{"id":5009,"date":"2026-04-01T12:13:35","date_gmt":"2026-04-01T10:13:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=5009"},"modified":"2026-04-01T12:13:35","modified_gmt":"2026-04-01T10:13:35","slug":"bonus-zwischen-lohn-und-gratifikation-basel-stadt-widerspricht-dem-bundesgericht-in-einem-zentralen-punkt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/04\/01\/bonus-zwischen-lohn-und-gratifikation-basel-stadt-widerspricht-dem-bundesgericht-in-einem-zentralen-punkt\/","title":{"rendered":"Bonus zwischen Lohn und Gratifikation: Basel-Stadt widerspricht dem Bundesgericht in einem zentralen Punkt"},"content":{"rendered":"<p>Die Qualifikation eines Bonus geh\u00f6rt weiterhin zu den umstrittensten Fragen des schweizerischen Arbeitsrechts. Gem\u00e4ss Bundesgericht kommen drei verschiedene\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/24\/drei-bedeutungen-des-bonus\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bedeutungen des Bonus<\/a>\u00a0in Frage:<\/p>\n<ul>\n<li>Variabler Lohn;<\/li>\n<li>Gratifikation, auf welche der Arbeitnehmer einen Anspruch hat (unechte Gratifikation);<\/li>\n<li>Gratifikation, auf welche der Arbeitnehmer keinen Anspruch hat (Gratifikation).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Ob eine variable Verg\u00fctung als Lohnbestandteil, als unechte Gratifikation oder als echte Gratifikation zu behandeln ist, entscheidet nicht nur \u00fcber den Bestand eines Anspruchs, sondern oft auch \u00fcber Informationsrechte, F\u00e4lligkeit und die Rechtsfolgen bei Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses.<\/p>\n<p>Besonders aufschlussreich ist die Gegen\u00fcberstellung des bundesgerichtlichen Urteils 4A_280\/2020 vom 3. M\u00e4rz 2021 und eines sp\u00e4teren Entscheids des Appellationsgerichts Basel-Stadt. Beide Entscheide stimmen in den Grundlinien weitgehend \u00fcberein. In einem zentralen dogmatischen Punkt setzt sich das Basler Gericht jedoch ausdr\u00fccklich vom Bundesgericht ab. Die zentrale Frage war: Drei Jahre vorbehaltlose Auszahlung \u2013 bleibt das noch Gratifikation?<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Das Bundesgericht: Anspruch ja, aber weiterhin Gratifikation<\/h3>\n<p>Im Urteil 4A_280\/2020 vom 3. M\u00e4rz 2021 befasste sich das Bundesgericht mit einem Bonus, dessen Ausrichtung und H\u00f6he gem\u00e4ss Incentive Plan weitgehend im Ermessen der Arbeitgeberin standen. Es verneinte deshalb einen objektiv bestimmbaren Lohnbestandteil und qualifizierte die variable Verg\u00fctung als Gratifikation.<\/p>\n<p>Zugleich best\u00e4tigte das Bundesgericht seine bekannte Rechtsprechung zur mehrj\u00e4hrigen Auszahlungspraxis: Wird ein Bonus w\u00e4hrend mindestens drei Jahren vorbehaltlos ausgerichtet, kann nach dem Vertrauensprinzip ein Anspruch entstehen. Das f\u00fchrt nach bundesgerichtlicher Terminologie aber nicht zwingend zu Lohn. Vielmehr bleibt es grunds\u00e4tzlich bei einer Gratifikation mit Anspruch.<\/p>\n<p>Ebenso hielt das Bundesgericht fest, dass ein klar formulierter Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag oder Bonusplan nicht bei jeder Auszahlung wiederholt werden muss. Nur ausnahmsweise kann ein solcher Vorbehalt unbeachtlich werden, wenn er sich als blosse Leerformel erweist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Das Appellationsgericht Basel-Stadt: dogmatische Kritik<\/h3>\n<p>Der Basler Entscheid betraf eine Stufenklage auf Rechenschaftsablage und Bonuszahlung. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt setzte sich im Entscheid ZB.2023.45 vom 28. August 2024 vertieft mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auseinander und \u00fcbernahm deren Grundstruktur weitgehend. Es best\u00e4tigte namentlich, dass ein klarer Freiwilligkeitsvorbehalt im Vertrag grunds\u00e4tzlich wirksam ist und nicht bei jeder Auszahlung wiederholt werden muss.<\/p>\n<p>An einer zentralen Stelle formulierte das Appellationsgericht Basel-Stadt jedoch ausdr\u00fcckliche Kritik: Es hielt fest, dass es dogmatisch nicht \u00fcberzeuge, bei einer w\u00e4hrend mindestens drei Jahren vorbehaltlos und gar in gleicher H\u00f6he ausgerichteten Verg\u00fctung zwar einen Anspruch des Arbeitnehmers anzunehmen, die Zahlung aber weiterhin als Gratifikation zu bezeichnen.<\/p>\n<p>Die \u00dcberlegung des Gerichts ist einfach: Eine Gratifikation zeichnet sich gerade dadurch aus, dass sie zumindest teilweise vom Willen der Arbeitgeberin abh\u00e4ngt. Fehlt dieses voluntative Element faktisch, spricht vieles daf\u00fcr, die Verg\u00fctung nicht mehr als Gratifikation, sondern als Lohnbestandteil zu qualifizieren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Wo die Entscheide \u00fcbereinstimmen<\/h3>\n<p>In den praktischen Grundfragen liegen die beiden Entscheide n\u00e4her beieinander, als es auf den ersten Blick scheinen mag.<\/p>\n<p>Beide Gerichte anerkennen, dass ein klarer vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt grunds\u00e4tzlich wirksam ist. Beide gehen zudem davon aus, dass dieser Vorbehalt nicht bei jeder Auszahlung erneut erkl\u00e4rt werden muss. Und beide halten daran fest, dass ein Vorbehalt nur ausnahmsweise unbeachtlich wird, wenn er sich als leere Floskel erweist.<\/p>\n<p>Insofern stellt das Basler Gericht die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht insgesamt in Frage. Es \u00fcbernimmt ihre Grundannahmen, r\u00fcckt aber eine dogmatische Schwachstelle ins Zentrum.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Wo der Widerspruch liegt<\/h3>\n<p>Der eigentliche Widerspruch betrifft die rechtliche Einordnung einer \u00fcber Jahre hinweg vorbehaltlos ausgerichteten Verg\u00fctung.<\/p>\n<p>Das Bundesgericht sagt sinngem\u00e4ss: Anspruch ja, aber weiterhin Gratifikation.<\/p>\n<p>Das Appellationsgericht Basel-Stadt h\u00e4lt dem entgegen: Wo \u00fcber Jahre hinweg vorbehaltlos und gleichf\u00f6rmig bezahlt wird, fehlt gerade jenes Element der Freiwilligkeit, das die Gratifikation ausmacht. In einer solchen Konstellation sei es konsequenter, von Lohn zu sprechen (bzw. dass es nicht vereinbar sei, wenn das Bundesgericht bei gleichbleibender vorbehaltloser Auszahlung zwar einen Anspruch bejahe, die Verg\u00fctung aber trotzdem noch als Gratifikation und nicht als Lohnbestandteil qualifiziere):<\/p>\n<p><em>2.2.3 Ein Anspruch auf eine Gratifikation bzw. einen Bonus kann w\u00e4hrend des laufenden Arbeitsverh\u00e4ltnisses durch konkludentes Verhalten entstehen. Nach dem Vertrauensprinzip gilt ein Anspruch auf eine Gratifikation bzw. einen Bonus als durch konkludentes Verhalten vereinbart, wenn die Arbeitgeberin w\u00e4hrend mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren vorbehaltlos eine oder einen solchen ausgerichtet hat (vgl. BGE 129 III 276 E. 2; BGer 4A_280\/2020 vom 3. M\u00e4rz 2021 E. 3.2, 4A_327\/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.1.3.1). Wenn die Arbeitgeberin immer den gleichen Betrag vorbehaltlos ausgerichtet hat, scheint das Bundesgericht in mehreren j\u00fcngeren Urteilen zwar einen Anspruch des Arbeitnehmers auf den betreffenden Betrag zu bejahen, aber die Verg\u00fctung trotzdem als Gratifikation und nicht als Lohnbestandteil zu qualifizieren (vgl. BGer 4A_280\/2020 vom 3. M\u00e4rz 2021 E. 3.2, 4A_327\/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.1.3.1). Dies ist nicht vereinbar mit seiner Rechtsprechung, dass sich eine Gratifikation gegen\u00fcber dem Lohn dadurch auszeichne, dass sie immer in einem gewissen Mass vom Willen der Arbeitgeberin abh\u00e4nge und damit ganz oder zumindest teilweise freiwillig ausgerichtet wird (BGE 142 III 381 E. 2.1; vgl. BGE 136 III 313 E. 2). Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Rechtsprechung wird in der Lehre die \u00fcberzeugende Auffassung vertreten, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Gratifikation bzw. einen Bonus in der betreffenden H\u00f6he erwirbt, wenn ihm die Arbeitgeberin w\u00e4hrend mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren vorbehaltlos eine Gratifikation bzw. einen Bonus in gleicher H\u00f6he ausbezahlt hat, und dass die Verg\u00fctung in diesem Fall als Lohnbestandteil zu qualifizieren ist (vgl. Bortolani\/Scherer, a.a.O., Art. 322d N 51; Morf, a.a.O., S. 82; Portmann\/Rudolph, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 322d OR N 10; Wyler\/Heinzer, Droit du travail, 4. Auflage, Bern 2019, S. 216; so bereits BGer 4A_434\/2014 vom 27. M\u00e4rz 2015 E. 5.3, 4C.244\/2004 vom 25. Oktober 2004 E. 2.1; anderer Meinung Streiff\/von Kaenel\/Rudolph, a.a.O., Art. 322d N 4). Sogar wenn die Arbeitgeberin w\u00e4hrend mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren vorbehaltlos eine Gratifikation bzw. einen Bonus ausgerichtet hat, deren oder dessen H\u00f6he zwar unterschiedlich ausgefallen, aber immer erkennbar aufgrund der gleichen objektiven Kriterien bestimmt worden ist, d\u00fcrfte eine konkludente Vereinbarung eines variablen Lohnbestandteils anzunehmen sein (vgl. Morf, a.a.O., S. 82). Abgesehen von diesen Sonderf\u00e4llen entsteht bei vorbehaltloser Ausrichtung unterschiedlicher Betr\u00e4ge hingegen bloss ein Anspruch auf eine unechte Gratifikation (vgl. Bortolani\/Scherer, a.a.O., Art. 322d N 51; Morf, a.a.O., S. 82; Portmann\/Rudolph, a.a.O., Art. 322d OR N 10; Wyler\/Heinzer, a.a.O., S. 215 f.).<\/em><\/p>\n<p><em>Vorbehaltlose Ausrichtung einer Gratifikation bedeutet, dass die Arbeitgeberin keinen sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt angebracht hat (vgl. BGer 4A_280\/2020 vom 3. M\u00e4rz 2021 E. 3.2, 4A_327\/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.1.3.1; Morf, a.a.O., S. 81). Ein solcher setzt zumindest voraus, dass die Arbeitgeberin unmissverst\u00e4ndlich auf die Freiwilligkeit der Gratifikation hinweist (vgl. Streiff\/von Kaenel\/Rudolph, a.a.O., Art. 322d N 4). Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin (Berufung Rz. 52) stellt die blosse Bezeichnung des Bonus als Gratifikation (\u00abGratification\u00bb) auf den Lohnabrechnungen daher keinen wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt dar. Gem\u00e4ss einer Lehrmeinung, auf die sich der Arbeitnehmer sinngem\u00e4ss zu berufen scheint (vgl. Berufungsantwort Rz. 34), gen\u00fcgt ein Vorbehalt der Freiwilligkeit im Arbeitsvertrag nicht zur Verhinderung der Entstehung eines Anspruchs auf eine Gratifikation bzw. einen Bonus durch konkludentes Verhalten, weil er nicht bei der einzelnen Ausrichtung zum Ausdruck kommt (vgl. Staehelin, in: Z\u00fcrcher Kommentar, 4. Auflage 2006, Art. 322d OR N 10). Dieser Ansicht scheint in einem \u00e4lteren Urteil auch das Bundesgericht gefolgt zu sein (vgl. BGer 4A_325\/2014 vom 8. Oktober 2014 E. 4.4). Wenn im Arbeitsvertrag unmissverst\u00e4ndlich auf die Freiwilligkeit bzw. den fehlenden Rechtsanspruch hingewiesen wird, kann der Arbeitnehmer jedoch gem\u00e4ss verbreiteter und \u00fcberzeugender Lehre nach Treu und Glauben nicht mehr auf einen stillschweigenden Verpflichtungswillen der Arbeitgeberin schliessen und schliesst daher auch ein Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag einen stillschweigend begr\u00fcndeten Anspruch auf eine Gratifikation aus (Bortolani\/Scherer, a.a.O., Art. 322d N 55; Portmann\/Rudolph, a.a.O., Art. 322d OR N 11; Streiff\/von Kaenel\/Rudolph, a.a.O., Art. 322d N 4). In einem neuen Urteil vertritt auch das Bundesgericht die Ansicht, dass ein Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag gen\u00fcgt und der Vorbehalt anl\u00e4sslich der Festsetzung und Ausrichtung der Gratifikation bzw. des Bonus nicht wiederholt zu werden braucht (vgl. BGer 4A_280\/2020 vom 3. M\u00e4rz 2021 E. 5.3; so wohl auch Arbeitsgericht Z\u00fcrich vom 20. M\u00e4rz 2012, in: JAR 2013 S. 606, 607 f.). Darauf wird in der Berufung zu Recht hingewiesen (vgl. Berufung Rz. 52). Ein Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag kann jedoch aus den gleichen, nachstehend darzulegenden Gr\u00fcnden unbeachtlich sein wie ein bei der Ausrichtung der Verg\u00fctung angebrachter (vgl. Streiff\/von Kaenel\/Rudolph, a.a.O., Art. 322d N 4).<\/em><\/p>\n<p><em>Ein Vorbehalt der Freiwilligkeit des Bonus bzw. der Gratifikation ist unwirksam, wenn er eine nicht ernst gemeinte, leere Floskel darstellt und die Arbeitgeberin durch ihr ganzes Verhalten zeigt, dass sie sich zur Auszahlung eines Bonus bzw. einer Gratifikation verpflichtet f\u00fchlt. Deshalb gilt ein Bonus bzw. eine Gratifikation trotz eines Freiwilligkeitsvorbehalts als durch konkludentes Verhalten vereinbart, wenn die Arbeitgeberin jahrzehntelang einen Bonus bzw. eine Gratifikation ausbezahlt und den Freiwilligkeitsvorbehalt nie in Anspruch genommen hat, obwohl sie Grund dazu gehabt h\u00e4tte (vgl. BGE 129 III 276 E. 2.3; BGer 4A_280\/2020 vom 3. M\u00e4rz 2021 E. 3.3, 4A_327\/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.1.3.2, 4C.244\/2004 vom 25. Oktober 2004 E. 2.1). Dazu ist eine Ausrichtung w\u00e4hrend deutlich mehr als neun Jahre erforderlich (BGer 4A_714\/2016 vom 29. August 2017 E. 5.2). Abgesehen vom vorstehend dargestellten Fall sind auch weitere F\u00e4lle denkbar, in den der Freiwilligkeitsvorbehalt unwirksam ist, weil er eine nicht ernst gemeinte, leere Floskel darstellt und die Arbeitgeberin durch ihr ganzes Verhalten zeigt, dass sie sich zur Auszahlung einer Gratifikation verpflichtet f\u00fchlt (vgl. BGer 4A_714\/2016 vom 29. August 2017 E. 5.2, 4A_26\/2012 vom 15. Mai 2012 E. 5.2.1).<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Praktische Bedeutung<\/h3>\n<p>Die Differenz ist nicht bloss begrifflicher Natur. Ob eine Zahlung als Lohn oder als Gratifikation qualifiziert wird, hat erhebliche praktische Folgen. Davon h\u00e4ngen unter anderem die Durchsetzbarkeit des Anspruchs, m\u00f6gliche Informations- und Rechenschaftsanspr\u00fcche sowie die Behandlung bei Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses ab. Gerade deshalb ist der Basler Entscheid bemerkenswert. Er zeigt, dass die bundesgerichtliche Bonusdogmatik zwar etabliert ist, aber nicht frei von inneren Spannungen bleibt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Fazit<\/h3>\n<p>Die beiden Entscheide widersprechen sich nicht in allem. In den Grundfragen zur Wirksamkeit vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalte ziehen sie weitgehend in dieselbe Richtung. Der Bruch liegt an einem pr\u00e4zisen Punkt: bei der Behandlung eines Bonus, der w\u00e4hrend mehrerer Jahre vorbehaltlos ausgerichtet wurde.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend das Bundesgericht in dieser Konstellation an der Figur der Gratifikation mit Anspruch festh\u00e4lt, legt das Appellationsgericht Basel-Stadt offen, dass diese L\u00f6sung dogmatisch nicht widerspruchsfrei ist. Wo eine Verg\u00fctung faktisch nicht mehr vom Willen der Arbeitgeberin abh\u00e4ngt, spricht viel daf\u00fcr, sie als Lohnbestandteil zu behandeln.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zum Thema Bonus:<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/11\/05\/akzessorietaet-des-bonus-oger-zh\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Akzessoriet\u00e4t des Bonus (OGer ZH)<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/08\/10\/die-auslegung-von-bonusplaenen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die Auslegung von Bonuspl\u00e4nen<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/05\/uebersicht-ueber-die-bonusrechtsprechung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00dcbersicht \u00fcber die Bonusrechtsprechung<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/03\/12\/bonuskuerzung-bei-mutterschaft\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bonusk\u00fcrzung bei Mutterschaft?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/01\/09\/bonus-lohn-oder-echte-oder-unechte-gratifikation\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bonus \u2013 Lohn oder (echte oder unechte) Gratifikation?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/01\/07\/bounus-bei-mittleren-und-hoeheren-einkommen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bonus bei mittleren und h\u00f6heren Einkommen<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/08\/31\/der-garantierte-bonus\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der garantierte Bonus \u2013 geschuldet?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2015\/09\/01\/immer-wieder-der-bonus\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Immer wieder der Bonus<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/24\/drei-bedeutungen-des-bonus\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bedeutungen des Bonus<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/03\/19\/bonus-als-lohnbestandteil-qualifiziert\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bonus als Lohnbestandteil qualifiziert<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/10\/03\/bonus-subjektivitaet-gratifikation\/\">Bonus \u2013 Subjektivit\u00e4t = Gratifikation<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/03\/04\/freiwilliger-bonus-trotz-berechnungsbeispiel\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Freiwilliger Bonus trotz Berechnungsbeispiel<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/03\/18\/bonuswegfall-bei-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bonuswegfall bei K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/05\/15\/vertraglicher-freiwilligkeitsvorbehalt-beim-bonus\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt beim Bonus<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/03\/06\/unzulaessige-verweigerung-des-bonus-gratifikation\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Unzul\u00e4ssige Verweigerung des Bonus<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/07\/20\/keine-ungerechtfertigte-ungleichbehandlung-beim-bonus\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung beim Bonus<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/03\/04\/ohne-bonus-kein-konkurrenzverbot\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ohne Bonus kein Konkurrenzverbot?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2025\/09\/01\/leistungsorientierter-bonus-lohnbestandteil-oder-gratifikation\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Leistungsorientierter Bonus \u2013 Lohnbestandteil oder Gratifikation?<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani\u00a0<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4><\/h4>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsgesetz finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/?gclid=EAIaIQobChMIwJjxxde_-gIVkxCLCh2I2wT0EAQYASABEgI08vD_BwE&amp;gclsrc=aw.ds\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4>Oder folgen Sie uns auf\u00a0<a href=\"https:\/\/www.youtube.com\/@ArbeitsrechtAktuell007\"><strong>YouTube<\/strong>.<\/a><\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Qualifikation eines Bonus geh\u00f6rt weiterhin zu den umstrittensten Fragen des schweizerischen Arbeitsrechts. 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