{"id":4935,"date":"2026-01-27T21:18:29","date_gmt":"2026-01-27T20:18:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=4935"},"modified":"2026-01-27T21:19:23","modified_gmt":"2026-01-27T20:19:23","slug":"auskunfts-und-einsichtsrechte-bei-gewinnabhaengigen-anspruechen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/01\/27\/auskunfts-und-einsichtsrechte-bei-gewinnabhaengigen-anspruechen\/","title":{"rendered":"Auskunfts- und Einsichtsrechte bei gewinnabh\u00e4ngigen Anspr\u00fcchen"},"content":{"rendered":"<p>Hat ein Arbeitnehmer vertraglich Anspruch auf einen Anteil am Gewinn oder am Umsatz oder sonst am Gesch\u00e4ftsergebnis, so ist f\u00fcr die Berechnung des Anteils das Ergebnis des Gesch\u00e4ftsjahres massgebend, wie es nach den gesetzlichen Vorschriften und allgemein anerkannten kaufm\u00e4nnischen Grunds\u00e4tzen festzustellen ist.\u00a0Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Richter bezeichneten Sachverst\u00e4ndigen die n\u00f6tigen Aufschl\u00fcsse zu geben und Einsicht in die Gesch\u00e4ftsb\u00fccher zu gew\u00e4hren, soweit dies zur Nachpr\u00fcfung erforderlich ist. Ist ein Anteil am Gewinn des Unternehmens verabredet, so ist dem Arbeitnehmer \u00fcberdies auf Verlangen eine Abschrift der Gewinn- und Verlustrechnung des Gesch\u00e4ftsjahres zu \u00fcbergeben.<\/p>\n<p>Das Obergericht Zug hatte sich mit einem analogen Fall zu befassen (Z1 2024 25), zwar ging es hier um Anspr\u00fcche aus einem Darlehen, doch kamen die arbeitsrechtlichen Bestimmungen analog zu anwendung:<\/p>\n<p>Im Zentrum des Entscheids steht die Frage, wie weit das Auskunfts- und Einsichtsrecht bei gewinnabh\u00e4ngigen Anspr\u00fcchen reicht und ob dieses durch die Kontrolle eines Sachverst\u00e4ndigen ersetzt werden kann. Dem Entscheid lag folgender Sachverhalt zugrunde:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Sachverhalt<\/h3>\n<p>Mit Eingabe vom 4. Februar 2022 reichten die Kl\u00e4ger beim Kantonsgericht Zug eine Stufenklage ein (act. 1). Mit dieser Klage beantragten sie zusammengefasst, die Beklagten habe ihnen in einer ersten Stufe Auskunft \u00fcber den im Gesch\u00e4ftsjahr 2020 bzw. in spezifischen Zeitabschnitten mit dem Handel von Schutzmasken erzielten Gewinn zu erteilen, eventualiter Einsicht in die Gesch\u00e4ftsb\u00fccher zu geben (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2). In einer zweiten Stufe sei die Beklagte nach erfolgter Rechnungslegung bzw. Einsichtnahme zu verpflichten, den Kl\u00e4gern einen noch zu beziffernden Betrag, mindestens aber je CHF\u00a01 Mio. nebst Zins zu bezahlen. Im Rahmen der Replik wurde subeventualiter die Einsetzung eines Sachverst\u00e4ndigen verlangt.<\/p>\n<p>Im Rahmen eines Teilentscheides wurde die Beklagte zur Auskunft wie folgt verpflichtet:<\/p>\n<p><em>1.1\u00a0Die Beklagte wird verpflichtet, der Kl\u00e4gerin 1 innert einer Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Teilentscheides, f\u00fcr den Zeitraum vom 12. Februar 2020 bis zum 8.\u00a0April 2020 anhand von (i) Vertr\u00e4gen und Bestellschreiben, (ii) Rechnungen, (iii) Korrespondenzen sowie (iv) Bankausz\u00fcgen bzw. \u00dcberweisungsbelegen vollst\u00e4ndig Auskunft \u00fcber s\u00e4mtliche abgeschlossenen Transaktionen betreffend Schutzmasken (Typen 3 Ply, FFP2 etc.), d.h. sowohl die Einkaufs- und Verkaufsgesch\u00e4fte, zu erteilen, namentlich \u00fcber die Einstandspreise, die direkten Beschaffungskosten (Transportkosten, Logistik, Zoll, Versicherungen etc.) und die generierten (Weiterverkaufs-)Erl\u00f6se. \u00a0F\u00fcr den Fall, dass ein Einkaufsgesch\u00e4ft im Zeitraum vom 12. Februar 2020 bis zum 8.\u00a0April 2020 zu einem Verkaufsgesch\u00e4ft f\u00fchrte, das erst nach dem 8. April 2020 vollzogen wurde, ist auch \u00fcber dieses Verkaufsgesch\u00e4ft vollst\u00e4ndig Auskunft im oben erw\u00e4hnten Umfang zu erteilen.<\/em><\/p>\n<p><em>1.2\u00a0Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kl\u00e4ger 2 innert einer Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Teilentscheides, f\u00fcr den Zeitraum vom 26. Februar 2020 bis zum 23. M\u00e4rz 2020 anhand von (i) Vertr\u00e4gen und Bestellschreiben, (ii)\u00a0Rechnungen, (iii) Korrespondenzen sowie (iv) Bankausz\u00fcgen bzw. \u00dcberweisungs\u00adbelegen vollst\u00e4ndig Auskunft \u00fcber s\u00e4mtliche abgeschlossenen Transaktionen betreffend Schutzmasken (Typen 3 Ply, FFP2 etc.), d.h. sowohl die Einkaufs- und Verkaufsgesch\u00e4fte, zu erteilen, namentlich \u00fcber die Einstandspreise, die direkten Beschaffungskosten (Transportkosten, Logistik, Zoll, Versicherungen etc.) und die generierten (Weiterverkaufs-)Erl\u00f6se. \u00a0F\u00fcr den Fall, dass ein Einkaufsgesch\u00e4ft im Zeitraum vom 26. Februar 2020 bis zum 23. M\u00e4rz 2020 zu einem Verkaufsgesch\u00e4ft f\u00fchrte, das erst nach dem 23. M\u00e4rz 2020 vollzogen wurde, ist auch \u00fcber dieses Verkaufsgesch\u00e4ft vollst\u00e4ndig Auskunft im oben erw\u00e4hnten Umfang zu erteilen.<\/em><\/p>\n<p><em>1.3\u00a0F\u00fcr den Fall der Missachtung der Ziffern 1.1 oder 1.2 dieses Entscheides wird den handelnden Organen der Beklagten die \u00dcberweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen amtliche Verf\u00fcgungen gem\u00e4ss\u00a0Art. 292 StGB\u00a0(Sanktion: Busse) angedroht.<\/em><\/p>\n<p><em>1.4\u00a0Sollten die handelnden Organe der Beklagten nach \u00dcberweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen amtliche Verf\u00fcgungen gem\u00e4ss\u00a0Art. 292 StGB\u00a0die Ziffern 1.1 und 1.2 dieses Entscheides weiter missachten, wird der Beklagten eine Ordnungs\u00adbusse von CHF\u00a01&#8217;000.00 f\u00fcr jeden Tag der Nichterf\u00fcllung ab der \u00dcberweisung angedroht.<\/em><\/p>\n<p><em>2 Den Kl\u00e4gern und ihren Rechtsvertretern wird unter Androhung der Bestrafung (im Fall der Kl\u00e4gerin 1: ihrer Organe) wegen Ungehorsams gegen amtliche Verf\u00fcgungen gem\u00e4ss Art. 292 StGB\u00a0(Sanktion: Busse) im Widerhandlungsfall verboten, die Informationen und Unterlagen gem\u00e4ss den Ziffern 1.1 und 1.2 vorstehend (i) Dritten mitzuteilen oder zug\u00e4nglich zu machen oder (ii) zu anderen Zwecken zu verwenden als zur F\u00fchrung dieses Prozesses.<\/em><\/p>\n<p><em>3.1\u00a0Die Kl\u00e4ger werden aufgefordert, dem Kantonsgericht Zug unverz\u00fcglich und schriftlich<\/em><br \/>\n<em>Mitteilung zu machen, sobald sie vollst\u00e4ndig Auskunft im Sinne der Ziffern 1.1 und 1.2 dieses Entscheides erhalten haben.<\/em><\/p>\n<p><em>3.2\u00a0Nach erfolgter Mitteilung wird den Kl\u00e4gern mit separatem Entscheid eine Frist angesetzt, innert der sie ihre Forderung im Sinne der Ziffern 3 und 4 ihres Rechtsbegehrens zu beziffern haben. Unterbleibt eine Bezifferung innert jener Frist, wird auf den Hauptanspruch im Sinne der Ziffern 3 und 4 ihres Rechtsbegehrens nicht eingetreten.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Vorbringen der Beklagten<\/h3>\n<p>Die Beklagte machte im Rahmen des Berufungsverfahrens \u00a0geltend, sie habe ihre Informationspflichten erf\u00fcllt:<\/p>\n<ul>\n<li>vorprozessual, indem sie Einblick in jene Gesch\u00e4fte angeboten habe, die ihrer Ansicht nach konkret mit den Darlehen vorfinanziert worden seien;<\/li>\n<li>w\u00e4hrend des Prozesses, indem sie eine \u00dcberpr\u00fcfung der Gewinnanspr\u00fcche durch einen gemeinsam zu bestimmenden Sachverst\u00e4ndigen anbot.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Rechtlich argumentierte sie, Art. 322a Abs. 2 OR sehe die Einsicht entweder pers\u00f6nlich oder durch einen Sachverst\u00e4ndigen vor (\u201eoder an dessen Stelle\u201c) \u2013 also alternativ-exklusiv. Der Arbeitgeber bzw. Darlehensnehmer d\u00fcrfe entscheiden, welche Form der Einsicht gew\u00e4hrt werde, insbesondere zum Schutz von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen. Diese Sichtweise st\u00fctzte sie auf einen grossen Teil der Lehre.<\/p>\n<p>Zudem vertrat sie die Auffassung, die Kl\u00e4ger h\u00e4tten durch die Ablehnung der angebotenen Einsichtnahmen auf ihr Auskunftsrecht verzichtet bzw. dieses verwirkt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Beurteilung durch die Vorinstanz<\/h3>\n<p>Die Vorinstanz folgte dieser Argumentation nicht:<\/p>\n<p>Die vorprozessual gew\u00e4hrte Auskunft sei ungen\u00fcgend gewesen, weil sie sich nur auf einen von der Beklagten selbst definierten Teil der Gesch\u00e4fte beschr\u00e4nkt habe.<\/p>\n<p>Auch das Sachverst\u00e4ndigenmodell w\u00e4hrend des Prozesses gen\u00fcge nicht, da es das pers\u00f6nliche Informations- und Einsichtsrecht der Kl\u00e4ger nicht ersetze.<\/p>\n<p>Die Vorinstanz legte Art. 322a Abs. 2 OR analog und \u201ealternativ-kumulativ\u201c aus:<\/p>\n<p>Die Einsicht durch einen Sachverst\u00e4ndigen k\u00f6nne die pers\u00f6nliche Einsicht erg\u00e4nzen, aber nicht vollst\u00e4ndig ersetzen. Zudem sei die angebotene Pr\u00fcfung inhaltlich nicht auf die konkreten Kontrollbed\u00fcrfnisse der Kl\u00e4ger zugeschnitten gewesen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Entscheid des Obergerichts<\/h3>\n<p>Das Obergerichts best\u00e4tigte den Entscheid \u2013 mit teilweise noch klarerer Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Vertraglicher Auskunftsanspruch geht im vorliegenden Fall vor<\/h4>\n<p>Zun\u00e4chst hielt das Gericht fest, dass den Kl\u00e4gern bereits aus dem Vertrag selbst ein pers\u00f6nliches Auskunfts- und Einsichtsrecht zustehe:<\/p>\n<p>Entweder aufgrund des tats\u00e4chlich \u00fcbereinstimmenden Parteiwillens; oder jedenfalls aufgrund einer Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip.<\/p>\n<p>Wer eine betragsm\u00e4ssig unbestimmte, gewinnabh\u00e4ngige Leistung schuldet, d\u00fcrfe nach Treu und Glauben nicht erwarten, dass die Gegenpartei \u201edie Katze im Sack kauft\u201c. Eine Abrechnung und nachvollziehbare Information seien zwingend.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Art. 322a Abs. 2 OR (analog) \u2013 Entscheidungsrecht beim Anspruchsberechtigten<\/h4>\n<p>Selbst wenn Art. 322a Abs. 2 OR analog anwendbar w\u00e4re, folgte das Gericht derjenigen Lehrmeinung (und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung),<\/p>\n<ul>\n<li>wonach der Arbeitnehmer bzw. Darlehensgeber entscheidet, wie er sein Einsichtsrecht aus\u00fcbt;<\/li>\n<li>er kann die pers\u00f6nliche Einsichtnahme verlangen, auch gegen den Willen der Gegenpartei;<\/li>\n<li>die Einsicht durch einen Sachverst\u00e4ndigen ist eine Option, kein Zwangsinstrument des Schuldners.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Beklagte k\u00f6nne demnach nicht einseitig vorschreiben, dass die Kontrolle ausschliesslich durch einen Sachverst\u00e4ndigen zu erfolgen habe.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Kein Verzicht durch Ablehnung des Sachverst\u00e4ndigenmodells<\/h4>\n<p>Die Ablehnung der von der Beklagten angebotenen Sachverst\u00e4ndigenpr\u00fcfung f\u00fchrte weder zu einer Verwirkung noch zu einem Verzicht auf das Auskunfts- und Einsichtsrecht. Das pers\u00f6nliche Einsichtsrecht bleibt bestehen.<\/p>\n<p><em>5.2.2\u00a0Unter Ber\u00fccksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre ist somit davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer bzw. Darlehensgeber selbst \u00fcber die Art der Einsichtnahme entscheiden darf. Bevorzugt er \u2013 wie hier \u2013 die pers\u00f6nliche Einsichtnahme gegen\u00fcber einer solchen durch einen Sachverst\u00e4ndigen, kann er diese \u2013 auch gegen den Willen des Arbeitgebers bzw. Darlehensnehmers \u2013 gerichtlich durchsetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts\u00a04A_390\/2016\u00a0vom 18. Januar 2017 E. 2.3.1 f.). Daneben kann er seine Kontrollrechte auch von einem Sachverst\u00e4ndigen aus\u00fcben lassen, der vom Gericht bestimmt wird, wenn sich die Parteien nicht auf einen Sachverst\u00e4ndigen einigen k\u00f6nnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts\u00a04A_121\/2011\u00a0vom 17. Mai 2011 E.\u00a03.3). Entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. vorne E. 4.1.1) kann es demnach durchaus F\u00e4lle geben, in denen das gericht\u00adliche Verfahren zur Bestimmung eines Sachverst\u00e4ndigen &#8222;Sinn macht&#8220; und zur Anwendung gelangt; etwa dann, wenn beide Parteien die Kontrolle durch einen Sachverst\u00e4ndigen w\u00fcnschen, sich aber nicht auf dessen Person einigen k\u00f6nnen. Wie die Kl\u00e4gerin 1 zutreffend vorbringt (act. 74 Rz 35 und 37), steht es dem Arbeitgeber bzw. Darlehensnehmer jedenfalls nicht zu, dem Arbeitnehmer bzw. Darlehensgeber die Art der Einsichtnahme vorzuschreiben oder aufzuzwingen. Folglich verm\u00f6gen die von der Beklagten w\u00e4hrend des Prozesses unterbreiteten und von den Kl\u00e4gern abgelehnten Angebote zur \u00dcberpr\u00fcfung der Gewinnanspr\u00fcche durch einen Sachverst\u00e4ndigen die von den Kl\u00e4gern verlangte pers\u00f6nliche Einsichtnahme weder zu ersetzen noch auszuschliessen. Es kann daher auch offenbleiben, ob die Angebote der Beklagten den\u00a0Kontrollbed\u00fcrfnissen der Kl\u00e4ger effektiv gen\u00fcgt h\u00e4tten (vgl. vorne E. 1.2 a.E. und E. 4.2). Mit der Ablehnung der Angebote haben die Kl\u00e4ger ihr Auskunfts- und Einsichtsrecht mithin weder verwirkt noch darauf verzichtet. Ebenso kann bei diesem Ergebnis offenbleiben, ob die pers\u00f6nliche Einsichtnahme und diejenige durch einen Sachverst\u00e4ndigen als &#8222;alternativ-kumulative&#8220; oder &#8222;alternativ-exklusive&#8220; M\u00f6glichkeiten zu verstehen sind. Die Kl\u00e4ger verlangen nur die pers\u00f6nliche Einsichtnahme, welche ihnen grunds\u00e4tzlich zu gew\u00e4hren ist, sofern\u00a0die Geheimhaltungsinteressen der\u00a0Beklagten\u00a0gewahrt\u00a0bleiben\u00a0(vgl.\u00a0hinten\u00a0E.\u00a06).<\/em><\/p>\n<p><em>5.2.3\u00a0Schliesslich trifft es zwar zu, dass mit der Einsichtnahme durch einen Sachverst\u00e4ndigen die Geheimhaltungsinteressen der Beklagten regelm\u00e4ssig gesch\u00fctzt werden k\u00f6nnen (vgl. Rehbinder\/St\u00f6ckli, a.a.O.,\u00a0<span data-norm=\",220_322a_leer_leer_leer,a511p11_322a_leer_leer_leer\" data-orig=\"220_322a_leer_leer_leer,a511p11_322a_leer_leer_leer\">Art. 322a OR\u00a0N 12 und 15). Dasselbe Ziel l\u00e4sst sich aber auch mit Schutzmassnahmen gem\u00e4ss\u00a0Art. 156 ZPO\u00a0erreichen (vgl. dazu sogleich E. 6; Urteil des Bundesgerichts\u00a04A_390\/2016\u00a0vom 18.\u00a0Januar 2017 E. 2.3.1 f.; Morf, a.a.O., N 501; Streiff\/von Kaenel\/Rudolph, a.a.O., Art.\u00a0322a OR N 10; Portmann\/Rudolph, a.a.O.,\u00a0Art. 322a OR\u00a0N\u00a06; Br\u00f6nnimann, Berner Kommentar, 2012,\u00a0Art. 156 ZPO\u00a0N 7 f.; s. auch act. 74 Rz 35, 37, 40 f. und 56).<\/span><\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Quintessenz f\u00fcr die Praxis<\/h3>\n<p>Bei gewinnabh\u00e4ngigen Anspr\u00fcchen besteht regelm\u00e4ssig ein pers\u00f6nliches Auskunfts- und Einsichtsrecht.<\/p>\n<ul>\n<li>Dieses kann nicht einseitig durch die Kontrolle eines Sachverst\u00e4ndigen ersetzt werden.<\/li>\n<li>Der Anspruchsberechtigte entscheidet \u00fcber die Art der Einsicht, solange berechtigte Geheimhaltungsinteressen gewahrt bleiben.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zum Lohn (Auswahl):<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/11\/16\/lohn-fuer-die-umkleidezeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Lohn f\u00fcr die Umkleidezeit<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/09\/10\/lohnfortzahlungspflicht-bei-verschnupften-kindern\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Lohnfortzahlungspflicht bei \u00abverschnupften\u00bb Kindern<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/05\/21\/verrechnung-von-lohnforderungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verrechnung von Lohnforderungen<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/04\/29\/der-der-arbeitnehmer-ueber-den-lohn-sprechen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Darf der Arbeitnehmer \u00fcber den Lohn sprechen?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/04\/11\/lohngleichheitsanalyse\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Lohngleichheitsanalyse<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/03\/19\/bonus-als-lohnbestandteil-qualifiziert\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bonus als Lohnbestandteil qualifiziert<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/08\/20\/die-lohnhoehe\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die Lohnh\u00f6he<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/02\/euroloehne\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Eurol\u00f6hne<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/03\/05\/lohnrechner-fuer-entsendefirmen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Lohnrechner f\u00fcr Entsendefirmen<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/09\/19\/streitwert-der-lohnklage\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Streitwert der Lohnklage<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/11\/26\/die-insolvenzentschaedigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Anspruch auf die Insolvenzentsch\u00e4digung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/06\/23\/neue-mindestlohnvorschriften-im-kanton-basel-stadt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Mindestlohnvorschriften im Kanton Basel Stadt<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/01\/31\/mindestlohn-kanton-tessin\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Mindestlohn im Kanton Tessin<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/12\/09\/erhoehte-mindestloehne-fuer-haushaltsangestellte-gemaess-nav\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Erh\u00f6hte Mindestl\u00f6hne f\u00fcr Hausangestellte gem\u00e4ss NAV<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/11\/07\/universitaetsspital-zuerich-keine-entschaedigung-fuer-umkleidezeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Universit\u00e4tsspital Z\u00fcrich: Keine Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Umkleidezeit<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/06\/19\/neue-mindestloehne-in-zuerich-und-winterthur\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Neue Mindestl\u00f6hne in Z\u00fcrich und Winterthur<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/01\/01\/lohnverzicht-beim-feierabendbier\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Lohnverzicht beim Feierabendbier<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/12\/05\/verwaltungsgericht-hebt-mindestloehne-in-zuerich-und-winterthur-auf\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verwaltungsgericht hebt Mindestl\u00f6hne in Z\u00fcrich und Winterthur auf<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/08\/08\/versehentliche-lohnzahlung-nach-beendigung-des-arbeitsverhaeltnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Versehentliche Lohnzahlung nach Beendiugng des Arbeitsverh\u00e4ltnisses<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/12\/06\/erhoehung-der-mindestloehne-fuer-hausangestelle\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Erh\u00f6hung der Mindestl\u00f6hne f\u00fcr Hausangestellte<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4><\/h4>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsgesetz finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/?gclid=EAIaIQobChMIwJjxxde_-gIVkxCLCh2I2wT0EAQYASABEgI08vD_BwE&amp;gclsrc=aw.ds\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4>Oder folgen Sie uns auf\u00a0<a href=\"https:\/\/www.youtube.com\/@ArbeitsrechtAktuell007\"><strong>YouTube<\/strong>.<\/a><\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hat ein Arbeitnehmer vertraglich Anspruch auf einen Anteil am Gewinn oder am Umsatz oder sonst am Gesch\u00e4ftsergebnis, so ist f\u00fcr die Berechnung des Anteils das Ergebnis des Gesch\u00e4ftsjahres massgebend, wie es nach den gesetzlichen Vorschriften und allgemein anerkannten kaufm\u00e4nnischen Grunds\u00e4tzen festzustellen ist.\u00a0Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an 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