{"id":5006,"date":"2026-03-31T19:11:54","date_gmt":"2026-03-31T17:11:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=5006"},"modified":"2026-03-31T19:11:54","modified_gmt":"2026-03-31T17:11:54","slug":"insolvenzentschaedigung-freundschaft-mit-dem-arbeitgeber-rechtfertigt-kein-zuwarten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/03\/31\/insolvenzentschaedigung-freundschaft-mit-dem-arbeitgeber-rechtfertigt-kein-zuwarten\/","title":{"rendered":"Insolvenzentsch\u00e4digung: Freundschaft mit dem Arbeitgeber rechtfertigt kein Zuwarten"},"content":{"rendered":"<p>Die Insolvenzentsch\u00e4digung bezweckt den Schutz von Arbeitnehmenden, wenn der Arbeitgeber zahlungsunf\u00e4hig wird und geschuldete L\u00f6hne ausbleiben. Sie ist jedoch kein allgemeines Auffangnetz f\u00fcr s\u00e4mtliche Forderungen aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis. Vielmehr handelt es sich um eine eng begrenzte sozialversicherungsrechtliche Leistung, die nur unter klaren Voraussetzungen beansprucht werden kann. Dazu geh\u00f6rt insbesondere, dass Arbeitnehmende ihre offenen Lohnforderungen rechtzeitig und mit dem n\u00f6tigen Nachdruck geltend machen. Wer zu lange zuwartet, riskiert den Verlust des Anspruchs auf Insolvenzentsch\u00e4digung.<\/p>\n<p>Mit <a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/aza\/http\/index.php?lang=fr&amp;type=highlight_simple_query&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=8C_29%2F2026&amp;rank=3&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=aza%3A%2F%2F29-01-2026-8C_191-2025&amp;number_of_ranks=110\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil vom 8. September 2025 (8C_191\/2025)<\/a> best\u00e4tigt das Bundesgericht seine strenge Praxis zur Schadenminderungspflicht: Ein freundschaftliches Verh\u00e4ltnis zum Arbeitgeber vermag ein Hinausz\u00f6gern rechtlicher Schritte nicht zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Sachverhalt<\/h3>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer war seit dem 1. September 2020 als Chauffeur bei einem Einzelunternehmen angestellt. Am 31. M\u00e4rz 2022 k\u00fcndigte er das Arbeitsverh\u00e4ltnis per 30. Juni 2022. Nachdem ihm insbesondere der Lohn f\u00fcr Juni 2022 nicht bezahlt worden war, forderte er seinen Arbeitgeber zun\u00e4chst m\u00fcndlich und am 7. August 2022 erstmals auch schriftlich zur Zahlung auf. Sp\u00e4ter machte er weitere offene Lohnforderungen geltend.<\/p>\n<p>Am 8. September 2022 wandte sich der Beschwerdef\u00fchrer an seine Rechtsschutzversicherung. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 verlangte er vom Arbeitgeber die Zahlung ausstehender Lohnforderungen im Gesamtbetrag von brutto CHF 25\u2019244.20. Das Schlichtungsgesuch reichte er am 17. Januar 2023 ein, die Klage beim Arbeitsgericht folgte am 27. Juni 2023.<\/p>\n<p>Am 5. September 2023 wurde \u00fcber das Einzelunternehmen des Arbeitgebers der Konkurs er\u00f6ffnet. Das Verfahren wurde am 1. Dezember 2023 mangels Aktiven eingestellt. Das Gesuch des Beschwerdef\u00fchrers um Insolvenzentsch\u00e4digung wurde von der Arbeitslosenkasse des Kantons Z\u00fcrich mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, er sei seiner Schadenminderungspflicht nicht in gen\u00fcgendem Masse nachgekommen. Einsprache, kantonale Beschwerde und schliesslich auch die Beschwerde ans Bundesgericht blieben erfolglos.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Streitpunkt<\/h3>\n<p>Im Zentrum des bundesgerichtlichen Verfahrens stand die Frage, ob der Beschwerdef\u00fchrer seine Lohnanspr\u00fcche mit der f\u00fcr die Insolvenzentsch\u00e4digung erforderlichen Konsequenz verfolgt hatte. Umstritten war insbesondere, ob das zeitliche Zuwarten bis zur Einleitung konkreter rechtlicher Schritte noch mit der Schadenminderungspflicht vereinbar war.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Erw\u00e4gungen des Bundesgerichts<\/h3>\n<p>Das Bundesgericht best\u00e4tigte die Auffassung der Vorinstanz. Es hielt fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer den ausstehenden Lohn f\u00fcr Juni 2022 zwar zun\u00e4chst zeitnah eingefordert hatte, zun\u00e4chst telefonisch und anschliessend mit Schreiben vom 7. August 2022. Auch anerkannte das Gericht, dass er sich im September 2022 an seine Rechtsschutzversicherung gewandt hatte.<\/p>\n<p>Entscheidend war f\u00fcr das Bundesgericht jedoch, dass zwischen der ersten schriftlichen Mahnung und der Einleitung eines konkreten rechtlichen Schritts in Form des Schlichtungsgesuchs vom 17. Januar 2023 mehr als f\u00fcnf Monate verstrichen waren. Insgesamt hatte der Beschwerdef\u00fchrer seit F\u00e4lligkeit des Junilohns am 10. Juli 2022 mehr als sechs Monate zugewartet, bis er seine Forderung auf dem Rechtsweg weiterverfolgte. In dieser Zeit hatte er seinen Arbeitgeber im Wesentlichen nur ein weiteres Mal schriftlich gemahnt.<\/p>\n<p>Unter diesen Umst\u00e4nden k\u00f6nne nicht von einer konsequenten und kontinuierlichen Weiterverfolgung der Lohnanspr\u00fcche gesprochen werden. Die Vorinstanz habe deshalb bundesrechtskonform angenommen, dass eine grobe Verletzung der Schadenminderungspflicht vorliege.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Freundschaft ist kein relevanter Rechtfertigungsgrund<\/h3>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, er habe wegen des freundschaftlichen Verh\u00e4ltnisses zu seinem ehemaligen Arbeitgeber mit rechtlichen Schritten zugewartet. Gerade diese pers\u00f6nliche N\u00e4he habe ihn davon abgehalten, fr\u00fchzeitig zu betreiben oder zu klagen.<\/p>\n<p>Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten. Es hielt ausdr\u00fccklich fest, dass eine Freundschaft zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber kein Grund sein k\u00f6nne, rechtliche Schritte hinauszuschieben. Arbeitnehmende h\u00e4tten sich so zu verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentsch\u00e4digung gar nicht g\u00e4be. Das bedeutet: Wer offenen Lohn einfordern will, darf nicht aus R\u00fccksicht auf pers\u00f6nliche Beziehungen \u00fcber l\u00e4ngere Zeit unt\u00e4tig bleiben.<\/p>\n<p>Das Gericht r\u00e4umte zwar ein, dass ein solches Zuwarten aus pers\u00f6nlicher Sicht verst\u00e4ndlich erscheinen m\u00f6ge. Unter arbeitslosenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten habe dies jedoch unbeachtlich zu bleiben, auch aus Gr\u00fcnden der Gleichbehandlung aller Versicherten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Auch wiederholte Telefonate gen\u00fcgen nicht<\/h3>\n<p>Ebenfalls nicht zu h\u00f6ren war der Beschwerdef\u00fchrer mit dem Einwand, er habe den Arbeitgeber weiterhin regelm\u00e4ssig telefonisch zur Zahlung aufgefordert. Selbst wenn dies zutreffe, \u00e4ndere dies nichts am Ergebnis. Wer trotz wiederholter Zusicherungen keine Zahlung erh\u00e4lt, muss innert n\u00fctzlicher Frist erkennen, dass blosses Nachfragen nicht gen\u00fcgt und konkrete rechtliche Schritte erforderlich sind.<\/p>\n<p>Das Urteil verdeutlicht damit, dass nicht nur v\u00f6llige Unt\u00e4tigkeit problematisch ist. Auch ein l\u00e4ngeres Verharren bei informellen Kontakten, Mahnungen und Vertr\u00f6stungen kann den Anspruch auf Insolvenzentsch\u00e4digung zu Fall bringen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Bemerkungen f\u00fcr die Praxis<\/h3>\n<p>Der Entscheid best\u00e4tigt die strenge bundesgerichtliche Praxis zur Schadenminderungspflicht bei der Insolvenzentsch\u00e4digung. Arbeitnehmende m\u00fcssen offene Lohnforderungen fr\u00fchzeitig, ernsthaft und ohne l\u00e4ngere Unterbr\u00fcche verfolgen. Schriftliche Mahnungen sind zwar notwendig, reichen aber nicht unbegrenzt. Bleibt die Zahlung aus, m\u00fcssen weitere rechtliche Schritte innert angemessener Frist folgen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Praxis besonders wichtig ist, dass pers\u00f6nliche R\u00fccksichtnahmen gegen\u00fcber dem Arbeitgeber nicht sch\u00fctzen. Wer aus Kollegialit\u00e4t, Loyalit\u00e4t oder Freundschaft zuwartet, tr\u00e4gt das Risiko, am Ende nicht nur den Lohn, sondern auch den Anspruch auf Insolvenzentsch\u00e4digung zu verlieren. Hinzu kommt, dass sich die versicherte Person Verz\u00f6gerungen ihrer Rechtsvertretung anrechnen lassen muss.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Fazit<\/h3>\n<p>Das Bundesgericht h\u00e4lt an seiner konsequenten Linie fest: Die Insolvenzentsch\u00e4digung erh\u00e4lt nur, wer seine Lohnanspr\u00fcche aktiv und mit dem gebotenen Nachdruck durchsetzt. Ein freundschaftliches Verh\u00e4ltnis zum Arbeitgeber, wiederholte telefonische Nachfragen oder die Hoffnung auf eine einvernehmliche L\u00f6sung verm\u00f6gen l\u00e4ngeres Zuwarten nicht zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>F\u00fcr Arbeitnehmende bedeutet dies: Bei ausbleibenden Lohnzahlungen ist rasches und konsequentes Handeln angezeigt. Wer zu lange z\u00f6gert, verliert unter Umst\u00e4nden auch den sozialversicherungsrechtlichen Schutz.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Beitr\u00e4ge zur Geltendmachung des Lohnes (ausserhalb der Insolvenzentsch\u00e4digung):<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/09\/19\/streitwert-der-lohnklage\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Streitwert der Lohnklage<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/09\/30\/vertretung-juristischer-personen-an-der-schlichtungsverhandlung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vertretung juristischer Personen an der Schlichtungsverhandlung<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/08\/11\/keine-gerichtsverhandlung-per-zoomapp\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Keine Gerichtsverhandlung per ZoomApp<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/06\/17\/teilnahmepflicht-des-klaegers-an-der-schlichtungsverhandlung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Teilnahmepflicht des Kl\u00e4gers an der Schlichtungsverhandlung<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/02\/28\/geplante-aenderung-der-zivilprozessordnung-auswirkungen-auf-den-arbeitsprozess\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Geplante \u00c4nderung der Zivilprozessordnung \u2013 Auswirkungen auf den Arbeitsprozess<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/05\/21\/verrechnung-von-lohnforderungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verrechnung von Lohnforderungen<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/04\/11\/lohngleichheitsanalyse\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Lohngleichheitsanalyse<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani\u00a0<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4><\/h4>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsgesetz finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/?gclid=EAIaIQobChMIwJjxxde_-gIVkxCLCh2I2wT0EAQYASABEgI08vD_BwE&amp;gclsrc=aw.ds\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4>Oder folgen Sie uns auf\u00a0<a href=\"https:\/\/www.youtube.com\/@ArbeitsrechtAktuell007\"><strong>YouTube<\/strong>.<\/a><\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Insolvenzentsch\u00e4digung bezweckt den Schutz von Arbeitnehmenden, wenn der Arbeitgeber zahlungsunf\u00e4hig wird und geschuldete L\u00f6hne ausbleiben. 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