{"id":4955,"date":"2026-02-14T20:53:08","date_gmt":"2026-02-14T19:53:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=4955"},"modified":"2026-02-14T21:12:07","modified_gmt":"2026-02-14T20:12:07","slug":"der-gerechte-lohn-warum-papst-leo-xiii-weiter-ging-als-das-schweizer-recht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/02\/14\/der-gerechte-lohn-warum-papst-leo-xiii-weiter-ging-als-das-schweizer-recht\/","title":{"rendered":"Der \u00abgerechte Lohn\u00bb \u2013 warum Papst Leo XIII. weiter ging als das Schweizer Recht"},"content":{"rendered":"<p>Als Papst Leo XIII. am <a href=\"https:\/\/www.vatican.va\/content\/leo-xiii\/en\/encyclicals\/documents\/hf_l-xiii_enc_15051891_rerum-novarum.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">15. Mai 1891 die Enzyklika Rerum Novarum<\/a> ver\u00f6ffentlichte, reagierte er auf die tiefgreifenden sozialen Verwerfungen der Industrialisierung. Millionen Arbeiter lebten in prek\u00e4ren Verh\u00e4ltnissen, arbeiteten unter harten Bedingungen und erhielten L\u00f6hne, die kaum zum \u00dcberleben reichten.<\/p>\n<p>Doch Rerum Novarum war mehr als eine sozialpolitische Intervention. Die Enzyklika formulierte eine systematische Soziallehre, die Eigentum, Arbeit, Staat und Gerechtigkeit neu zueinander in Beziehung setzte. Im Zentrum stand dabei eine These, die bis heute provoziert:<\/p>\n<p><strong><em>Ein Lohn ist nur dann gerecht, wenn er ein w\u00fcrdiges Leben erm\u00f6glicht.<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Gerade diese normative Klarheit unterschied Leo XIII. von einem rein positivistischen Verst\u00e4ndnis des Arbeitsrechts.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Die Lehre von Leo XIII. zum gerechten Lohn<\/h3>\n<p>Leo XIII. widersprach der im 19. Jahrhundert dominierenden Auffassung, Arbeit sei eine Ware wie jede andere. In der liberalen Marktlogik erschien Arbeit als Produktionsfaktor, dessen Preis \u2013 der Lohn \u2013 sich durch Angebot und Nachfrage bestimmte.<\/p>\n<p>Dem hielt der Papst eine anthropologische Grundannahme entgegen:<\/p>\n<p>Arbeit war f\u00fcr ihn untrennbar mit der Person verbunden. Wer arbeitet, verkauft nicht eine Sache, sondern setzt seine eigene Lebenszeit, seine Kraft und einen Teil seiner Existenz ein. Arbeit ist Ausdruck menschlicher Selbstverwirklichung und zugleich Mittel der Existenzsicherung.<\/p>\n<p>Deshalb kann gem\u00e4ss Leo XIII. die Entl\u00f6hnung nicht rein marktf\u00f6rmig gedacht werden. Ein Marktpreis mochte \u00f6konomisch erkl\u00e4rbar sein \u2013 er war damit noch nicht moralisch gerechtfertigt. Die personale W\u00fcrde des Arbeiters begrenzte nach seiner Auffassung die Logik des Marktes.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Vertragsfreiheit allein schafft keine Gerechtigkeit<\/h4>\n<p>Leo XIII. erkannte die Bedeutung des Vertrags an. Er lehnte staatlichen Dirigismus ebenso ab wie sozialistische Vergemeinschaftung. Dennoch betonte er:<\/p>\n<p><strong><em>Ein Lohn ist nicht automatisch gerecht, nur weil er freiwillig vereinbart wird.<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Leo XIII. ging davon aus, dass die Vertragsparteien strukturell ungleich sein konnten. Der Arbeiter stand h\u00e4ufig unter wirtschaftlichem Druck. Wenn die Alternative zum tiefen Lohn Arbeitslosigkeit oder Hunger war, verlor die Zustimmung ihre echte Freiheit.<\/p>\n<p>Damit stellte Leo XIII. eine bis heute zentrale arbeitsrechtliche Frage:<\/p>\n<p>Kann ein Vertrag gerecht sein, wenn die Verhandlungspositionen faktisch ungleich sind?<\/p>\n<p>Die Antwort von LEO XIII. fiel eindeutig aus: <strong><em>Nein<\/em><\/strong>.<\/p>\n<p>Es gab f\u00fcr ihn eine objektive Gerechtigkeitsgrenze, die auch durch formale Zustimmung nicht aufgehoben wurde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Der Massstab des gerechten Lohns<\/h4>\n<p>Leo XIII. beliess es nicht bei Kritik. Er formulierte positive Kriterien daf\u00fcr, was einen gerechten Lohn ausmachte.<\/p>\n<p>Ein Lohn ist demnach gerecht, wenn er:<\/p>\n<ul>\n<li>den Lebensunterhalt des Arbeiters sicherte, also nicht nur das physische \u00dcberleben gew\u00e4hrleistete, sondern ein geordnetes und stabiles Leben erm\u00f6glichte;<\/li>\n<li>die Versorgung einer Familie erlaubte, da der Mensch nach seinem Verst\u00e4ndnis nicht isoliert lebte, sondern in famili\u00e4ren Bindungen stand, f\u00fcr die er Verantwortung trug;<\/li>\n<li>\u00fcber das blosse Existenzminimum hinausging, sodass R\u00fccklagenbildung, Eigentumserwerb und soziale Sicherheit m\u00f6glich wurden;<\/li>\n<li>der menschlichen W\u00fcrde entsprach, also nicht Ausdruck von Ausbeutung oder struktureller Missachtung war.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Besonders bedeutsam war f\u00fcr Leo XIII. der Gedanke des Familienlohns. Er verstand Arbeit nicht individualistisch. Der Lohn musste die soziale Realit\u00e4t des Arbeiters ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Der Massstab war somit nicht der Markt, sondern das menschenw\u00fcrdige Leben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Naturrechtlicher Hintergrund<\/h4>\n<p>Die Argumentation des Papstes war naturrechtlich fundiert.<\/p>\n<p>Er ging davon aus, dass es objektive moralische Prinzipien gab, die der Staat nicht erst schuf. Diese Prinzipien ergaben sich aus:<\/p>\n<ul>\n<li>der Natur des Menschen als vernunftbegabtem und freiem Wesen,<\/li>\n<li>seiner sozialen Einbindung in Familie und Gemeinschaft,<\/li>\n<li>seinem Recht auf Eigentum als Sicherung der Freiheit,<\/li>\n<li>seiner unverlierbaren W\u00fcrde.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Der gerechte Lohn war daher f\u00fcr Leo XIII. kein politisches Entgegenkommen und kein blosses Sozialprogramm. Er verstand ihn als Ausdruck einer vorg\u00e4ngigen moralischen Ordnung.<\/p>\n<p>Selbst wenn ein Staat keinen Mindestlohn vorsah, blieb ein Hungerlohn nach seiner Auffassung moralisch ungerecht. Hier lag ein fundamentaler Unterschied zum modernen Rechtspositivismus, der Gerechtigkeit prim\u00e4r als Frage gesetzlicher Normsetzung verstand.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Rolle des Staates<\/h4>\n<p>Leo XIII. lehnte eine totale Verstaatlichung der Wirtschaft ab. Er verteidigte das Privateigentum ausdr\u00fccklich und warnte vor sozialistischen Konzepten, die individuelle Freiheit untergruben.<\/p>\n<p>Gleichzeitig betonte er die Schutzpflicht des Staates:<\/p>\n<ul>\n<li>Der Staat durfte nicht neutral bleiben, wenn strukturelle Ausbeutung vorlag.<\/li>\n<li>Er sollte Rahmenbedingungen schaffen, die gerechte Arbeitsverh\u00e4ltnisse erm\u00f6glichten.<\/li>\n<li>Er hatte die Schw\u00e4cheren zu sch\u00fctzen, wenn die Marktkr\u00e4fte versagten.<\/li>\n<li>Sein Modell war weder laissez-faire noch kollektivistisch. Es war eine Ordnung, in der wirtschaftliche Freiheit durch moralische Prinzipien begrenzt wurde.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Das Schweizer Recht<\/h3>\n<p>Das Schweizer Obligationenrecht definierte und definiert den Lohn als Gegenleistung f\u00fcr Arbeit. Er ist grunds\u00e4tzlich frei vereinbar. Generell gilt: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der vereinbart oder \u00fcblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist. Die Parteien haben es in der Hand, die H\u00f6he des Lohnes frei zu vereinbaren, soweit keine Bestimmungen des Gesetzes, eines Gesamtarbeitsvertrages oder eines Normalarbeitsvertrages entgegenstehen. Der Lohn kann durch Parteivereinbarung sp\u00e4ter wieder ge\u00e4ndert werden. Hingegen sind einseitige Lohnk\u00fcrzungen nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Keine Lohnvereinbarung<\/h4>\n<p>Obgleich die Lohnzahlung des Arbeitgebers zu den Begriffsmerkmalen des Arbeitsvertrages geh\u00f6rt, kommt ein Arbeitsvertrag auch zustande, wenn eine Erkl\u00e4rung \u00fcber die Lohnh\u00f6he fehlt. In einem solchen Fall ist der \u00fcbliche Lohn zu entrichten, sofern nicht ohnehin ein Gesamtarbeitsvertrag oder ein Normalarbeitsvertrag anwendbar ist (Art. 322 OR). Der so zu entrichtende Lohn kann sich aus einer Orts-, Branchen- oder Betriebs\u00fcblichkeit ergeben. H\u00e4ufig wird auch in diesem Fall auf Gesamtarbeitsvertr\u00e4ge abgestellt, auch wenn die Parteien des Arbeitsvertrages diesen nicht direkt unterstehen. L\u00e4sst sich kein \u00fcblicher Lohn feststellen und k\u00f6nnen sich die Parteien nicht einigen, ist der Lohn vom Richter zu bestimmen. Dabei wird der Lohn insbesondere aufgrund der Art der Arbeit, der Qualit\u00e4t und Quantit\u00e4t, der Arbeitsbedingungen, der Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses, der Ausbildung und weiterer m\u00f6glicher Faktoren bestimmt.<\/p>\n<p>Gesetzlich vorgeschriebene Mindestl\u00f6hne sind dem schweizerischen Recht grunds\u00e4tzlich fremd. Trotzdem sind bei der Vereinbarung und Festsetzung von L\u00f6hnen gewisse Schranken zu beachten.<\/p>\n<p>Schranken bestehen punktuell (siehe hier den Beitrag zu den <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/12\/12\/grundlegendes-zum-lohn-und-zur-lohnhoehe\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Mindestl\u00f6hnen<\/a>):<\/p>\n<ul>\n<li>durch Gesamtarbeitsvertr\u00e4ge,<\/li>\n<li>durch Normalarbeitsvertrage<\/li>\n<li>durch kantonale Mindestl\u00f6hne,<\/li>\n<li>durch Gleichstellungsnormen,<\/li>\n<li>durch das Verbot sittenwidriger Vereinbarungen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Es gibt somit kein ein allgemeines materielles Prinzip, wonach ein Lohn f\u00fcr ein w\u00fcrdiges Leben ausreichen muss.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Ausschliesslicher Provisionslohn<\/h4>\n<p>Ein ausschliesslicher Provisionslohn, bei dem das Einkommen allein vom Verkaufserfolg abh\u00e4ngt, ist in der Schweiz (Art. 349a OR) zul\u00e4ssig, erfordert jedoch zwingend ein \u00abangemessenes Entgelt\u00bb. Arbeitnehmende d\u00fcrfen das Betriebsrisiko nicht tragen; die Provision muss bei durchschnittlichem Einsatz ein ausk\u00f6mmliches Einkommen (branchen\u00fcblicher Lohn) garantieren<\/p>\n<p>Zur Angemessenheit des Lohnes, im vorliegenden Fall dem Provisionslohn, f\u00fchrte das Bundesgericht (im\u00a0<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=highlight_simple_query&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=4A_129%2F2022&amp;rank=1&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=aza%3A%2F%2F27-10-2022-4A_129-2022&amp;number_of_ranks=268\">Urteil 4A_129\/2022 vom 27. Oktober 2022<\/a>)\u00a0 das folgende aus,<\/p>\n<ul>\n<li>dass wenn ein Arbeitnehmer ausschliesslich oder \u00fcberwiegend durch Provisionen entsch\u00e4digt wird, so m\u00fcssen diese eine angemessene Verg\u00fctung darstellen, wie sie in Art. 349a Abs. 2 OR im Zusammenhang mit dem Handelsreisenden definiert ist (BGE 139 III 214 E. 5.1).<\/li>\n<li>Die \u201eAngemessenheit\u201c eines Entgelts sei grunds\u00e4tzlich ein Rechtsbegriff, der vom Bundesgericht in Bezug auf die Wahl der Kriterien, nach denen dar\u00fcber entschieden wird, \u00fcberpr\u00fcft werden kann; die Anwendung dieser Kriterien h\u00e4ngt von Tatsachenfragen ab, die von der kantonalen Beh\u00f6rde gepr\u00fcft werden m\u00fcssen. Es m\u00fcsse von Fall zu Fall gepr\u00fcft werden, ob die Verg\u00fctung des Handelsreisenden als angemessen bezeichnet werden k\u00f6nne. Das Bundesgericht greife nur ein, wenn die kantonale Beh\u00f6rde ihr Ermessen missbraucht hat (Art. 4 ZGB), d.h. wenn sie unangemessene Kriterien zugrunde gelegt hat (BGE 129 III 400 E. 3.1), wenn die getroffene Entscheidung zu einem offensichtlich ungerechten Ergebnis oder zu einer stossenden Ungerechtigkeit f\u00fchrt (BGE 129 III 664 E. 6; 128 III 390 E. 4.5, 428 E. 4; 127 III 300 E. 6b).<\/li>\n<li>Eine Provision gelte als angemessen, wenn sie dem Reisenden einen Verdienst sichert, der ihm unter Ber\u00fccksichtigung seines Arbeitseinsatzes, seiner Ausbildung, seiner Dienstjahre, seines Alters und seiner sozialen Verpflichtungen ein menschenw\u00fcrdiges Leben erm\u00f6glicht (STAEHELIN, Z\u00fcrcher Kommentar, 4. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 349a OR). Die Entlohnung des Reisenden h\u00e4ngt sehr eng mit den Bedingungen zusammen, die der Arbeitgeber f\u00fcr ihn festlegt, um Gesch\u00e4fte verhandeln oder abschlie\u00dfen zu k\u00f6nnen. Als Leitlinie ist auch die Branchen\u00fcblichkeit zu ber\u00fccksichtigen (BGE 129 III 664 E. 6.1).<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zum Lohn (Auswahl):<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/11\/16\/lohn-fuer-die-umkleidezeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Lohn f\u00fcr die Umkleidezeit<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/09\/10\/lohnfortzahlungspflicht-bei-verschnupften-kindern\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Lohnfortzahlungspflicht bei \u00abverschnupften\u00bb Kindern<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/05\/21\/verrechnung-von-lohnforderungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verrechnung von Lohnforderungen<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/04\/29\/der-der-arbeitnehmer-ueber-den-lohn-sprechen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Darf der Arbeitnehmer \u00fcber den Lohn sprechen?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/04\/11\/lohngleichheitsanalyse\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Lohngleichheitsanalyse<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/03\/19\/bonus-als-lohnbestandteil-qualifiziert\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bonus als Lohnbestandteil qualifiziert<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/08\/20\/die-lohnhoehe\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die Lohnh\u00f6he<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/02\/euroloehne\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Eurol\u00f6hne<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/03\/05\/lohnrechner-fuer-entsendefirmen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Lohnrechner f\u00fcr Entsendefirmen<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/09\/19\/streitwert-der-lohnklage\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Streitwert der Lohnklage<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/11\/26\/die-insolvenzentschaedigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Anspruch auf die Insolvenzentsch\u00e4digung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/06\/23\/neue-mindestlohnvorschriften-im-kanton-basel-stadt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Mindestlohnvorschriften im Kanton Basel Stadt<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/01\/31\/mindestlohn-kanton-tessin\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Mindestlohn im Kanton Tessin<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/12\/09\/erhoehte-mindestloehne-fuer-haushaltsangestellte-gemaess-nav\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Erh\u00f6hte Mindestl\u00f6hne f\u00fcr Hausangestellte gem\u00e4ss NAV<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/11\/07\/universitaetsspital-zuerich-keine-entschaedigung-fuer-umkleidezeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Universit\u00e4tsspital Z\u00fcrich: Keine Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Umkleidezeit<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/06\/19\/neue-mindestloehne-in-zuerich-und-winterthur\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Neue Mindestl\u00f6hne in Z\u00fcrich und Winterthur<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/01\/01\/lohnverzicht-beim-feierabendbier\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Lohnverzicht beim Feierabendbier<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/12\/05\/verwaltungsgericht-hebt-mindestloehne-in-zuerich-und-winterthur-auf\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verwaltungsgericht hebt Mindestl\u00f6hne in Z\u00fcrich und Winterthur auf<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/08\/08\/versehentliche-lohnzahlung-nach-beendigung-des-arbeitsverhaeltnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Versehentliche Lohnzahlung nach Beendiugng des Arbeitsverh\u00e4ltnisses<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/12\/31\/lohndiskriminierung-und-lohngleichheitsklage\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Lohndiskriminierung und Lohngleichheitsklage<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/11\/08\/lohngleichheit-in-der-bundesverwaltung-gewaehrleistet\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Lohngleichheit in der Bundesverwaltung gew\u00e4hrleistet<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/12\/06\/erhoehung-der-mindestloehne-fuer-hausangestelle\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Erh\u00f6hung der Mindestl\u00f6hne f\u00fcr Hausangestellte<\/a><\/li>\n<li>Auskunfts- und Einsichtsrechte bei gewinnabh\u00e4ngigen Anspr\u00fcchen<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4><\/h4>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsgesetz finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/?gclid=EAIaIQobChMIwJjxxde_-gIVkxCLCh2I2wT0EAQYASABEgI08vD_BwE&amp;gclsrc=aw.ds\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4>Oder folgen Sie uns auf\u00a0<a href=\"https:\/\/www.youtube.com\/@ArbeitsrechtAktuell007\"><strong>YouTube<\/strong>.<\/a><\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Als Papst Leo XIII. am 15. 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