{"id":5051,"date":"2026-04-25T00:24:10","date_gmt":"2026-04-24T22:24:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=5051"},"modified":"2026-04-25T00:27:48","modified_gmt":"2026-04-24T22:27:48","slug":"kopftuchverbot-fuer-lehrerinnen-an-oeffentlichen-schulen-grundsaetzlich-zulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2026\/04\/25\/kopftuchverbot-fuer-lehrerinnen-an-oeffentlichen-schulen-grundsaetzlich-zulaessig\/","title":{"rendered":"Kopftuchverbot f\u00fcr Lehrerinnen an \u00f6ffentlichen Schulen grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"<p>Soweit ersichtlich gibt es nur einen bundesgerichtlichen Leitentscheid, der sich direkt mit der Frage befasst, ob einer Lehrerin an einer \u00f6ffentlichen Schule das Tragen eines islamischen Kopftuchs untersagt werden darf: <a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/clir\/http\/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F123-I-296%3Ade&amp;lang=de&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 123 I 296<\/a>. Auch kantonale Materialien fassen die Lage entsprechend zusammen (vgl. etwa Direktion f\u00fcr Bildung und Kultur des Kantons Zug, FAQ Schulaufsicht \u00abD\u00fcrfen Lehrerinnen und Praktikantinnen ein Kopftuch tragen?\u00bb, 2017; Erziehungsdirektion des Kantons Bern, Leitfaden \u00abUmgang mit kulturellen und religi\u00f6sen Symbolen und Traditionen in Schule und Ausbildung\u00bb, 2. Aufl. Juni 2009, S. 9; ferner Kanton Bern, Interpellation 211-2025 \u00abSind die Kleidervorschriften f\u00fcr Lehrerinnen noch zeitgem\u00e4ss?\u00bb): Zur Frage, ob Lehrpersonen ein Kopftuch tragen d\u00fcrfen, bestehe ein Bundesgerichtsurteil, n\u00e4mlich BGE <a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/clir\/http\/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F123-I-296%3Ade&amp;lang=de&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">123 I 296<\/a>; dieses Urteil sei zwar kritisiert worden, habe aber bis heute Bestand.<\/p>\n<p>Der Entscheid ist deshalb weiterhin zentral. Zwar handelt es sich um einen Genfer Fall und damit um einen Entscheid in einem kantonalen Kontext, in dem die religi\u00f6se Neutralit\u00e4t des \u00f6ffentlichen Schulwesens besonders deutlich gesetzlich verankert war. Gerade daraus ergibt sich aber eine klare arbeits- bzw. personalrechtliche Leitlinie: Lehrpersonen an \u00f6ffentlichen Schulen repr\u00e4sentieren in ihrer Unterrichtst\u00e4tigkeit den Staat. Deshalb darf der Staat von ihnen ein konfessionell neutrales Auftreten verlangen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/clir\/http\/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F123-I-296%3Ade&amp;lang=de&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 123 I 296:<\/a> Neutralit\u00e4tspflicht der \u00f6ffentlichen Schule<\/h3>\n<p>Dem Entscheid lag der Fall einer Genfer Primarlehrerin zugrunde, die aus religi\u00f6sen Gr\u00fcnden ein islamisches Kopftuch trug. Die Lehrerin war an einer \u00f6ffentlichen Primarschule im Kanton Genf t\u00e4tig. Sie unterrichtete damit nicht in einem privaten oder konfessionellen Umfeld, sondern innerhalb des staatlichen Schulwesens. Gerade dieser Umstand war f\u00fcr die rechtliche Beurteilung zentral.<\/p>\n<p>Der Kanton Genf weist traditionell ein ausgepr\u00e4gt laizistisches Staatsverst\u00e4ndnis auf. Dieses Verst\u00e4ndnis verlangt eine besonders klare Trennung zwischen staatlicher T\u00e4tigkeit und religi\u00f6ser Bekundung. Die \u00f6ffentliche Schule ist in diesem Modell nicht bloss ein Ort allgemeiner Bildung, sondern auch ein Raum staatlicher Neutralit\u00e4t. Der Staat soll gegen\u00fcber Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern sowie deren Eltern nicht als religi\u00f6s gepr\u00e4gt erscheinen. Diese laizistische Pr\u00e4gung des Genfer Schulwesens bildete den rechtlichen und institutionellen Hintergrund des Falles.<\/p>\n<p>Die Genfer Beh\u00f6rden untersagten der Lehrerin, das Kopftuch w\u00e4hrend der Unterrichtst\u00e4tigkeit an der \u00f6ffentlichen Schule zu tragen. Sie st\u00fctzten sich dabei auf die Pflicht der \u00f6ffentlichen Schule zur religi\u00f6sen Neutralit\u00e4t und auf die besondere Stellung der Lehrperson im staatlichen Unterricht. Nach dem damaligen Genfer Unterrichtsrecht hatten Lehrpersonen weltlich bzw. laizistisch aufzutreten. Das Verbot richtete sich somit nicht gegen eine private religi\u00f6se \u00dcberzeugung als solche, sondern gegen deren sichtbare Bekundung im Rahmen einer staatlichen Unterrichtsfunktion.<\/p>\n<p>Das Bundesgericht hatte zu pr\u00fcfen, ob dieses Verbot mit der Glaubens- und Gewissensfreiheit vereinbar war. Es anerkannte zwar, dass religi\u00f6s motivierte Kleidung grundrechtlich gesch\u00fctzt ist. Auch eine Lehrperson verliert ihre Religionsfreiheit nicht dadurch, dass sie im \u00f6ffentlichen Dienst steht. Entscheidend war aber die besondere Funktion der Lehrerin: Sie trat im Klassenzimmer nicht nur als Privatperson auf, sondern als Vertreterin des staatlichen Schulwesens.<\/p>\n<p>Gerade gegen\u00fcber jungen Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern kommt Lehrpersonen eine besondere Autorit\u00e4ts- und Vorbildfunktion zu. Der Unterricht an der \u00f6ffentlichen Schule ist f\u00fcr die Kinder obligatorisch; sie k\u00f6nnen sich der Pr\u00e4senz der Lehrperson und deren Auftreten nicht ohne Weiteres entziehen. Das Bundesgericht stellte deshalb nicht allein auf die subjektive Absicht der Lehrerin ab, sondern auch auf die m\u00f6gliche Wirkung eines deutlich sichtbaren religi\u00f6sen Symbols im staatlichen Unterricht.<\/p>\n<p>Das Bundesgericht bejahte deshalb die Zul\u00e4ssigkeit des Verbots. Nach der amtlichen Regeste st\u00fctzte sich das gegen\u00fcber einer Lehrerin einer \u00f6ffentlichen Schule ausgesprochene Verbot auf eine gen\u00fcgende gesetzliche Grundlage. Zudem entsprach es einem \u00fcberwiegenden \u00f6ffentlichen Interesse, insbesondere der konfessionellen Neutralit\u00e4t und dem Religionsfrieden in der Schule, und war verh\u00e4ltnism\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Zu beachten ist allerdings, dass das Bundesgericht den Entscheid nicht als allgemeines Verbot s\u00e4mtlicher religi\u00f6ser Zeichen in allen denkbaren Schulsituationen formulierte. Entscheidend waren die Funktion der Lehrerin, der \u00f6ffentliche Charakter der Schule, der gesetzliche Rahmen des Kantons Genf, das dortige laizistische Staatsverst\u00e4ndnis und die Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der Massnahme. Diese Elemente sprechen aber gerade f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit entsprechender Verbote, wenn sie rechtlich sauber abgest\u00fctzt sind.<\/p>\n<p>Der Entscheid ist arbeitsrechtlich bzw. personalrechtlich bedeutsam, weil er klar macht: Wer im \u00f6ffentlichen Schuldienst unterrichtet, nimmt eine staatliche Funktion wahr. Die individuelle Religionsfreiheit der Lehrperson tritt in dieser Funktion nicht vollst\u00e4ndig zur\u00fcck, sie kann aber durch die Neutralit\u00e4tspflicht des Staates wirksam begrenzt werden. Ein Kopftuchverbot ist daher gut vertretbar, wenn es auf einer gen\u00fcgenden gesetzlichen Grundlage beruht, allgemein-konfessionell neutral ausgestaltet ist und dem Schutz der religi\u00f6sen Neutralit\u00e4t der Schule dient.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Gericht=EGMR&amp;Datum=15.02.2001&amp;Aktenzeichen=42393\/98\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Weiterzug an den EGMR: Dahlab gegen Schweiz, Nr. 42393\/98<\/a><\/h3>\n<p>Die Sache wurde anschliessend an den Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte weitergezogen. Der EGMR entschied am 15. Februar 2001 in der Sache <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Gericht=EGMR&amp;Datum=15.02.2001&amp;Aktenzeichen=42393\/98\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Dahlab v. Switzerland, Beschwerde Nr. 42393\/98<\/a>. Der Gerichtshof hielt fest, dass das Bundesgericht das Genfer Kopftuchverbot am 12. November 1997 best\u00e4tigt hatte.<\/p>\n<p>Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgte insbesondere eine Verletzung von Art. 9 EMRK, also der Religionsfreiheit, sowie von Art. 14 EMRK, dem Diskriminierungsverbot. Der EGMR erkl\u00e4rte die Beschwerde jedoch f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Er ging zwar von einem Eingriff in die Religionsfreiheit aus, erachtete diesen aber im konkreten Kontext als gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Auch der EGMR stellte wesentlich auf die Funktion der Lehrerin ab. Sie unterrichtete sehr junge Kinder an einer \u00f6ffentlichen Primarschule. In dieser Rolle konnte das Tragen eines deutlich sichtbaren religi\u00f6sen Symbols \u00fcber die pers\u00f6nliche Sph\u00e4re hinaus Wirkung entfalten und dem staatlichen Neutralit\u00e4tsanspruch widersprechen. Das Verbot verfolgte damit legitime Ziele, namentlich den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sowie den Schutz der \u00f6ffentlichen Ordnung im schulischen Umfeld.<\/p>\n<p>Zwar handelt es sich bei Dahlab formell um einen Unzul\u00e4ssigkeitsentscheid und nicht um ein verurteilendes Sachurteil. Inhaltlich ist der Entscheid aber dennoch bedeutsam: Strassburg liess die bundesgerichtliche Beurteilung stehen und verurteilte die Schweiz nicht. F\u00fcr die Praxis ist dies ein starkes Argument. Ein Kopftuchverbot f\u00fcr Lehrpersonen an \u00f6ffentlichen Schulen ist menschenrechtlich nicht von vornherein problematisch, sondern kann mit der EMRK vereinbar sein, wenn es der staatlichen Neutralit\u00e4t dient und verh\u00e4ltnism\u00e4ssig ausgestaltet ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Arbeitsrechtliche und personalrechtliche Einordnung<\/h3>\n<p>F\u00fcr \u00f6ffentliche Schulen spricht nach BGE 123 I 296 und <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Gericht=EGMR&amp;Datum=15.02.2001&amp;Aktenzeichen=42393\/98\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Dahlab v. Switzerland, Beschwerde Nr. 42393\/98<\/a> viel daf\u00fcr, dass ein Kopftuchverbot zul\u00e4ssig ist, sofern drei Voraussetzungen erf\u00fcllt sind:<\/p>\n<p>Erstens braucht es eine tragf\u00e4hige gesetzliche Grundlage. Zweitens muss die Regel auf die religi\u00f6se und weltanschauliche Neutralit\u00e4t des \u00f6ffentlichen Unterrichts ausgerichtet sein und darf nicht bloss eine einzelne Religion treffen. Drittens muss sie im konkreten schulischen Umfeld verh\u00e4ltnism\u00e4ssig bleiben.<\/p>\n<p>Sind diese Voraussetzungen erf\u00fcllt, \u00fcberwiegt regelm\u00e4ssig das \u00f6ffentliche Interesse an einem neutralen staatlichen Auftreten. Gerade Lehrpersonen pr\u00e4gen den Unterricht nicht nur fachlich, sondern auch durch ihre Autorit\u00e4t und Vorbildfunktion. Deshalb darf der Staat strengere Neutralit\u00e4tsanforderungen stellen als gegen\u00fcber gew\u00f6hnlichen privaten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.<\/p>\n<p>Die entscheidende Differenz liegt in der staatlichen Funktion. Eine Lehrperson an einer \u00f6ffentlichen Schule handelt gegen\u00fcber Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern nicht bloss als Privatperson, sondern als Teil des \u00f6ffentlichen Schulwesens. Der Staat ist religi\u00f6s neutral. Diese Neutralit\u00e4t darf er auch \u00fcber das Auftreten seiner Lehrpersonen absichern.<\/p>\n<p>Dies gilt besonders dort, wo das kantonale Recht ein laizistisches oder jedenfalls strikt neutralit\u00e4tsbezogenes Verst\u00e4ndnis der \u00f6ffentlichen Schule kennt. In solchen Konstellationen ist ein Kopftuchverbot nicht Ausdruck einer Ablehnung einer bestimmten Religion, sondern Folge des Anspruchs, dass der Staat im obligatorischen Unterricht religi\u00f6s und weltanschaulich neutral erscheint.<\/p>\n<p>Davon zu unterscheiden ist die Situation von Sch\u00fclerinnen. Sch\u00fclerinnen repr\u00e4sentieren den Staat nicht. F\u00fcr sie gelten deshalb andere Massst\u00e4be als f\u00fcr Lehrpersonen. Der hier behandelte Grundsatz betrifft somit nicht ein allgemeines Kopftuchverbot an Schulen, sondern die besondere Neutralit\u00e4tspflicht von Lehrpersonen im \u00f6ffentlichen Schuldienst.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Exkurs: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Gericht=EuGH&amp;Datum=13.10.2022&amp;Aktenzeichen=C-344\/20\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">EuGH C-344\/20 | S.C.R.L.<\/a><\/h3>\n<p>Ein arbeitsrechtlich interessanter Vergleich ergibt sich aus dem Urteil des EuGH vom 13. Oktober 2022 in der <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Gericht=EuGH&amp;Datum=13.10.2022&amp;Aktenzeichen=C-344\/20\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Rechtssache C-344\/20 | S.C.R.L.<\/a> Der Fall betraf eine private belgische Gesellschaft, die Sozialwohnungen verwaltet. Eine muslimische Bewerberin wollte ein Praktikum absolvieren und dabei ihr islamisches Kopftuch tragen. Das Unternehmen berief sich auf eine interne Neutralit\u00e4tspolitik, wonach am Arbeitsplatz keine religi\u00f6sen, weltanschaulichen oder politischen \u00dcberzeugungen sichtbar bekundet werden durften.<\/p>\n<p>Der EuGH entschied, dass eine interne Regel, die das sichtbare Tragen religi\u00f6ser, weltanschaulicher oder spiritueller Zeichen verbietet, keine unmittelbare Diskriminierung darstellt, wenn sie allgemein und unterschiedslos auf alle Arbeitnehmer angewandt wird.<\/p>\n<p>Zwar kann eine solche Regel eine mittelbare Ungleichbehandlung bewirken. Diese kann aber gerechtfertigt sein, wenn ein rechtm\u00e4ssiges Ziel verfolgt wird und die Mittel angemessen und erforderlich sind. Der EuGH verlangt hierf\u00fcr ein wirkliches Bed\u00fcrfnis des Arbeitgebers. Bei \u00f6ffentlichen Schulen liegt ein solches Bed\u00fcrfnis besonders nahe, weil der Staat gegen\u00fcber Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern religi\u00f6s neutral aufzutreten hat.<\/p>\n<p>Der EuGH-Fall betrifft zwar das unionsrechtliche Diskriminierungsrecht und ein privates Arbeitsverh\u00e4ltnis. F\u00fcr die Schweiz ist er nicht unmittelbar verbindlich. Rechtsvergleichend best\u00e4tigt er aber eine Linie, die auch f\u00fcr die schweizerische Diskussion relevant ist: Neutralit\u00e4tsregeln sind rechtlich m\u00f6glich, wenn sie konsequent, allgemein und diskriminierungsfrei ausgestaltet sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Fazit<\/h3>\n<p>BGE 123 I 296 bleibt der zentrale schweizerische Entscheid zum Kopftuchverbot f\u00fcr Lehrerinnen an \u00f6ffentlichen Schulen. Das Bundesgericht bejahte die Zul\u00e4ssigkeit eines solchen Verbots im Genfer Schulkontext; der EGMR liess diese Beurteilung in Dahlab gegen Schweiz stehen.<\/p>\n<p>Der Genfer Kontext ist dabei nicht zuf\u00e4llig. Der Entscheid steht vor dem Hintergrund eines Kantons, dessen Staats- und Schulverst\u00e4ndnis besonders laizistisch gepr\u00e4gt ist. Gerade diese laizistische Ausrichtung macht deutlich, weshalb der Staat von Lehrpersonen im \u00f6ffentlichen Unterricht ein religi\u00f6s neutrales Auftreten verlangen darf.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Praxis bedeutet dies: Ein Kopftuchverbot f\u00fcr Lehrpersonen an \u00f6ffentlichen Schulen ist rechtlich gut begr\u00fcndbar. Entscheidend ist, dass es gesetzlich abgest\u00fctzt, neutral formuliert und auf den Schutz der konfessionellen Neutralit\u00e4t der Schule ausgerichtet ist. Lehrpersonen nehmen im \u00f6ffentlichen Unterricht eine staatliche Funktion wahr. Deshalb d\u00fcrfen an sie strengere Anforderungen an religi\u00f6se und weltanschauliche Neutralit\u00e4t gestellt werden als an private Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4><\/h4>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4><\/h4>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsgesetz finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/?gclid=EAIaIQobChMIwJjxxde_-gIVkxCLCh2I2wT0EAQYASABEgI08vD_BwE&amp;gclsrc=aw.ds\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4>Oder folgen Sie uns auf\u00a0<a href=\"https:\/\/www.youtube.com\/@ArbeitsrechtAktuell007\"><strong>YouTube<\/strong>.<\/a><\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Soweit ersichtlich gibt es nur einen bundesgerichtlichen Leitentscheid, der sich direkt mit der Frage befasst, ob einer Lehrerin an einer \u00f6ffentlichen Schule das Tragen eines islamischen Kopftuchs untersagt werden darf: BGE 123 I 296. Auch kantonale Materialien fassen die Lage entsprechend zusammen (vgl. etwa Direktion f\u00fcr Bildung und Kultur des Kantons Zug, FAQ Schulaufsicht \u00abD\u00fcrfen [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":1221,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-5051","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-unkategorisiert"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5051","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=5051"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5051\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5053,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5051\/revisions\/5053"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/1221"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=5051"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=5051"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=5051"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}