine voreiligen Schl\u00fcsse treffen, sondern muss sich eine Offenheit des Denkens bewahren (BRUNNER, Kunst des Vergleichs, a.a.O., S. 72 und 76).\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>6.2.9.\u00a0Im Gegensatz zu aussergerichtlichen Vergleichsgespr\u00e4chen nimmt die Gerichtsdelegation bei gerichtlichen Vergleichsbem\u00fchungen eine aktive Rolle ein. Sie leitet die Gespr\u00e4che, h\u00f6rt den Parteien zu, unterbreitet ihnen L\u00f6sungsans\u00e4tze und f\u00fchrt sie zu einer einvernehmlichen Einigung (BRUNNER, Kunst des Vergleichs, a.a.O., S. 77 f.). \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>6.2.10.\u00a0Die Parteien und die Gerichtsdelegation arbeiten in einer Vergleichsverhandlung folglich informeller und st\u00e4rker zusammen als dies in einer kontradiktorischen Hauptverhandlung der Fall ist, wo das Gericht vielfach bloss die Parteivortr\u00e4ge entgegennimmt. Sie er\u00f6rtern zusammen frei den Sachverhalt. Gegebenenfalls kann die Gerichtsdelegation in diesem Rahmen \u00fcber den Streitgegenstand hinaus auch nach den allf\u00e4lligen wirklichen Gr\u00fcnden ihres Streites forschen (BRUNNER, Kunst des Vergleichs, a.a.O., S. 79 und 81). Diesem informellen Zusammenwirken ist bei der Beurteilung der Befangenheit Rechnung zu tragen. Aus einzelnen missverst\u00e4ndlichen oder ungeschickten \u00c4usserungen der Gerichtsdelegation darf nicht unbesehen auf eine Befangenheit geschlossen werden (vgl.\u00a0<a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F127-I-196%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page196\">BGE 127 I 196<\/a>\u00a0E. 2d;\u00a0<a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F116-IA-14%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page14\">116 Ia 14<\/a>\u00a0E. 6). Die Parteien d\u00fcrfen hier &#8211; wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat &#8211; nicht jedes einzelne Wort der Gerichtsdelegation auf die Goldwaage legen. Ob ein Mitglied der Gerichtsdelegation wegen \u00c4usserungen an einer Vergleichsverhandlung befangen erscheint, muss vielmehr aufgrund einer Gesamtbetrachtung entschieden werden. Zu pr\u00fcfen ist, ob seine \u00c4usserungen oder sein Verhalten insgesamt Zweifel an seiner Unparteilichkeit wecken. Solches ist beispielsweise dann der Fall, wenn es sich absch\u00e4tzig \u00fcber eine Partei ausl\u00e4sst oder ihre Argumente und Beweismittel konsequent ignoriert. Unzul\u00e4ssig w\u00e4re es auch, eine Partei oder deren Vertretung vor der anderen blosszustellen (vgl. PETER NOBEL, Vergleichsverhandlungen in der Praxis [Teil 2], SJZ 117\/2021 S. 205). Vielmehr darf sich die Gerichtsdelegation weder Sympathien noch Antipathien anmerken lassen. Sie muss auch &#8222;schwierigen&#8220; Parteien mit Respekt begegnen. Dabei hat sich ein sachliches Vorgehen als vergleichsf\u00f6rdernde Massnahme bew\u00e4hrt (SCHMID CHRISTOFFEL, a.a.O., Rz. 29). \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>6.2.11.\u00a0Eine Vergleichsverhandlung zielt auf eine einvernehmliche Streitbeilegung ab (E. 6.2.2). Bezweckt wird die konsensuale anstatt die autoritative Verfahrenserledigung durch Entscheid (K\u00d6LZ, a.a.O., S. 231). Entsprechend erlaubt die gerichtliche Einsch\u00e4tzung der Prozesschancen in einer Vergleichsverhandlung f\u00fcr sich alleine nur sehr beschr\u00e4nkt R\u00fcckschl\u00fcsse auf eine Befangenheit. Hat sich die Gerichtsdelegation sorgf\u00e4ltig auf die Vergleichsverhandlung vorbereitet, wird sie von ihrer Einsch\u00e4tzung regelm\u00e4ssig \u00fcberzeugter sein, als wenn sie die Verfahrensakten vorg\u00e4ngig nur \u00fcberflogen hat. Um Fehlanreize zu vermeiden, darf aus einem hohen \u00dcberzeugungsgrad der Gerichtsdelegation nicht unbesehen auf ihre fehlende Entscheidoffenheit im Falle einer strittigen Fortf\u00fchrung des Verfahrens geschlossen werden. Die Parteien haben zudem ein legitimes Interesse, in der Vergleichsverhandlung die wirkliche Einsch\u00e4tzung der Gerichtsdelegation zu erfahren (SP\u00dcHLER\/BOLLINGER-B\u00c4R\/THALER, Der gerichtliche Vergleich, 2. Aufl. 2025, S. 32; SCHMID, Vergleichsverhandlungen vor dem Handelsgericht, a.a.O., S. 258). Nur so k\u00f6nnen sie gest\u00fctzt auf die Sicht dieser neutralen Drittperson absch\u00e4tzen, ob sie den Prozess strittig weiterf\u00fchren wollen. Folglich braucht die Gerichtsdelegation ihre \u00dcberzeugung nicht hinter einem Schleier von Vorbehalten zu verbergen, nur weil sie ansonsten bef\u00fcrchten m\u00fcsste, von der unzufriedenen Seite als befangen abgelehnt zu werden (\u00e4hnlich NOBEL, a.a.O., S. 203 sowie JULIA GSCHWEND, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 9 zu\u00a0Art. 124 ZPO, wonach die Gerichtsdelegation den Parteien ihren Eindruck vom Stand des Prozesses unter Vorbehalt der bloss vorl\u00e4ufigen Einsch\u00e4tzung &#8222;klar und eindringlich&#8220; vermitteln d\u00fcrfe). \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>6.2.12.\u00a0Richterliche Verfahrensfehler stellen nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage. Es m\u00fcssen objektiv gerechtfertigte Gr\u00fcnde zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralit\u00e4t beruht. Mithin m\u00fcssen besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrt\u00fcmer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (<a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-IV-69%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page69\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 143 IV 69<\/a>\u00a0E. 3.2;\u00a0<a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-IV-142%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page142\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">138 IV 142<\/a>\u00a0E. 2.3). So kann sich ein Ausstandsgrund auch aufgrund einer Gesamtw\u00fcrdigung ungew\u00f6hnlich h\u00e4ufiger Fehlleistungen der Verfahrensleitung ergeben (Urteil 5A_85\/2021 vom 26. M\u00e4rz 2021 E. 3.2). Das Ausstandsverfahren ist mithin nicht dazu da, um einen vermeintlichen oder tats\u00e4chlichen Rechtsanwendungsfehler zu korrigieren (<a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-IV-142%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page142\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 138 IV 142<\/a>\u00a0E. 2.3;\u00a0<a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F116-IA-135%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page135\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">116 Ia 135<\/a>\u00a0E. 3a;\u00a0<a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F115-IA-400%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page400\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">115 Ia 400<\/a>\u00a0E. 3b). Dies muss bei einer Vergleichsverhandlung umso mehr gelten, als die Gerichtsdelegation hier keine abschliessende, sondern bloss eine vorl\u00e4ufige, unpr\u00e4judizielle Einsch\u00e4tzung vornimmt. \u00a0<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zu prozessualen Fragen:<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/03\/23\/uebersetzung-fremdsprachiger-beweismittel-im-arbeitsprozess\/\">\u00dcbersetzung fremdsprachiger Beweismittel im Arbeitsprozess?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/08\/27\/neue-prozessuale-fristenfalle\/\">Neue prozessuale Fristenfalle<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/02\/12\/keine-strafprozessualen-garantien-bei-internen-untersuchungen\/\">Keine strafprozessualen Garantien bei internen Untersuchungen<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/01\/14\/prozessvertretung-durch-gewerkschaften\/\">Prozessvertretung durch Gewerkschaften<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/10\/23\/glaubhaftmachung-in-gleichstellungsprozessen\/\">Glaubhaftmachung in Gleichstellungsprozessen<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/02\/28\/geplante-aenderung-der-zivilprozessordnung-auswirkungen-auf-den-arbeitsprozess\/\">Geplante \u00c4nderung der Zivilprozessordnung \u2013 Auswirkungen auf den Arbeitsprozess<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/02\/09\/oertlich-zustaendiges-gericht-beim-arbeitsprozess\/\">\u00d6rtlich zust\u00e4ndiges Gericht beim Arbeitsprozess<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/06\/11\/einsprache-gegen-die-kuendigung-art-336b-or-und-novenschranke\/\">Einsprache gegen die K\u00fcndigung (Art. 336b OR) und Novenschranke<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/03\/02\/schadenersatz-wegen-mobbing-und-soziale-untersuchungsmaxime\/\">Schadenersatz wegen Mobbing und soziale Untersuchungsmaxime<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/09\/11\/arbeitsrecht-soziale-untersuchungsmaxime-art-247-abs-2-zpo\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsrecht \u2013 soziale Untersuchungsmaxime (Art. 247 Abs. 2 ZPO)<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsgesetz finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/?gclid=EAIaIQobChMIwJjxxde_-gIVkxCLCh2I2wT0EAQYASABEgI08vD_BwE&amp;gclsrc=aw.ds\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Es geht geradezu zur Usanz in Gerichtsverfahren, dass verfahrensleitende Richter nach den Parteivortr\u00e4ge oder im Rahmen von Instruktionsverhandlungen eine vorl\u00e4ufige Einsch\u00e4tzung der Prozesschancen in tats\u00e4chlicher und rechtlicher Hinsicht abgegeben. Dabei wird stets betont, dass es ich um eine vorl\u00e4ufige Einsch\u00e4tzung handelt. 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