{"id":4978,"date":"2026-03-01T18:51:38","date_gmt":"2026-03-01T17:51:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=4978"},"modified":"2026-03-01T18:51:38","modified_gmt":"2026-03-01T17:51:38","slug":"arbeitgeberhaftung-bei-berufsunfall-grobes-selbstverschulden-nach-missachtung-klarer-sicherheitsweisung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/03\/01\/arbeitgeberhaftung-bei-berufsunfall-grobes-selbstverschulden-nach-missachtung-klarer-sicherheitsweisung\/","title":{"rendered":"Arbeitgeberhaftung bei Berufsunfall: Grobes Selbstverschulden nach Missachtung klarer Sicherheitsweisung"},"content":{"rendered":"<p>Im Urteil BGer 4A_482\/2025 vom 25. November 2025 hatte sich das Bundesgericht mit der Frage zu befassen, ob ein Arbeitgeber f\u00fcr einen schweren Berufsunfall haftet, wenn der Arbeitnehmer eine klare Sicherheitsanweisung missachtet und dadurch einen Unfall verursacht. Das Bundesgericht verneinte eine Haftung und qualifizierte das Verhalten des Arbeitnehmers als grobes Selbstverschulden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Sachverhalt und Rechtsfrage<\/h3>\n<p>Ein Arbeitnehmer (noch in der Probezeit) arbeitete als Chauffeur\/Monteur bei einer Transportfirma. Er sollte Oldtimer-Lastwagen mit einem Rampenfahrzeug \u00fcberf\u00fchren. Beim letzten Fahrzeug war er vom Vorgesetzten angewiesen worden, zum Abladen zwingend eine zweite Person beizuziehen. Als er diese Unterst\u00fctzung vor Ort nicht antraf, lud er dennoch alleine ab. Das Fahrzeug geriet ins Rollen; der Arbeitnehmer versuchte, es an der Stossstange festzuhalten. Die Rampe schnellte hoch und klemmte sein Bein ein \u2013 mit bleibender Sch\u00e4digung.<\/p>\n<p>Der Arbeitnehmer klagte aus Arbeitgeberhaftung auf CHF 30\u2019000 plus 5% Zins seit 11.06.2020 (Teilklage). Nach Abweisung durch die solothurnischen Instanzen verlangte er vor Bundesgericht erneut Schadenersatz\/Genugtuung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Ausf\u00fchrungen des Bundesgerichtes<\/h3>\n<p>Das Bundesgericht betont, dass ein Arbeitgeber nicht automatisch f\u00fcr jede Gesundheitssch\u00e4digung haftet, die sich bei der Arbeit ereignet. Entscheidend sind u.a. Instruktions- und \u00dcberwachungspflichten \u2013 aber auch das Verhalten des Arbeitnehmers.<\/p>\n<p>Massgeblich war, dass der Arbeitnehmer wusste, dass er nur zu zweit abladen durfte \u2013 und dass der Unfall bei Befolgung der Weisung nicht passiert w\u00e4re. Gerade weil er erst kurz angestellt war und wenig Erfahrung hatte, h\u00e4tte er die betrieblichen Vorgaben besonders strikt einhalten m\u00fcssen. Wer ohne nachvollziehbaren Grund wesentliche Sicherheitsvorschriften wissentlich missachtet, trifft ein grobes Selbstverschulden und kann den Arbeitgeber f\u00fcr die Folgen grunds\u00e4tzlich nicht verantwortlich machen.<\/p>\n<p>Die Vorinstanz (vom Bundesgericht gesch\u00fctzt) hielt fest: \u00abWenn das Abladen zu zweit sicher ist, muss der Arbeitgeber nicht zus\u00e4tzlich instruieren, was der Arbeitnehmer f\u00fcr den Fall eines weisungswidrigen Alleingangs alles unterlassen soll (z.B. einen rollenden Lastwagen nicht mit Muskelkraft zu stoppen). Ein derartiges Eingreifen wurde als atypisch\/unvorhersehbar qualifiziert.\u00bb<\/p>\n<p><em>3.1.\u00a0Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdef\u00fchrer klar und unmissverst\u00e4ndlich angewiesen, den Oldtimerlastwagen nur mit Unterst\u00fctzung einer weiteren Person abzuladen. Gerade weil der Beschwerdef\u00fchrer mit dem Abladevorgang noch nicht vertraut gewesen sei, h\u00e4tte er sich an diese Vorgabe halten m\u00fcssen. Der Beschwerdef\u00fchrer anerkenne, sich diesbez\u00fcglich weisungswidrig verhalten zu haben. Der Abladevorgang sei nicht gef\u00e4hrlich, wenn er zu zweit ausgef\u00fchrt werde, k\u00f6nne sich doch dann die andere Person an das Steuer des abzuladenden Fahrzeugs setzen. Der Beschwerdef\u00fchrer habe versucht, den Oldtimerlastwagen mit Muskelkraft am Wegrollen von der Laderampe des Transportlastwagens zu hindern. Wenn der Beschwerdef\u00fchrer nicht auf diese Weise in den Vorgang eingegriffen h\u00e4tte, w\u00e4re der Oldtimerlastwagen einfach von der Laderampe heruntergerollt. Auf diese Weise w\u00e4re weder der Oldtimerlastwagen besch\u00e4digt worden noch h\u00e4tte sich der Beschwerdef\u00fchrer am Bein verletzt. Da sich der Beschwerdef\u00fchrer atypisch und unvorhersehbar verhalten habe, k\u00f6nne er der Beschwerdegegnerin nicht vorwerfen, sie habe gegen ihre Instruktions- und \u00dcberwachungspflichten verstossen. Die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdef\u00fchrer nicht dahingehend instruieren m\u00fcssen, dass &#8211; wenn er den Oldtimerlastwagen schon weisungswidrig alleine ablade &#8211; er diesen beim pl\u00f6tzlichen Wegrollen nicht festhalten d\u00fcrfe. \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>3.2.\u00a0Der Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4lt dem entgegen, im Unfallzeitpunkt sei er 34 Jahre alt gewesen. Er habe die Matura absolviert und einige Semester Umweltwissenschaften und Psychologie studiert. Er sei Schauspieler und habe zuvor nie in einem handwerklichen Beruf gearbeitet. Demgegen\u00fcber sei die Beschwerdegegnerin Teil der E.________-Gruppe, die als Grossunternehmen elf Aktiengesellschaften und ca. 160 Mitarbeitende umfasse. Die kantonalen Instanzen h\u00e4tten diese \u00e4usseren, haftungsrelevanten Umst\u00e4nde nicht thematisiert. Entgegen der Vorinstanz seien zudem die Aussagen und das Aussageverhalten des Vorgesetzten C.________ von wesentlicher Bedeutung. Dieser habe in der Einvernahme die M\u00f6glichkeit in den Raum gestellt, dass der Beschwerdef\u00fchrer den Oldtimerlastwagen zuerst allein ab dem Transportlastwagen habe laden und erst zum Hineinschieben in die Lagerhalle eine weitere Person habe beiziehen m\u00fcssen. Nach dem Verst\u00e4ndnis der erstinstanzlichen Richterin sei es bei der Anweisung betreffend Beizug eines weiteren Mitarbeiters nur darum gegangen, den Oldtimerlastwagen &#8222;zu zweit am Boden in die Endposition reinzustellen&#8220;. Der Zeuge C.________ habe dies an der Verhandlung klar und deutlich mit &#8222;ja genau&#8220; best\u00e4tigt. \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>3.3.\u00a0In tats\u00e4chlicher Hinsicht beschr\u00e4nkt sich der Beschwerdef\u00fchrer darauf, abweichend von der Vorinstanz die aus seiner Sicht massgebenden Unfallursachen aufzuzeigen. Dazu verweist er auf fr\u00fchere Rechtsschriften und Beweismittel, wie die Zeugenaussagen von C.________, woraus er andere tats\u00e4chliche Schl\u00fcsse zieht als die Vorinstanz. Vor allem was seine fehlende Berufserfahrung und den Inhalt der Abladeweisung betrifft, modifiziert er den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt in zahlreichen Punkten. Das Bundesgericht darf die Sachverhaltsfeststellungen einer Vorinstanz indessen nur dann berichtigen und erg\u00e4nzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von\u00a0Art. 95 BGG\u00a0beruhen. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, dass die Vorinstanz den entscheidrelevanten Sachverhalt in einer solchen, qualifiziert falschen Weise festgestellt h\u00e4tte. Ebenso wenig wird die Beweisw\u00fcrdigung als willk\u00fcrlich ausgewiesen. Der Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4lt den vorinstanzlichen Erw\u00e4gungen bloss seine eigenen Behauptungen entgegen, zeigt aber nicht auf, weshalb die anderslautenden W\u00fcrdigungen der Vorinstanz geradezu unhaltbar sein sollen. Entsprechend kann der Beschwerdef\u00fchrer aus seinen abweichenden Ausf\u00fchrungen zum Geschehensablauf nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mangels hinreichend begr\u00fcndeten Sachverhaltsr\u00fcgen (E. 2.2) bzw. Willk\u00fcrr\u00fcgen (E. 2.3) ist ausschliesslich auf den Sachverhalt abzustellen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat. \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>3.4.\u00a0Nach den massgebenden Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) wusste der Beschwerdef\u00fchrer, dass er den Oldtimerlastwagen nur zu zweit vom Transportlastwagen h\u00e4tte abladen d\u00fcrfen. Wenn er diese Weisung befolgt h\u00e4tte, w\u00e4re es nicht zum Unfall gekommen. Sein eigenm\u00e4chtiges Verhalten erscheint umso weniger nachvollziehbar, als er sich damals noch in der Probezeit seiner Anstellung befunden und nur geringe Erfahrungen mit dem Transport von Lastwagen hatte. Entsprechend h\u00e4tte er die betrieblichen Anweisungen besonders genau befolgen m\u00fcssen. Wer als Arbeitnehmer ohne nachvollziehbaren Grund wissentlich und willentlich wesentliche Sicherheitsvorschriften am Arbeitsplatz missachtet, trifft ein grobes Selbstverschulden. Er kann seinen Arbeitgeber f\u00fcr die dadurch erlittene Gesundheitssch\u00e4digung nicht verantwortlich machen. Entgegen der in der Beschwerde sinngem\u00e4ss vertretenen Auffassung trifft einen Arbeitgeber keine voraussetzungslose Haftung f\u00fcr alle Sch\u00e4digungen, die sich sein Arbeitnehmer bei der Berufsaus\u00fcbung zuzieht. Die vorinstanzliche Beurteilung l\u00e4sst sich auch nicht dadurch als bundesrechtswidrig ausweisen, dass der Beschwerdef\u00fchrer dem angefochtenen Entscheid seine eigene, nicht massgebende Sachverhaltsdarstellung entgegensetzt. Auf dem Boden der verbindlichen Feststellungen der Vorinstanzen ist die Bejahung eines selbstverschuldeten Unfalles bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Klage wurde zu Recht abgewiesen.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Fazit \/ Praxishinweise<\/h3>\n<h4>F\u00fcr Arbeitgeber<\/h4>\n<ul>\n<li>Klare, konkrete Sicherheitsweisungen (wer macht was, wann, mit wem) sind Gold wert \u2013 insbesondere bei neuen Mitarbeitenden\/Probezeit.<\/li>\n<li>Instruktionen und Arbeitsorganisation sollten dokumentiert und im Team konsequent gelebt werden (Vier-Augen-Prinzip bei gef\u00e4hrlichen Abl\u00e4ufen).<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>F\u00fcr Arbeitnehmende<\/h4>\n<ul>\n<li>Wer eine klare Sicherheitsweisung wissentlich missachtet, riskiert nicht nur arbeitsrechtliche Konsequenzen, sondern im Schadenfall auch, dass Anspr\u00fcche gegen den Arbeitgeber scheitern \u2013 selbst bei gravierenden Verletzungen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Zur F\u00fcrsorgepflicht des Arbeitgebers siehe auch (Auswahl):<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/07\/26\/arbeitgeberkuendigung-erhoehte-fuersorgepflicht-bei-aelteren-arbeitnehmern\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitgeberk\u00fcndigung \u2013 Erh\u00f6hte F\u00fcrsorgepflicht bei \u00e4lteren Arbeitnehmern<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/24\/verhinderung-von-arbeitsunfaellen-fuersorgepflicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verhinderung von Arbeitsunf\u00e4llen \u2013 F\u00fcrsorgepflicht<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/28\/kuendigung-nach-verletzung-der-fuersorgepflicht-missbraeuchlich\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigung nach Verletzung der F\u00fcrsorgepflicht \u2013 Missbr\u00e4uchlich!<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/18\/verletzung-der-fuersorgepflicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verlust des Bewusstseins \u2013 Verletzung der F\u00fcrsorgepflicht?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/05\/18\/fuersorgepflicht-unfall-an-stanzmaschine\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Schadenersatz bei missbr\u00e4uchlicher K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/05\/18\/fuersorgepflicht-unfall-an-stanzmaschine\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">F\u00fcrsorgepflicht \u2013 Unfall an Stanzmaschine<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/04\/12\/leiterunfall-beim-kirschenpfluecken-fuersorgepflichtverletzung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Leiterunfall beim Kirschenpfl\u00fccken \u2013 F\u00fcrsorgepflichtverletzung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/04\/26\/uebernahme-der-anwaltskosten-durch-arbeitgeber-aufgrund-der-fuersorgepflicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00dcbernahme der Anwaltskosten<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/09\/22\/haftung-von-juristischer-person-bei-fuersorgepflichtverletzung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Haftung von juristischer Person bei F\u00fcrsorgepflichtverletzung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/12\/27\/verletzung-der-fuersorgepflicht-durch-ueberbelastung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verletzung der F\u00fcrsorgepflicht durch \u00dcberbelastung<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4><\/h4>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsgesetz finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/?gclid=EAIaIQobChMIwJjxxde_-gIVkxCLCh2I2wT0EAQYASABEgI08vD_BwE&amp;gclsrc=aw.ds\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4>Oder folgen Sie uns auf\u00a0<a href=\"https:\/\/www.youtube.com\/@ArbeitsrechtAktuell007\"><strong>YouTube<\/strong>.<\/a><\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Urteil BGer 4A_482\/2025 vom 25. 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