{"id":506,"date":"2018-08-31T16:53:43","date_gmt":"2018-08-31T14:53:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=506"},"modified":"2019-11-24T14:34:26","modified_gmt":"2019-11-24T13:34:26","slug":"der-garantierte-bonus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/08\/31\/der-garantierte-bonus\/","title":{"rendered":"Der garantierte Bonus &#8211; geschuldet?"},"content":{"rendered":"<p>Immer wieder stellt sich die Frage, ob ein Bonus Lohn oder eine Gratifikation darstellt, so auch im Sachverhalt, welcher dem <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza:\/\/25-07-2018-4A_215-2018&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entscheid des Bundesgerichts (4A_215\/2018) vom 25. Juli 2018<\/a> zugrunde lag, und wo das Bundesgericht zugunsten des Arbeitnehmers entschied.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Bonus: Lohn oder Gratifikation<\/h3>\n<p>Eine Gratifikation zeichnet sich gegen\u00fcber dem Lohn dadurch aus, dass sie zum Lohn hinzutritt und immer in einem gewissen Masse vom Willen des Arbeitgebers abh\u00e4ngt. Die Gratifikation wird damit ganz oder zumindest teilweise freiwillig ausgerichtet. Freiwilligkeit wird angenommen, wenn dem Arbeitgeber zumindest bei der Festsetzung der H\u00f6he des Bonus ein gewisses Ermessen zusteht. Ein solches Ermessen wird in der Rechtsprechung auch bejaht, wenn die H\u00f6he des Bonus nicht nur vom Erreichen eines bestimmten Gesch\u00e4ftsergebnisses, sondern zudem auch von der subjektiven Einsch\u00e4tzung der pers\u00f6nlichen Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber abh\u00e4ngig gemacht wird. Ein im Voraus festgesetzter und fest vereinbarter Betrag kann daher keine Gratifikation sein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza:\/\/25-07-2018-4A_215-2018&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entscheid des Bundesgerichts (4A_215\/2018) vom 25. Juli 2018<\/a><\/h3>\n<p>Dem <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza:\/\/25-07-2018-4A_215-2018&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entscheid des Bundesgerichts (4A_215\/2018) vom 25. Juli 2018<\/a> lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen der Vertragsverhandlungen f\u00fcr den Arbeitsvertrag unterbreitete der Arbeitgeber das nachfolgende Angebot (zitiert gem\u00e4ss Bundesgericht, Erw. 3.1): \u201eDie Bonusvereinbarung wird von Herrn D.________ und Herrn E.________ [sc. leitende Angestellte der Beschwerdef\u00fchrerin] zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt festgelegt. Bei Erreichen der vereinbarten Ziele kann der Bonus einen Betrag bis CHF 90&#8217;000 bewirken.\u00a0Der Bonus wird nur ausbezahlt, wenn der Arbeitnehmer das ganze Jahr f\u00fcr den Arbeitgeber t\u00e4tig war. Das heisst jeweils vom 01.01 bis 31.12 des Jahres. Es gibt keine pro Rata Bonuszahlung.\u00a0Der Bonus wird zum ersten Mal im Mai 2014 ausbezahlt.\u00a0Der Bonus f\u00fcr das Jahr 2014 wird zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt festgelegt.&#8220;<\/p>\n<p>Der Arbeitnehmer war hiermit nicht vollends einverstanden und machte den folgenden Gegenvorschlag (zitiert gem\u00e4ss Bundesgericht, Erw. 3.1): \u201eDie Bonusvereinbarung f\u00fcr das Jahr 2013 wird von Herrn D.________ und Herrn E.________ zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt festgelegt. Ein Bonus von CHF 90&#8217;000 f\u00fcr das Jahr 2013 ist jedoch garantiert. Der Bonus 2013 wird im Mai 2014 ausbezahlt.\u00a0F\u00fcr das Jahr 2014 und die Folgejahre hat der Arbeitnehmer bei Erreichen der vereinbarten Ziele Anspruch auf einen Bonus mindestens im Rahmen des Bonus 2013. Die Bonusvereinbarung f\u00fcr das Jahr 2014 sowie die Folgejahre wird in einem sp\u00e4teren Zeitpunkt festgelegt. Der Bonus wird pro rata ausbezahlt, sollte das Arbeitsverh\u00e4ltnis aufgel\u00f6st werden.\u201c<\/p>\n<p>Der Arbeitnehmer trat seine Stelle am 1. April 2013 an, wurde aber per Ende Dezember 2013 durch den Arbeitnehmer wieder gek\u00fcndigt. Unterschrieben wurde die Klausel, welche vom Arbeitgeber urspr\u00fcnglich vorgeschlagen wurde. Dem Arbeitnehmer gelang es aber die Gerichte zu \u00fcberzeugen, dass sich die Parteien auf den Vorschlag des Arbeitnehmers geeinigt hatten und die vom Arbeitgeber vorgeschlagene Klausel ersetzen wollten. Somit wurde der Bestand wie auch die Mindesth\u00f6he der Sonderverg\u00fctung vertraglich abgesichert und der Arbeitgeber zur Zahlung von CHF 90\u2018000 verpflichtet, obgleich der Arbeitnehmer kein ganzes Jahr f\u00fcr den Arbeitgeber t\u00e4tig war. Weitere Voraussetzungen mussten somit nicht mehr gegeben sein, damit die Bonuszahlung f\u00e4llig wurde.<\/p>\n<p>Der Arbeitgeber h\u00e4tte m\u00f6glicherweise\u00a0gut daran getan, im Rahmen der Vertragsverhandlungen klar darzulegen, dass sie die Klausel des Arbeitnehmers nicht akzeptieren w\u00fcrde. M\u00f6glicherweise h\u00e4tte er dadurch die Zahlungspflicht abwenden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere relevante Beitr\u00e4ge zum Thema:<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/05\/uebersicht-ueber-die-bonusrechtsprechung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00dcbersicht \u00fcber die Bonusrechtsprechung<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/03\/12\/bonuskuerzung-bei-mutterschaft\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bonusk\u00fcrzung bei Mutterschaft?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/01\/09\/bonus-lohn-oder-echte-oder-unechte-gratifikation\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bonus \u2013 Lohn oder (echte oder unechte) Gratifikation?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/08\/31\/der-garantierte-bonus\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der garantierte Bonus<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2015\/09\/01\/immer-wieder-der-bonus\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Immer wieder der Bonus<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/08\/10\/die-auslegung-von-bonusplaenen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die Auslegung von Bonuspl\u00e4nen<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Immer wieder stellt sich die Frage, ob ein Bonus Lohn oder eine Gratifikation darstellt, so auch im Sachverhalt, welcher dem Entscheid des Bundesgerichts (4A_215\/2018) vom 25. 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Juli 2018<\/a> zugrunde lag, und wo das Bundesgericht zugunsten des Arbeitnehmers entschied. Eine Gratifikation zeichnet sich gegen\u00fcber dem Lohn dadurch aus, dass sie zum Lohn hinzutritt und immer in einem gewissen Masse vom Willen des Arbeitgebers abh\u00e4ngt. Die Gratifikation wird damit ganz oder zumindest teilweise freiwillig ausgerichtet. Freiwilligkeit wird angenommen, wenn dem Arbeitgeber zumindest bei der Festsetzung der H\u00f6he des Bonus ein gewisses Ermessen zusteht. Ein solches Ermessen wird in der Rechtsprechung auch bejaht, wenn die H\u00f6he des Bonus nicht nur vom Erreichen eines bestimmten Gesch\u00e4ftsergebnisses, sondern zudem auch von der subjektiven Einsch\u00e4tzung der pers\u00f6nlichen Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber abh\u00e4ngig gemacht wird. Ein im Voraus festgesetzter und fest vereinbarter Betrag kann daher keine Gratifikation sein.\r\n\r\nDem <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza:\/\/25-07-2018-4A_215-2018&lang=de&zoom=&type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entscheid des Bundesgerichts (4A_215\/2018) vom 25. Juli 2018<\/a> lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen der Vertragsverhandlungen f\u00fcr den Arbeitsvertrag unterbreitete der Arbeitgeber das nachfolgende Angebot (zitiert gem\u00e4ss Bundesgericht, Erw. 3.1):\r\n\r\n\u201eDie Bonusvereinbarung wird von Herrn D.________ und Herrn E.________ [sc. leitende Angestellte der Beschwerdef\u00fchrerin] zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt festgelegt. Bei Erreichen der vereinbarten Ziele kann der Bonus einen Betrag bis CHF 90'000 bewirken.\u00a0Der Bonus wird nur ausbezahlt, wenn der Arbeitnehmer das ganze Jahr f\u00fcr den Arbeitgeber t\u00e4tig war. Das heisst jeweils vom 01.01 bis 31.12 des Jahres. Es gibt keine pro Rata Bonuszahlung.\u00a0Der Bonus wird zum ersten Mal im Mai 2014 ausbezahlt.\u00a0Der Bonus f\u00fcr das Jahr 2014 wird zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt festgelegt.\"\r\n\r\nDer Arbeitnehmer war hiermit nicht vollends einverstanden und machte den folgenden Gegenvorschlag (zitiert gem\u00e4ss Bundesgericht, Erw. 3.1, Erw. 3.1):\r\n\r\n\u201eDie Bonusvereinbarung f\u00fcr das Jahr 2013 wird von Herrn D.________ und Herrn E.________ zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt festgelegt. Ein Bonus von CHF 90'000 f\u00fcr das Jahr 2013 ist jedoch garantiert. Der Bonus 2013 wird im Mai 2014 ausbezahlt.\u00a0F\u00fcr das Jahr 2014 und die Folgejahre hat der Arbeitnehmer bei Erreichen der vereinbarten Ziele Anspruch auf einen Bonus mindestens im Rahmen des Bonus 2013. Die Bonusvereinbarung f\u00fcr das Jahr 2014 sowie die Folgejahre wird in einem sp\u00e4teren Zeitpunkt festgelegt. Der Bonus wird pro rata ausbezahlt, sollte das Arbeitsverh\u00e4ltnis aufgel\u00f6st werden.\u201c\r\n\r\nDer Arbeitnehmer trat seine Stelle am 1. April 2013 an, wurde aber per Ende Dezember 2013 durch den Arbeitnehmer wieder gek\u00fcndigt. Unterschrieben wurde die Klausel, welche vom Arbeitgeber urspr\u00fcnglich vorgeschlagen wurde. Dem Arbeitnehmer gelang es aber die Gerichte zu \u00fcberzeugen, dass sich die Parteien auf den Vorschlag des Arbeitnehmers geeinigt hatten und die vom Arbeitgeber vorgeschlagene Klausel ersetzen wollten. Somit wurde der Bestand wie auch die Mindesth\u00f6he der Sonderverg\u00fctung vertraglich abgesichert und der Arbeitgeber zur Zahlung von CHF 90\u2018000 verpflichtet, obgleich der Arbeitnehmer kein ganzes Jahr f\u00fcr den Arbeitgeber t\u00e4tig war. Weitere Voraussetzungen mussten somit nicht mehr gegeben sein, damit die Bonuszahlung f\u00e4llig wurde.\r\n\r\nDer Arbeitgeber h\u00e4tte m\u00f6glicherweise\u00a0gut daran getan, im Rahmen der Vertragsverhandlungen klar darzulegen, dass sie die Klausel des Arbeitnehmers nicht akzeptieren w\u00fcrde. 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