{"id":4990,"date":"2026-03-14T11:22:15","date_gmt":"2026-03-14T10:22:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=4990"},"modified":"2026-03-14T11:22:15","modified_gmt":"2026-03-14T10:22:15","slug":"schriftlich-ist-nicht-einfach-digital-der-fax-entscheid-des-bundesgerichts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/03\/14\/schriftlich-ist-nicht-einfach-digital-der-fax-entscheid-des-bundesgerichts\/","title":{"rendered":"Schriftlich ist nicht einfach digital: Der Fax-Entscheid des Bundesgerichts"},"content":{"rendered":"<p>Das Bundesgericht hat in einem mietrechtlichen Entscheid <a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F01-10-2024-4A_32-2024&amp;lang=de&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 4A_32\/2024 vom 1. Oktober 2024<\/a> eine scheinbar altmodische, in Wahrheit aber hochaktuelle Frage gekl\u00e4rt: Was bedeutet \u201eschriftlich\u201c, wenn Erkl\u00e4rungen heute per Fax, E-Mail oder PDF verschickt werden? Der Entscheid betrifft zwar die K\u00fcndigung eines Mietvertrags, seine Tragweite reicht aber deutlich weiter \u2013 gerade ins Arbeitsrecht. Denn auch dort gibt es Konstellationen, in denen die Schriftlichkeit gesetzlich oder vertraglich verlangt wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Der Fall: Fax vor Fristablauf, Original erst danach<\/h3>\n<p>Im entschiedenen Fall k\u00fcndigten die Mieter ihr Mietverh\u00e4ltnis zun\u00e4chst per Fax. Das eigenh\u00e4ndig unterschriebene Original ging erst nach Fristablauf per Post bei der Vermieterin ein. Das Bundesgericht entschied: Das Fax gen\u00fcgt der Schriftform nicht. Eine per Fax \u00fcbermittelte K\u00fcndigung, die in schriftlicher Form zu erfolgen h\u00e4tte, ist nicht formgerecht, und das sp\u00e4ter zugestellte Original heilt den Fristmangel nicht r\u00fcckwirkend. Massgeblich ist der rechtzeitige Zugang der formg\u00fcltigen Erkl\u00e4rung.<\/p>\n<p>Die Begr\u00fcndung ist klassisch und zugleich bemerkenswert modern: Die Schriftform soll nicht nur den Inhalt fixieren, sondern auch die Identifikation der erkl\u00e4renden Person sichern und Streit \u00fcber Zugang und Authentizit\u00e4t vermeiden. Beim Fax verbleibt das Original beim Absender; beim Empf\u00e4nger kommt nur eine Kopie an. Genau deshalb verneinte das Bundesgericht die Formg\u00fcltigkeit.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Was heisst \u201eschriftlich\u201c im Schweizer Privatrecht?<\/h3>\n<p>F\u00fcr das Privatrecht ist der Ausgangspunkt klar: Wo das Gesetz die Schriftform verlangt, m\u00fcssen die Unterschriften der verpflichteten Personen vorhanden sein. Die eigenh\u00e4ndige Unterschrift wird nur durch die qualifizierte elektronische Signatur mit qualifiziertem Zeitstempel ersetzt. Bundesstellen formulieren das entsprechend deutlich: Einfache Schriftlichkeit bedeutet typischerweise ein dauerhaft festgehaltenes Dokument \u2013 klassisch Papier \u2013 mit eigenh\u00e4ndiger Unterschrift; elektronisch gleichwertig ist nur die qualifizierte elektronische Signatur nach ZertES (QES).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Praxis heisst das: Eine E-Mail allein ist grunds\u00e4tzlich nicht \u201eschriftlich\u201c, wenn das Gesetz wirklich Schriftform verlangt. Es fehlt der handschriftlichen Originalunterschrift; und das Gesetz selbst weist mit Art. 14 Abs. 2bis OR den elektronischen Ersatz ausdr\u00fccklich der qualifizierten elektronischen Signatur zu. Wer nur eine ununterzeichnete oder bloss mit getippter Signatur versehene E-Mail verschickt, bewegt sich deshalb ausserhalb der sicheren Spur.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Warum das f\u00fcrs Arbeitsrecht wichtig ist<\/h3>\n<p>Das Ganze ist kein blosses Mietrechtsthema. Im Arbeitsrecht ist vieles zwar formfrei: Der Einzelarbeitsvertrag unterliegt grunds\u00e4tzlich keinen Formvorschriften, und auch eine K\u00fcndigung kann \u2013 sofern Arbeitsvertrag oder GAV nicht ausdr\u00fccklich Schriftlichkeit verlangen \u2013 grunds\u00e4tzlich sogar m\u00fcndlich erfolgen \u2013 obwohl sich aus Beweisgr\u00fcnden die Schriftlichkeit empfiehlt.<\/p>\n<p>Gerade deshalb muss man sauber unterscheiden: Wo keine gesetzliche Schriftform besteht, kann Digitales gen\u00fcgen. Wo das Gesetz oder der Vertrag Schriftlichkeit verlangt, gelten strengere Regeln. Schriftlich sein m\u00fcssen im Arbeitsrecht namentlich der Lehrvertrag und verschiedene arbeitsvertragliche Sonderabreden wie etwa Konkurrenzverbote. Auch die Einsprache nach Art. 336b OR muss schriftlich sein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Papier mit Unterschrift oder elektronische Signatur \u2013 und wo steht das PDF?<\/h3>\n<p>Der eigentliche Brennpunkt liegt heute nicht mehr beim Fax, sondern beim PDF im E-Mail-Anhang. Hier ist die Lage differenzierter als bei der blossen E-Mail.<\/p>\n<p>Die sichere Aussage lautet: Eine blosse E-Mail gen\u00fcgt nicht. Das l\u00e4sst sich aus dem Gesetzesmodell und aus der Fax-Entscheidung ohne Weiteres ableiten. Das Bundesgericht verlangt bei gesetzlicher Schriftlichkeit eine Erkl\u00e4rung, die der unterzeichnenden Person zuverl\u00e4ssig zugeordnet werden kann; genau daran fehlt es bei einer reinen E-Mail-Nachricht.<\/p>\n<p>Bei einem eingescannten, handschriftlich unterzeichneten PDF im Anhang ist die Sache komplizierter. In der Lehre wird seit Jahren ausdr\u00fccklich diskutiert, ob der Austausch eines unterschriebenen und eingescannten PDF dem Schriftformerfordernis nach Obligationenrecht gen\u00fcgen kann. Die in der Schweizerischen Juristen-Zeitung publizierte Abhandlung von Gericke\/Ivanovic behandelt genau diese Frage; das Bundesgericht nennt diese Literatur im Fax-Entscheid selbst. Das ist ein starkes Signal daf\u00fcr, dass man das PDF nicht einfach mit einer blossen E-Mail oder mit WhatsApp gleichsetzen darf.<\/p>\n<p>Dogmatisch spricht also einiges daf\u00fcr, eine PDF-Kopie eines tats\u00e4chlich handschriftlich unterzeichneten Dokuments anders zu behandeln als einen blossen E-Mail-Text. Denn im PDF wird wenigstens eine verk\u00f6rperte, unterschriebene Erkl\u00e4rung abgebildet. Aber: H\u00f6chstrichterlich entschieden ist diese Frage im schweizerischen Privatrecht damit noch nicht. Der Entscheid 4A_32\/2024 betrifft Fax \u2013 nicht den E-Mail-Anhang mit gescanntem PDF. Gleichzeitig formulieren offizielle Bundesstellen die sichere Regel weiterhin streng: Elektronisch gleichwertig mit der Handschrift ist nur die qualifizierte elektronische Signatur (DocuSign gen\u00fcgt ebenfalls nicht).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Die arbeitsrechtliche Konsequenz<\/h3>\n<p>F\u00fcr das Arbeitsrecht folgt daraus eine einfache, aber wichtige Faustregel:<\/p>\n<p>Erstens: Wo keine Schriftform vorgeschrieben ist, kann vieles digital erkl\u00e4rt werden. Das gilt etwa f\u00fcr den normalen Arbeitsvertrag und \u2013 vorbehaltlich abweichender Vertrags- oder GAV-Klauseln \u2013 auch f\u00fcr K\u00fcndigungen.<\/p>\n<p>Zweitens: Wo das Gesetz oder der Vertrag Schriftlichkeit verlangt, sollte man sich nicht auf eine blosse E-Mail verlassen. Rechtssicher sind Papier mit Originalunterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur.<\/p>\n<p>Drittens: Ein unterschriebenes PDF im Anhang einer E-Mail ist juristisch deutlich besser vertretbar als eine blosse E-Mail. Es gibt daf\u00fcr gewichtige Stimmen in der Lehre. Wer aber Fristen oder die Wirksamkeit einer arbeitsrechtlich wichtigen Erkl\u00e4rung nicht riskieren will, sollte auch hier nicht auf die dogmatische Restunsicherheit setzen, sondern das Original zustellen oder qualifiziert elektronisch signieren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Fazit<\/h3>\n<p>Der Entscheid<a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F01-10-2024-4A_32-2024&amp;lang=de&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"> 4A_32\/2024<\/a> ist mehr als eine Absage an das Fax. Er erinnert daran, dass \u201eschriftlich\u201c im Schweizer Privatrecht nicht einfach \u201eirgendwie digital\u201c bedeutet. Rechtssicher schriftlich ist klassisch das unterschriebene Original \u2013 oder elektronisch die qualifizierte elektronische Signatur. Eine blosse E-Mail gen\u00fcgt nicht. Beim unterschriebenen PDF im E-Mail-Anhang gibt es gute Argumente daf\u00fcr, es grunds\u00e4tzlich anders zu behandeln; abschliessend gekl\u00e4rt ist das aber nicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4><\/h4>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsgesetz finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/?gclid=EAIaIQobChMIwJjxxde_-gIVkxCLCh2I2wT0EAQYASABEgI08vD_BwE&amp;gclsrc=aw.ds\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4>Oder folgen Sie uns auf\u00a0<a href=\"https:\/\/www.youtube.com\/@ArbeitsrechtAktuell007\"><strong>YouTube<\/strong>.<\/a><\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesgericht hat in einem mietrechtlichen Entscheid BGer 4A_32\/2024 vom 1. 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