{"id":4905,"date":"2026-01-02T20:34:15","date_gmt":"2026-01-02T19:34:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=4905"},"modified":"2026-01-02T20:44:43","modified_gmt":"2026-01-02T19:44:43","slug":"keine-teilweise-ferienunfaehigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/01\/02\/keine-teilweise-ferienunfaehigkeit\/","title":{"rendered":"Keine teilweise Ferienunf\u00e4higkeit"},"content":{"rendered":"<p>In einer Vereinbarung vom 31. August 2020 zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer wurde unter anderem festgehalten, dass per 30. Juni 2020 ein Langzeitkonto aus nicht bezogenen Ferienguthaben von 918 Stunden bestehe und dieses sp\u00e4testens ab Abschluss des Rechnungsjahrs 2020, was voraussichtlich im April 2021 der Fall sein werde, bis zur Pensionierung am 31. Mai 2022 durch den Arbeitnehmer vollst\u00e4ndig und soweit m\u00f6glich linear im Umfang von rund 50% des Besch\u00e4ftigungsgrads kompensiert bzw. bezogen werde.<\/p>\n<p>Vom 27. Oktober 2021 bis zu seiner Pensionierung Ende Mai 2022 wurde der Arbeitnehmer von seinem Hausarzt eine 50%-ige Arbeitsunf\u00e4higkeit attestiert. In der verbleibenden Arbeitszeit von 50% erledigte der Arbeitnehmer die ihm aufgetragenen Arbeiten oder kompensierte Stunden aus dem vorhandenen Ferienguthaben. Per Ende Mai 2022 betrug der Saldo des Ferienguthabens gem\u00e4ss seinen Angaben 709.77 Stunden.<\/p>\n<p>Es stellte sich die Frage, ob w\u00e4hrend der 50%-igen Arbeitsunf\u00e4higkeit Ferien h\u00e4tten kompensiert werden m\u00fcssen (<a href=\"https:\/\/entscheidsuche.ch\/search?query=facincani&amp;sort=date&amp;selected=SG_VG_001_K-2023-1_2025-04-02&amp;preview=true&amp;fullScreen=true\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 02.04.2025 K 2023\/1<\/a>).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Erholungszweck der Ferien und Ferienunf\u00e4higkeit<\/h3>\n<p>Hierzu f\u00fchrte das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen aus (<a href=\"https:\/\/entscheidsuche.ch\/search?query=facincani&amp;sort=date&amp;selected=SG_VG_001_K-2023-1_2025-04-02&amp;preview=true&amp;fullScreen=true\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen 02.04.2025 K 2023\/1<\/a>), dass der Zweck von Ferien darin bestehe, die Erholung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicherzustellen. Ferienf\u00e4higkeit liege demnach vor, wenn dieser Erholungszweck erf\u00fcllt werden k\u00f6nne. Eine bestehende Arbeitsunf\u00e4higkeit f\u00fchre dabei nicht automatisch zu Ferienunf\u00e4higkeit. Diese trete nur ein, wenn es dem Arbeitnehmer w\u00e4hrend der Ferien tats\u00e4chlich unm\u00f6glich sei, sich zu erholen, etwa aufgrund von Bettruhe, medizinischen Behandlungen, regelm\u00e4ssigen Arztbesuchen \u00fcber l\u00e4ngere Zeit, Spitalaufenthalten oder allgemeinem Unwohlsein, wobei die Beeintr\u00e4chtigungen ein gewisses erhebliches Ausma\u00df erreichen m\u00fcssten. Kleinere Verletzungen, wie ein verstauchter Kn\u00f6chel, beeintr\u00e4chtigten den Erholungszweck in der Regel nicht.<\/p>\n<p>Krankheiten f\u00fchrten nur dann zu einer Beeintr\u00e4chtigung des Ferienzwecks, wenn sie so gravierend und langandauernd seien, dass eine regul\u00e4re Erholung nicht m\u00f6glich sei. Entscheidend seien dabei die konkreten Umst\u00e4nde des jeweiligen Krankheitsfalls. Wenn der Erholungszweck durch die zugrunde liegende Krankheit nicht gef\u00e4hrdet werde, fielen Arbeitsunf\u00e4higkeit und Ferienunf\u00e4higkeit nicht zusammen, und ein Nachbezug von Ferien stehe dem Arbeitnehmer nicht zu.<\/p>\n<p>Der Erholungswert der Ferien k\u00f6nne unter anderem auch im Schlafen oder Spazierengehen bestehen, sodass Ferienunf\u00e4higkeit nicht allein daraus resultiere, dass keine Aktivferien wie Biken unternommen werden k\u00f6nnten. Im Unterschied zur Arbeitsunf\u00e4higkeit gebe es keine teilweise Ferienunf\u00e4higkeit: Sei ein Arbeitnehmer zu 50\u202f% krankgeschrieben und nehme Ferien, werde sein Ferienanspruch nicht automatisch auf das Doppelte verl\u00e4ngert. Entweder liege eine gesundheitliche Beeintr\u00e4chtigung vor, sodass Ferienunf\u00e4higkeit bestehe und die teilweise Arbeitsleistung geschuldet sei, oder dies sei nicht der Fall, und der Ferienbezug sei voll anzurechnen.<\/p>\n<p>Wenn ein Arbeitnehmer trotz Erkrankung ferienf\u00e4hig sei, k\u00f6nne eine Kompensation seines Ferienanspruchs w\u00e4hrend l\u00e4ngerer Krankheitsperioden grunds\u00e4tzlich erfolgen. Arbeitsunf\u00e4higkeit, die direkt mit dem Arbeitsplatz oder der Art der Arbeit zusammenh\u00e4nge, beeintr\u00e4chtige die Erholungsf\u00e4higkeit in der Regel kaum.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Beweis der Arbeits- und Ferienunf\u00e4higkeit<\/h3>\n<p>Zum Beweis der Arbeits- und Ferienunf\u00e4higkeit f\u00fchrte das Verwaltungsgericht (<a href=\"https:\/\/entscheidsuche.ch\/search?query=facincani&amp;sort=date&amp;selected=SG_VG_001_K-2023-1_2025-04-02&amp;preview=true&amp;fullScreen=true\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 02.04.2025 K 2023\/1<\/a>) aus, dass der Beweis der Arbeitsunf\u00e4higkeit in der Regel durch ein \u00e4rztliches Zeugnis erbracht werde. Dieses solle, um Unklarheiten zu vermeiden, sowohl die Dauer als auch den Grad der Arbeitsunf\u00e4higkeit enthalten. Liege nur eine teilweise Arbeitsunf\u00e4higkeit vor, m\u00fcsse das Zeugnis konkret angeben, ob sich diese auf die Arbeitszeit oder auf die Arbeitsleistung beziehe und welche Arbeiten noch m\u00f6glich seien. Wenn der Arbeitgeber ein Arztzeugnis auf Grundlage objektiver Kriterien anzweifle, k\u00f6nne er vom Arbeitnehmer verlangen, dass dieser sich von einem Vertrauensarzt untersuchen lasse. Ein Arztzeugnis stelle dabei kein absolutes Beweismittel dar, sondern lediglich eine Parteibehauptung. Auch wenn ein Arztzeugnis vorliege, sei es m\u00f6glich, auf Grundlage anderer Beweismittel zu einem gegenteiligen Schluss zu gelangen, sofern das Gericht im Rahmen der freien Beweisw\u00fcrdigung nicht von der krankheitsbedingten Arbeitsunf\u00e4higkeit des Arbeitnehmers \u00fcberzeugt werde.<\/p>\n<p>Die Beweislast f\u00fcr das Vorliegen einer Ferienunf\u00e4higkeit liege beim Arbeitnehmer. Das Vorlegen eines unbegr\u00fcndeten Arztzeugnisses, das f\u00fcr den Nachweis einer (Teil-)Arbeitsunf\u00e4higkeit in der Regel gen\u00fcge, sei f\u00fcr den Nachweis von Ferienunf\u00e4higkeit nicht ausreichend, da es lediglich die Krankheit oder Arbeitsunf\u00e4higkeit attestiere, nicht jedoch, dass der Ferienzweck vereitelt sei. Wenn ein Arbeitnehmer trotz teilweiser oder voller Arbeitsunf\u00e4higkeit Ferien beziehen wolle, m\u00fcsse er vor Antritt der Ferien eine \u00e4rztliche Best\u00e4tigung der Ferienf\u00e4higkeit vorlegen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Entscheid des Verwaltungsgerichts (<a href=\"https:\/\/entscheidsuche.ch\/search?query=facincani&amp;sort=date&amp;selected=SG_VG_001_K-2023-1_2025-04-02&amp;preview=true&amp;fullScreen=true\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entscheid Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen vom 02.04.2025 K 2023\/1<\/a>)<\/h3>\n<p>Das Verwaltungsgericht entschied (<a href=\"https:\/\/entscheidsuche.ch\/search?query=facincani&amp;sort=date&amp;selected=SG_VG_001_K-2023-1_2025-04-02&amp;preview=true&amp;fullScreen=true\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 02.04.2025 K 2023\/1<\/a>), dass der Arbeitnehmer w\u00e4hrend der Arbeitsunf\u00e4higkeit h\u00e4tte Ferien kompensieren m\u00fcssen, da er nicht ferienunf\u00e4hig war:<\/p>\n<p><em>4.3.2. Damit ist als erwiesen zu betrachten, dass der Kl\u00e4ger im Zeitraum 27. Oktober 2021 bis 31. Mai 2022 zu 50% krankheitsbedingt arbeitsunf\u00e4hig war. Aus den Arztzeugnissen geht nicht hervor, ob sich die Arbeitsunf\u00e4higkeit von 50% auf die Arbeitszeit, also eine Arbeitsunf\u00e4higkeit zu 100% w\u00e4hrend der H\u00e4lfte der Arbeitszeit, oder auf die Arbeitsleistung, Erbringung der halben Arbeitsleistung w\u00e4hrend der gesamten Arbeitszeit, bezog. Gem\u00e4ss Angaben des Kl\u00e4gers, wonach er 21 Stunden pro Woche auf Krankheitszeit habe notieren d\u00fcrfen und 21 Stunden pro Woche habe arbeiten m\u00fcssen oder diese Stunden mit seinem Gleitzeitguthaben habe kompensieren k\u00f6nnen (act. 1, S. 6), ist von der ersten Variante \u2013 Arbeitsunf\u00e4higkeit zu 100% w\u00e4hrend der H\u00e4lfte der Arbeitszeit \u2013 auszugehen. Gest\u00fctzt auf \u00a7 8 der Vereinbarung vom 31. August 2020, wonach der Kl\u00e4ger ab Abschluss des Rechnungsjahres 2020 (voraussichtlich April 2021) bis zu seiner Pensionierung am 31. Mai 2022 das bestehende Zeitguthaben vollst\u00e4ndig und soweit m\u00f6glich linear im Umfang von rund 50% des Besch\u00e4ftigungsgrads kompensiert bzw. bezieht, bestand f\u00fcr den Kl\u00e4ger im fraglichen Zeitraum nur eine Verpflichtung zu einem Besch\u00e4ftigungsgrad von h\u00f6chstens 50%; Ziel war der vollst\u00e4ndige Langzeitkonto- bzw. Ferienabbau bis 31. Mai 2022. Bereits zuvor hatte der Kl\u00e4ger, wie in \u00a7 8 vereinbart, seine Arbeitsleistung seit Mai 2021 reduziert. In den Monaten Juli (Anwesenheit 19.5 Stunden) und August 2021 (Anwesenheit 54.75 Stunden) bezog er je rund vier Wochen Ferien, im September 2021 (Anwesenheit 73 Stunden) und Oktober (Anwesenheit 63.92 Stunden) je rund zwei Wochen Ferien. Daneben arbeitete er an den einzelnen Tagen meist nur eine reduzierte Anzahl Stunden. Nach der Krankschreibung war das Arbeitspensum \u00e4hnlich (Anwesenheiten zwischen 20.37 bis 71.4 Stunden, meist um die 50 Stunden pro Monat). Am Verh\u00e4ltnis von Arbeitszeit und frei verf\u00fcgbarer Zeit (im Sinne von Nichtarbeiten) \u00e4nderte sich daher mit der Krankschreibung in tats\u00e4chlicher Hinsicht nichts. Das effektiv zu leistende Arbeitspensum, das in jener Zeit ohnehin nur maximal 50% betrug, verringerte sich aufgrund der 50%-igen Arbeitsunf\u00e4higkeit nicht. Vielmehr stellt sich die Frage, ob jene Zeit, in welcher der Kl\u00e4ger nicht arbeitete, als krankheitsbedingt abwesend oder Ferienbezug zu erfassen war. Dies h\u00e4ngt von der Ferienf\u00e4higkeit des Kl\u00e4gers in jenem Zeitraum ab. Sofern er ferienunf\u00e4hig war, h\u00e4tte er w\u00e4hrend 50% der zu leistenden Arbeitszeit (630 Stunden in der Periode 27. Oktober 2021 bis 31. Mai 2022) arbeiten und die restlichen 50% (630 Stunden) als krank eintragen m\u00fcssen. Ferien h\u00e4tte er dann nicht abbauen k\u00f6nnen. Tats\u00e4chlich arbeitete der Kl\u00e4ger w\u00e4hrend seiner Krankschreibung aber nur 328.94 Stunden (anstatt 630 Stunden); als krankheitsbedingt abwesend trug er 611.27 Stunden und als Ferienbezug 300.4 Stunden ein. Zudem baute er seinen Gleitzeitsaldo um 19.39 Stunden ab. Diesfalls h\u00e4tte er 301.06 Stunden zu wenig gearbeitet. Sofern er jedoch trotz Teilarbeitsunf\u00e4higkeit ferienf\u00e4hig war, konnte und musste er gem\u00e4ss \u00a7 8 der Vereinbarung vom 31. August 2020 in jener Zeit, in welcher er nicht arbeitete, Ferien beziehen. Er war folglich lediglich dann berechtigt, den halben Tag als krankheitsbedingte Abwesenheit zu erfassen, wenn mit der (Teil)Arbeitsunf\u00e4higkeit auch eine Ferienunf\u00e4higkeit einherging, was im Folgenden zu pr\u00fcfen ist. Die Beweislast daf\u00fcr liegt beim Kl\u00e4ger.<\/em><\/p>\n<p><em>4.4.1. Aus den Aufschrieben der Arbeitszeiterfassung geht hervor, dass der Kl\u00e4ger im Zeitraum 27. Oktober 2021 bis 31. Mai 2022 mit wenigen Ausnahmen jeweils den halben Tag (4.2 Stunden) nicht gearbeitet und als krank erfasst hat (611.27 Stunden). W\u00e4hrend der verbleibenden 50% der Arbeitszeit arbeitete er (328.94 Stunden) oder trug Ferien ein (300.4 Stunden). Vor dem Hintergrund, dass der Kl\u00e4ger gest\u00fctzt auf \u00a7 8 der Vereinbarung vom 31. August 2020 verpflichtet war, das bestehende Zeitguthaben ab April 2021 kontinuierlich im Umfang von rund 50% abzubauen, ist dem Umstand, dass er nebst der Arbeitsunf\u00e4higkeit halbe Tage als Ferien erfasste, trotz des Grundsatzes, dass es keine teilweise Ferienf\u00e4higkeit gibt, kein entscheidendes Gewicht beizumessen. Allein gest\u00fctzt darauf kann daher nicht als erwiesen erachtet werden, dass der Kl\u00e4ger den ganzen Tag ferienf\u00e4hig war. Wie eingangs dargelegt, ist Arbeitsunf\u00e4higkeit nicht gleichbedeutend mit Ferienunf\u00e4higkeit, sondern h\u00e4ngt davon ab, ob der Erholungszweck der Ferien durch die Krankheit nicht mehr gew\u00e4hrleistet ist. Ein Arztzeugnis betreffend (Teil)Arbeitsunf\u00e4higkeit beweist noch keine Ferienunf\u00e4higkeit; eine solche ist vom Arzt gesondert zu best\u00e4tigen. Die vier eingereichten Arztzeugnisse von Dr. med. C.__ best\u00e4tigen lediglich die Arbeitsunf\u00e4higkeit von 50%. Eine Krankheitsdiagnose oder n\u00e4here Angaben zu den Gr\u00fcnden f\u00fcr die teilweise Arbeitsunf\u00e4higkeit des Kl\u00e4gers werden nicht genannt. Angaben des Hausarztes zur Ferienf\u00e4higkeit bzw. -unf\u00e4higkeit fehlen g\u00e4nzlich. Eine entsprechende Best\u00e4tigung wurde auch im vorliegenden Verfahren nicht eingereicht. Aus den Attesten geht auch nicht hervor, ob der Hausarzt Kenntnis davon hatte, dass der Kl\u00e4ger zufolge angeordneten Ferienabbaus ohnehin lediglich den halben Tag arbeiten musste. Der Kl\u00e4ger nannte anl\u00e4sslich seiner Befragung keine medizinische Diagnose seiner damaligen Erkrankung, sondern f\u00fchrte aus, es habe mit Ersch\u00f6pfung zu tun gehabt. Er sei m\u00fcde gewesen. Zuhause habe er gewisse Aufgaben gegen\u00fcber seiner Frau und seinen Enkeln nicht mehr wahrnehmen k\u00f6nnen. Die Dynamik, Ferien oder solche Sachen zu machen, sei \u00abeher schwierig\u00bb gewesen (act. 36, S. 7). Er erw\u00e4hnte \u2013 abgesehen von Ersch\u00f6pfung und M\u00fcdigkeit \u2013 keine weiteren k\u00f6rperlichen Symptome, unter denen er gelitten h\u00e4tte, wie Schmerzen, Bluthochdruck, Herzrasen, Schlaflosigkeit, etc. Dies deckt sich mit den Angaben des Kl\u00e4gers, sein Arzt habe ihm \u2013 abgesehen von der langj\u00e4hrigen Dauermedikation mit zwei Betablockern und einem Blutdrucksenker aufgrund eines angeborenen Herzfehlers \u2013 weder Medikamente verschrieben noch irgendwelche Therapien verordnet (act. 36, S. 7). Angesichts der langen Dauer der Arbeitsunf\u00e4higkeit von \u00fcber einem halben Jahr ist dies doch erstaunlich und spricht gegen das Vorliegen erheblicher Krankheitssymptome. Offenbar bestand die \u00abTherapie\u00bb gerade im Nichtarbeiten bzw. Fernbleiben vom Arbeitsplatz und in der Erholung w\u00e4hrend der arbeitsfreien Zeit, was dem Ferienzweck nicht entgegensteht, sondern sich mit diesem deckt. Der Kl\u00e4ger gab in der Befragung an, gem\u00e4ss Arzt habe er in jener Zeit Ferien machen d\u00fcrfen (act. 36, S. 15), einen Ferientag dazwischen nehmen d\u00fcrfen (act. 36, S. 16). Im kleinen Umfeld sei das f\u00fcr den Arzt in Ordnung gewesen, von Fernferien, z.B. einem Flug nach Y.__, habe der Arzt abgeraten (act. 36, S. 16). Der Arzt \u00fcberliess es ferner dem Kl\u00e4ger, wie er die 50%-ige Aufteilung zwischen Ferien und Arbeitszeit umsetzen wolle (act. 36, S. 13). Aus diesen Aussagen ist zu schliessen, dass der Arzt offensichtlich von der Ferienf\u00e4higkeit des Kl\u00e4gers ausging, ansonsten er sich nicht entsprechend ge\u00e4ussert h\u00e4tte. Der Kl\u00e4ger war in jenen Zeiten, die er als krankheitsbedingte Abwesenheiten erfasste, auch nicht permanent bettl\u00e4gerig, unf\u00e4hig, etwas zu unternehmen, oder durch Arztbesuche oder Therapiestunden absorbiert. Von daher konnte er frei \u00fcber seine Zeit verf\u00fcgen. Er gab zwar an, zuhause wenig Energie gehabt zu haben. \u00abDie Energie oder die Dynamik, die ich vorher hatte, ging ein wenig verloren\u00bb (act. 36, S. 11). Aufgaben im Haushalt und beim H\u00fcten der Enkel habe er nicht wie gewohnt wahrnehmen k\u00f6nnen, er habe sich ausgeruht (act. 36, S. 7 und 11). Es kam aber auch vor, dass der Kl\u00e4ger Ausfl\u00fcge machte, z.B. mit den Grosskindern in X.__ war, wo er sich im Bad habe erholen k\u00f6nnen. Einmal habe er die Familie in den Europapark begleitet oder sei mit der Frau \u00fcber Nacht weg- oder in ein Restaurant essen gegangen (act. 36, S. 8 und 11). Zumindest ein wenig habe er sich erholen k\u00f6nnen, sei laufen gegangen oder habe etwas anderes gemacht (act. 36, S. 15).<\/em><\/p>\n<p><em>Aus diesen Schilderungen des Kl\u00e4gers zu seinen Einschr\u00e4nkungen ist nicht zu schliessen, dass die beschriebenen Beeintr\u00e4chtigungen wie fehlende Dynamik, M\u00fcdigkeit und Unsicherheiten ein einigermassen erhebliches Ausmass angenommen hatten, das den Erholungszweck von Ferien vereitelt h\u00e4tte. Es standen auch keine h\u00e4ufigen Arzttermine an. Die vier Arztzeugnissen, die in Abst\u00e4nden von 5 bis 9 Wochen ausgestellt wurden (act. 2\/9), belegen keine h\u00e4ufigen Arztkonsultationen w\u00e4hrend der mehr als sieben Monate dauernden Krankschreibung. Diese Schlussfolgerung steht im Einklang mit der Best\u00e4tigung vom 27. November 2024, wonach der Kl\u00e4ger bei Dr. med. C.__ innerhalb von sechs Jahren (2019 bis 2024) 55 Konsultationen wahrgenommen hat (act. 35). Demnach fanden pro Jahr knapp zehn Konsultationen statt. Aus der Angabe, dass die Konsultationen \u00fcber die Jahre verteilt ausgeglichen stattgefunden haben, ist zu schliessen, dass der Kl\u00e4ger w\u00e4hrend der sieben Monate der Krankschreibung nicht h\u00e4ufiger beim Arzt war als sonst. Dies deutet ebenfalls nicht auf eine erhebliche gesundheitliche Einschr\u00e4nkung, die eine engmaschige Betreuung und \u00dcberwachung erforderlich gemacht h\u00e4tte, hin. Therapietermine gab es keine. Ein Ferienbezug ist sodann grunds\u00e4tzlich auch an einzelnen Tagen m\u00f6glich. Entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers ist der Ferienbezug auch nicht zwingend mit l\u00e4ngerdauernden Reisen im In- oder Ausland oder mit Autofahrten gleichzusetzen. Der Erholungszweck von Ferien ist (gerade) auch zuhause gew\u00e4hrleistet. Gem\u00e4ss \u00a7 8 der Vereinbarung vom 31. August 2020 h\u00e4tte der Ferienabbau zudem ohnehin soweit m\u00f6glich linear erfolgen sollen, was ebenfalls keine l\u00e4ngeren Abwesenheiten am St\u00fcck bedeutet h\u00e4tte.<\/em><\/p>\n<p><em>Aus den Aufschrieben in der Arbeitszeiterfassung geht hervor, dass der Kl\u00e4ger im Monat Oktober 2021 an einem Tag, im November 2021 an 12 Tagen, im Dezember 2021 an 19 Tagen, im Januar 2022 an 14 Tagen, im Februar 2022 an 9 Tagen, im M\u00e4rz 2022 an 10 Tagen, im April 2022 an 10 Tagen und im Mai 2021 an 3 Tagen nicht arbeitete. Es gab also immer wieder mehrere zusammenh\u00e4ngende Tage oder gar Wochen, an denen er gar nicht arbeitete und damit nicht aufgrund der vorherigen halbt\u00e4gigen Arbeitsleistung \u00fcberbeansprucht oder den Unsicherheiten am Arbeitsplatz ausgesetzt war \u2013 gem\u00e4ss seinen eigenen Angaben war die Erkrankung darin begr\u00fcndet (act. 36, S. 10) \u2013, sodass er deswegen eine Pause h\u00e4tte einlegen m\u00fcssen. Er konnte sich somit im Sinn von Feriengenuss erholen (im Zeitraum 9. Dezember 2021 bis 2. Januar 2022 arbeitete er beispielsweise lediglich an einem Tag f\u00fcr 4.17 Stunden).<\/em><\/p>\n<p><em>4.4.2. Zusammenfassend belegen die eigenen Aussagen des Kl\u00e4gers zu seiner damaligen Verfassung lediglich eine geringf\u00fcgige Einschr\u00e4nkung in seinem Alltag, namentlich zeitweise in der Haushaltf\u00fchrung und bei der Betreuung der Grosskinder. Eine gewisse Ersch\u00f6pfung, M\u00fcdigkeit, ein wenig fehlende Dynamik und Energie oder Unsicherheiten, wie vom Kl\u00e4ger beschrieben, stellen keine ernsthafte Erkrankung mit erheblichem Ausmass dar, die dem Erholungszweck der Ferien entgegenstand; insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass es immer wieder zusammenh\u00e4ngende Tage oder gar Wochen gab, an denen er nicht arbeitete. Der Hausarzt verschrieb weder Medikamente noch Therapien und \u00fcberliess es dem Kl\u00e4ger, seine Arbeits-, Krankheits- und Ferientage einzuteilen. Seine Empfehlung war einzig: zur\u00fcckfahren, hinunterfahren und abwarten. Gleichzeitig erlaubte ihm der Arzt ausdr\u00fccklich, Ferien zu machen. All dies deutet nicht auf eine schwerwiegende gesundheitliche Beeintr\u00e4chtigung \u00fcber Monate hin, die den Ferienzweck verunm\u00f6glichte. Wenn der Kl\u00e4ger unter Ferienunf\u00e4higkeit versteht, dass er keine l\u00e4ngeren Reisen habe machen k\u00f6nnen oder in jenem Winter nicht Ski fahren gegangen sei (act. 36, S. 17), so kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entgegen seiner Ansicht handelt es sich nicht nur dann um Ferien, wenn man f\u00fcr l\u00e4ngere Zeit in die Ferne verreist. Zudem war der Kl\u00e4ger gem\u00e4ss eigenen Angaben durchaus in der Lage, sich zu erholen und einzelne Ausfl\u00fcge mit der Familie zu unternehmen, teils auch mit \u00dcbernachtungen. Aufgrund des Gesamtbildes der abgenommenen Beweise, insbesondere der Befragungen des Kl\u00e4gers, ist der Nachweis der Ferienunf\u00e4higkeit nicht erbracht. Nach objektiven Gesichtspunkten bestehen ernsthafte und un\u00fcberwindbare Zweifel an der behaupteten Ferienunf\u00e4higkeit. Auf die beantragte Befragung von Dr. med. C.__ als Zeuge kann daher in antizipierter Beweisw\u00fcrdigung verzichtet werden. Der Kl\u00e4ger hat dessen Angaben zur Ferienf\u00e4higkeit bereits selbst wiedergegeben. Davon, dass diese \u2013 den Rechtsstandpunkt des Kl\u00e4gers nicht st\u00fctzenden \u2013 Angaben nicht der Wahrheit entsprechen sollten, ist aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach niemand ohne Not zu seinem Nachteil handelt, nicht auszugehen. Ferner ist der Kl\u00e4ger als direkt Betroffener am besten in der Lage, seinen damaligen Zustand zu beschreiben, w\u00e4hrend der Hausarzt ihn in jener Zeit lediglich ein- bis h\u00f6chstens zweimal im Monat sah. Selbst wenn Dr. med. C.__ die Ferienunf\u00e4higkeit nachtr\u00e4glich best\u00e4tigen w\u00fcrde, st\u00fcnde dies im Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen des Kl\u00e4gers und verm\u00f6chte die \u00dcberzeugung des Gerichts, die es aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnen hat, n\u00e4mlich dass im Zeitraum 27. Oktober 2021 bis 31. Mai 2022 keine Ferienunf\u00e4higkeit des Kl\u00e4gers vorlag, nicht zu ersch\u00fcttern. Im \u00dcbrigen tendieren Haus\u00e4rzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung dazu, im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten auszusagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Auch die Einholung eines unabh\u00e4ngigen Gutachtens w\u00fcrde daran nichts \u00e4ndern, da ein solches drei Jahre nach der strittigen Ferienunf\u00e4higkeit nicht die gew\u00fcnschte Kl\u00e4rung bringen k\u00f6nnte.<\/em><\/p>\n<p><em>Der Kl\u00e4ger hat damit den Nachweis, dass er im fraglichen Zeitraum 27. Oktober 2021 bis 31. Mai 2022 ferienunf\u00e4hig war, nicht erbracht. Gest\u00fctzt auf \u00a7 8 der Vereinbarung vom 31. August 2020 war er folglich verpflichtet, das bestehende Ferienzeitguthaben bis Ende Mai 2022 vollst\u00e4ndig abzubauen. Dass die Beklagte den Kl\u00e4ger w\u00e4hrend der Dauer seiner Arbeitsunf\u00e4higkeit nochmals gesondert zum Ferienbezug aufforderte (Entscheid des Obergerichts des Kantons Z\u00fcrich LA220006-O\/U vom 2. Februar 2023 E. 3.4), war nicht erforderlich. Ihrer Verantwortung, den Ferienbezug festzulegen und daf\u00fcr zu sorgen, dass der Arbeitnehmer die Ferien bis zur Pensionierung fristgerecht bezieht, war sie bereits mit Abschluss der Vereinbarung nachgekommen. Die vom 27. Oktober 2021 bis 31. Mai 2022 als krankheitsbedingt abwesend erfassten 611.27 Stunden stellen damit Ferienbezug dar. Der per 31. Mai 2022 verbleibende Anspruch von 536.07 Stunden (ohne K\u00fcrzung wegen Krankheit) ist folglich vollst\u00e4ndig kompensiert, womit die Klage abzuweisen ist.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Leits\u00e4tze aus dem <a href=\"https:\/\/entscheidsuche.ch\/search?query=facincani&amp;sort=date&amp;selected=SG_VG_001_K-2023-1_2025-04-02&amp;preview=true&amp;fullScreen=true\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 02.04.2025 K 2023\/1<\/a><\/h3>\n<p>Aus dem <a href=\"https:\/\/entscheidsuche.ch\/search?query=facincani&amp;sort=date&amp;selected=SG_VG_001_K-2023-1_2025-04-02&amp;preview=true&amp;fullScreen=true\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 02.04.2025 K 2023\/1<\/a>) kann das Folgende abgeleitet werden:<\/p>\n<p>Im Gegensatz zur Arbeitsunf\u00e4higkeit, die auch teilweise vorliegen kann, gibt es keine teilweise Ferienunf\u00e4higkeit. Entweder steht eine gesundheitliche Beeintr\u00e4chtigung der Erholung entgegen, sodass eine Ferienunf\u00e4higkeit vorliegt, oder sie tut es nicht, und ein Ferienbezug ist m\u00f6glich und die Ferien sind voll anzurechnen. Die Beweislast f\u00fcr das Vorliegen einer Ferienunf\u00e4higkeit liegt beim Arbeitnehmer. Ein Arztzeugnis betreffend Arbeitsunf\u00e4higkeit beweist noch keine Ferienunf\u00e4higkeit.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge im Zusammenhang mit der Arbeitsunf\u00e4higkeit des Arbeitnehmers (Auswahl):<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/05\/10\/gekuendigt-und-ab-zum-arzt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gek\u00fcndigt und ab zum Arzt<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/05\/08\/rueckwirkende-arztzeugnisse\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">R\u00fcckwirkende Arztzeugnisse<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/10\/26\/krankentaggeldversicherung-beim-personalverleih\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Krankentaggeldversicherung beim Personalverleih<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/04\/08\/gekuendigt-freigestellt-und-krank-was-passiert-mit-den-ferien\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gek\u00fcndigt, freigestellt und krank \u2013 was passiert mit den Ferien?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/03\/03\/kuendigung-bei-vom-arbeitgeber-verschuldeter-krankheit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigung bei vom Arbeitgeber verschuldeter Krankheit<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/11\/26\/missbraeuchliche-kuendigung-wegen-krankheit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Missbr\u00e4uchliche K\u00fcndigung wegen Krankheit<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/24\/krank-in-den-ferien\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Krank in den Ferien bedeutet nicht immer Ferienunf\u00e4higkeit<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/06\/sind-krankheiten-im-arbeitszeugnis-zu-erwaehnen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Sind Krankheiten im Arbeitszeugnis zu erw\u00e4hnen?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/12\/28\/lohnzahlung-bei-krankheit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Lohnzahlung bei Krankheit<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/05\/19\/der-zeitliche-kuendigungsschutz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der zeitliche K\u00fcndigungsschutz<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/04\/15\/vorteile-fuer-geimpfte-arbeitnehmer\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vorteile f\u00fcr geimpfte Arbeitnehmer?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/08\/arbeitsplatzbezogene-arbeitsunfaehigkeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsplatzbezogene Arbeitsunf\u00e4higkeit<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/09\/10\/lohnfortzahlungspflicht-bei-verschnupften-kindern\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Lohnfortzahlungspflicht bei \u00abverschnupften\u00bb Kindern<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/05\/24\/der-vertrauensarzt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der Vertrauensarzt<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/06\/13\/krankentaggeld-bei-arbeitsplatzbezogener-arbeitsunfaehigkeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Krankentaggeld bei arbeitsplatzbezogener Arbeitsunf\u00e4higkeit<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/07\/13\/rechtsfolgen-des-zeitlichen-kuendigungsschutzes\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Rechtsfolgen des zeitlichen K\u00fcndigungsschutzes<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/05\/18\/unbeachtlichkeit-ereignisbezogener-arztzeugnisse\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Unbeachtlichkeit ereignisbezogener Arztzeugnisse?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/04\/21\/arztzeugnisse-und-vertrauensarzt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arztzeugnisse und Vertrauensarzt<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/04\/23\/behauptungs-und-substantiierungslast-fuer-arbeitsunfaehigkeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Behauptungs- und Substantiierungslast f\u00fcr Arbeitsunf\u00e4higkeit<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/10\/21\/einstellung-krankentaggeld-leistungen-uebergangsfrist-bei-arbeitsplatzbedingter-arbeitsunfaehigkeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Einstellung Krankentaggeld-Leistungen \u2013 \u00dcbergangsfrist bei arbeitsplatzbedingter Arbeitsunf\u00e4higkeit<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<h4><\/h4>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zum Ferienrecht (Auswahl):<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/04\/08\/gekuendigt-freigestellt-und-krank-was-passiert-mit-den-ferien\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gek\u00fcndigt, freigestellt und krank \u2013 was passiert mit den Ferien?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/04\/05\/kurzfristige-zwangsferien-aufgrund-der-coronapandemie\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kurzfristige Zwangsferien aufgrund der Coronapandemie<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/03\/31\/wann-darf-der-ferienanspruch-gekuerzt-werden\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Wann darf der Ferienanspruch gek\u00fcrzt werden?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/06\/verjaehrung-von-ferien\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verj\u00e4hrung von Ferien<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/24\/krank-in-den-ferien\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Krank in den Ferien bedeutet nicht immer Ferienunf\u00e4higkeit<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/07\/23\/ferienbezug-waehrend-freistellung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ferienbezug w\u00e4hrend Freistellung<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/07\/11\/ferienlohn-inbegriffen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u201eFerienlohn inbegriffen\u201c<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/31\/ferienrecht-was-gilt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ferienrecht \u2013 was gilt?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/12\/12\/ferienkuerzung-bei-unverschuldeter-arbeitsverhinderung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ferienk\u00fcrzung bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/07\/01\/allgemeines-ueber-die-ferien-aus-dem-arbeitsrecht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Allgemeines \u00fcber die Ferien aus dem Arbeitsrecht<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/01\/03\/zeitpunkt-der-ferien\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Zeitpunkt der Ferien<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/05\/24\/auswirkungen-von-corona-auf-die-ferien\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Auswirkungen von Corona auf die Ferien<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/06\/09\/provisionen-und-ferien\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Provisionen und Ferien<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/09\/21\/auszahlung-ferienlohn-unregelmaessige-taetigkeit-auch-bei-vollzeitanstellung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Auszahlung Ferienlohn: Unregelm\u00e4ssige T\u00e4tigkeit auch bei Vollzeitanstellung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/04\/02\/rueckzahlung-zuviel-bezahlter-ferien\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">R\u00fcckzahlung zuviel bezahlter Ferien<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/04\/08\/verweigerung-des-ferienlohnes\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verweigerung des Ferienlohnes<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/04\/02\/freiwilliger-einsatz-fuer-den-sport-die-sicht-des-arbeitsrechts\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Freiwilliger Einsatz f\u00fcr den Sport<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/10\/11\/der-neue-betreuungsurlaub\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der neue Betreuungsurlaub<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/07\/31\/pflegeurlaub-zur-betreuung-von-gesundheitlich-schwer-beeintraechtigten-kindern\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pflegeurlaub<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/10\/02\/verlaengerter-mutterschaftsurlaub\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verl\u00e4ngerter Mutterschaftsurlaub<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/04\/16\/neuer-adoptionsurlaub-im-arbeitsrecht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Adoptionsurlaub<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/09\/27\/der-neue-vaterschaftsurlaub\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vaterschaftsurlaub<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/02\/13\/urlaub-fuer-ausserschulische-jugendarbeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Jugendurlaub<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/03\/02\/achtung-keine-auszahlung-des-ferienlohnes-bei-vollzeitbeschaeftigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Achtung: Keine Auszahlung des Ferienlohnes bei Vollzeitbesch\u00e4ftigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/11\/03\/ist-der-bezug-von-ferien-waehrend-der-freistellung-moeglich\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ist der Bezug von Ferien w\u00e4hrend der Freistellung m\u00f6glich<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/02\/12\/notwendiger-protest-bei-kurzfristig-angeordneten-ferien\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Notwendiger Protest bei kurzfristig angeordneten Ferien<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/10\/19\/schadenersatzpflicht-wegen-abgesagter-ferien\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Schadenersatzpflicht wegen abgesagter Ferien<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/12\/24\/arbeitsfrei-am-2-januar\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsfrei am 2. Januar?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/06\/08\/arbeitsfrei-an-pfingstmontag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsfrei an Pfingstmontag?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/12\/12\/arbeiten-ueber-weihnachten\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeiten \u00fcber Weihnachten?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/12\/15\/brueckentage\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u201eBr\u00fcckentage\u201c<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/12\/26\/ferienrecht-in-der-schweiz-ein-leitfaden-zu-anspruch-kuerzung-und-entschaedigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ferienrecht in der Schweiz: Ein Leitfaden<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani\u00a0<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsgesetz finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/?gclid=EAIaIQobChMIwJjxxde_-gIVkxCLCh2I2wT0EAQYASABEgI08vD_BwE&amp;gclsrc=aw.ds\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4>Oder folgen Sie uns auf\u00a0<a href=\"https:\/\/www.youtube.com\/@ArbeitsrechtAktuell007\"><strong>YouTube<\/strong>.<\/a><\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einer Vereinbarung vom 31. 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