{"id":5049,"date":"2026-04-24T14:20:32","date_gmt":"2026-04-24T12:20:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=5049"},"modified":"2026-04-24T14:24:23","modified_gmt":"2026-04-24T12:24:23","slug":"mitarbeit-im-betrieb-des-ehegatten-arbeitsvertrag-oder-familienrechtlicher-ausgleich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/04\/24\/mitarbeit-im-betrieb-des-ehegatten-arbeitsvertrag-oder-familienrechtlicher-ausgleich\/","title":{"rendered":"Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten: Arbeitsvertrag oder familienrechtlicher Ausgleich?"},"content":{"rendered":"<p>Die Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten begr\u00fcndet nicht ohne Weiteres einen Arbeitsvertrag. Fehlen Lohnabrede, Subordination und eine klare Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, liegt der Rechtsgrund h\u00e4ufig im Familienrecht. Art. 165 ZGB greift jedoch nur subsidi\u00e4r und nur bei klar ausserordentlicher Mitarbeit.<\/p>\n<p>Allgmeine kann gesagt werden: Arbeitsleistungen im Betrieb des Ehegatten bewegen sich oft in einer rechtlichen Zwischenzone. Was im Alltag als famili\u00e4re Mithilfe beginnt, kann sich \u00fcber Jahre zu einer wirtschaftlich bedeutsamen T\u00e4tigkeit entwickeln. Ob daraus arbeitsrechtliche Anspr\u00fcche entstehen oder ob die Leistung familienrechtlich nach Art. 165 ZGB zu beurteilen ist, h\u00e4ngt von den konkreten Umst\u00e4nden ab.<\/p>\n<p>Mit dieser Abgrenzung befasste sich das Obergericht des Kantons Z\u00fcrich im<a href=\"https:\/\/www.gerichte-zh.ch\/fileadmin\/user_upload\/entscheide\/oeffentlich\/LC240045-O3.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"> Entscheid LC240045-O\/U vom 5. Juni 2025<\/a>. Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens verlangte die Ehefrau unter anderem eine Entsch\u00e4digung von mindestens CHF 290\u2019000 f\u00fcr ihre jahrelange Mitarbeit auf dem Hof des Ehemannes. Die Berufung blieb erfolglos.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Ausgangslage<\/h3>\n<p>Die Parteien waren seit 1998 verheiratet. Der Ehemann hatte bereits vor der Ehe einen landwirtschaftlichen Betrieb \u00fcbernommen. Nach der Heirat wurde auf dem Hof ein Gesch\u00e4ft mit Pferden aufgebaut. Die Ehefrau k\u00fcmmerte sich nach den Feststellungen des Gerichts in erheblichem Umfang um die Pferde, trat gegen\u00fcber Kunden als Ansprechpartnerin auf, gab Reitstunden, organisierte Ausritte und betreute zeitweise auch Pflege-, Tages- und Ferienkinder.<\/p>\n<p>Im Scheidungsverfahren machte sie geltend, sie habe im Betrieb des Ehemannes ausserordentlich mitgearbeitet und habe deshalb Anspruch auf eine Entsch\u00e4digung nach Art. 165 Abs. 1 ZGB. Die Vorinstanz wies den Anspruch ab. Das Obergericht best\u00e4tigte diesen Entscheid.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Art. 165 ZGB: Ausgleich f\u00fcr ausserordentliche Mitarbeit<\/h3>\n<p>Art. 165 Abs. 1 ZGB sieht vor, dass ein Ehegatte Anspruch auf angemessene Entsch\u00e4digung hat, wenn er im Beruf oder Gewerbe des anderen Ehegatten erheblich mehr mitarbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt. Art. 165 Abs. 3 ZGB schliesst diesen Anspruch aus, wenn der ausserordentliche Beitrag aufgrund eines Arbeits-, Darlehens-, Gesellschaftsvertrags oder eines anderen Rechtsverh\u00e4ltnisses geleistet wurde.<\/p>\n<p>Der Anspruch nach Art. 165 ZGB ist damit kein arbeitsrechtlicher Lohnanspruch, sondern ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch. Er setzt nicht bloss irgendeine Mitarbeit voraus. Erforderlich ist vielmehr eine Mitarbeit, die das in der konkreten Familie \u00fcbliche Mass klar \u00fcbersteigt. Dabei sind insbesondere Dauer, Ausmass, Regelm\u00e4ssigkeit und Bedeutung des Arbeitseinsatzes zu ber\u00fccksichtigen. Als Faustregel kann gefragt werden, ob die Arbeit andernfalls von einer zu entl\u00f6hnenden Drittperson h\u00e4tte erledigt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Wichtig ist zudem die Beweislast: Wer eine Entsch\u00e4digung nach Art. 165 ZGB verlangt, muss die ausserordentliche Mitarbeit hinreichend konkret behaupten und beweisen. Allgemeine Hinweise auf lange Arbeitstage, famili\u00e4ren Einsatz oder wirtschaftliche Ertr\u00e4ge gen\u00fcgen in der Regel nicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Abgrenzung zum Arbeitsvertrag<\/h3>\n<p>Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist der Entscheid deshalb interessant, weil Art. 165 Abs. 3 ZGB den Vorrang anderer Rechtsverh\u00e4ltnisse festh\u00e4lt. Soweit die Mitarbeit auf einem Arbeitsvertrag beruht, ist f\u00fcr diese Leistung nicht Art. 165 ZGB, sondern das Arbeitsvertragsrecht massgebend.<\/p>\n<p>Ein Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 OR setzt im Kern voraus, dass Arbeit auf bestimmte oder unbestimmte Zeit im Dienst des Arbeitgebers gegen Lohn geleistet wird. F\u00fcr die Qualifikation sind insbesondere vier Elemente bedeutsam: Arbeitsleistung, Entgeltlichkeit, Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation bzw. Subordination und ein Dauerschuldverh\u00e4ltnis. Entscheidend ist nicht ein einzelnes Indiz, sondern eine Gesamtw\u00fcrdigung der konkreten Umst\u00e4nde.<\/p>\n<p>F\u00fcr einen Arbeitsvertrag zwischen Ehegatten k\u00f6nnen insbesondere sprechen:<\/p>\n<ul>\n<li>regelm\u00e4ssige Lohnzahlungen;<\/li>\n<li>Lohnabrechnungen, Lohnausweise und Sozialversicherungsabrechnungen;<\/li>\n<li>feste oder zumindest fremdbestimmte Arbeitszeiten;<\/li>\n<li>Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Betriebs;<\/li>\n<li>Weisungs- und Kontrollrechte des anderen Ehegatten;<\/li>\n<li>eine klare Trennung zwischen Familienunterhalt und Lohn;<\/li>\n<li>kein eigenes Unternehmerrisiko des mitarbeitenden Ehegatten.<\/li>\n<li>Gegen einen Arbeitsvertrag und eher f\u00fcr Art. 165 ZGB spricht demgegen\u00fcber, wenn die T\u00e4tigkeit aus der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft heraus erfolgt, kein eigentlicher Lohn vereinbart oder bezahlt wird, die Ertr\u00e4ge gemeinsam f\u00fcr den Familienunterhalt verwendet werden und die Mitarbeit nicht in ein klassisches \u00dcber-\/Unterordnungsverh\u00e4ltnis eingebettet ist.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Daneben kann auch ein Gesellschaftsverh\u00e4ltnis in Betracht fallen. Dies gilt namentlich, wenn beide Ehegatten ein gemeinsames Projekt verfolgen, gemeinsam gegen aussen auftreten, Chancen und Risiken mittragen und die T\u00e4tigkeit nicht als Arbeit \u201cim Dienst\u201d des anderen Ehegatten erscheint.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Die W\u00fcrdigung des Obergerichts<\/h3>\n<p>Das Obergericht stellte nicht in Abrede, dass die Ehefrau erheblich auf dem Hof mitarbeitete. Entscheidend war jedoch, ob sie konkret nachweisen konnte, in welchen Zeitperioden sie welche Arbeiten in welchem Umfang geleistet hatte und weshalb diese Arbeiten das familienrechtlich \u00dcbliche klar \u00fcberstiegen. Gerade dies erachtete das Gericht als problematisch. Pauschale Hinweise auf erzielte Ertr\u00e4ge aus Pferdepension, Reitstunden oder Ausritten gen\u00fcgten nicht. Auch ein f\u00fcr ein einzelnes Jahr deklarierter, aber nicht ausbezahlter AHV-Lohn erlaubte nach Auffassung des Gerichts keinen verl\u00e4sslichen R\u00fcckschluss auf den Wert einer \u00fcber zw\u00f6lf Jahre geleisteten Mitarbeit.<\/p>\n<p>Das Gericht ber\u00fccksichtigte zudem, dass sich private und betriebliche Sph\u00e4re stark vermischten. Die Parteien verwendeten die Ertr\u00e4ge weitgehend f\u00fcr den Familienunterhalt. Aus den Buchhaltungsunterlagen ergaben sich Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass private Auslagen \u00fcber den Betrieb finanziert wurden. Auch Barzahlungen im Zusammenhang mit der Pferdepension wurden teilweise f\u00fcr den Betrieb oder den Haushalt verwendet. Damit stellte sich die Frage, in welchem Umfang die Ehefrau bereits w\u00e4hrend der Ehe von den Ertr\u00e4gen ihrer Arbeit profitiert hatte.<\/p>\n<p>Besonders wichtig ist die Gesamtbetrachtung des Obergerichts: Der Aufbau des Pferdebetriebs ging wesentlich auf die Initiative und den Wunsch der Ehefrau zur\u00fcck. Es handelte sich nicht um den typischen Fall, in dem ein Ehegatte im bestehenden Hauptberuf oder Gewerbe des anderen mithilft. Vielmehr wurde die Pferdet\u00e4tigkeit als gemeinsames Projekt auf dem Hof des Ehemannes aufgebaut. Die Ehefrau f\u00fchrte diesen Bereich weitgehend selbst\u00e4ndig, trat gegen\u00fcber Kunden als Ansprechpartnerin auf und war zeitweise als Selbst\u00e4ndigerwerbende deklariert.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund hielt das Obergericht die Annahme eines besonderen Rechtsverh\u00e4ltnisses im Sinne von Art. 165 Abs. 3 ZGB &#8211; insbesondere einer einfachen Gesellschaft &#8211; zumindest f\u00fcr gut vertretbar. Es liess die Frage jedoch offen, weil bereits die Voraussetzungen eines Anspruchs nach Art. 165 Abs. 1 ZGB nicht erf\u00fcllt waren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Kein voller Lohnersatz<\/h3>\n<p>Der Entscheid verdeutlicht zudem, dass Art. 165 ZGB nicht dazu dient, nachtr\u00e4glich einen markt\u00fcblichen Lohn f\u00fcr s\u00e4mtliche w\u00e4hrend der Ehe geleisteten Arbeiten zuzusprechen. Die Entsch\u00e4digung ist kein arbeitsrechtlicher Lohnersatz. Sie ist ein ehe-individueller Ausgleich f\u00fcr ausserordentliche Mehrleistungen.<\/p>\n<p>Ein Teil der Mitarbeit im Betrieb ist als normaler Beitrag an den Familienunterhalt zu betrachten und wird nicht entsch\u00e4digt. Bei der Bemessung w\u00e4ren zudem die wirtschaftliche Lage beider Ehegatten sowie Vorteile zu ber\u00fccksichtigen, welche der mitarbeitende Ehegatte aus der T\u00e4tigkeit bereits gezogen hat.<\/p>\n<p>Im konkreten Fall sah das Gericht keinen nachhaltigen Verm\u00f6gensvorteil des Ehemannes. Beide Parteien hatten viel gearbeitet, die Ertr\u00e4ge f\u00fcr den Familienunterhalt verwendet und keine wesentlichen Ersparnisse gebildet. Zwar hatte die Ehefrau einen einkommensrelevanten Mehrwert geschaffen; dieser hatte sich aber nicht verm\u00f6gensrelevant ausgewirkt. Deshalb bestand nach Auffassung des Gerichts kein Anlass f\u00fcr einen zus\u00e4tzlichen Ausgleich.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Bedeutung f\u00fcr die Praxis<\/h3>\n<p>Der <a href=\"https:\/\/www.gerichte-zh.ch\/fileadmin\/user_upload\/entscheide\/oeffentlich\/LC240045-O3.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entscheid LC240045-O\/U<\/a> ist \u00fcber das Familienrecht hinaus auch f\u00fcr die arbeitsrechtliche Praxis relevant. Er zeigt, dass die Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten nicht automatisch als Arbeitsverh\u00e4ltnis zu qualifizieren ist. Ebenso wenig f\u00fchrt jede langj\u00e4hrige und intensive Mitarbeit ohne Weiteres zu einem Anspruch nach Art. 165 ZGB.<\/p>\n<p>Entscheidend ist die rechtliche Einordnung des tats\u00e4chlichen Zusammenwirkens. Liegt ein Arbeitsvertrag vor, gelten die arbeitsrechtlichen Regeln. Liegt ein Gesellschaftsverh\u00e4ltnis vor, ist gesellschaftsrechtlich abzurechnen. Fehlt ein solches besonderes Rechtsverh\u00e4ltnis, kann Art. 165 ZGB greifen &#8211; aber nur, wenn die Mitarbeit das familienrechtlich geschuldete Mass erheblich \u00fcbersteigt und dies substantiiert nachgewiesen wird.<\/p>\n<p>F\u00fcr Ehegatten, die gemeinsam in einem Betrieb t\u00e4tig sind, empfiehlt sich deshalb eine klare Regelung. Soll ein Arbeitsvertrag bestehen, sollten Lohn, Pensum, Aufgaben, Weisungsstruktur, Ferien, Sozialversicherungen und Abrechnung sauber dokumentiert werden. Soll ein gemeinsames Gesch\u00e4ftsprojekt oder eine einfache Gesellschaft vorliegen, sind Gewinn- und Verlustbeteiligung, Zust\u00e4ndigkeiten, Investitionen und Austrittsszenarien zu regeln. Fehlt eine solche Kl\u00e4rung, drohen im Streitfall erhebliche Beweisprobleme.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Fazit<\/h3>\n<p>Arbeitsleistungen im Betrieb des Ehegatten haben ihren Rechtsgrund h\u00e4ufig nicht im Arbeitsrecht, sondern im Familienrecht. Art. 165 ZGB bietet einen Ausgleich f\u00fcr ausserordentliche Mitarbeit, ersetzt aber keinen Arbeitsvertrag und begr\u00fcndet keinen nachtr\u00e4glichen Voll-Lohnanspruch. Der Entscheid des Obergerichts Z\u00fcrich zeigt zugleich, dass bei gemeinsam aufgebauten Projekten auch andere Rechtsverh\u00e4ltnisse &#8211; namentlich eine einfache Gesellschaft &#8211; in Betracht kommen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die zentrale Lehre f\u00fcr die Praxis lautet: Je wirtschaftlich bedeutsamer die Mitarbeit eines Ehegatten wird, desto wichtiger ist eine klare rechtliche Dokumentation. Andernfalls entscheidet sp\u00e4ter nicht die subjektive Vorstellung der Parteien, sondern eine Gesamtw\u00fcrdigung von Organisation, Entgeltlichkeit, Subordination, Risiko- und Ertragsverteilung sowie familienrechtlichem Kontext.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Weitere Beitr\u00e4ge zur Qualifikation von Vertr\u00e4gen:<\/h3>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/13\/angestellt-oder-nicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Angestellt oder nicht?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/21\/der-ceo-ohne-arbeitsvertrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der CEO ohne Arbeitsvertrag<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/10\/13\/unterrichtsvertrag-oderarbeitsvertrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Unterrichtsvertrag oder Arbeitsvertrag?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/21\/beratungsvertrag-mit-einmann-ag-als-arbeitsverhaeltnis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u201eBeratungsvertrag\u201c mit Einmann-AG als Arbeitsverh\u00e4ltnis<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/10\/13\/unterrichtsvertrag-oderarbeitsvertrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Unterrichtsvertrag oder Arbeitsvertrag?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/09\/16\/abgrenzung-des-arbeitsvertrages-vom-auftrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Abgrenzung des\u00a0Arbeitsvertrages vom Auftrag<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/01\/30\/arbeitsvertrag-oder-nicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsvertrag oder nicht?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/01\/06\/sozialversicherungsgericht-zuerich-uber-fahrer-sind-unselbstaendige\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Sozialversicherungsgericht Z\u00fcrich: Uber-Fahrer sind Unselbst\u00e4ndige<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/03\/18\/qualifikationsmerkmale-des-arbeitsvertrags\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Qualifikationsmerkmale des Arbeitsvertrages<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4><\/h4>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsgesetz finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/?gclid=EAIaIQobChMIwJjxxde_-gIVkxCLCh2I2wT0EAQYASABEgI08vD_BwE&amp;gclsrc=aw.ds\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4>Oder folgen Sie uns auf\u00a0<a href=\"https:\/\/www.youtube.com\/@ArbeitsrechtAktuell007\"><strong>YouTube<\/strong>.<\/a><\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten begr\u00fcndet nicht ohne Weiteres einen Arbeitsvertrag. 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